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LVwG-2024/29/1165-1•LVwG T LVwG-2024/29/1165-1
LVwG-2024/29/1165-1Tribunale amministrativo regionale2 mag 2024
Schulpflichtverletzung<br/>Dauerdelikt<br/>Doppelbestrafung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 18.03.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, im Zeitraum 22.01.2024 bis 02.02.2024 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, Z, ferngeblieben ist.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 3 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-***. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist.
I.Sachverhalt:
Bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Schüler in der Zeit vom 27.11.2023 bis 15.12.2023 seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch an der Mittelschule Z nachkommt. Der Schüler sei dem Unterricht im Zeitraum 27.11.2023 bis 15.12.2023 ferngeblieben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y vom 31.01.2024, ***).
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.02.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 29.02.2024). Die dagegen erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2024, LVwG-***-4, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.04.2024, als unbegründet abgewiesen.
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wurde der Beschwerdeführerin am 26.03.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 26.03.2024).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, dem Akt LVwG-*** sowie den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 22.01.2024 bis 02.02.2024 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 29.02.204 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) seit 27.11.2023 sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 29.02.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 22.01.2024 bis 02.02.2024 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2024, ***, zugestellt am 29.02.2024, pönalisiert wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2024, ***-4, rechtskräftig abgewiesen, weshalb eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes bis 29.02.2024 aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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