LVwG T LVwG-2013/27/0799-5

LVwG-2013/27/0799-5Tribunale amministrativo regionale29 apr 2024

Regest

Bebauungsverpflichtung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/27/0799-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2013.27.0799.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die als Beschwerde zur weiteren Berufung des Herrn AA, vertreten durch BB, CC-Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.03.2013, Zl ***, wegen Feststellungsbescheid nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),

zu Recht

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.03.2013, *** ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.02.2003, Zl *** wurde von der belangten Behörde die Bestätigung der Anzeige über den Erwerb des unbebauten Baugrundstückes Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z-Stadt, ausgestellt. Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der gegenständlichen Bestätigung zu bebauen ist. Aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe könne die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2008, Zl *** wurde die Frist für die Bebauung des Grundstückes **1 in EZ ***, GB *** Z-Stadt für weitere 5 Jahre verlängert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z-Stadt durch den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren bebaut wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Rechtsmittel erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine der Flächenwidmung entsprechende Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen unzulässig sein kann, wenn die Existenz eines Bebauungsplanes eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine entsprechende Bebauung darstelle, der Bebauungsplan von der zuständigen Behörde aber noch nicht erlassen worden sei. Dieser Umstand sei gegeben. Das Gst Nr **1, KG Z-Stadt habe eine Größe von 886 m² und sei demnach geeignet, mit einer Wohnanlage bebaut zu werden. Eine Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei noch nicht in Kraft getreten und sei gemäß TROG 2006 für Grundstücke, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit mit einem Gebäude mit mehr als 5 Wohnungen bebaut werden können, verpflichtenden Bebauungsplan zu erlassen bzw dürfe eine Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes nicht erteilt werden. Für das Gst Nr **1, KG Z-Stadt bestehe kein Bebauungsplan und sei daher die Bebauungsfrist noch nicht abgelaufen. Ein Planungsbüro sei mit der Planung für die Bebauung des Grundstückes beauftragt und mit der Baubehörde seien vor Begutachtungsgespräche über diese Entwurfsplanung im Gange.

Seitens der Stadtgemeinde Z wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol telefonisch mitgeteilt, dass für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan besteht.

Mit Stellungnahme vom 02.07.2013 hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin ausgeführt, dass die Frage, ob die Erlassung eines Bebauungsplanes Voraussetzung für die Zulässigkeit die Erlassung einer Baubewilligung für ein bestimmtes Baugrundstück sei bzw, ob dies nicht der Fall sei, durch befugte raumordnungsfachliche Sachverständige zu klären sei. Ebenso sei durch einen entsprechend befugten Sachverständigen zu klären, ob die Frage, ob ein Grundstück zur Bebauung mit einer Wohnanlage geeignet sei oder nicht. Es werde beantragt, ein raumordnungsfachliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob hinsichtlich des Gst Nr **1 KG Z-Stadt die Voraussetzungen des TROG 2006 für die Erteilung einer Baubewilligung ohne Vorhandensein eines Bebauungsplanes gegeben seien oder nicht.

Seitens der Gemeinde wurde in weiterer Folge im Jahr 2015 mitgeteilt, dass das Grundstück verkauft werden solle.

Mit Schreiben vom 31.04.2017, *** hat die Behörde mitgeteilt, dass ein Baurechtsvertrag zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der DD GmbH vom 19.06.2017 angezeigt worden sei. Mit dem diesem Baurechtsvertrag wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers dem bauberechtigten Unternehmen auf Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z-Stadt ein Baurecht für die Zeit vom Einlangen des Ansuchens und die Eintragung des Baurechts beim Bezirksgericht Z bis zum 31.12.2115 bestellt, wobei der Bauberechtigte berechtigt und verpflichtet wurde, zur Errichtung eines Wohnhauses oder gemischt genutzten Gebäudes auf dem Grundstück Nr **1 im Wege des Baurechts auf eigene Kosten und im eigenen Namen eine Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses oder auch gemischt genutzten Gebäudes zu erwirken, das Gebäude im gebrauchsfähigen Zustand für die Baurechtsdauer stets auf eigene Kosten zu erhalten und nach Beendigung des Baurechtes den Baurechtsbesteller zu überlassen.

Mit Kaufvertrag vom 29.06.2018 wurde seitens der DD GmbH die auf dem Gst Nr **1 in EZ ***, GB *** Z-Stad neu zu begründete Baurechtseinlage an EE und FF verkauft, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verkäuferin aufgrund des mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer abgeschlossenen Baurechtsvertrages vom 19.06.2017 Baurechtsnehmerin an dem genannten Grundstück ist, eine Baurechtseinlage im Grundbuch bis dato jedoch noch nicht eröffnet wurde. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z-Stadt für die das kaufgegenständliche Baurecht eingeräumt wurde derzeit noch keine Baugenehmigung vorliegt und die Käufer die erforderlichen Anträge für die Erteilung von öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungen stellen werden.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Baurechtsvertrag zwischen dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der DD GmbH betreffend das Gst Nr **1 in EZ *** GB *** Z-Stadt abgeschlossen und das Gst noch nicht bebaut gewesen war. Fest steht weiters, dass mit Kaufvertrag vom 29.06.2018 die Baurechtsnehmerin DD GmbH die neu zu begründende Baurechtseinlage am vorgenannten Grundstück weiterverkauft hat.

III.Beweiswürdigung:

Die vorliegenden Feststellungen ergeben sich aus dem behördliche Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes und sind im Übrigen nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG), lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(3)

Baugrundstücke sind:

a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;

c) unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016 , in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.

Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a) wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass mit Ablauf der Bebauungsfrist eine Bebauung nicht vorgenommen worden war. Aufgrund der Tatsache, dass das Baurecht jedoch in weiterer Folge der Firma DD GmbH für das gegenständliche Grundstück bis zum 31.12.2115 eingeräumt wurde und die Firma DD GmbH dieses weiterveräußert hat, ergibt sich, dass die Bebauungsverpflichtung des nunmehrigen Beschwerdeführers untergegangen ist. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung vorzugehen hat, war dementsprechend der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Festzuhalten ist, dass die Weiterführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen nach § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zulässig ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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