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LVwG-2023/39/1463-7•LVwG T LVwG-2023/39/1463-7
LVwG-2023/39/1463-7Tribunale amministrativo regionale19 apr 2024
Nachbarrechte<br/>Zufahrt<br/>Immissionen<br/>Bauhöhe<br/>Geschoßanzahl<br/>Bebauungsplan<br/>Bebauungsregeln<br/>Abstände
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der/des
1. AA, Adresse 1, Z (im Folgenden: B1)
2. BB, Adresse 2, Z (im Folgenden: B2)
3. CC, Adresse 2, Z (im Folgenden: B3)
4. DD, Adresse 3, Z (im Folgenden: B4)
5. EE, Adresse 3, Z (im Folgenden: B5)
6. FF, Adresse 4, Z (im Folgenden: B6)
alle vertreten durch Advokatur RA GG, JJ, Adresse 5, Y,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden zu 1. - 6. werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.04.2023, Zl ***, wurde den Bauwerbern KK und LL die baubehördliche Bewilligung für das am 30.06.2022 eingebrachte Bauansuchen - Abbruch Dach des bestehenden Gebäudes auf Gst **1, KG Z, Neuerrichtung einer Wohneinheit mit zwei Geschoßen, Erweiterung der bestehenden Garage im Erdgeschoß, Errichtung einer neuen Zufahrt mit zwei separaten Stellplätzen im Geschoß darüber und die Verlängerung des bestehenden Kamins - unter den Auflagen erteilt, dass die anfallenden Dach- und Vorplatzwässer auf dem eigenen Grund und Boden zur Versickerung gebracht werden müssen und im Falle Fehlens eines sickerfähigen Bodens ein Rückhaltebecken in näher definierter Größe und mit festgelegter Abflusskapazität errichtet werden muss. (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs 1 TBO 2022 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher insgesamt 5 Stellplätze erforderlich sind. 5 Stellplätze werden auf eigenem Grund nachgewiesen. Nach Spruchpunkt III bildet die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 11.11.2022 einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides, die Auflagen sind einzuhalten. Ein Abbruch- bzw Bauverantwortlicher ist bekannt zu geben (Spruchpunkt IV). Die Eingangstüre aus der Garage in die Wohnung im Erdgeschoß muss der Brandschutzqualität El30C entsprechen (Spruchpunkt V). Der Baubewilligung liegen die Einreichplanung der MM Architektur, vom 08.06.2022, ein mit 19.04.2023 datiertes Ergänzungsblatt zum Einreichplan sowie der Lageplan gemäß § 31 TBO der Vermessung NN, zugrunde.
In gegen diesen Bescheid gerichteter Beschwerde berufen sich die rechtsfreundlich vertretenen B1 bis B6 unter Punkt B ausdrücklich auf ihre Nachbarstellung im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 im Verfahren. In Punkt C.1.a.b. verneinen sie dazu gesicherte Zufahrt, in Punkt C.2. halten sie Mangelhaftigkeiten in Bezug auf die Immissionsfrage im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022, in Punkt C.3. unter Bezugnahme auf § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 fehlenden Bebauungsplan, in Punkt D.1. inhaltliche Rechtswidrigkeit in Bezug auf Bauhöhe und Anzahl der Geschoße und in Punkt D.2. inhaltliche Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Abstandsbestimmungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 vor. Zusammenfassend wenden die B1 bis B6 ein, durch den Bescheid in ihren subjektiv öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 33 Abs 3 lit a, lit d, lit e und lit f TBO 2022 verletzt zu sein.
II.Sachverhalt:
Am 30.06.2022 langte das Bauansuchen vom 28.06.2022 ein, der Verwendungszweck besteht in einer Wohnnutzung. Es wurde ein verkehrstechnisches Gutachten vom 27.06.2022, adaptiert am 04.04.2023, erstellt. Stellungnahmen des Baubezirksamtes vom 11.11.2022, 26.01.2023, 09.03.2023 und 17.04.2023 zur Frage der verkehrsmäßigen Erschließung für ein gefahrloses Einbinden in die L9 sowie diverser dazu geführter Schriftverkehr liegen im Akt. Mit letztgenannter Stellungnahme erhob das Baubezirksamt Y aus dortiger Sicht gegen die Genehmigung des Bauvorhabens keine Einwände (mehr). Schleppkurvennachweise vom 03.09.2022 für Stellplatz 05 und vom 04.04.2023 für Stellplatz 04 des verkehrstechnischen Planers liegen dem Akt ein.
Hochbautechnische Gutachten vom 23.08.2022 (positive Beurteilung des Bauvorhabens unter der Voraussetzung der Aufnahme einer brandschutztechnischen Vorschreibung) und vom 01.12.2022 (Stellungnahme zu den Nachbareinwendungen vom 15.11.2022) sind Aktenbestandteile. Die geforderte brandschutztechnische Auflage (Eingangstüre aus der Garage in die Wohnung im Erdgeschoß in Brandschutzqualität EI30C) wurde in den Baubescheid aufgenommen.
Das Baugrundstück ist von der Landesstraße L** (Adresse 6) über das Gst **2 erschlossen, eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst **2 ist für das Baugrundstück eingeräumt.
Die Grundstücke der B1 bis B6 befinden sich westlich, nordwestlich, nördlich und nordöstlich des Baugrundstückes.
Über Kundmachung der mündlichen Verhandlung langte am 15.11.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer (neben Stellungnahmen weiterer Nachbarn) bei der Behörde ein. Am 16.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor der Behörde durchgeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter diversen Nebenbestimmungen erteilt. Die Ergebnisse der hochbautechnischen Gutachten vom 23.08.2022 und 01.12.2022 flossen in die Entscheidung ein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Am 22.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. Vor der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Akteneinsicht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Am 22.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An der Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter der B1 bis B6, der B1, der B4, die B5, der B6, die Rechtsvertreterin der Bauwerber und die Bauwerber, östlich gelegene Nachbarn, die belangte Behörde sowie der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige teil. Der Sachverständige bezog aus seiner fachlichen Sicht zu den Beschwerdevorwürfen unter ausführlicher Erörterung und Einsichtnahme in die Planunterlagen Stellung. Vom Fragerecht an den Sachverständigen wurde Gebrauch gemacht. Über die Sach- und Rechtlage wurde aufgeklärt.
Die hochbautechnischen Bewertungen und Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig, nachvollziehbar, fachlich nicht anzuzweifeln und mit der Planlage in Einklang. Den Beurteilungen des Sachverständigen wurde von den Beschwerdeführern nicht bzw nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten.
Im Übrigen waren Rechtsfragen zu klären.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBL Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
[…]
§ 31b
Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). …
(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, … hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über … die Bauhöhen, … getroffen werden. …
§ 54
Bebauungspläne
[…]
(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
[…]
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Die B1 bis B6 erheben ihre Rechtsmittel als Nachbarn zum Baugrundstück. Sie berufen sich dazu auf die jeweiligen Entfernungslagen ihrer Grundstücke zum Baugrundstück und beanspruchen darüber die Rechtsstellung als Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022. Dies trifft zu. B1, B2 und B3 grenzen mit ihren Grundstücken **2 und **3 im Westen bzw im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an, B4, B5 und B6 befinden sich mit ihren Grundstücken **4 und **5 innerhalb des 5-m-Abstandsbereiches nördlich bzw nordwestlich zum Baugrundstück. Unter ihrem Nachbarschaftstitel tragen sie Rechtsverletzungen in Bezug auf die Zufahrtsfrage, die Immissionsfrage (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022), die Frage der Bebauungsplanung (§ 33 Abs 3 lit f TBO 2022), die Frage der Bauhöhe/Anzahl der Geschoße sowie die Frage der Einhaltung der Abstände (§ 33 Abs 3 lit d TBO 2022) vor.
2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andrerseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
Jeder Nachbar kann nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, nicht aber auch Einwendungen bezogen auf Rechte anderer am Verfahren beteiligter Personen erheben.
Die den Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind im Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählt. Die Beschwerdeführer machen ihre Nachbarstellungen mit ihren direkt angrenzenden bzw innerhalb eines Abstandes von 5 m zum Baugrundstück gelegenen Grundstück zulässiger Weise geltend.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im Nachbarbeschwerdeverfahren in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte, und dies nur insoweit, als diese auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen, gebunden.
Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 ua, Ra 2018/06/0276 ua).
3. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erachten eine rechtlich gesicherte Zufahrt unter dem Titel der Dienstbarkeitsfrage als nicht gegeben. Bezogen auf die Zufahrt zur Garage verlaufe der Servitutsweg anders und erfolge diesbezüglich in Teilen eine unzulässige Grundinanspruchnahme des Gst **2; dies veranschaulichende, durch die Beschwerdeführer erstellte Unterlagen wurden beigeschlossen. Der Verlauf des Dienstbarkeitsweges ergäbe sich aus dem der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 18.03.1989 beiliegenden (und vorgelegten) Plan. Der B1 als Eigentümer des Gst **2 dulde die von den Bauwerbern in Anspruch genommene Grundstücksfläche für die Zufahrt nicht, was auch schon in der aktenkundigen Einwendung vom 15.11.2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden wäre. Die Verwendung des Gst **2 sei auch zum Reversieren von Fahrzeugen nicht gestattet. Auch die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen 04 und 05 wäre nicht gegeben, als der vereinbarte Dienstbarkeitsweg durch die Bauteile Absturzsicherung und Rigol von 3,5 m unzulässiger Weise auf 3,14 m eingeschränkt werde, womit die Absturzsicherung rechtlich nicht ausgeführt werden könne. In der bezogenen Stellungnahme vom 15.11.2022 hält der B1 die konkrete (gelb markierte) Trassenführung des Servitutsweges vor, außerhalb dieser (gelb markierten) Trasse bestünde kein wie immer geartetes Wegerecht und werde in diesem Umfang das Bauansuchen abzuweisen sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholten die B1 bis B6 ihre Einwände zur Dienstbarkeitsfrage. Ebenfalls unter dem Titel der Dienstbarkeitsfrage begründen die Beschwerdeführer auch ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die aufgeworfene Dienstbarkeitsproblematik (strittiger Verlauf des Servitutsweges, Beeinträchtigung, Überschreitung der Servitut) ist im Zivilrecht verhaftet. Klärung und Durchsetzung obliegt dem ordentlichen Rechtsweg. Privatrechtliche Einwendungen stellen keine tauglichen Einwendungen im Bauverfahren dar. Die Beschwerdeführer sind nicht gehindert, den Privatrechtsweg zu beschreiten. Privatrechtliche Einwendungen führen nicht zu einer Versagung einer Baubewilligung (etwa VwGH 22.02.1990, 90/06/0007, ua).
Eine Baubewilligung bedeutet die Verleihung des subjektiv öffentlichen Rechts, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und enthält lediglich die Feststellung, dass das geplante Vorhaben vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt des Raumordnungsrechts und des Baurechts her zulässig ist. Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau insofern kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann (etwa VwGH 27.09.2005, 2005/06/0151; 21.10.2004, 2004/06/0147).
Eine Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren vermag die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren, insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen (Hinweis E vom 25. November 1999, 99/06/0026).
Unter dieser privatrechtlichen Thematik steht auch das vom B1 ausgesprochene Verbot der Benützung seines Grundstücks zum Reversieren von Fahrzeugen.
Zur Frage einer rechtlich gesicherten Zufahrt gilt grundsätzlich: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, dass Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2002, 2000/06/0015, uva). Gemäß den im § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten, dem Verwendungszweck entsprechenden Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178).
Ebenso verneint das Höchstgericht allgemein ein nachbarrechtliches Mitspracherecht im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen gleichwie auch in Bezug auf allfällige Beeinflussungen der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung. Die Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (etwa VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198, uva). Aus dem Titel eines Nachbarn besteht auch kein subjektiv öffentlicher Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen durch eine Bauführung nicht verändern bzw nicht verschlechtern). Unter diesen Aspekt zu reihen sind insbesondere auch Vorbringen in Bezug auf die Beurteilung des Baubezirksamtes Y zur Frage der Reversiervorgänge auf Eigengrund im Hinblick auf die Einbindung in den Verkehr auf der Landstraße. Zudem wurde aus dortiger fachlicher verkehrssicherheitstechnischer Sicht letztlich nach entsprechenden Adaptierungen und Ergänzungen der Planunterlagen kein Einwand mehr gegen das Bauvorhaben erhoben.
3. Unter Punkt C.2. tragen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen unter dem Titel der Immissionsfrage vor.
Die Beschwerdeführer errechnen mehr als 600 notwendige Reversiervorgänge pro Tag, sehen dadurch einen erhöhten Lärmpegel und eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Abgase gegeben, wodurch das in einem Wohngebiet zulässige Maß an einer Immissionsbelastung überschritten werde und fordern dazu die Einholung eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens. Unter dem Immissionstitel berufen sich die Beschwerdeführer auf eine Beurteilung der Reversiervorgänge durch das Baubezirksamt Y vom 05.01.2023 (Anm: richtig 26.01.2023) als nicht praktikabel und lediglich maximal zwei Reversiervorgänge als akzeptabel. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang weiters vor, dass die Bauwerber ausschließlich Fahrzeuge (Taxifahrzeuge, Bus, Transporter) besitzen würden, welche unzulässiger Weise auf dem Baugrundstück im Wohngebiet abgestellt würden, mit welchen Taxifahrzeugen ein Reversiervorgang per se unmöglich wäre, woher davon jedenfalls auch auszugehen wäre, dass in die Landesstraße – was verhindert werden sollte – zwangsweise rückwärts eingefahren werde. Auch im unteren Bereich vor der Garage müsse das Reversieren möglich sein. Mangels ausreichender Reversiermöglichkeit laut Baubezirksamt Y vom (richtig) 26.01.2023 wäre das Bauvorhaben abzuweisen gewesen.
Immissionen können von Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nur über Festlegungen im Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend gemacht werden.
Das Baugrundstück ist als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Beantragt ist ein Wohngebäude bzw die Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes. Gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 dürfen im Wohngebiet Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt, errichtet werden. Die Vorschreibung der erforderlichen fünf Stellplätze auf eigenem Grund erfolgte, auch hochbautechnisch beurteilt, entsprechend den Vorgaben der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z, blieb unbestritten und findet sich in den Vorgaben.
Mit LGBl Nr 110/2019 wurde die lit a des Abs 1 des § 38 TROG in die heutige Fassung geändert. Im Gegensatz zur abgelösten vormaligen Fassung der lit a, welche im Wohngebiet „Wohngebäude“ für zulässig erklärte und für welche sich ein Immissionsschutz für diese Gebäude über höchstgerichtliche Rechtsprechung ableitete und dabei tragend an das Moment besonderer Umstände knüpfte, ergibt sich nunmehr die zulässige Bauführung in ihrer Umfänglichkeit ex lege aus der Vorschrift der lit a. Eine Immissionsbeschränkung für diese Bauführungen und damit auch einen Immissionsschutz für die Nachbarn, wie der Gesetzgeber solches im Gegensatz dazu ausdrücklich für unter lit d fallenden Bauvorhaben vorsieht und festschreibt, ist dabei für die unter die lit a fallenden Bauvorhaben nicht vorgesehen. Die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 110/2019 bringen diesen neuen Regelungsinhalt entsprechend zum Ausdruck, als – begründet mit näher erwogener Verfahrensvereinfachung - ausgeführt wird, dass künftig eine Prüfung der Immissionsauswirkungen unterbleiben kann. Auf besonderen Umständen, wie solche nach der Rechtsprechung zur alten Rechtslage als immissionsrelevant zu beachten waren, liegt im Umfang der Bauführungen nach lit a aufgrund des eindeutigen Erklärungsinhalts dieser Bestimmung daher kein Gewicht mehr.
Einschlägiges zur Immissionsfrage erhobenes und in Bezug auf die Wendesituation auf Eigengrund vorgehaltenes Beschwerdevorbringen bleibt damit erfolglos.
Ungeachtet der unter Punkt C.2. zentral zu lösenden Immissionsfrage sei an dieser Stelle zu dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Inhalt der Stellungnahme des Baubezirksamtes von (richtig) 26.01.2023 festgehalten, dass mit dieser Stellungnahme zwar zutreffend von nicht praktikablen und nicht akzeptablen Reversiervorgängen gesprochen wurde, jedoch zugleich auch - beschwerdeführerseits nicht erwähnt - die Wendemöglichkeiten als durchaus möglich beurteilt wurden, wobei letztlich auch mit Stellungnahme vom 17.04.2023 kein Einwand mehr gegen das Bauvorhaben aus dortiger Sicht erhoben wurde. In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass entgegen gegenteiligem Vorhalt dem Akt ein Schleppkurvennachweis für Stellplatz 04 (04.04.2023) und für Stellplatz 05 (13.09.2022) einliegt.
Verknüpfen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen mit dem Vorhalt einer unzulässigen Betriebsführung eines Taxiunternehmens vor Ort, ist dem die Eigenschaft eines Baubewilligungsverfahrens als ein Projektgenehmigungsverfahren entgegenzuhalten, bei welchem allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellte Projektes zu beurteilen und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauführung anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben. Antrags- und Genehmigungsinhalt sowohl des Bestandsgebäudes als auch des gegenständlichen Vorhabens sind Wohnnutzungen. Von einem Baukonsens abweichende Nutzungen unterliegen grundsätzlich vielmehr einer baupolizeilichen Ahndung. Sämtliche im Zusammenhang mit der vorgehaltenen Betriebsführung getroffene Einwendungen und dazu angestellte Forderungen gehen damit ins Leere.
4. Die Beschwerdeführer bemängeln das Fehlen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 33 Abs 3 lit f TBO 2022. Ihre Rechtsverletzung erachten sie dabei unter Heranziehung des § 54 Ab 4 TROG 2022 als gegeben. Eine Ausnahme im Sinne des § 54 Abs 4 TROG 2022 von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nach Abs 2 läge mangels Vorliegens der dafür formulierten Voraussetzungen nicht vor.
Mit dieser Einwendung sind die B1 bis B6 mangels Geltendmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 vor der Behörde über das am 30.06.2022 eingebrachte Bauansuchen vom 28.06.2022 präkludiert. Auch ihre Stellungnahme vom 15.11.2022 enthält kein einschlägiges Vorbringen. Die B1 bis B6 wurden zu diesem Bauvorhaben ordnungsgemäß geladen und auf die Präklusionsfolgen hingewiesen, der Gegenstand des Verfahrens wurde zutreffend benannt, eine Einsichtnahme in die dem Bauverfahren zugrundeliegenden Planunterlagen ausdrücklich eingeräumt. Erwähnt der Rechtsvertreter der B1 bis B6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einen erinnerlichen einschlägig erhobenen Einwand anlässlich einer im Frühjahr 2022 stattgefundenen Bauverhandlung, ist dem die Gegenständlichkeit der Neueinreichung in der vorliegenden geänderten Projektierung mit Eingabe vom 30.06.2022 im vorliegenden Verfahren und Zurückziehung der vormaligen Projektierung (auch konkludent) entgegenzuhalten.
Aber auch der Sache nach bleibt dieser Einwand erfolglos. § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 berechtigt die Nachbarn, das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend zu machen. Nach dem von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern berufenen § 54 Abs 2 TROG 2022 sind für die nach § 31b Abs 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen Bebauungspläne zu erlassen, sobald näher genannte Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 31b Abs 1 erster Satz TROG 2022 sind im örtlichen Raumordnungskonzept jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs 2 und 3).
Im rechtsgültigen Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z (1. Fortschreibung) sind für den gegenständlichen Bereich keine Gebiete und Grundflächen gemäß § 31b TROG 2022, für welche eine Bebauungspflicht bestünde, festgelegt. Es greift damit aber auch die Argumentation der Beschwerdeführer nicht, wenn sie über die Bestimmung des § 54 Abs 4 TROG 2022 die Erlassung eines Bebauungsplans für das Baugrundstück einfordern, hat nämlich auch die Vorschrift des § 54 Abs 4 TOG 2022 ein im Örtlichen Raumordnungsgesetz nach § 31b Abs 1 erster Satz TROG 2022 festgelegtes Gebietes zur Grundlage (arg.: „(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs 2 besteht nicht …..).
Darüber hinaus gilt, dass gemäß § 55 Abs 1 TROG 2022 in Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs 2 (oder 5) TROG 2022 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, für Neubauten mit Ausnahme von Nebengebäuden die Baubewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Gegenständlich beantragt sind Änderungs- und Zubaumaßnahmen.
Gemäß § 121 Abs 3 TROG 2022 sind bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.
Gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 ergibt sich daher, dass eine Bebauungsplanpflicht grundsätzlich nur dann besteht, wenn Gegenstand des jeweils konkreten Baubewilligungsverfahrens der Neubau eines Gebäudes – davon ausgenommen Nebengebäude – ist und keine der in § 55 leg cit normierten Ausnahmen gegeben ist.
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung des Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Gegenständlich handelt es sich beim Bauvorhaben um keinen Neubau, sondern um die Änderung einer bestehenden baulichen Anlage sowie die Errichtung eines Zubaus an diese bauliche Anlage. Da sohin die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen keinen Neubau im Sinne des § 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 umfassen, war daher bereits aus diesem Grunde gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht gegeben. Es war somit auch nicht weiter auf die in § 55 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 normierten Ausnahmebestimmungen einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans besteht und somit kein im § 33 Abs 3 lit f TROG 2022 begründetes Mitspracherecht der Beschwerdeführer gegeben ist.
Wenngleich auch ebenfalls nicht vorgebracht, sei festgestellt, dass sich für die Beschwerdeführer auch keine Berechtigung zur Einforderung eines Bebauungsplanes über § 9 Abs 2 lit e des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergibt, als derartige Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept kein unmittelbares Durchgriffsrecht ins Baurecht einräumt. Darüber hinaus träfen auch die inhaltlichen Anforderungen dieser Festlegung insofern nicht zu, als – neben grundsätzlich schon vorausgesetzter zweckmäßiger Teilbarkeit des betroffenen Grundstücks – eine Bebauungsplanpflicht für bebaute Bauplätze über ca. 800 m² Grundstücksfläche mit noch größeren unbebauten Bereichen ausgesprochen ist, das gegenständliche Baugrundstück bereits aber schon in diesen Hinsichten eine Grundstücksfläche von lediglich 644 m² aufweist.
Ein in § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 begründetes nachbarrechtliches Mitspracherecht besteht sohin nicht.
5. Die Beschwerdeführer halten unzulässige Anzahl der Geschoße und unzulässige Bauhöhe vor.
Ein nachbarrechtliches Mitspracherecht zu Fragen der Bauhöhen begründet sich nach dem taxativen Katalog des § 33 Abs 3 TBO 2020 über einschlägige Festlegungen in einem Bebauungsplan (lit c), wobei sich die Bauhöhe auch über die Anzahl der oberirdischen Geschoße definieren kann (§ 62 Abs 1 lit a TROG 2022), sowie über einschlägige Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 TROG 2022 zur Bauhöhe. Vorliegend ist für den gegenständlichen Bereich weder ein Bebauungsplan verordnet, noch enthält das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z textliche Festlegungen (Bebauungsregeln) einer Bauhöhe. Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht der Nachbarn zur Frage der Bauhöhe besteht nicht.
Der Einwand der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine zulässige Bauführung lediglich im Ausmaß von 2 oberirdischen Geschoßen kann damit aus diesen Gründen schon nicht greifen.
Ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer bzw eine berechtigte Forderung nach Zulässigkeit von lediglich zwei oberirdischen Geschoßen lässt sich damit aber auch nicht unter dem noch im Verfahren vor der Behörde – wenngleich auch nicht mehr in der Beschwerde – vorgebrachten Aspekt der „Richtwerte für Bauvorhaben 2019“ der Gemeinde Z begründen bzw ableiten, wobei in dieser Hinsicht aber zudem der behördliche hochbautechnische Sachverständige – für das Landesverwaltungsgericht nicht unschlüssig – das Bauvorhaben nicht unter die von den Beschwerdeführern bezogene Bebauungsregel „1. Allgemeine Richtwerte“ (höchstens zulässig zwei oberirdische Geschoße), sondern unter die Bebauungsregel „4. Richtwerte für nachträgliche Zubauten“ mit dazu festgelegten eigenen Bewertungsansätzen unterordnete.
6. Zum Vorwurf, es werde aufgrund einer laut Plan s1-s1 vom Geländebestand gemessenen Wandhöhe von über 12 m der notwendige Abstand nicht eingehalten, hält der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständig fest, dass diese Schnittführung in einem Abstand von ca 10,20 m zum ostseitig angrenzenden Gst **6 geführt wird und eine Blickrichtung nach Westen darstellt. In der Schnittführung wurde ein entsprechender Geländeverlauf vor Bauführung, welcher im gewählten Schnittbereich anzunehmen ist, dargestellt. Unter Berücksichtigung dieses Geländeverlaufs ergeben sich Wandhöhen gegenüber dem nordseitig angrenzenden Gst **3 der B2 und B3 von 6,90 m, womit sich unter Anlegung des erforderlichen Faktors von 0,6 m zu diesem Grundstück ein Mindestabstand von 4,14 m errechnet, welcher mit einem im geringsten Bereich gegebenen Abstand von 4,29 m eingehalten ist. Die in den Planunterlagen, insbesondere im Lageplan gemäß § 31 TBO eingetragenen, für die Abstandsermittlung relevanten Höhenbezugspunkte beziehen sich, wie abstandsrechtlich von Relevanz, jeweils auf den maßgeblichen Geländeverlauf vor Bauführung.
Eine Abstandsverletzung zu den Grundstücken der Beschwerdeführer erkannte der Sachverständige nicht.
In Bezug auf den in abstandsrechtlicher Hinsicht unzulässig gesehenen Zubau Technikraum befundete der verwaltungsgerichtliche Sachverständige, dass sich dieser (neben einer Ausrichtung zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück Gst **6 hin) auch gegenüber dem Gst **3 der B2 und B3 erstreckt, und begutachtete er die Einhaltung der Abstände unter Einschau in die betreffenden Planunterlagen wie folgt:
Oberkante Attika 1. OG bis zur Abschrägung: mit einem maßgeblichen Geländehöhenbezugspunkt vor Bauführung von 920,50 m und einem Schnittpunkt mit Oberkante Attika von 925,95 m errechnet sich eine Wandhöhe von 5,45 m, multipliziert mit einem Faktor von 0,6 ein Abstand von 3,27 m, wobei hier mit einem Abstand von 6,10 m der erforderliche Abstand von 4 m eingehalten ist.
Nordöstlicher Eckpunkt 02: mit einem Geländeverlauf vor Bauführung von 921,63 m und einem maßgeblichen Schnittpunkt mit Oberkante Attika von 925,01 m errechnet sich eine Wandhöhe von 3,38 m, multipliziert mit einem Faktor von 0,6 ein Abstand von 2,03 m, wobei hier mit einem Abstand von 6,28 m der erforderliche Abstand von 4 m eingehalten ist.
Nordwestlicher Eckpunkt E16: mit einer maßgeblichen Geländehöhe vor Bauführung von 919,53 m und einem Schnittpunkt Oberkante mit Dachhaut von 922,85 m errechnet sich eine Wandhöhe von 3,32 m, multipliziert mit einem Faktor von 0,6 ein Abstand von 1,99 m, wobei hier mit einem Abstand von 8,63 m der erforderliche Abstand von 4 m eingehalten ist.
Die Beschwerdeführer traten den hochbautechnischen Ausführungen zur Abstandsfrage nicht entgegen, brachten dazu keine auf gleicher fachlicher Ebene verfasste Gegendarstellungen ein.
Nicht ihrem Mitspracherecht, weil davon von ihnen abgewandte Seiten betroffen, unterliegt die unter abstandsrechtlicher Thematik vorgetragene Wertung der Beschwerdeführer des Balkons im 1. OG als kein untergeordneter Bauteil. Soweit mit ihrem Vorbringen zum geplanten Technikraum und zu topografischen Gegebenheiten (Böschung) Abstandsfragen zum östlichen Grundstück hin angesprochen sein sollten, gilt dies in gleicher Weise auch für dieses Vorbringen. Derartige Einwendungen sind unzulässig.
7. Nach dem taxativen Mitsprachekatalog des § 33 Abs 3 TBO 2022 besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn zu Fragen des Orts- und Landschaftsbildes. Der Vorhalt der Beschwerdeführer gegen eine Vereinbarkeit des Erscheinungsbildes des Bauvorhabens mit der Vorschrift des § 18 TBO 2022 und die Forderung nach Einholung eines raumordnerischen Gutachtens zur Beurteilung des Landschaftsbildes greifen infolge dieser Gesetzes - und Judikaturlage daher nicht.
8. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass in Bereichen, in denen Nachbarn keine materiellen Rechte zukommen, auch keine darauf bezogenen Verfahrensrechte (etwa Einholung von Gutachten udgl) geltend gemacht und Verletzungen darin gesehen werden können, reichen verfahrensgemäße Rechte der Nachbarn im Bauverfahren nämlich nicht weiter als ihre materiellen Rechte (etwa VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016, 27.09.2013, 2010/05/0014, ua).
9. Aufgrund vorliegender Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet. Im Übrigen sei festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Anträge bei der Behörde liegt. Nach derzeitigem Kenntnisstand wurde mit dem Bauvorhaben bislang noch nicht begonnen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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