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LVwG-2024/14/0174-6•LVwG T LVwG-2024/14/0174-6
LVwG-2024/14/0174-6Tribunale amministrativo regionale3 giu 2024
Freizeitwohnsitz<br/>Ausnahme<br/>Nutzung<br/>Familienangehörige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB in Z, gegen den Bescheid der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch RA CC, in Z, vom 14.12.2023, ***, ***, betreffend eine Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz, nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß §§ 46 Abs 6 lit g iVm 62 Abs 1 TBO dem Beschwerdeführer die selbständige Nutzung des Objekts DD in Y als Freizeitwohnsitz.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, er dürfe das Objekt sehr wohl als Freizeitwohnsitz verwenden. Seine Tante sei Inhaberin einer Ausnahmebewilligung und dürfe deshalb den Freizeitwohnsitz für ihre Familie verwenden. Unter diesen Familienbegriff falle auch er als Neffe.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 30.4.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter RA BB, sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y (belangte Behörde) EE gemeinsam mit FF und seinem Vertreter RAA GG für RA CC erschienen.
Mit Schreiben vom 1.5.2024 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.
II.Sachverhalt
Das gegenständliche Haus befindet sich auf dem Grundstück **1 Y, mit der Adresse DD, **** Y.
Die Großeltern des Beschwerdeführers erwarben die gegenständliche Liegenschaft 1968 und nutzten diese mit ihren Töchtern JJ und KK ausschließlich als Freizeitwohnsitz. JJ ist die Mutter des Beschwerdeführers und KK somit seine Tante. Die beiden Töchter erbten die gegenständliche Liegenschaft je zur Hälfte. 2017 schenkte JJ ihrem Sohn, dem heutigen Beschwerdeführer, ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft. Somit scheinen im Grundbuch der Beschwerdeführer und KK jeweils als Hälfteeigentümer auf.
Mit Bescheid vom 3.12.2021, ***, ***, bewilligte die belangte Behörde KK gemäß § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 die Verwendung dieses Wohnsitzes „als persönlicher Freizeitwohnsitz“.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer nutzt das Haus durch die gesamte Zeit ausschließlich als Freizeitwohnsitz. Er ist dort seit 15.7.1969 mit Nebenwohnsitz gemeldet, begründete aber niemals seinen Hauptwohnsitz. Eine Hauptwohnsitznutzung des Hauses erfolgte weder durch den Beschwerdeführer noch durch sonst irgendwen. Vielmehr dient die Immobilie seit ihrer Errichtung keinem anderen Zweck, als dem des Freizeitwohnsitzes.
Der Beschwerdeführer ist so oft es für ihn und seine Familie möglich ist dort, in aller Regel in den Schulferien. Mit seiner Tante ist er übereingekommen, dass sie in den Ferien nicht hinfährt, damit der Beschwerdeführer aufgrund seiner schulpflichtigen Kinder das Haus alleine nutzen kann. Mit seiner Tante hat der Beschwerdeführer nicht allzuviel Kontakt, die Schnittmenge ist – nach seinen Worten – überschaubar.
Mit Schreiben vom 9.8.2021 beantragte der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 verwenden zu dürfen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.12.2021, ***, , ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 2.8.2022, LVwG-, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.10.2022, ***, ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.6.2023, Ra ***, zurück.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Vergleichbare Feststellungen traf das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in seiner Entscheidung vom 2.8.2022, LVwG-***.
Seine Nutzung des Hauses in Y gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso an wie das Verhältnis zu seiner Tante.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Der Beschwerdeführer als Neffe der Inhaberin der Ausnahmebewilligung plant seine Anwesenheit vor Ort so, dass seine Tante nicht dort ist. Dies führt zur Frage, ob die Familie von Inhabern einer Ausnahmebewilligung den Freizeitwohnsitz auf § 13 Abs 9 TROG 2022 gestützt unabhängig vom Inhaber und somit unbeschränkt nutzen darf.
B. Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022
Gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden.
Bereits mit dem TROG 1994 (LGBl 1993/81) kommt in den Erläuternden Bemerkungen die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (Seite 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Trotzdem sollen – so die Materialien zu § 15 Abs 3 TROG 1994 – unbillige Härten vermieden werden, wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinn nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen in beruflichen oder familiären Bereich entsteht (Seite 49). Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 1996/4 führen ausdrücklich aus, dass für die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach dem damaligen § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist (Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Da § 13 Abs 8 TROG ausdrücklich von „Ausnahmebewilligung“ spricht, muss das Antragsrecht eng interpretiert werden (dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Als Ausnahmebestimmung ist diese Regelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (26.2.2014, Ro 2014/02/0066 mwN).
Die Ausnahmebewilligung ist erstens gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. § 5 lit a TGVG sieht dabei den Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer vor, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird.
Damit verbunden betrifft die zweite Möglichkeit zur Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 den Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient.
Drittens ist die Ausnahmebewilligung § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
C. Verwenden des Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 9 Satz 1 TROG 2022
Der Inhaber einer solchen Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 Satz 1 TROG 2022 darf den Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 9 Satz 1 für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig (Satz 2).
Davon ist keine unbeschränkte Nutzung durch Familienangehörige umfasst.
Da § 13 Abs 8 TROG 2022 ausdrücklich von „Ausnahmebewilligung“ spricht, müssen diese Ausnahmen erstens grundsätzlich eng interpretiert werden (dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Als Ausnahmebestimmung ist diese Regelung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen (26.2.2014, Ro 2014/02/0066 mwN).
Zweitens bezieht sich die Ermächtigung zum Verwenden auf den Inhaber der Ausnahmebewilligung („Der Inhaber … darf … .“). Auch ist von einer Verwendung für sich, seine Familie und seine Gäste die Rede.
Drittens erlaubt § 13 Abs 9 Satz 1 TROG 2022 nur das Verwenden. Davon ist das Überlassen an andere abzugrenzen. So verbietet § 13 Abs 9 Satz 2 TROG 2022 die (entgeltliche) Überlassung des Freizeitwohnsitzes. Auch § 13a Abs 1 lit a und b TROG 2022 unterscheidet zwischen Verwenden und Überlassen an andere. Somit ist das Verwenden vom Überlassen abzugrenzen. Der Begriff des Verwendens mit seiner Familie im Sinne des § 13 Abs 9 TROG 2022 ist demnach im Sinne eines gemeinsamen Verwendens zu verstehen. Es würde die Ausnahmebewilligung weitgehend ins Leere laufen lassen, wenn sich der Inhaber nur alleine dort aufhalten dürfte. Damit verbunden ist es zulässig, wenn Familie oder Gäste des Inhabers eine Ausnahmebewilligung kurzfristig auch ohne den Inhaber der Ausnahmebewilligung am Freizeitwohnsitz anwesend sind. Dies kann jedoch nicht so weit aufgeladen werden, eine vollkommen zeitlich unabhängig und somit unbeschränkte Nutzung von Familie und Gästen zu ermöglichen. Ein solches Verständnis würde einer Überlassung gleichkommen, was vom Begriff des Verwendens nicht umfasst ist. Aus § 13 Abs 9 Satz 1 TROG 2022 lässt sich somit keine unbeschränkte Überlassung an Familie und Gäste des Inhabers der Ausnahmebewilligung ableiten.
Viertens würde die Ermächtigung zur unbeschränkten Überlassung an Familie und Gäste dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Eine solche Auslegung würde die personenbezogenen Ausnahmetatbestände des § 13 Abs 8 TROG 2022 auf eine dingliche Wirkung ausdehnen. Diese Auslegung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Der Sinn der einschlägigen Regelungen ist es ja gerade – wie in den Materialien zum TROG 1994 (LGBl 1993/81) zum Ausdruck kommt – ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (Seite 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).
Fünftens würde diese Ermächtigung zur unbeschränkten Überlassung an Familie und Gäste der Intention des Gesetzgebers zur Vermeidung unbilliger Härten widersprechen. So will der Gesetzgeber durch Schaffung von Ausnahmebestimmungen unbillige Härten vermeiden, wenn ein Freizeitwohnsitz nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, entsteht. Es kann nicht Sinn dieser Ausnahmebestimmungen sein, seit Jahren in rechtswidriger Weise verwendete Freizeitwohnsitze, nunmehr rechtlich zu sanieren (ähnlich LVwG Tirol 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906). Für diese rechtliche Sanierung sah § 17 TROG 2022 (bzw die Vorgängerbestimmung) die nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bis 30.6.2014 vor. Davon wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht. In Zusammenschau mit dieser Möglichkeit gemäß § 17 TROG 2022 kann somit § 13 Abs 9 Satz 1 TROG 2022 nicht zur einer unbeschränkten Überlassung an Familie und Gäste aufgeladen werden.
Daran kann sechstens § 13 Abs 9 Satz 2 TROG nichts ändern. Aus dem Verbot der entgeltlichen Überlassung des Freizeitwohnsitzes kann nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, eine unentgeltliche Überlassung sei zulässig. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch § 13 Abs 9 Satz 2 TROG unmissverständlich zum Ausdruck bringen, trotz Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ist jegliche Form der entgeltlichen Überlassung unzulässig. Dies bedeutet aber noch nicht, dass jegliche Form der unentgeltlichen Überlassung zulässig wäre, dann wäre § 13 Abs 9 Satz 1 TROG sinnentleert.
In Zusammenschau dieser Argumente erlaubt § 13 Abs 9 Satz 1 TROG die unabhängige und unbeschränkte Nutzung von Familienangehörigen wie im gegenständlichen Fall nicht, bei dem der Beschwerdeführer als Neffe der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung seine Anwesenheit vor Ort so plant, dass seine Tante nicht anwesend ist.
D. Ergebnis
Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage ihm ganz oder teilweise die Nutzung der baulichen Anlage zu untersagen, wenn er seinen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG weiter als Freizeitwohnsitz verwendet. Zweifelsfrei liegt keine Ausnahmebewilligung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 8 TROG vor. Seinen entsprechenden Antrag wies die belangte Behörde als unbegründet ab (27.12.2021, ***, ; dazu LVwG Tirol 2.8.2022, LVwG-; VfGH 4.10.2022, ***; VwGH 20.6.2023, Ra ***). Er verwendete somit entgegen dieser Vorschrift die gegenständliche Liegenschaft als Freizeitwohnsitz.
Mit dem Argument, er dürfe den Wohnsitz als Neffe der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung nutzen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Deshalb untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer die selbständige Nutzung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied schon einmal in der gegenständlichen Konstellation, freilich hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahmebewilligung (20.6.2023, Ra ***).
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
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