LVwG T LVwG-2023/46/0368-7

LVwG-2023/46/0368-7Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024

Regest

einstweilige Verfügung<br/>Verwaltungsübertretung<br/>Beweiswürdigung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/0368-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.0368.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 50,00, insgesamt daher Euro 100,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Fehler im Original):

„1. Datum/Zeit:22.10.2022, 02:00 Uhr

Ort:****Y, Adresse 2

Am 23.09.2022 wurde vom BG Z; Zahl 5 C 28/22b eine einstweilige Verfügung § 382i Abs 2 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherungsverb. an die Wohnadresse der Gefährdeten Partei (100m). Sie haben entgegen der getroffenen Anordnung an der oben angeführten Adresse „Sturm geläutet“.

2. Datum/Zeit:22.10.2022, 06:15 Uhr

Ort:****Y, Adresse 2, Mehrparteienwohnhaus Adresse 2, ****Y

Am 23.09.2022 wurde vom BG Z; Zahl 5 C 28/22b eine einstweilige Verfügung § 382i Abs 2 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Annäherungsverb. an die Wohnadresse der Gefährdeten Partei (100m). Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung an der oben angeführten Adresse aufgehalten, da Sie am Fenstersims des Schlafzimmers gesehen wurden.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. bis 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 202/2021, iVm dem im Spruch angeführten Paragraphen der Exekutionsordnung – EO, Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl I Nr 86/2021, begangen und wurde über ihn gemäß § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 202/2021, jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er er zwar in der Nähe der gegenständlichen Adresse gewesen sei, nicht aber vor der Wohnung der gefährdeten Partei. Er sei zum Zeitpunkt zu Spruchpunkt 2 schon im Bett gewesen. Darüber hinaus befinde sich die Wohnung im ersten Stock. Wie solle er dort hingekommen sein.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 1.02.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Des weiteren wurden 3 Personen als Zeugen einvernommen.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden der Beschluss des BG Z vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, am 27.02.2023, das Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, am 11.09.2023, sowie das Urteil des BG Z vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d, am 15.09.2023, übermittelt.

II.Sachverhalt:

Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, wurde dem Beschuldigten gemäß § 382c EO unter anderem der Aufenthalt in der Wohnung der gefährdeten Partei in ****Y, Adresse 2/Top 13, samt deren unmittelbarer Umgebung in einem Umkreis von 100 Metern verboten.

Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2022 um 02:00 Uhr an der Adresse ****Y, Adresse 2, bei der gefährdeten Partei (Top 13) Sturm geläutet und um 06:15 Uhr ebendort auf einem Sims im ersten Stock stehend durch das Schlafzimmerfenster der gefährdeten Partei geblickt.

Mit Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen folgendem Sachverhalt:

„[…]

in Y, Adresse 2/Top 13, BB von 28.9.2022 bis 25.11.2022 widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er vor ihrer Wohnungstüre auftauchte und zwar

a. am 28.9.2022;

b. am 25.11.2022 und um 22:15, 22:50 und 23:20 Uhr die Türklingel betätigte;

2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels Kontakt zu ihr herstellte, indem er sie auf ihrem Mobiltelefon anrief und ihr zahlreiche Chat-Nachrichten via „Viper“ sowie SMS-Nachrichten sendete, und zwar

a. am 22.10.2022 zwischen 1:00 und 02:17 Uhr 11x mit unterdrückter Nummer sowie zwischen 02:07 Uhr und 02:50 Uhr 12x mit seiner Telefonnummer anrief und ihr zudem im Zeitraum 01:32 Uhr bis 02:54 Uhr 34 Textnachrichten via „Viper“ übermittelte;

[…]“

schuldig erkannt und dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB begangen zu haben und wurde unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des BG Z vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d nach dem Strafsatz des § 107a Abs 1 StGB zu einer Zusatz Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Eine gerichtliche Verurteilung für die gegenständlichen Handlungen des Beschuldigten liegt nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dabei insbesondere aus dem Beschluss des BG Z vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, am 27.02.2023, dem Urteil des LG Innsbruck vom 8.02.2023, Zl 25 Hv 2/23z, am 11.09.2023, sowie dem Urteil des BG Z vom 19.01.2023 zu Zl 3 U 94/22d.

Insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.02.2023 war zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 22.10.2022 (der auch hier gegenständlichen Tatzeit) die gefährdete Partei in der Nacht 57 Mal mit Textnachrichten und mit Anrufen, sowohl mit unterdrückter als auch mit eigener Telefonnummer, beharrlich verfolgte. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich zwar in der Nähe der Wohnung aufgehalten habe, aber nicht geläutet habe, erscheinen komplett unglaubwürdig. Auch die Behauptung, dass er zum Zeitpunkt des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses schon geschlafen habe, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin eine reine Schutzbehauptung. Der Sohn der gefährdeten Partei hat glaubwürdig und nachvollziehbar die beiden Vorfälle geschildert. Er hat auch dargelegt, dass er eindeutig den Beschwerdeführer auf dem Sims erkannt hat. Er hat auch glaubhaft dargelegt, dass es schon möglich sei, über eine vorhandene Treppe auf den Sims vor dem Schlafzimmerfenster zu gelangen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei der Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet, zu berücksichtigen, dass der Zeuge im Rahmen des durchgeführten Verfahrens wahrheitsbelehrt den Sachverhalt zur Aussage gebracht hat. Der Beschwerdeführer hat in Verwaltungsstrafverfahren dadurch, wenn er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I Nr 152/2013, idF BGBl I Nr 202/2021, lautet wie folgt:

„§ 1.

(1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 105/2019, lauten wie folgt:

„Beharrliche Verfolgung

§ 107a.

(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

[…]“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte zwar rechtskräftig ua wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB vom Landesgericht Innsbruck verurteilt. Dies jedoch aufgrund von unzähligen Anrufen und Textnachrichten in der Nacht vom 21.10.2022 bis 22.10.2022, nicht aber für den gegenständlichen Tatvorwurf des Anläutens bei der Wohnungstüre oder dem Aufenthalt vor dem Schlafzimmerfenster der von der einstweiligen Verfügung umfassten Adresse der gefährdeten Partei.

Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2022 um 02:00 Uhr an der Adresse ****Y, Adresse 2, bei der gefährdeten Partei (Top 13) Sturm geläutet und um 06:15 Uhr ebendort auf einem Sims im ersten Stock stehend durch das Schlafzimmerfenster der gefährdeten Partei geblickt. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist als erwiesen anzusehen.

Bei der dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes "Ungehorsamkeitsdelikt", weil zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl zB das Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl 91/09/0038). Deshalb traf den Beschwerdeführer nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Im gegenständlichen Fall geht die erkennende Richterin aber sogar von der vorsätzlichen Tatbegehung aus. Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Z vom 23.09.2022, Zl 5 C 28/22b, zu den Tatzeitpunkten der Wohnung der gefährdeten Partei bis auf 100 m nicht nähern durfte. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, wonach es ihm nicht möglich gewesen wäre, der Wohnung der gefährdeten Partei fern zu bleiben.

Im gegenständlichen Fall konnte von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden, da von diesem nur gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0129 ua).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG).

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden. Einstweilige Verfügungen wie die gegenständliche dienen dem Schutz vor Gewalt und dem Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre. Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich dagegen verstoßen, was als erschwerend zu werten ist. Weiters ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft.

Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe (jeweils Euro 250,00) war schon aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) kam daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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