LVwG T LVwG-2023/42/0979-3

LVwG-2023/42/0979-3Tribunale amministrativo regionale24 apr 2024

Regest

Allgemein zugänglicher Ort<br/>Aufsichtsperson<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/42/0979-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.42.0979.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von€ 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Verfahrenskosten werden mit € 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.03.2023, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 29.08.2022 um 00:02 Uhr in *** Y, Adresse 2, BB, als Aufsichtsperson für die Jugendliche CC, geb am 25.10.2009, DD, geb am 24.04.2004, nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren dafür gesorgt, dass die geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes und der Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Jugendliche habe sich zur angeführten Zeit entgegen der Bestimmung des § 13 Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2019, an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im BB in *** Z, Adresse 2 aufgehalten. Dadurch habe er gegen § 12 Abs 1 iVm § 13 des Tiroler Jugendgesetzes verstoßen und wurde über ihn gemäß § 21 Abs 1 lit a Tiroler Jugendgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschuldigte am Vortag bis 23:00 geschlafen und nicht dafür Sorge getragen habe, dass sich seine Tocher in der Zeit zwischen 23:00 und 05:00 Uhr nicht in der Öffentlichkeit aufhält.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 03.04.2023 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sein zu diesem Zeitpunkt fast 18-jähriger Sohn EE und dessen bereits 18-jährige Freundin FF mit einem PKW unterwegs und bereits auf dem Heimweg gewesen seien und sich seine Tochter in keinster Art und Weise in Gefahr befunden hätte. Es sei gut um sie gesorgt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG 2023/42/0979. Am 18.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht einer mündlichen Beschwerdeverhandlung statt, in welcher EE als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen CC, geb am 25.10.2009. EE, geb am 16.10.2004, ist der Sohn des Beschwerdeführers und Bruder von CC. FF, geb am 30.01.2004, ist die Freundin des EE.

CC, EE und FF hielten sich am 29.08.2022 gemeinsam gegen 00:02 Uhr im BB Filiale in Z, Adresse 2 auf.

Der BB Filiale in Z, Adresse 2, ist ein allgemein zugänglicher Ort. CC war zum Tatzeitpunkt nicht mit einer Aufsichtsperson an diesem Ort.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am Tatort wurde darüber hinaus nicht bestritten.

Dass die Tochter ohne Aufsichtsperson im BB Filiale in Z, Adresse 2 nach Mitternacht angetroffen wurde, ergab die Einvernahme des Zeugen und Bruders EE. Dieser hat vor Gericht glaubwürdig angegeben, dass sein Vater zwar gewusst hat, dass seine Tochter mit ihm und seiner Freundin unterwegs war, letzterer aber nicht ausdrücklich die Aufsicht über die Tochter anvertraut hat. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht behauptet. Das Gericht konnte den Beschwerdeführer dazu nicht befragen, weil dieser zur Beschwerdeverhandlung am 18.04.2024 trotz ausgewiesener Ladung nicht erschien. Der Beschwerdeführer nahm sich dadurch das Beweismittel der Beschuldigteneinvernahme und muss sich dies in der Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen lassen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes, LGBl Nr 4/1994, idF LGBl Nr 7/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 11

Begriffsbestimmungen

(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Aufsichtspersonen sind

a)die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

b)Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

1. die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder

2. denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder

3. die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

§ 12

Allgemeine Pflichten

(1) Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.

(2) Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 13

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.“

V.Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Aufsichtsperson der Jugendlichen CC nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes eingehalten werden. Der Beschwerdeführer ist Vater der CC und sohin Aufsichtsperson gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Jugendgesetz.

CC, geb am 25.10.2009, ist gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz Kind. Gemäß § 13 Tiroler Jugendgesetz dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.

Gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Ihnen Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat in objektiver Hinsicht begangen.

In subjektiver Hinsicht konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwirklichung der Tat kein Verschulden trifft. Die zum Tatzeitpunkt vor Ort anwesende 18-jährige Freundin seines Sohnes EE kam zwar grundsätzlich als Aufsichtsperson in Frage, war aber vom Beschwerdeführer nicht explizit mit der Aufsicht betraut worden.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Hinsichtlich seines Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Strafmindernd ist die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend nichts zu werten.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, dienen die Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes doch dem Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Vorliegend ist aber beim Unrechtsgehalt der Tat aber zu berücksichtigen, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers im Beisein der grundsätzlich als Aufsichtsperson in Frage kommenden Freundin seines Sohnes war und dies der Beschwerdeführer auch wusste. Die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter wurde also nicht gröblichst vernachlässigt. Aus diesem Grund erscheint dem Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Beschwerdeführer – diesbezüglich hat dieser im Verfahren keine Angaben gemacht – doch überhöht und kann mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden.

Gegen die Erteilung einer Ermahnung sprachen general- und spezialpräventive Gründe. Die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers war nämlich mangels Erscheinen vor Gericht und Befragemöglichkeit nicht erweislich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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