LVwG T LVwG-2024/22/1478-1

LVwG-2024/22/1478-1Tribunale amministrativo regionale19 giu 2024

Regest

Baueinstellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/22/1478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1478.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 9.4.2024, Zl *, wegen Baueinstellung nach § 42 Abs 1 TBO 2022 betreffend das Bauvorhaben „Wohnhaus mit 3 Wohnungen und Tiefgarage“ auf Gst1 KG ***** Y

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die auf § 42 Abs 1 TBO 2022 gestützte Baueinstellung betreffend das Bauvorhaben „Wohnhaus mit 3 Wohnungen und Tiefgarage“ auf Gst**1 KG ***** Y angeordnet. Die Baubewilligung für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.09.2023, *** erteilt. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Baueinstellungsbescheid vom 9.4.2024 wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, unverzüglich das Grundstück Gst**2 KG Y von der Agrargemeinschaft Y zu erwerben, den Straßenkörper von jeglichen Aufbauten und Ablagerungen zu befreien und die Bestätigungen nach § 38 Abs 2 und 3 TBO 2022 vorzulegen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 8.5.2024 rechtzeitig und zulässig sowie mit eingehender Begründung Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtliche Erwägungen

Die belangte Behörde verkennt im angefochtenen Bescheid mehrfach die Rechtslage. Sie stützt die angeordnete Baueinstellung in unzulässiger Art und Weise auf Gründe, die keine Baueinstellung rechtfertigen. Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Gst2 KG Y (im Eigentum der Agrargemeinschaft Y) zu erwerben gehabt hätte. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Baubewilligung unter Einbeziehung dieses Grundstückes – rechtskräftig – erteilt wurde. Damit kann – in öffentlich-rechtlicher Hinsicht – diese Forderung nicht – mehr – gestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt – über eine rechtskräftige Baubewilligung und darf daher – losgelöst vom zivilrechtlichen Hindernis des fehlenden Eigentums an der Gst2 KG Y - das Bauvorhaben in baurechtlicher Hinsicht ausführen. Vielmehr hätte die Behörde richtigerweise den Umstand des fehlenden Eigentums an der Gst2 KG Y im Bauverfahren berücksichtigen müssen. Hiefür hätte sich z.B. eine sog. Bedingung als Nebenbestimmung im Baubescheid dahingehenden angeboten, dass die Baubewilligung „unter der Bedingung der grundbücherlichen Vereinigung der Gst1 mit der Gst**2 KG Y“ erteilt wird. Dies hätte zur Folge, dass die Baubewilligung erst nach der Vereinigung der beiden Grundparzellen Rechtswirkungen entfalten kann. Die Behörde hat dies jedoch unterlassen und kann nunmehr eine Baueinstellung nicht auf den Umstand stützen, dass die beiden Grundstücke nicht vereint sind.

Wie die „Baubehörde“ zum Schluss kommt, eine Baueinstellung auch darauf stützen zu können, dass der „Straßenkörper“ „verstellt“ ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Selbstredend ist für diese Problematik auf die einschlägigen Bestimmungen der StVO (v.a. § 89a, § 90 StVO) zu verweisen.

Die Bestimmungen des § 38 TBO 2022 haben erkennbar den Sinn (vgl. auch die entsprechenden EB, abgedruckt z.B. in Weber in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019) § 38), die Behörde von laufenden Kontrollen der Baustelle zu befreien und die Verantwortung für die bescheidmäßige Ausführung des Bauvorhabens auf den Bauherren zu verlagern. Damit soll auch sichergestellt werden, dass Bauvorhaben nicht nachträglich – in bekannt mühsamer Art und Weise – wiederum der Baubewilligung entsprechend adaptiert werden müssen. Es handelt sich also um eine reine Ordnungsvorschrift, wobei der Verstoß dagegen strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Keinesfalls rechtfertigt jedoch ein Verstoß dagegen eine Baueinstellung. Hierfür müssten der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Baubewilligung vorliegen. Davon kann nun im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, finden sich doch im Akt dazu keinerlei Hinweise. Vielmehr wurden, so jedenfalls die Angaben in der Beschwerde, zwischenzeitlich die entsprechenden Bestätigungen nach § 38 Abs 2 und 3 TBO 2022 nachgereicht.

Zusammenfassend konnte die belangte Behörde keine Gründe darlegen, die eine Baueinstellung rechtfertigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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