LVwG T LVwG-2023/46/0369-7

LVwG-2023/46/0369-7Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024

Regest

Doppelbestrafung<br/>beharrliche Verfolgung<br/>einstweilige Verfügung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/0369-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.0369.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6380 Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Fehler im Original):

„1. Datum/Zeit:25.11.2022, 22:15 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2

Am 23.09.2022 wurde vom BG Y; Zahl 5 C 28/22b eine einstweilige Verfügung § 382i Abs 2 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherung an die Adresse inklusive Umgebung im Umkreis von 100m Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung die Adresse der Gefährdeten Partei aufgesucht und 3x geläutet.

2. Datum/Zeit:25.11.2022, 22:49 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2

Am 23.09.2022 wurde vom BG Y; Zahl 5 C 28/22b eine einstweilige Verfügung § 382i Abs 2 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherung an die Adresse inklusive Umgebung im Umkreis von 100m Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung die Adresse der Gefährdeten Partei aufgesucht und geläutet.

3. Datum/Zeit:25.11.2022, 23:15 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2

Am 23.09.2022 wurde vom BG Y; Zahl 5 C 28/22b eine einstweilige Verfügung § 382i Abs 2 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherung an die Adresse inklusive Umgebung im Umkreis von 100m Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung die Adresse der Gefährdeten Partei aufgesucht und geläutet.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 202/2021, iVm dem im Spruch angeführten Paragraphen der Exekutionsordnung – EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl I Nr 86/2021, begangen und wurde über ihn gemäß § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 202/2021, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 75,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am 25.11.2022 tatsächlich an der Wohnungstüre am gegenständlichen Tatort geläutet habe und führte näher aus wie es dazu gekommen sei und ihm daher kein Verschulden vorzuwerfen sei.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.02.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Des Weiteren wurden 3 Personen als Zeugen einvernommen.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden der Beschluss des BG Y vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, am 27.02.2023, das Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, am 11.09.2023, sowie das Urteil des BG Y vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d, am 15.09.2023, übermittelt.

II.Sachverhalt:

Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, wurde dem Beschuldigten gemäß § 382c EO unter anderem der Aufenthalt in der Wohnung der gefährdeten Partei in **** Z, Adresse 2/Top 13, samt deren unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 Metern verboten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 25.11.2022 um 22:15 Uhr (Spruchpunkt 1.) entgegen der getroffenen Anordnung die Adresse der gefährdeten Partei aufgesucht und 3x geläutet, sowie am 25.11.2022 um 22:49 Uhr (Spruchpunkt 2.) und um 23:15 Uhr (Spruchpunkt 3.) entgegen der getroffenen Anordnung die Adresse der gefährdeten Partei aufgesucht und geläutet habe. Der Beschuldigte wurde aufgrund dessen jeweils gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) bestraft.

Mit Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen folgendem Sachverhalt:

„[…]

in Z, Adresse 2/Top 13, BB von 28.9.2022 bis 25.11.2022 widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er vor ihrer Wohnungstüre auftauchte und zwar

a. am 28.9.2022;

b. am 25.11.2022 und um 22:15, 22:50 und 23:20 Uhr die Türklingel betätigte;

[…]“

schuldig erkannt und dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB begangen zu haben und wurde unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des BG Y vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d nach dem Strafsatz des § 107a Abs 1 StGB zu einer Zusatz Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dabei insbesondere aus dem Beschluss des BG Y vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, am 27.02.2023, dem Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, am 11.09.2023, sowie dem Urteil des BG Y vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d.

Insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.02.2023 war zu entnehmen, dass der Beschuldigte an sich die Tathandlungen im Sinne des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses gesetzt hat.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, idF BGBl I Nr 202/2021, lautet wie folgt:

„§ 1.

(1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2019, lauten wie folgt:

„Beharrliche Verfolgung

§ 107a.

(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

[…]“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte rechtskräftig ua wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB vom Landesgericht Innsbruck verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle einer verurteilenden Entscheidung eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Straftatbestand vorliegt, gegeben ist (zB VwSlg 2079a/1951, VwGH vom 08.10.1990, Zl 90/19/0036). Diese Rechtsprechung ist auf das Landesverwaltungsgericht anwendbar.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schließt die Bestrafung nach § 107a StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und dem Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, aus. Im Zentrum beider angewendeten Strafbestimmungen steht derselbe Vorwurf, nämlich die widerrechtliche Annäherung, Verfolgung einer anderen Person, wobei beim Vergehen nach § 107a StGB noch das Element der Beharrlichkeit als Tatbestandselement dazukommt.

Überdies ordnet die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK an, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der dieser bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Grundsatz „ne bis in idem“).

Dieselbe strafbare Handlung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind (VfGH vom 02.07.2009, Zl B 559/08). Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Sache in diesem Sinne vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen, und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn diese sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH vom 23.05.2013, Zl 2012/09/0082). Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH vom 29.05.2005, Zl 2012/02/0238; VwGH 16.12.2019, Zl Fe 2019/02/0001).

Im gegenständlichen Fall umfasst die strafrechtliche Anklage und Verurteilung ua wegen dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und geht sogar noch um ein weiteres Element („Beharrlichkeit“) über die Verwaltungsstraftat hinaus.

Die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung und rechtskräftigen Verurteilung wegen § 107a StGB aufgrund desselben Verhaltens (Aufsuchens der Adresse der BB am 25.11.2022 um 22:15 Uhr und 3x geläutet, sowie am 25.11.2022 um 22:49 Uhr und um 23:15 Uhr geläutet zu haben) im Widerspruch zu der Bestimmung des Art 4 des 7. ZPEMRK.

Daher war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.