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LVwG-2023/44/1282-2•LVwG T LVwG-2023/44/1282-2
LVwG-2023/44/1282-2Tribunale amministrativo regionale22 apr 2024
COVID-19<br/>Ausdehnung des Anspruches<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 74.789,19 zuzusprechen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20 und § 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020, sowie der EpiG-Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von € 56.400,30 für die Schließung ihres Gastronomiebetriebes für den Zeitraum von 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 zuerkannt. Dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden amtlichen EpiG-Berechnungstool lässt sich für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 74.789,20 entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nur eine Vergütung in Höhe von € 56.400,30 beantragt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 27.04.2023 wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 49 Abs 5 EpiG der Höhe nach auf € 74.789,19 ausgedehnt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Gastronomiebetriebes AA, Adresse 1, **** Z. Dieser Betrieb war im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 aufgrund der gemäß § 20 EpiG erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 119/2020, geschlossen. Für diesen Zeitraum errechnet sich ein nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemessener Entschädigungsanspruch in Höhe von € 74.789,20.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 geschlossen Gastronomiebetrieb in Z betreibt. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs ergibt sich aus dem ausgefüllten und von der CC bestätigten EpiG-Berechnungstool sowie dem darauf aufbauenden Prüfprotokoll der Amtssachverständigen. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Behörde die errechnete Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht in Zweifel gezogen.
IV.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50. (…)
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49.(…)
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“
V.Erwägungen:
Es steht unbestritten fest, dass sich für die Schließung des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin aus der EpiG-Berechnungsverordnung für den Zeitraum von 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 74.789,20 ergibt. Gemäß § 49 Abs 5 EpiG können fristgerecht eingebrachte Anträge während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Antragsfrist der Höhe nach ausgedehnt werden. In der Beschwerde vom 27.04.2023 hat die Beschwerdeführerin ihren Vergütungsantrag auf € 74.789,19 ausgedehnt. Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich die Behörde am 19.04.2024 nicht dagegen ausgesprochen, dass der Beschwerde auf Grundlage des § 49 Abs 5 EpiG Folge gegeben wird. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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