LVwG T LVwG-2024/48/0912-15; LVwG-2024/48/0913-15

LVwG-2024/48/0912-15; LVwG-2024/48/0913-15Tribunale amministrativo regionale19 giu 2024

Regest

Untersagung Freizeitwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/0912-15; LVwG-2024/48/0913-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.0912.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerden vom 28.03.2024 1. der AA und Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Y vom 29.02.2024, D***, A***, sowie 2. des Herrn BB, gegen den Bescheid der Gemeinde Y vom 01.03.2024, D***, A***, beide wohnhaft in Adresse 1, ***** X, beide vertreten durch RA RA AA, Adresse 2, ****, betreffend die Untersagung der Verwendung des Objektes Adresse 3 in **** Y als Freizeitwohnsitz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2024

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen in beiden Fällen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Aufgrund amtlicher Wahrnehmungen wurde der Verdacht begründet, dass das Objekt am Adresse 3, **** Y unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert und insbesondere um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt werde. Zudem sollte diese Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft gemacht werden.

In der Stellungnahme vom 31.07.2024 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Objekt im März 2021 erworben worden sei und der Einzug Ende März/Anfang April desselben Jahres erfolgt sei. Im August 2021 habe der Beschwerdeführer ein Unternehmen mit Sitz in W gegründet. Zu diesem Zeitpunkt habe er von Zuhause gearbeitet. Im August 2022 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit vielmehr in V unterwegs gewesen. In Folge sei die Tochter auch in einer Schule in Deutschland angemeldet worden, da so das Pendeln für den Beschwerdeführer besser möglich sei. Aktuell verbringe die Familie jedes Wochenende und auch alle Ferien in Y. Die Familie hoffe, sobald wie möglich ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Y verlegen zu können. Bis dahin hoffe man das Haus auch nur am Wochenende und in den Ferien benutzen zu dürfen.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 29.02.2024, D***, A***, wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Objektes Adresse 3 in **** Y als Freizeitwohnsitz untersagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.03.2024, D***, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des Objektes Adresse 3 in **** Y als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer und deren Familie nicht in Y, sondern in Deutschland liege. Auf Grund amtlicher Kontrollen werde davon ausgegangen, dass das Objekt nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Das deutliche Übergewicht des Aufenthaltes der Familie liege jedoch in Deutschland.

Am 28.03.2024 erhoben der Beschwerdeführer, vertreten durch RA AA, Beschwerde gegen diese Bescheide. In beiden Beschwerden wird jeweils sinngemäß ausgeführt, dass das Grundstück am 05.03.2021 je zur ideellen Hälfte von den beiden Beschwerdeführern erworben worden sei. Das Verfahren sei mangelhaft, da die Behörde den genannten Antrag (Bitte), die Nutzung des gegenständlichen Objekts weiterhin während der Wochenenden und in den Ferien für die nächsten Monate oder eventuell Jahre zu ermöglichen, nicht entschieden habe. Zusätzlich sei das Verfahren mangelhaft, da die Behörde die von den Beschwerdeführern benannte Zeugin CC nicht gehört habe. Weiters habe die Behörde es versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass die Familie das Objekt tatsächlich als Hauptwohnsitz bewohnt habe. Nur aufgrund geänderter Lebensumstände sei zur Aufrechterhaltung der Familienbande der Umzug nach X notwendig gewesen. Es sei somit unbillige Härte, wenn die Nutzung als Freizeitwohnsitz verhindert werden würde.

Auf schriftliche Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, ob es einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 bei der belangten Behörde gebe und wie der Verfahrensstand sei, gab diese in der Stellungnahme vom 17.04.2024 bekannt, dass alle Unterlagen übermittelt worden seien. Es sei kein Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 gestellt worden.

Nach Einholung der Auskunft des Stromverbrauches, Grundbuchseinsicht und Einschau in den Kaufvertrag und weiterer Auskünfte über das Objekt Adresse 3 in Y wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis gemäß § 39 Abs 2 a und § 41 Abs 2 AVG zur Verhandlung vor dem LVwG Tirol am 29.05.2024 geladen. In dieser wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer einvernommen. Des Weiteren wurde auch die beantragte Zeugin CC einvernommen. Im Anschluss wurde das Erkenntnis zu den beiden Beschwerden mündlich verkündet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 03.06.2024 den Beschwerdeführern zuhanden deren Rechtsvertreters die Niederschrift über die öffentliche Verhandlung am 29.05.2024 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt. Daraufhin stellten die beiden Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 10.06.2024 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer erwarben mit dem Kaufvertrag und Nachtrag vom 05.03.2021 je zur ideellen Hälfte Eigentum an der Liegenschaft Gst **1, EZ ***1, KG Y mit der Adresse Adresse 3, **** Y.

Spätestens ab September 2022 und damit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird das Objekt nicht ganzjährig von den Beschwerdeführern mit ihren Kindern bewohnt, auch wenn die Beschwerdeführerin und zwei der gemeinsamen noch nicht schulpflichtigen Kinder dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Vielmehr haben die beiden Beschwerdeführer zumindest seit 05.2021 auch in X einen Hauptwohnsitz an der Adresse, an der sie nach wie vor wohnhaft sind. Die älteste Tochter geht seit September 2022 in X in Schule und es ist geplant, dass die zweitälteste Tochter ab September 2024 dies ebenso tun wird. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls auch zuvor immer seinen Hauptwohnsitz in X gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Gesellschafter von einer Firma in V (U) und drei Firmen in T. Er ist in Deutschland sozialversichert und ist dort steuerpflichtig.

Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht und ist privat versichert. Dass sie in Österreich Steuern bezahlt, kann nicht festgestellt werden.

Derzeit verbringen die Beschwerdeführer mit ihren Kindern des Öfteren die Wochenenden und auch die Ferien in dem gegenständlichen Objekt in Y. Unter der Woche wohnen sie in Deutschland an der oben angeführten Adresse.

Aus der Erhebung der belangten Behörde zu den Mülldaten ergaben sich folgende jährlichen Entleerungsmengen:

2021689,00 kg

2022 372,00 kg

2023199,50 kg

Wasserverbrauch war für das Objekt folgender:

2021 80 m3

2022135 m3

2023 95 m3

Nachfolgender Stromverbrauch für das Objekt wurde verrechnet:

BegAbrper-Abrbel

EndeAbrper-Abrbel

WA-N

25.03. 2021

22.11. 2021

1. 204,0 KWH

23.11. 2021

15.11. 2022

3. 430,0 KWH

16.11. 2022

30.11. 2023

1. 507,0 KWH

Auch aus diesen Verbrauchsdaten ergibt sich keine ganzjährige Nutzung des Objektes durch die Beschwerdeführer, im Gegenteil. Dies lässt sich auch aus den Kontrollen im Auftrag der Gemeinde entnehmen, dass die Beschwerdeführer auch nicht einmal jedes Wochenende nach Y fahren und dort wohnen.

Zu Y haben sie beide keinen Bezug, sondern haben erst die Vorteile des Hauses aufgrund der Nähe zu X und der schönen Natur und Umgebung zu schätzen gelernt. Auch der Kontakt zu den Eltern des Schwagers der Schwester der Beschwerdeführerin ist nur sporadisch. Enger Kontakt dagegen besteht mit der Familie der Beschwerdeführerin, die jedoch im Osten Österreichs wohnt.

Die Nutzung des gegenständlichen Objekts als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstücks ist mir „Wohngebiet“ festgelegt.

Ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 wurde bisher nicht gestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Beweisverfahren in Form der Einvernahmen der Beschwerdeführer und deren Stellungnahme aus dem Behördenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Einsichten in den angeführten Registern, insbesondere Grundbuch, Melderegister und den Erhebungen der Kontrollorgane im Auftrag der Behörde. Im Übrigen ist auch nicht strittig, dass die Beschwerdeführer während des festgestellten Zeitraums das Objekt nicht ganzjährig nutzen.

Die Verbrauchsdaten waren aus dem Behördenakt und den entsprechenden Abfragen bei der X GmbH sowie der Gemeinde Y zu entnehmen. Aus den Kontrollen ließ sich entnehmen, dass sie nicht einmal an den kontrollierten Wochenenden immer in Y waren, sodass eine ganzjährige Wohnnutzung jedenfalls nicht vorlag.

Mit 05.09.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt abgemeldet (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Ebenso die gemeinsame Tochter DD der Beschwerdeführer (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die Beschwerdeführerin hat noch ihren Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die beiden anderen Töchter EE und FF sind beide mit Hauptwohnsitz am Adresse 3, **** Y gemeldet (ZMR Anfrage vom 23.04.2024). Die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Deutschland ab 01.05.2021 ergibt sich aus der Meldebestätigung der Landeshauptstadt X vom 07.03.2024. Weiters wurde mit der Meldebestätigung der Landeshauptstadt X vom 20.07.2023 als einzige Wohnung der Hauptwohnsitz ab 01.05.2021 dort für die Beschwerdeführerin und die Tochter EE gemeldet. Laut der Meldebestätigung vom 20.07.2023 wurde die weitere Tochter gleichfalls an dieser Adresse in X ab 15.09.2021 als einzigen Hauptwohnsitz gemeldet.

Zu den persönlichen Verhältnissen ergaben sich die Feststellungen aus den Einvernahmen der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Österreich steuerpflichtig wäre, konnte nicht nachvollzogen werden, zumal sie einen deutschen Staatsbürger in Deutschland geheiratet hat und dort lebt und keine eigenen Einnahmen lukriert. Die Ausführung, dass sie eine Steuererklärung dem Steuerberater in Österreich gegeben habe, damit er diese abgibt, war daher auch nicht glaubwürdig.

Dass ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 bisher gestellt worden wäre, ergab sich weder aus dem Behördenakt noch aus sonstigen Unterlagen, zumal die Beschwerdeführer noch in der Beschwerde ausführten, dass sie einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit a und b TROG 2022 gestellt hätte und erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dann berichtigte, dass ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 gestellt worden sein soll. Dazu gibt es jedoch keinen Antrag, wie auch die Behörde bestätigte. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde konnte und kann nicht als Antrag in diesem Sinn verstanden werden und wurde auch von der Behörde nicht so verstanden.

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des TROG 2022 idF LGBl Nr 78/2023 lautet:

„Freizeitwohnsitze

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13. (1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

[…]

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

[…]“

Die relevante Bestimmung der TBO 2022 idF LGBl Nr 85/2023 lautet:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 46 […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet […]“

V.Erwägungen:

Entscheidend nach herrschender Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, ist, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (vgl etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056).

Die Beschwerdeführer gaben selbst an, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befindet, die älteste Tochter dort in die Schule geht und von dort der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgeht. Auch wenn sie zum Ausdruck brachten, dass sie Wunsch hegten, in Y ständig zu wohnen, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dagegen dient das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, sondern wird von ihnen das gegenständliche Objekt zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonstigen Erholungszwecken verwendet.

Eine Berechtigung oder eine Ausnahmebewilligung zur Benutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz konnten die Beschwerdeführer nicht vorlegen und wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet.

Auch einen Antrag nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 für eine Ausnahmebewilligung brachten die Beschwerdeführer – entgegen ihrem Beschwerdevorbringen - nicht ein. Dieser hätte nach § 13 Abs 10 TROG 2022 schriftlich erfolgen müssen, den betreffenden Wohnsitz bezeichnen müssen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzung erforderlichen Angaben zu enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat sich die Behörde folglich nicht mit der Würdigung des Antrages gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 auseinandersetzen müssen, da ein solcher nie gestellt wurde.

Das gegenständliche Objekt wird daher ohne eine entsprechende Berechtigung oder Ausnahmegenehmigung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 verwendet.

Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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