LVwG T LVwG-2024/44/0165-10

LVwG-2024/44/0165-10Tribunale amministrativo regionale10 giu 2024

Regest

Autoschlitten<br/>Befristung<br/>Verwaltungsabgabe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/0165-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.0165.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2023, Zahl ***, betreffend der Bewilligung zur Verwendung eines Motorschlittens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass

1. der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Befahrung der Forststraße mit Motorschlitten mangels Bewilligungstatbestand als unzulässig zurückgewiesen wird,

2. die Befahrung der Skipiste mit einem Motorschlitten zum Transport von Waren, Personal und Übernachtungsgästen samt Gepäck während der Randzeiten des Skibetriebs zwischen 8:00 Uhr und 09:30 Uhr sowie zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr nicht gemäß § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005, sondern gemäß § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 bewilligt wird,

3. der Antrag zur Befahrung der Skipiste mit einem Motorschlitten außerhalb der Skibetriebszeiten an Freitagen zwischen 18:00 Uhr und 22:30 Uhr für Gäste im Rahmen von Abendveranstaltungen gemäß § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 als unbegründet abgewiesen wird,

4. die Befristung der Bewilligung gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 mit 30.04.2028 neu festgesetzt wird und

5. die Landesverwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV) mit € 220,- neu festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 lit j iVm § 29 Abs 1 lit b und Abs 5 TNSchG 2005 für die Verwendung eines Motorschlittens auf Skipisten und einer Forststraße für Transportfahrten zwischen einer Skihütte und den Bergstationen eines Skigebietes befristet bis zum 30.04.2025 erteilt. Gemäß Tarifpost 69 LVAV wurde eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit dem Begehren, die Befristung der Bewilligung bis 30.04.2028 zu erstrecken und eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 220,- gemäß Tarifpost 68 vorzuschreiben. Die Bewilligung an sich werde nicht bekämpft.

Am 28.05.2024 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen. Der Beschwerdeführer ist entschuldigt ferngeblieben und hat erklärt, mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden zu sein.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt den CC (Adresse 2, **** Y), bei dem es sich um eine Ski- Wanderhütte im Skigebiet der Bergbahn AG Z handelt. Bereits mit Bescheid vom 28.03.1973, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erschließung dieses Gastronomiebetriebes mit Motorschlitten befristet bis zum 31.04.1974 erteilt. Seither wurde die Bewilligung regelmäßig befristet wiedererteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 08.01.2019, ***, eine bis zum 30.04.2023 befristetet Bewilligung erteilt.

Am 30.08.2023 hat die Beschwerdeführerin um eine neuerliche Bewilligung befristet bis zum Ablauf des Pachtvertrages im Jahr 2028 angesucht. Konkret wurde beantragt, die Skipisten zwischen der Bergstation der CC, der Bergstation der EE und der Skihütte sowie – zur Umfahrung eines steilen Pistenabschnittes – die Forststraße FF (Forst ID ***) während des Skibetriebs zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr zum Zweck des Transports von Waren, Personal und Übernachtungsgästen samt Gepäck sowie außerhalb des Skibetriebs an Freitagen zwischen 18:00 Uhr und 22:30 Uhr für den Gästetransport im Rahmen von Abendveranstaltungen mit einem Motorschlitten zu befahren.

Die Befahrung der Skipiste während des Skibetriebs bzw in den dessen Randzeiten, also zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr, wird zu keinen relevanten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen. Die Nachtfahrten außerhalb des Skibetriebs zwischen 18:00 Uhr und 22:30 Uhr würden hingegen zu Störungen von Wildtieren führen. Insbesondere die angrenzend dokumentierten Lebensräume von Raufußhühner wären beeinträchtigt. Auch das Befahren der Forststraße, die durch diese Lebensräume führt, wird zu Beeinträchtigungen insbesondere von Raufußhühnern führen. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich diese Störungen erheblich auf den Schutz der Vogelarten auswirken bzw, dass der weitere Bestand in ihrem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder gar unmöglich wird.

Die beantragten Nachtfahrten dienen dem Gästetransport im Rahmen von Abendveranstaltungen der Skihütte. Derartige Veranstaltungen finden im Winter jeden Freitagabend auf vielen Hütten und Berggasthöfen der Region statt, stellen einen wichtigen Teil des touristischen Programms dar und generieren eine Wertschöpfung für die Region.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zum beantragten Vorhaben ergeben sich aus dem Behördenakt und sind unstrittig. Die naturkundefachlichen Feststellungen stützen sich auf die von der Behörde und dem Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen GG vom 26.09.2023, 06.12.2023 und 28.02.2024 sowie deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Demnach sind neben zahlreichen andern geschützten Vogelarten auch das Alpenschneehuhn (Lagopus muta), der Steinadler (Aquila chrysaetos) und das Birkhuhn (Tetrao tetrix) in der betroffenen Umgebung nachgewiesen. Dabei handelt es sich um Arten des Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie, die auf Grund ihrer geringen Bestände und kleinen Verbreitungsgebiete als seltene Arten bzw aufgrund ihrer Habitatansprüche als besonders schutzbedürftige Arten eingestuft sind.

Die Forststraße führt unmittelbar durch das Habitat von Birkhühner, sodass die Fahrten mit dem Motorschlitten zu Störungen des Überwinterungs-, Fortpflanzungs- und Aufzuchthabitats führen werden. Allerdings verläuft die Forststraße zur Gänze innerhalb der Skigebietsgrenzen und knapp unterhalb der touristisch massiv erschlossenen EE mit vier Bergstationen. Eine 6er Sesselbahn kreuzt die Forststraße und die Skipisten liegen weniger als 100 m von der Straße entfernt. Es ist daher auch regelmäßig mit Variantenskifahrern zu rechnen. So ist es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die beantragten Fahrten auf der Forststraße eine derartige Zusatzbelastung darstellen, dass es zu erheblichen Lebensraumbeeinträchtigungen kommt. Aufgrund der gravierenden anthropogenen Vorbelastung ist dies jedoch unwahrscheinlich. Zwar hat der Landesumweltanwalt in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sehr wohl eine Bestands- und Lebensraumgefährdung zu befürchten sei, allerdingst ist er den gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen weder inhaltlich noch substantiiert entgegengetreten.

Während des Skibetriebs bzw in den Randzeiten des Skibetriebs werden die beantragten Fahrten auf der Skipiste zu keinen relevanten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Skipiste während des Skibetriebs regelmäßig von Motorschlitten des Liftbetreibers und der Pistenrettung befahren wird. Die Störungen durch den laufenden Skibetrieb sind derart hoch, dass die zusätzlichen Fahrten in diesem Zeitraum keine weitere Verschlechterung nach sich ziehen.

Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Nachtfahrten dar. Zwar werden die Skipisten regelmäßig in den Abend- und Nachtstunden bewilligungsfrei mit Pistenraupen präpariert, dennoch stellt in diesem grundsätzlich störungsfreien und lärmarmen Zeitraum jede zusätzliche Fahrt mit einem Motorschlitten eine Beeinträchtigung insbesondere für die Fauna dar. Dies schon allein deshalb, da der beantragte Gästetransport nicht immer zeitlich und örtlich mit der Pistenpräparierung zusammenfällt und die höhere Geschwindigkeit von Motorschlitten ein höheres Störpotential darstellt. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 31.03.2024 eingewandt, dass täglich viele Pistengeräte bis in die frühen Morgenstunden im Einsatz seien und dabei derart invasiv, laut und hell seien, dass die beantragten zusätzlichen Fahrten mit einem Motorschlitten nicht ins Gewicht fallen würden. Dem ist jedoch die allgemein bekannte Tatsache entgegenzuhalten, dass die Pistenpräparierung grundsätzlich punktuell vorgenommen wird, sodass nicht wie während des regulären Skibetriebs die gesamte Pistenfläche permanent beeinträchtig ist. Außerdem findet die Pistenpräparierung vergleichsweise langsam und mit einer kontinuierlichen Audiofrequenz statt. Zudem ist der Nahebereich der Piste während des regulären Skibetriebes ohnehin durch Variantenfahrer gestört, sodass sensible Tierarten tagsüber die Nähe der Piste meiden, während in der Nacht von einer höheren Wilddichte im pistennahen Bereich auszugehen ist. Die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schlüssig erklärt, dass sich Wildtiere an die regelmäßigen, langsamen und punktuellen Pistenpräparierungen mit kontinuierlicher Audiofrequenz gewöhnen können. Diese stellen somit keine derart große Vorbelastung dar, dass die zusätzlichen linearen Bewegungen mit einem schnellen Motorschlitten und einer anderen Schallfrequenz dahinter zurücktreten würden. Diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Auch die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2023 gegenüber der Behörde eingeräumt, dass die Nachtfahrten zu „geringen“ zusätzlichen Beeinträchtigungen führen (Seite 3, 1. Absatz).

Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung der Betriebszeiten der Pistengeräte ist nicht zu folgen, da ohnehin außer Streit steht, dass die Pisten zeitgleich mit den beantragten Nachtfahrten präpariert werden. Außerdem hat sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst als Auskunftsperson für dieses Beweisthema angeboten, jedoch nicht an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilgenommen, sodass der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen wurde.

Der Sachverhalt zum öffentlichen Interesse wurden aufgrund des Vorbeingens der Beschwerdeführerin festgestellt und ist insoweit unstrittig.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG):

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

j)die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;

2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;

3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;

(…)

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(…)

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(…)“

Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019:

„§ 1

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für

a)die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und

(…)

Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.

(…)

§ 2

(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.

(…)“

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – LVAV

„§ 1

Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(…)

Anlage zu § 1 Abs. 1

Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(…)

VIII. Naturschutzangelegenheiten

(Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26,

zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)

(…)

68. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z. 1 220,– Euro

69. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 870,– Euro

(…)“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Befristung gemäß § 29 Abs 5 TNSchG 2005 als Nebenbestimmung anzusehen ist und daher untrennbar mit dem Hauptinhalt des Bescheides, also mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung verbunden ist. Die Befristung kann daher nicht gesondert angefochten werden. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist somit auch die Rechtmäßigkeit der Bewilligung an sich zu prüfen (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0413).

1. Zur Befahrung der Forststraße:

Gemäß § 6 lit j TNSchG 2005 ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeter bebauter Grundstücke bewilligungspflichtig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Bewilligung nach § 6 lit j TNSchG 2005 für die Verwendung eines Motorschlittens sowohl auf einer Skipiste als auch auf einer Forststraße erteilt. Während eine Skipiste keine Verkehrsfläche iSd § 6 lit j TNSchG 2005 darstellt (anderenfalls wäre die Ausnahme in Ziffer 1 für die Pistenpräparierung sinnlos), handelt es sich bei Forststraßen zweifelsfrei um Verkehrsflächen, deren Befahrung mit Kraftfahrzeugen nicht gemäß § 6 lit j TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist.

Aus dem naturkundefachlichen Gutachten kann nicht auf einen anderen Bewilligungstatbestand oder gar ein Verbot des TNSchG 2005 geschlossen werden. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Befahren der Forststraße zu Störungen geschützter Vögel und zu Beeinträchtigungen ihres Lebensraums führt. Dass sich dies aber erheblich auf den Schutz der Vogelarten auswirken wird (§ 25 Abs 1 lit d TNSchG 2005) bzw, dass ihr weiterer Bestand im Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird (§ 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005), hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. So hat die Sachverständige die Beeinträchtigung des Lebensraumes auf Grund der Lage in einem touristisch sehr intensiv genutzten Gebiet und der relativ kurzen Strecke im Wald als gering eingestuft.

Der angefochtene Bescheid ist daher insofern abzuändern, dass der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Befahrung der Forststraße mangels Bewilligungstatbestand als unzulässig zurückzuweisen ist.

2. Zur Befahrung der Skipiste:

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Skipisten nicht um Verkehrsflächen iSd § 6 lit j TNSchG 2005, sodass deren Befahrung mit Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist. Ausgenommen wäre etwa die Ver- und Entsorgung von Schutzhütten, wovon beim gegenständlichen Berggasthof jedoch nicht gesprochen werden kann.

Beantragt wurde zum einen die Befahrung der Skipiste im Zeitraum des Skibetriebs zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr für den Transport von Waren, Personal und Übernachtungsgästen samt Gepäck sowie außerhalb des Skibetriebs an Freitagen zwischen 18:00 Uhr und 22:30 Uhr für Gäste im Rahmen von Abendveranstaltungen.

Die Benützung der Skipiste während des Skibetriebs zieht keine relevanten Naturschutzbeeinträchtigungen nach sich. Aufgrund der ohnehin bestehenden hohen anthropogen Vorbelastung fallen die zusätzlich beantragten Fahrten während des Tages nicht ins Gewicht. Diese Fahrten können somit gemäß § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 ohne Interessenabwägung bewilligt werden.

Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Nachtfahrten dar. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass außerhalb der Skibetriebszeiten jede zusätzliche Fahrt eine Beeinträchtigung darstellt. Somit ist hinsichtlich der Nachtfahrten eine Interessenabwägung gemäß § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorzunehmen.

Die Nachtfahrten dienen dem Gästetransport im Rahmen von wöchentlichen Abendveranstaltungen. Die Antragstellerin hat dazu im Verfahren vor der Behörde vorgebracht, dass die Veranstaltungen eine wirtschaftliche Notwendigkeit für ihren Betrieb darstellen. Sie hat damit ihre privaten wirtschaftlichen Interessen ins Treffen geführt. In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind nach der Judikatur aber nur dann als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Bezugspunkt für das Vorliegen öffentlicher Interessen ist dabei der wirtschaftliche Erfolg in der Region und nicht eines Einzelbetriebes (vgl LVwG Tirol 04.08.2014, LVwG-2014/15/0120-8). Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an den Abendveranstaltungen stellt somit ein privates Interesse dar, mit dem keine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 begründet werden kann.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 31.03.2024 ergänzt, „dass die Abendveranstaltungen auf diversen Hütten und Gasthöfen am Berg jeden Freitagabend im Winter einen wichtigen Fixpunkt im touristischen Programm der Stadt Z und der gesamten Region darstellen, ein äußerst attraktives Angebot für die Gäste der Region darstellt, und somit einen relevanter, ins Gewicht fallenden Wert darstellen und damit eine Wertschöpfung für die gesamte Region generiert wird. In einer Gesamtbetrachtung stehen die Nachtfahrten daher im öffentlichen Interesse und nicht bloß im privaten Interesse der Beschwerdeführerin.“

Dass der Erfolg dieses touristischen Programms, in das viele Hütten und Gasthöfe eingebunden sind, davon abhängt, dass auch die nunmehr beantragten Motorschlittenfahrten stattfinden, wurde nicht vorgebracht. Es kann also aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme der gegenständlichen Skihütte an den Abendveranstaltungen existentiell für das touristische Programm der Tourismusregion wäre und damit nicht nur private Bedeutung hätte.

3. Zur Befristung:

Wie bereits dargelegt, stellen die zu bewilligenden Fahrten während des Skibetriebs keine relevante Naturschutzbeeinträchtigung dar. Die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erschließung der Skihütte mit Motorschlitten wird zudem seit mittlerweile 50 Jahren regelmäßig befristet wiedererteilt, sodass deren Auswirkungen grundsätzlich bekannt sind. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich der relevante Sachverhalt bis zum 30.04.2025 derart ändern könnte, dass eine Neubeurteilung der Sache notwendig wird. Der beantragten Fristerstreckung bis zum 30.04.2028 ist daher Folge zu geben.

4. Zur Landesverwaltungsabgabe:

Da die Bewilligung für die Tagfahrten auf der Skipiste gemäß § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 erteilt wird, ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 in Höhe von € 220,- vorzuschreiben. Auch in diesem Punkt ist der Beschwerde Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei den Feststellungen, dass die beantragten Nachtfahrten mit Beeinträchtigungen des Naturschutzes verbunden sind und kein öffentliches Interesse darstellen, um Fragen des Einzelfalls.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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