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LVwG-2023/12/3038-3•LVwG T LVwG-2023/12/3038-3
LVwG-2023/12/3038-3Tribunale amministrativo regionale17 mag 2024
Mittelbarer Nutzen<br/>Rechtsanwälte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 19.12.2023 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2023, Zl *** - über die Beschwerde der AA und BB, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2023, Zl ***, betreffend die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2023, Zl ***, wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichen Recht der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer ***, Ortsklasse **) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
*** RECHTSANWAELTE.
10
Gesamtgrundzahl: 45.033
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
54,05
Verband:
6,5
292,75
Gesamt:
7,7
346,80
davon bereits abgestattet:
119,40
einzuzahlender Betrag:
227,40
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob mit Schriftsatz vom 22.11.2023 fristgerecht eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und bemängelte, dass die belangte Behörde elementare Verfahrensgrundsätze und –vorschriften verletzt habe. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig und hätte die belangte Behörde erheben müssen, ob die Beschwerdeführer überhaupt einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen. Weiters sei gegen rudimentäre Verfahrensrechte, wie das Recht auf rechtliches Gehör, verstoßen worden. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer neuen Entscheidung festgehalten, dass die Frage, ob eine Firma tatsächlichen einen Nutzen aus dem Tourismus ziehe im Einzelfall von der Behörde zu prüfen sei. Die Landesregierung treffe diesbezüglich die Beweislast. Die gängige Praxis, wonach von der Behörde pauschal angenommen werde, dass jedes Tiroler Unternehmen automatisch unmittelbar oder mittelbar vom Tourismus profitieren würde und daher einen Pflichtbeitrag zu bezahlen habe, widerspreche ganz klar höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Der bekämpfte Bescheid sei daher aufzuheben.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der umfangreichen Begründung führte die belangte Behörde hinsichtlich dem Vorbringen eines fehlenden Nutzens aus dem Tourismus aus, dass der Verordnungsgeber im Fall der Rechtsanwälte in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehe, dass ein Anteil von 10 % des beitragspflichtigen Umsatzes unmittelbar oder mittelbar oder in Kombination aus beiden Prämissen auf den Tourismus zurückgehe. Es werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz darstelle.
Insoweit die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2023, ZI Ra 2022/13/0062, rekurriere, sei darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnissen vom 16. Oktober 2023 die diesbezüglichen Beschwerden wiederum als unbegründet abgewiesen habe (siehe die im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich zugänglichen Entscheidungen vom 16. Oktober 2023, LVwG-, LVwG-).
Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergebe sich zB insbesondere bereits aufgrund der Tatsache, dass laut Angaben des Tirol Tourism Research der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 17,5 % betrage, und in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 43 Millionen Nächtigungen in Tirol im verfahrensgegenständlichem Jahr 2022 (vgl dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistikbudget/statistik/tourismus/). In Folge der durch den Tourismus geschaffenen Wohlstandswirkung und der Akzeleration der Wirtschaftskreisläufe, verbunden mit einer Dynamisierung unterschiedlichster Rechtsbeziehungen, die geradezu sämtliche Wirtschaftszweige direkt oder indirekt erfasse, würden auch die Leistungen als Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in einem solchen Umfeld tendenziell öfter in Anspruch genommen, als in einem nicht-touristischem Umfeld. Wie auch die Homepage der Beschwerdeführerin zeige, umfasse deren Tätigkeitsbereich eine Vielzahl von Rechtsbereichen, unter anderem auch den Bereich der Vertragserrichtung bei Wohnungs- oder Liegenschaftskäufen, die Beratung und Vertretung von Mandanten im Zusammenhang mit Arbeitsrechtsangelegenheiten, Unternehmens- und Betriebsgründungen sowie deren Übergaben, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Parteien Vertretung in Zivil- und Strafprozessen sowie Verwaltungsverfahren, wobei insbesondere auch Verwaltungsverfahren vielfach einen Konnex mit unternehmerischen Tätigkeiten (zB Erlangung einer Gewerbeberechtigung, einer Betriebsanlagegenehmigung, Natur- oder Forstschutzrechtlichen Bewilligung, etc) aufweisen. Aufgrund des Tourismus in Tirol würden mehr Unternehmen und Betriebsstätten begründet und übergeben, mehr Wohnungen und Liegenschaften veräußert und mehr Dienst- und Werkverträge abgeschlossen, sowie aufgrund der höheren Bevölkerungs- und Arbeitnehmeranzahl auch eine höhere Anzahl an jeglichen Zivil- und Strafprozessen sowie Verwaltungsverfahren durchgeführt. Ohne den Tourismus in Tirol würde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin daher allgemein weniger oft in Anspruch genommen. Die Annahme, Angehörige freier Berufe, wie etwa Rechtsanwälte, würden aus dem Tourismus bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, sei auch nach Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verfehlt (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, VfGH 16.10.1980, B439/78; 25.02.2013, B 33/13 mwH).
Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 (zur Post gegeben am selben Tag) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom 27.12.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 23.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Rechtsanwalt DD als nunmehriger Kanzleipartner der beschwerdeführenden Gesellschaft einvernommen worden ist.
II.Sachverhalt:
AA und BB waren im Rahmen ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2022 als Rechtsanwälte in Z tätig. Folgende Tätigkeitsbereiche wurden laut Homepage angeboten: Zivil- und Zivilprozessrecht, Schadenersatzrecht, Verwaltungsrecht- und strafrecht, Exekutionsrecht und Mahnwesen, Ausarbeitung von Rechtsgutachten, Vertragsrecht. Als Schwerpunktgebiete scheinen unter anderen auch Arbeits- und Sozialrecht, Gleichbehandlungsrecht, Wohn- und Mietrecht, einschließlich Vertragserrichtungen ausdrücklich auf.
Im Jahr 2022 erzielten die beschwerdeführende Gesellschaft einen Umsatz von Euro 450.320,35 (ohne Eigenverbrauch). Außertirolerische Umsätze wurden nicht geltend gemacht.
Im Jahr 2022 betrug die Anzahl an Nächtigungen von In- und Ausländern im Bundesland Tirol rund 44,8 Millionen Nächtigungen und hatte laut Angaben des Tirol Tourism Research der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 17,5 % betragen.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe ergibt sich aus dem an die belangte Behörde übermittelten Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2022 und wird im Übrigen von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht bestritten.
Die Tätigkeitsbereiche der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden den Angaben auf deren Homepage entnommen.
Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol im Jahr 2022 ergibt sich aus der diesbezüglichen Statistik der WKO (siehe WKO Statistik, Übernachtungen nach Bundesländern, http://wko.at/statistik/jahrbuch/tourismus-bundeslaender.pdf, 27.2.2023).
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Rechtsanwältin AA und/oder Rechtsanwalt BB wird abgewiesen, dies aus folgenden Gründen:
Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn diese (das hiefür genannte Beweisthema) unerheblich sind, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als erwiesen angenommen sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre - es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereiterklärt und für diese Sicherheit leistet - oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (VwGH 08.09.2001, 98/16/0303, mwN30.01.2020, Ra 2019/16/0215).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter zum einen kein Beweisthema angeführt, zu dem die beiden Rechtsanwaltspartner einvernommen werden sollen, sodass in keinster Weise ersichtlich ist, ob deren Einvernahme für das Verfahren erheblich wäre, zum anderen wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 der beschwerdeführenden Gesellschaft, deren Gesellschafter die beiden angeführten Rechtsanwälte sind, bereits die Möglichkeit zur Parteieneinvernahme geboten. Auch wurde mit dieser Ladung aufgetragen, sämtliche verfahrensrelevanten Urkunden und Unterlagen fristgerecht vor der Verhandlung vorzulegen, und wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Zur mündlichen Verhandlung erschienen ist ein nunmehriger Partner der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der kaum zweckdienliche Angaben zum Verhandlungsgegenstand machen konnte, obwohl sich die Fragen ausschließlich auf die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid bzw in der Beschwerdevorentscheidung bezogen haben, sodass eine Verschleppungsabsicht naheliegt.
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 15/2015, sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 19/2006 idF LGBl 28/2007, haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 19/2006 idF LGBl 38/2022, ist der beitragspflichtige Umsatz, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
[…]
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
[…]
Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF 26/2017, werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband CC vorzunehmen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014, sind die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
[…]
c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C wie folgt eingereiht:
Berufsgruppe
Beitragsgruppen in den Ortsklassen
A
B
C
CC
[…]
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VI
VI
VI
VI
[…]
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (vgl VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).
Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen.
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2002, 98/17/0332).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen müsse nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; 07.10.2005, 2001/17/0153).
Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (vgl VfSlg 12.419/1990; VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wird, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Dabei macht es – wie bereits ausgeführt - bei der Beurteilung des Nutzens des Rechtsanwalts keinen Unterschied, ob seine Mandanten Touristen oder im Tourismus Beschäftigte waren oder nicht (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213).
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Jahr 2022 getätigten Umsätze gehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unter anderem zumindest mittelbar auch auf den Tourismus zurück. Es wird davon ausgegangen, dass auch die beschwerdeführende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2022 zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol häufiger bzw mit höheren Streitwerten in Anspruch genommen wurde, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Es wird hier auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Überlegungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, wo aufgrund der Tätigkeitsbereiche der beschwerdeführenden Gesellschaft als Rechtsanwälte nachvollziehbar der Nutzen aus dem Tourismus begründet wurde. Entgegenstehende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Darauf, dass es innerhalb dieser Berufsgruppe große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen.
Zudem wird das Ausmaß des aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens für Rechtsanwälte bereits durch die Zuordnung zur Beitragsgruppe VI dem Grunde nach mit einem geringeren Anteil zum Gesamtnutzen gegenüber anderen Berufsgruppen berücksichtigt.
Nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist daher für die im Jahr 2022 getätigten Umsätze ein Pflichtbeitrag zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall sind daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte erzielten Umsätze zweifelsfrei der Berufsgruppe „*** Rechtsanwälte“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 zuzurechnen. Im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und rechtlichen Überlegungen ist davon auszugehen, dass sie zumindest mittelbar im Jahr 2022 einen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hat.
Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden in die Berufsgruppe „*** Rechtsanwälte“ ergibt sich in weiterer Folge die Beitragsgruppe VI in der Ortsklasse I für den Tourismusverband „CC“.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibung im Jahr 2022 10 %.
Im Übrigen bestritt die beschwerdeführende Gesellschaft die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren für das Jahr 2022 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen).
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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