LVwG T LVwG-2024/26/0329-9

LVwG-2024/26/0329-9Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024

Regest

Übertretung Tiroler Feuerpolizeiordnung<br/>Verweigerung Kehrtermine

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/26/0329-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.26.0329.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 03.03.2023 konkretisiert wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 64,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 03.03.2023 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort: Z, Adresse 1

Ihnen, AA, geboren am XX.XX.XXXX, wird zur Last gelegt, dass Sie als Eigentümer der Feuerungsanlage nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden konnte, indem Sie die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung zumindest bis zum 03.03.2023 verweigert haben. Die letzte Kehrung fand im März 2022 statt.

Sie haben als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage den § 11 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2015, verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 1 lit f iVm § 11 Abs 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 320,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen 1 Stunde und 19 Minuten) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde wurde mit Euro 32,00 bestimmt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte als Eigentümer einer Feuerungsanlage nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Überprüfung, gegebenenfalls die erforderliche Kehrung der Feuerungsanlage durchgeführt habe werden können, dies zumindest bis zum 03.03.2023. Die letzte Kehrung sei im März 2022 erfolgt.

Die vom Rauchfangkehrermeister angekündigten Überprüfungs- bzw Kehrtermine habe der Beschuldigte nicht wahrgenommen und den Zugang zur reinigungspflichtigen Anlage im Haus Adresse 1 in Z verwehrt.

Zur relevanten Tatzeit sei die verfahrensgegenständliche Feuerungsanlage noch nicht abgemeldet gewesen. Ein Selbstreinigungsrecht stehe dem Beschuldigten nicht zu.

Im Gegenstandsfall sei bei der Tatbegehung von bedingtem Vorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte wegen seines Fehlverhaltens bereits einmal rechtskräftig bestraft worden sei.

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sei erheblich, dies mit Blick auf den Zweck der verletzten Bestimmung, Feuergefahren abzuwenden.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei diesbezüglich von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden.

Straferschwerend seien die einschlägige Vorbestrafung sowie das bedingt vorsätzliche Handeln zu berücksichtigen gewesen, Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Euro 2.180,00 sei die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 320,00 als schuld- und tatangemessen zu bewerten sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen auch geboten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher – erkennbar – die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung und schließlich die Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt wurden.

Ausdrücklich beantragte der Rechtsmittelwerber zudem,

  • die Feststellung, dass ein näher bezeichneter Rauchfangkehrerbetrieb für ihn unzumutbar sei,

  • die Berechtigung zur Selbstreinigung und

  • die Unterbindung der übertriebenen Ausnutzung der „verbraucherbenachteiligenden“ Tiroler Feuerpolizeiordnung.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er zum gleichen Sachverhalt bereits eine Ermahnungsentscheidung der belangten Behörde erhalten habe.

Wenn die belangte Behörde nicht für ordentliche und zuverlässige Rauchfangkehrerarbeiten mit korrekten Abrechnungen sorge, bleibe die gegenständliche Feuerungsanlage abgemeldet.

Die in Rede stehende Überprüfung der Feuerungsanlage sei noch nicht fällig gewesen, da die letzte Ofenprüfung noch keine zwei Jahre vergangen gewesen sei und die Tiroler Feuerpolizeiordnung nicht eine jährliche, sondern bloß eine zweijährliche Überprüfung fordere.

Zum Ablaufdatum der Ofenüberprüfung nach zwei Jahren hätten die Mitarbeiter eines näher bezeichneten Rauchfangkehrerbetriebs ein Grundstücksbetretungsverbot gehabt, außerdem sei eine Kaminabmeldung erfolgt, dennoch seien Mitarbeiter des Rauchfangkehrerbetriebs erschienen.

Die bekanntgegebenen Termine des Rauchfangkehrerbetriebs seien abgesagt worden.

Er selbst sei fachlich überqualifiziert für die Durchführung der Reinigung der Feuerungsanlage, die Reinigungsarbeiten könne er selbst zuverlässiger durchführen. Die von ihm durchgeführten Reinigungsarbeiten seien mit entsprechenden Fotos dokumentiert worden.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 21.03.2024 die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in dieser der Beschwerdeführer näher zur Sache befragt.

Dem Rechtsmittelwerber wurde in der Verhandlung auch die Möglichkeit geboten, seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.04.2024 an die Verfahrensparteien übermittelt.

Mit Eingabe vom 07.04.2024 beantragte der Rechtsmittelwerber die Ausfertigung der Entscheidung nach § 29 Abs 4 VwGVG.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Strafverfahren wegen Übertretung der Tiroler Feuerpolizeiordnung.

Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstückes **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Haus Z, Adresse 1, wobei seine Ehefrau BB die weitere Hälfteeigentümerin ist.

In diesem Haus befindet sich eine Feuerungsanlage, nämlich ein Kaminofen. Dieser Ofen wurde vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gelegentlich auch betrieben, mithin wurde in diesem Ofen Brennmaterial verfeuert. Die gelegentliche Betreibung des Kaminofens erfolgte dabei bis zumindest 26.03.2023.

Mit Schriftstück vom 26.03.2023 erfolgte eine Abmeldung der verfahrensgegenständlichen Feuerungsanlage, also des im Gebäude Adresse 1 in Z befindlichen Kaminofens, wobei für diese Abmeldung ein Formular des Rauchfangkehrerbetriebes CC verwendet wurde, allerdings wurde in diesem Formblatt bei der Überschrift „Abmeldung von Feuerungsanlagen“ der Zusatz „welche länger als 1 Jahr nicht in Betrieb sind“ gestrichen.

Dieses Formular über die Abmeldung der verfahrensmaßgeblichen Feuerungsanlage wurde nach der Aktenlage per E-Mail vom 26.03.2023 an die Gemeinde Z übermittelt, wobei in diesem E-Mail ausgeführt wurde, dass der relevante „Kaminofen mit Kamin vorübergehend zum Ende der Heizperiode“ abgemeldet wird.

Ob das gegenständliche Abmeldeformular des Beschwerdeführers auch an den zuständigen Rauchfangkehrer geschickt wurde, ist nicht aktenkundig.

Die letzte Überprüfung und Kehrung der verfahrensgegenständlichen Feuerungsanlage (Kaminofen im Haus Adresse 1 in Z) erfolgte am 07.03.2022, seitdem hat der Beschwerdeführer keine Überprüfung und Kehrung der gegenständlichen Feuerungsanlage mehr zugelassen.

Der für die verfahrensmaßgebliche Feuerungsanlage zuständige Rauchfangkehrermeister CC kündigte dem Beschwerdeführer den ersten Überprüfungstermin für das Jahr 2023 mit E-Mail vom 21.02.2023 für den 27.02.2023 an.

Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Beschwerdeführer dem Rauchfangkehrermeister, dass dieser seit Ende der letzten Heizperiode bekanntlich Grundstücksbetretungsverbot hat und die Selbstreinigungsberechtigung bereits beantragt ist.

Mit E-Mail vom 22.02.2023 wies der Rauchfangkehrermeister den Beschwerdeführer darauf hin, dass er verpflichtet ist, die Pflichtarbeiten nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung durchzuführen, solange das Selbstreinigungsrecht noch nicht bescheidmäßig ihm zugesprochen worden ist. Zugleich ersuchte er um Mitteilung für den Fall der Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers, ab wann dieser wieder im Haus in Z anwesend ist, damit ein Nachtermin festgesetzt werden kann.

Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.02.2023 dem Rauchfangkehrermeister unter dem Betreff „1. Überprüfungstermin 2023“ nochmals mit, dass für diesen seit Ende der letzten Heizperiode ein Grundstücksbetretungsverbot besteht.

Mit E-Mail vom 23.02.2023 gab der Rauchfangkehrermeister darauf unter Hinweis auf seine gesetzlichen Verpflichtungen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung bekannt, dass von seiner Seite der bekanntgegebene Termin am 27.02.2023 wahrgenommen werden wird.

In der Folge führte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 24.02.2023 wiederum aus, dass seit Ende der letzten Heizperiode für den Rauchfangkehrermeister kein Grundstücksbetretungsrecht mehr gegeben ist, sollte dieser noch einen Schritt auf das Grundstück machen, bekomme er eine Anzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch.

Am 27.02.2023 wurde dem Mitarbeiter des Rauchfangkehrermeisters, der sich zum Gebäude Adresse 1 in Z begeben hatte, nicht geöffnet und erhielt dieser somit keinen Zugang zur verfahrensgegenständlichen Feuerungsanlage, um diese zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Mit E-Mail vom 27.02.2023 kündigte der Rauchfangkehrermeister dem Beschwerdeführer einen Ersatztermin für den 03.03.2023 an, dies wiederum unter Hinweis auf seine gesetzlichen Verpflichtungen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, den verfahrensgegenständlichen Kaminofen im Gebäude Adresse 1 in Z zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Mit E-Mail vom 28.02.2023 teilte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „1. Überprüfungstermin 2023“ dem Rauchfangkehrermeister mit, dass er bei ihm nichts zu überprüfen hat und er seit Juni 2022 Grundstücksbetretungsverbot hat, er bekomme keinen Zugang zum „Arbeit suchen“ und für ein paar Gramm Ruß, das könne jeder Handwerker selber machen. Er mache nach einer Heizperiode immer selbst das Ofenrohr sauber.

Mit E-Mail vom 01.03.2023 wies der Rauchfangkehrermeister den Rechtsmittelwerber erneut darauf hin, dass er nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung verpflichtet ist, das Gebäude des Beschwerdeführers zu betreuen, weshalb der angekündigte Termin 03.03.2023 von Seiten des Rauchfangkehrerbetriebs jedenfalls wahrgenommen wird.

Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.03.2023 dem Rauchfangkehrermeister bekannt, dass seine Abzocke und seine fachlichen Defizite erhebliche Gründe dafür seien, ihn auszusperren, dies seit Ende der letzten Heizperiode. Die paar Gramm Ruß habe er – wie immer – selbst gemacht. Abschließend wies der Beschwerdeführer den Rauchfangkehrer-meister darauf hin, dass ein Betreten des Grundstückes Hausfriedensbruch darstellt.

Auch beim angekündigten Ersatztermin 03.03.2023 war es nicht möglich, dass ein Mitarbeiter des Rauchfangkehrerbetriebes das Haus Adresse 1 in Z betreten und die dort befindliche Feuerungsanlage einer Überprüfung bzw gegebenenfalls einer Kehrung zuführen konnte.

An den beiden vom örtlich zuständigen Rauchfangkehrermeister dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekanntgegebenen Terminen 27.02.2023 sowie 03.03.2023 hat der Rechtsmittelwerber nicht dafür gesorgt, dass die Überprüfung und gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr erforderliche Kehrung des Kaminofens im Gebäude Adresse 1 in Z durchgeführt werden konnten, weder hat er selbst die Tür des genannten Hauses geöffnet und den Zutritt zur Feuerungsanlage ermöglicht noch hat er damit – im Fall seiner eigenen Abwesenheit – eine andere Person beauftragt.

Im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zumindest 03.03.2023 konnte demnach weder eine Überprüfung noch eine allenfalls notwendige Kehrung des Kaminofens im Haus Adresse 1 in Z durch einen Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal für den Zeitraum vom 23.05.2022 bis zum 23.08.2022 dafür einer Bestrafung nach den Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 unterzogen, dass er als Eigentümer der Feuerungsanlage im Haus Adresse 1 in Z nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Überprüfung und gegebenenfalls die erforderliche Kehrung des Kaminofens in diesem Haus durchgeführt werden konnten.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage – insbesondere aus dem E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rauchfangkehrermeister CC im Zeitraum vom 21.02.2023 bis einschließlich 01.03.2023 – ergibt, ebenso aus der damit ohne Weiteres in Einklang zu bringenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers.

Dieser bestreitet nämlich gar nicht, dass er im Zeitraum vom 01.01.2023 bis einschließlich 03.03.2023 es nicht zugelassen hat, dass der zuständige Rauchfangkehrerbetrieb den verfahrensmaßgeblichen Kaminofen im Gebäude Adresse 1 in Z einer Überprüfung unterzieht und gegebenenfalls einer Kehrung zuführt.

Die Feststellungen zur „Abmeldung“ des streitverfangenen Kaminofens gründen auf dem aktenkundigen Schriftstück vom 26.03.2023.

Dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des Hauses Adresse 1 in Z ist und der darin befindliche Kaminofen gelegentlich bis zu dessen „Abmeldung“ mit Schriftstück vom 26.03.2023 betrieben worden ist, hat der Rechtsmittelwerber selbst bei seiner Befragung am 21.03.2024 als richtig zugestanden.

Die festgestellte letzte Kehrung des verfahrensrelevanten Kaminofens am 07.03.2022 basiert auf einem Schreiben des zuständigen Rauchfangkehrermeisters vom 23.02.2023 an die belangte Behörde.

Dazu hat der Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 21.03.2024 erklärt, dass es der Fall sein kann, dass der verfahrensrelevante Kaminofen durch den Rauchfangkehrer letztmalig am 07.03.2022 gekehrt worden ist.

Die festgestellte einschlägige Bestrafung des Rechtsmittelwerbers geht aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2023 zu Zahl *** hervor.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 idF LGBl Nr 104/2015, lauten – soweit verfahrensrelevant und bezogen auf den angelasteten Tatzeitraum – wie folgt:

„§ 9

Reinigungspflichtige Anlagen

(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.

(2) …

§ 10

Überprüfung von Feuerungsanlagen

(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.

(2) …

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(4) …

§ 11

Durchführung der Überprüfung

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.“

Nach § 35 Abs 1 lit f der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage dem § 11 Abs 2 erster Satz zuwiderhandelt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu ahnden.

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 begangen.

Er bestreitet gar nicht, dass er an den vom Rauchfangkehrermeister bekanntgegebenen Überprüfungs- und Kehrterminen am 27.02.2023 sowie 03.03.2023 als Eigentümer des Kaminofens im Gebäude Adresse 1 in Z nicht dafür Sorge getragen hat bzw es gar nicht zugelassen hat, dass an diesen Tagen eine Überprüfung, gegebenenfalls die zur Gefahrenabwehr erforderliche Kehrung der angeführten Feuerungsanlage von einem Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes durchgeführt hätte werden können.

Vielmehr ergibt sich aus seinen E-Mails an den zuständigen Rauchfangkehrermeister in Reaktion auf die ihm angekündigten Termine 27.02.2023 sowie 03.03.2023, dass er unter Hinweis auf ein von ihm ausgesprochenes Grundstücksbetretungsverbot eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Kehrung der Feuerungsanlage nicht zugelassen hat. Ein anderer Sinngehalt kann seinen E-Mails an den zuständigen Rauchfangkehrermeister gar nicht beigemessen werden.

Aus diesen E-Mails geht auch klar hervor, dass die beiden Überprüfungs- bzw Kehrtermine 27.02.2023 sowie 03.03.2023 dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt gewesen sind.

Im Gegenstandsfall ist nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen völlig klar, dass der Beschwerdeführer weder selbst die Durchführung der Überprüfung bzw gegebenenfalls der notwendigen Kehrung durch einen Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes zu den angekündigten Terminen ermöglicht hat noch eine andere Person damit – im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung – beauftragt hat.

Damit hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht jedenfalls verwirklicht.

Der Beschwerdeführer hat die strittige Tathandlung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist nämlich anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen.

Angesichts des gegen den Beschwerdeführer bei der belangten Strafbehörde bereits geführten Strafverfahrens zu Zahl *** betreffend dasselbe Fehlverhalten im vorangegangenen Jahr 2022 (konkret in Bezug auf den Zeitraum 23.05.2022 bis 23.08.2022) musste es der Rechtsmittelwerber ernstlich für möglich gehalten haben, dass er eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er dem zuständigen Rauchfangkehrer nicht die Überprüfung bzw gegebenenfalls die Kehrung des Kaminofens im Haus Adresse 1 in Z ermöglicht. Augenscheinlich hat er sich damit aber abgefunden und weiterhin nicht zugelassen, dass ein Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes die Überprüfung bzw erforderlichenfalls die Kehrung des Kaminofens vornimmt. Solcherart ist beim Beschwerdeführer bedingt vorsätzliches Tatverhalten anzunehmen.

Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:

a)

Wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er wegen des gleichen Sachverhalts bereits eine Ermahnung von der belangten Behörde erhalten habe, so ist dies nicht zutreffend, betrifft doch der Ermahnungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2023 zu Zahl *** eine dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, nicht aber die hier maßgebliche Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998.

Mit dem auf eine Entscheidung nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 bezogenen Rechtsmittelvorbringen ist folgerichtig für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nichts zu gewinnen.

b)

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegt hat, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Rauchfangkehrermeister CC sei ihm aus näher bezeichneten Gründen nicht mehr zumutbar, weshalb er für die Mitarbeiter dieses Rauchfangkehrerbetriebes ein Grundstücksbetretungsverbot ausgesprochen habe, so vermag er sich damit nicht zu entschuldigen.

Es wäre ihm nämlich freigestanden, einen Wechsel zu einem anderen Rauchfangkehrerbetrieb vorzunehmen und mit einem anderen Rauchfangkehrermeister einen entsprechenden Kehrvertrag abzuschließen, um die nach den Vorgaben der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 notwendige Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung des Kaminofens im Gebäude Adresse 1 in Z sicherzustellen.

Indem der Rechtsmittelwerber auch diese Möglichkeit eines Wechsels des Rauchfangkehrerbetriebes nicht genutzt hat, blieb der von ihm als unzumutbar bezeichnete Rauchfangkehrerbetrieb für die streitverfangene Feuerungsanlage zuständig.

Sachverhaltsgemäß ermöglichte er diesem weder eine Überprüfung noch eine (allenfalls nötige) Kehrung des Kaminofens, ebenso keinem anderen Rauchfangkehrerbetrieb, da er keinen entsprechenden neuen Kehrvertrag abschloss, was sich klar aus der aktenkundigen Mitteilung des Rauchfangkehrermeisters DD vom 20.01.2023 ergibt.

Nachdem der Rechtsmittelwerber mit dem für die Gemeinde Z örtlich zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb schon seit längerer Zeit nicht mehr zufrieden ist und er bereits im Jahr 2022 Leistungen dieses Betriebes für seine Feuerungsanlage ablehnte, wäre auch ausreichend Zeit für einen Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes zur Verfügung gestanden, um für das Jahr 2023 sicherzustellen, dass die gesetzlich gebotene Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung des strittigen Kaminofens durch einen befugten Rauchfangkehrer erfolgen kann.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes zu vollziehen, wenn er schon den örtlich zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb als unzumutbar bewertet.

c)

Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, dass er selbst ausreichend qualifiziert sei, die Reinigung der Bestandteile der Feuerungsanlage vorzunehmen, er selbst schon immer eine Reinigung durchgeführt habe, dies zuverlässiger und besser als die Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes, so ist er erneut darauf aufmerksam zu machen, dass die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 die Berechtigung zur Selbstreinigung reinigungspflichtiger Anlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.

Der Beschwerdeführer hat entsprechend seinen Ausführungen bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung einen Antrag auf Bewilligung der Selbstreinigung gestellt, diese Genehmigung wurde ihm allerdings nicht erteilt, wie dies auch aus dem im Akt der belangten Strafbehörde einliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.04.2023, ***, hervorgeht.

Damit war aber der Rechtsmittelwerber zur Selbstreinigung seiner Feuerungsanlage nicht berechtigt und vermögen dementsprechend seine Ausführungen, dass er die Reinigung der Feuerungsanlage besser mache als die Mitarbeiter des Rauchfangkehrerbetriebes, seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

d)

Was den Einwand betrifft, der verfahrensgegenständliche Kamin sei bereits abgemeldet worden und werde der streitverfangene Kaminofen seit der Abmeldung nicht mehr betrieben, so ist dem Rechtsmittelwerber Folgendes zu erwidern:

Das gegenständliche Strafverfahren betrifft den Zeitraum vor der mit Schriftstück des Rechtsmittelwerbers vom 26.03.2023 erfolgten Abmeldung der Feuerungsanlage. Demnach ist im Gegenstandsfall überhaupt nicht entscheidend, ob tatsächlich mit 26.03.2023 eine Abmeldung der strittigen Feuerungsanlage geschehen ist und der verfahrensgegenständliche Kaminofen tatsächlich seitdem nicht mehr betrieben wurde, zumal die Bestrafung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum erfolgt, der vor dem 26.03.2023 gelegen ist.

Der maßgebliche Tatzeitraum wird mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung dahingehend konkretisiert, dass der Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 03.03.2023 Gegenstand der Bestrafung ist, geht es doch um die durch den Rechtsmittelwerber verweigerten Überprüfungs- bzw Kehrtermine 27.02.2023 sowie 03.03.2023 für die vom zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb beabsichtigte erste Überprüfung der Feuerungsanlage im Jahr 2023.

Nachdem die ins Treffen geführte Abmeldung der Feuerungsanlage auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers frühestens am 26.03.2023 geschehen ist und solcherart den maßgeblichen Tatzeitraum des gegenständlichen Strafverfahrens in keiner Weise betrifft, da dieser zeitlich vorher gelegen ist, musste vom erkennenden Verwaltungsgericht auch die Frage nicht abschließend geklärt und einer Beantwortung zugeführt werden, ob mit dem Schriftstück des Beschwerdeführers vom 26.03.2023 tatsächlich rechtswirksam eine Abmeldung des strittigen Kaminofens im Haus Adresse 1 in Z bewirkt wurde, dies angesichts des Umstandes, dass das Abmeldeformular nach dem Ausweis der Akten vom Rechtsmittelwerber an die Gemeinde Z geschickt wurde und nicht – wie in § 10 Abs 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung eindeutig vorgesehen – an den zuständigen Rauchfangkehrer, bei dem nach der Gesetzeslage die Abmeldung von Feuerungsanlagen vorzunehmen ist, welche voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben werden.

Gleichermaßen musste die Frage nicht entschieden werden, ob eine rechtswirksame Abmeldung der Feuerungsanlage im Sinne der Gesetzesregelung des § 10 Abs 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung überhaupt vorliegt, wenn in der Abmeldung die Angabe „welche länger als ein Jahr nicht in Betrieb sind“ gestrichen wird, ist dies doch eine gesetzliche Voraussetzung des § 10 Abs 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung, da nach dieser Gesetzesbestimmung nur Feuerungsanlagen beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden können, welche voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben werden.

Hinzuweisen bleibt hier noch, dass selbst abgemeldete Feuerungsanlagen vom zuständigen Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen sind, ob sie in Betrieb genommen wurden.

e)

Insoweit der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren ein zweijährliches Überprüfungsintervall ins Treffen geführt hat, welches bei den angekündigten Überprüfungs- bzw Kehrterminen am 27.02.2023 sowie am 03.03.2023 noch nicht abgelaufen gewesen sei, ist er auf die in der Anlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 vorgesehene Anzahl der Überprüfungen pro Jahr für mit sonstigen Festbrennstoffen betriebene Einzelfeuerstätten hinzuweisen.

Dementsprechend haben vier Überprüfungen jährlich für den strittigen Kaminofen stattzufinden.

Diese nach den Regelungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 angeordneten vier Überprüfungen bzw Kehrungen waren dem Rechtsmittelwerber auch durchaus bekannt, hat er doch in der Rechtsmittelverhandlung dazu ausgeführt, dass nach seiner Meinung die vorgesehene Anzahl eindeutig übertrieben sei, dies unter Verweis auf die Regelungen der angrenzenden Länder, welche nach den Recherchen des Beschwerdeführers für vergleichbare Feuerungsanlagen nur ein Kehrintervall von einmal im Jahr vorsehen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch angekündigt, dass er sich weiterhin gegen eine viermalige Kehrung zur Wehr setzen werde.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend ein zweijährliches Überprüfungsintervall auf die Regelung des § 15 Abs 2 lit b Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 Bezug nehmen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es im Gegenstandsfall um ein Strafverfahren auf der Grundlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geht, nicht hingegen um ein Verfahren auf der Grundlage des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013.

Eine Überprüfung einer Feuerungsanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 kann auch nicht mit einer Feuerungsanlagen-Überprüfung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gleichgesetzt werden.

Gegenstand der ersteren Überprüfung ist nämlich nicht die Prüfung einer allfälligen Reinigungsnotwendigkeit der Feuerstätte, der Verbindungsstücke, der Rauch- und Abgasleitungen sowie der Rauch- und Abgasfänge, ebenso wenig ist eine Überprüfung nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 unmittelbar mit einer Kehrung der Anlagenteile verbunden, wenn ein Reinigungsbedarf festgestellt wird. Zentraler Punkt einer Überprüfung einer Feuerungsanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 ist vor allem eine Emissionsmessung (vgl § 15 Abs 4 TGHKG 2013).

Aufgrund der Unterschiede der beiden auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhenden Überprüfungen bestehen auch unterschiedliche Prüfnotwendigkeiten und letztlich Prüfintervalle.

Für das in Prüfung stehende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist demgemäß die in der Anlage der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 festgelegte Anzahl an Überprüfungen pro Jahr maßgeblich, nicht hingegen sind die im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 angeordneten Prüfintervalle entscheidend.

Zusammenfassend war daher die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung zu bestätigen.

Lediglich in Bezug auf den Tatzeitraum war eine Konkretisierung vorzunehmen, da sich dieser aus dem Schuldspruch der belangten Strafbehörde nicht hinreichend klar ergibt, wenn dort der 03.03.2023 als Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung angeführt wurde sowie als jener Tag, bis zu dem zumindest die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten verweigert wurden, und der März 2022 als der Monat genannt wurde, in dem die letzte Kehrung der strittigen Feuerungsanlage stattfand.

Nachdem anzeige- und verfahrensgegenständlich die beiden verweigerten Überprüfungs- bzw Kehrtermine 27.02.2023 und 03.03.2023 für die erste im Jahr 2023 vorzunehmende Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Feuerungsanlage sind, wurde als maßgeblicher Tatzeitraum der Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 03.03.2023 konkretisierend festgelegt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie persönlichen Verhältnissen befragt erklärte der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung, dass diese Verhältnisse bei ihm mit Durchschnitt angenommen werden können. Davon ist auch die belangte Strafbehörde ausgegangen. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer Hälfteeigentümer des Grundstückes **1 KG Z mit dem darauf befindlichen Gebäude Z, Adresse 1, ist, in welchem der streitverfangene Kaminofen situiert ist.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – jedenfalls nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass Feuerungsanlagen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls auch gereinigt werden, um die Entzündung von Ablagerungen zu vermeiden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase zu gewährleisten, damit letztlich Brandschadensereignisse hintangehalten werden können, die allenfalls sogar mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Personen verbunden sein können.

Zutreffend hat die belangte Behörde die bedingt vorsätzliche Tatbegehung durch den Rechtsmittelwerber als straferschwerend gewertet.

Nicht rechtsrichtig hat hingegen die belangte Behörde eine einschlägige Vorbestrafung als Straferschwerungsgrund angenommen, zumal die Vorbestrafung erst mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2023, ***, rechtskräftig wurde und für die neuerliche Bestrafung der Tatzeitraum vom 01.01.2023 bis zum 03.03.2023 maßgeblich ist, mithin die einschlägige Vorbestrafung zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat noch nicht rechtskräftig war (vgl dazu VwGH 23.02.1994, 93/09/0191).

Milderungsgründe sind für die Erstinstanz nicht hervorgekommen, auch das erkennende Verwaltungsgericht vermochte keine strafmildernden Umstände zu erkennen, solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Es ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen. Einerseits soll der Beschwerdeführer hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der Rechtsvorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 verhalten werden, andererseits soll allen Eigentümern reinigungspflichtiger Feuerungsanlagen deutlich aufgezeigt werden, dass die Verweigerung der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfung und erforderlichenfalls der notwendigen Kehrung von Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe bestehen gegen die von der belangten Strafbehörde mit Euro 320,00 bemessene Geldstrafe – auch bei Wegfall des Straferschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorbestrafung – keine Bedenken, eine Strafe in dieser Höhe ist als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.

Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind vorliegend nicht gegeben, zumal dies in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nur dann in Betracht käme, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Angesichts der schon dargelegten öffentlichen Interessen an einer Überprüfung und gegebenenfalls an einer Kehrung von Feuerungsanlagen ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vorliegend nicht als geringfügig zu qualifizieren.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung am 21.03.2024 durchgeführt worden ist. In dieser Verhandlung wurde der Rechtsmittelwerber näher zur Sache befragt und wurde ihm die Möglichkeit geboten, seine Standpunkte argumentativ auszuführen.

Was den in der Beschwerdeverhandlung gestellten Antrag anbelangt, dass festgestellt werden möge, dass die Arbeit eines näher bezeichneten Rauchfangkehrermeisters dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, ist auszuführen, dass diesbezügliche Beweisaufnahmen unterbleiben konnten, weil es gegenständlich für die Beurteilung der Beschwerdesache auf dieses Beweisthema gar nicht ankommt, wurde doch bereits in den Begründungserwägungen hinlänglich aufgezeigt, dass es am Rechtsmittelwerber gelegen gewesen wäre, rechtzeitig Schritte zu ergreifen, um einen Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes zu vollziehen, wenn er mit der Arbeit des örtlich zuständigen Rauchfangkehrerbetriebes nicht zufrieden ist.

Dabei wurde auch – in Bezug auf den verfahrensmaßgeblichen Tatzeitraum – dargelegt, dass für einen derartigen Wechsel des Rauchfangkehrerbetriebes ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nachdem die im Gegenstandsfall anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind, hat sich vorliegend eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestellt (vgl VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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