LVwG T LVwG-2024/14/0775-5

LVwG-2024/14/0775-5Tribunale amministrativo regionale10 giu 2024

Regest

Klimakleber<br/>Klimaproteste<br/>Anzeigepflicht<br/>Kollektive Veranstaltereigenschaft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/0775-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.14.0775.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion X (belangte Behörde) vom 18.1.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.5.2024,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe am 13.6.2023 von 7:40 Uhr bis 9:35 Uhr in der Adresse 2/Adresse 3 in W eine Demonstration veranstaltet, ohne diese vorher schriftlich anzuzeigen. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 VersG verhängte die belangte Behörde eine Strafe gemäß § 19 VersG von € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage und eine Stunde) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, sie sei zu keiner Zeit Veranstalterin dieses Protests gewesen und habe weder durch ihr Verhalten noch durch anderweitiges Tun Anlass zu dieser Mutmaßung gegeben. Die belangte Behörde lege keinerlei Beweise vor, dass sie den Versammlungswillen bei den anderen Teilnehmenden geweckt oder anderweitige Vorbereitungen zu einer Versammlung getroffen habe. Dies stelle einen erheblichen Feststellungsmangel dar. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 8.9.2023 BB als alleinige Veranstalterin der Versammlung bekannt gegeben. Zwischenzeitlich sei auch schon ein Verwaltungsstrafverfahren gegen diese als Veranstalterin durchgeführt worden. Das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtlich relevante Verhalten beruhe ausschließlich auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Demgegenüber gelte aber der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – das Straferkenntnis aufzuheben.

Am 21.5.204 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung – gemeinsam mit den Verfahren ***, ***, ***, *** und *** – durch. Dazu erschienen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, die auch als Vertreterin in drei anderen Verfahren auftrat, sowie zwei weitere Beschwerdeführerinnen. Für die belangte Behörde erschien CC. Zwei Sicherheitsorgane wurden – allerdings zu Tatvorwürfen anderer Beschwerdeführer – als Zeugen einvernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkündete die Entscheidung im Anschluss mündlich. Die Beschwerdeführerin beantragte unverzüglich die Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der „Letzten Generation“. Dabei handelt es sich um eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. In aller Regel sperren eine geringe Anzahl von Aktivist*innen Straßen, in dem sie sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zubringen.

Am 13.6.2023 um 7:40 Uhr nahm die Beschwerdeführerin an einer Protestaktion in der Adresse 2/Adresse 3 in W teil. Sie setzte sich mit ca fünf weiteren Personen auf die Fahrbahn und blockierte dadurch den Verkehr. Um 9:35 Uhr verließen die Aktivist*innen selbstständig und freiwillig die Örtlichkeit. Eine Auflösung der Versammlung durch die Behörde erfolgte nicht.

Die Beschwerdeführerin nahm keine führende Rolle bei der Versammlung ein. Sie zeigte weder die Versammlung vorher bei der Behörde an, noch gab sie sich vor Ort als Leiterin an.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Beweisverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Aktionen der „Letzten Generation“ sind allgemein bekannt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin glaubwürdig und nachvollziehbar an, es war ihr erster Protest, weshalb sie nicht Veranstalterin war.

IV.Erwägungen

A. Kern der gegenständlichen Verfahren

Im Kern wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Anzeigepflicht als Veranstalterin vor, weil sie als Teilnehmerin der Versammlung gleichberechtigt und gleichteilig an der Organisation bzw Durchführung mitgewirkt habe.

B. Vorliegen einer Versammlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) fallen auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg 14.366/1995). Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29, weiter – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt (VfSlg 10.608/1985, 11.651/1988), oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint (VfSlg 11.935/1988, 12.161/1989). Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen (VfSlg 20.450/2021 zur Zusammenkunft im Festsaal der Technischen Universität Wien). Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus (VfSlg 20.275/2018 zu einem mehrmonatigen Protestcamp [Murcamp] gegen die Errichtung eines Kraftwerkes). Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen (VfSlg 15.109/1998 zu einer Kundgebung samt Vorführung aztekischer Tänze) ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame „politische“ Wirken zu beurteilen sind (VfSlg 9783/1983 zu einer sogenannten „Veranstaltung gemischten Charakters“, auf welche der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes uneingeschränkt Anwendung findet). Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliche und nicht auf geladene Gäste beschränkte (§ 2 Abs 1 Satz 1 VersG; dazu VfSlg 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt.

C. Anzeigepflicht des Veranstalters

Gemäß § 2 Abs 1 VersG müssen Personen, die eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten wollen, dies wenigstens 48 Stunden vorher bei der Behörde schriftlich anzeigen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist – so VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 18 ff mwN – eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen. Den Veranstalter trifft die – durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar.

Für den Fall, dass keine Personen als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden können, sind nicht sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG zu belangen (VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001).

D. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die „Letzte Generation“ ist eine Gruppierung, die in verschiedenen Ländern Aktionen zum Klimaschutz setzt. Dabei sperren in aller Regel eine geringe Anzahl von Aktivist*innen Straßen, in dem sich auf die Straße setzen und teilweise ankleben. Ziel ist es, die Bevölkerung aufzurütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von Regelungen zubringen.

Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, die Beschwerdeführerin wollte durch die Straßenblockade, die Bevölkerung aufrütteln, um den Gesetzgeber zur Erlassung von klimaschützenden Regelungen zu bringen. Die Protestaktionen finden bestimmungsgemäß an stark frequentierten Straßen statt. Das ausdrückliche Ziel ist gerade, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, um die Bevölkerung aufzurütteln.

Durch die Wahl einer stark frequentierten Straße als Protestort und die Blockade gemeinsam mit der Verwendung von Transparenten als Protestform liegt eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Die gegenständliche Versammlung wurde entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs 1 VersG im Vorhinein nicht bei der Versammlungsbehörde angezeigt, was grundsätzlich zur Verwaltungsübertretung gemäß § 19 VersG führt.

Wie die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft angab, war sie Teilnehmerin der Versammlung, nicht Veranstalterin. Vergleichbares lässt sich auch der Anzeige entnehmen, wonach sich niemand der Teilnehmer als Versammlungsleiter deklarierte. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359 mwN).

Somit ist die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin nicht als Veranstalterin im Kollektiv zu belangen. Ihr Verhalten bildet keine Verwaltungsübertretung. Deshalb ist ihrer Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen Übertretungen der Anzeigepflicht nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 30; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359) in den Randbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs.

Allerdings ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Verwaltungsgerichtshof klärte die Rechtsfrage, ob eine Verwaltungsübertretung wegen Verletzung der Anzeigepflicht für sämtliche Teilnehmer einer Versammlung gleichsam als Veranstalter im Kollektiv nach §§ 2 Abs 1 iVm 19 VersG vorliegt, wenn sich keine Personen als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden können (VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0001). Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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