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LVwG-2024/47/1097-3•LVwG T LVwG-2024/47/1097-3
LVwG-2024/47/1097-3Tribunale amministrativo regionale7 mag 2024
Unterkunftnehmer<br/>Verpflichtung zur Abmeldung<br/>Ungehorsamsdelikt<br/>Milderungsgründe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (1 Tag 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 50,00 (23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe seinen Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 im Monat Februar 2022 aufgegeben und es zumindest bis zum 10.01.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde Y polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden hat.
Er habe dadurch gegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 Meldegesetz 1991 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (1 Tag 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 22 Abs 1 MeldeG 1991 verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, sich vor dem Aufenthalt in Österreich über die dortigen melderechtlichen Vorschriften zu informieren und dass er die Unkenntnis selbst verschuldet habe. Er habe sohin den ihm angelasteten Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Hinsichtlich der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmindernd.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige als Beschwerde gewertete Eingabe vom 16.04.2024, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er den Ausspruch im Straferkenntnis nicht hinnehmen werde. Vom Beschwerdeführer wurde außerdem angegeben, dass er den Betrag in vier kleinen Raten zahlen werde, da es ihm aktuell nicht möglich sei. Er hat in seiner Beschwerde außerdem einen Fehler eingeräumt, aber dennoch dem Straferkenntnis widersprochen und Beschwerde eingereicht.
Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, seine Eingabe vom 16.04.2024 dahingehend zu konkretisieren, ob nun mehr Beschwerde erhoben werde oder ob er die Strafe bezahlen werde.
Mit Eingabe vom 17.04.2024 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er das Straferkenntnis nicht hinnehmen werde.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Bitte um Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen, durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Auszuges aus dem Melderegister (OZ 1) und die Einholung der Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers (OZ 2).
II.Sachverhalt:
Ab 10.01.2022 war der Beschwerdeführer an der Anschrift Adresse 2 in **** Y (BB) gemeldet. Seine Unterkunft an dieser Anschrift hat der Beschwerdeführer spätestens am 10.02.2022 aufgegeben. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger.
Mit E-Mail vom 22.11.2023 wandte er sich an das Stadtamt Y und ersuchte um Durchführung der Abmeldung, da ihm ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist. Mit E-Mail vom 28.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Meldeamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich persönlich oder postalisch oder durch einen Boten abmelden kann. Er wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abmeldung per Fax oder E-Mail nicht möglich ist. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung eine Abmeldung durchzuführen, widrigenfalls eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Mit weiterem E-Mail des Beschwerdeführers vom 03.01.2024 entschuldigte sich dieser für die verspätete Rückmeldung und teilte mit, dass er sich nicht abmelden konnte, weil er das Meldedatum nicht mehr wusste.
Mit weiterem E-Mail vom 03.01.2024 wurde er vom zuständigen Meldeamt erneut darauf hingewiesen, dass eine Abmeldung per E-Mail oder Fax nicht möglich ist und er wurde auf die Bestimmungen des Meldegesetzes hingewiesen.
Eine Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte mit 10.01.2024 nach Einlangen der Abmeldeunterlagen bei der zuständigen Meldebehörde.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung zur Dauer der Unterkunftnahme an der Meldeanschrift in **** Y stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung des Zeitpunkts der Abmeldung geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 160/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003)
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.
(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion E ID im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.
(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oder
5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder
6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
(2) Wer
1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder
3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.
(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.
(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.“
Dies wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 34/2024 lauten auszugweise wie folgt:
Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
V.Erwägungen:
Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist gemäß § 2 Abs 1 MeldeG abzumelden. Gemäß § 4 Abs 1 MeldeG ist jemand, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG begeht jemand, der eine ihn treffende Meldepflicht nach § 4 leg cit nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits 30 Tage nach Unterkunftnahme die Unterkunft an seiner Meldeadresse in **** Y aufgegeben hat und die Abmeldung nicht rechtzeitig entsprechend der Bestimmung in § 4 Abs 1 MeldeG vorgenommen hat. Die notwendigen Unterlagen für die Abmeldung wurden vom Beschwerdeführer erst am 10.01.2024 und sohin 23 Monate nach Aufgabe der Unterkunft übermittelt.
Den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Österreich über die dortigen melderechtlichen Vorschriften zu informieren hat, ist nichts zu entgegnen. Mit seinem Vorbringen, dass ihm eine Abmeldung in Ermangelung der Kenntnis des Anmeldedatums nicht möglich gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, dies bei der zuständigen Meldebehörde zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer hat sich erst im November 2023 und sohin erst beinahe zwei Jahre nach Aufgabe der Unterkunft mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung gesetzt.
Die Verwirklichung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch eingestanden und nicht bestritten. Er hat einen Fehler eingeräumt. Mit seinem Rechtsmittel monierte der Beschwerdeführer lediglich die schuldhafte Begehung der Verwaltungsübertretung, zumal ihn seiner Ansicht nach nicht einmal Fahrlässigkeit treffe.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0294 ua).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben sich Fremde – sowie Inländer – über die (für sie jeweils tätigkeitsbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren und zwar gegebenenfalls bereits vor der Einreise nach Österreich (vgl VwGH 19.06.1996, 95/21/1030). Im Zweifel hat sich der Betroffene bei der Behörde zu informieren. Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zu einer Vorwerfbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums (VwGH 09.03.1995, 93/18/0350). Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich gewesen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde über die geltenden Meldebestimmungen zu informieren. Dies hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit an der Verletzung der Meldevorschrift trifft, hat er auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
§ 22 Abs 1 MeldeG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 726,00 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (1 Tag 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Zudem wurde vom Beschwerdeführer selbst eingestanden, die Verwaltungsübertretung verwirklicht zu haben und ein Fehler eingeräumt. Außerdem ist er, nachdem er sich im November mit der Meldebehörde in Verbindung gesetzt hat, der Aufforderung der Meldebehörde, innerhalb einer 14-tägigen Frist die für die (verspätete) Durchführung der Abmeldung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, am 10.01.2024 nachgekommen. Die nachträgliche und 23 Monate verspätete Abmeldung nach Aufgabe der Unterkunft ändert nichts an der schuldhaften Verwirklichung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, sie ist jedoch mildernd zu werten.
Erschwerend steht den Milderungsgründen der lange Tatzeitraum gegenüber.
Aufgrund eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe und unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Ermangelung von Angaben durch den Beschwerdeführer ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 in gegenständlichem Fall das Auslangen findet. Diese Strafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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