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LVwG-2023/50/2655-4•LVwG T LVwG-2023/50/2655-4
LVwG-2023/50/2655-4Tribunale amministrativo regionale22 apr 2024
Rotwild der Klasse 3<br/>Rechtswidrige Verordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2023, ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er am 25.4.2023 in X, Genossenschaftsjagd CC, es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd CC, zu verantworten habe, dass das am 25.04.2023, Abschlussmeldung Nr. 1, in der Genossenschaftsjagd CC gefundene Rehwild der Kl. III nicht entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18. Mai 2021, Zahl IL-JA-23/74-2021, vorgelegt wurde, weil dem gefundenen Stück nicht beide Lauscher abgetrennt worden sind und sodann kein weiteres Lichtbild vom gefundenen Rehwild angefertigt und vorgelegt worden ist.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004 idF. LGBI. 23/2023 iVm. den §§ 2 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.5.2021, Zahl IL-JA-23/74-2021 angelastet und gegen ihn gemäß § 70 Abs 1 Z15 TJG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12Stunden zuzüglich Euro 15,00 Verfahrenskosten verhängt.
Mit Schriftsatz vom 9.11.2023, LVwG-2023/50/2655-2 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Es wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge zur Recht erkennen: „§ 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.5.2021, Zahl IL-JA-23/74-2021 wird als gesetzwidrig aufgehoben“
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7.3.2024, V 359/2023-9, wurde dem Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folge gegeben und erkannt:
„§ 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes vom 18. Mai 2021, IL-JA-23/74-2021, kundgemacht im Bote von Tirol vom 27. Mai 2021, Nr. 198, ist als gesetzwidrig aufzuheben.“
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde mit LGBl Nr 17/2024 im Landesgesetzblatt für Tirol am 17.4.2024 kundgemacht.
II.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden bezüglichen Schriftstücke.
III.Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er am 25.4.2023 in X, Genossenschaftsjagd CC, es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd CC, zu verantworten habe, dass das am 25.04.2023, Abschlussmeldung Nr. 1, in der Genossenschaftsjagd CC gefundene Rehwild der Kl. III nicht entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18. Mai 2021, Zahl IL-JA-23/74-2021, vorgelegt wurde, weil dem gefundenen Stück nicht beide Lauscher abgetrennt worden sind und sodann kein weiteres Lichtbild vom gefundenen Rehwild angefertigt und vorgelegt worden ist.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof erkannt hat - „§ 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes vom 18. Mai 2021, IL-JA-23/74-2021, kundgemacht im Bote von Tirol vom 27. Mai 2021, Nr. 198, ist als gesetzwidrig aufzuheben.“, ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren (Anlass) die Verordnung im ausgesprochenen Umfang nicht weiter anzuwenden (vgl Art 139 Abs 6 B-VG).
Deshalb war das angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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