LVwG T LVwG-2023/12/2086-6

LVwG-2023/12/2086-6Tribunale amministrativo regionale18 apr 2024

Regest

Vorläufige Abnahme des Führerscheins<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Sicherheitsmaßnahme<br/>Gefährdungsprognose

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2086-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2086.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15.07.2023 gegen 15:25 Uhr auf der L *** CC-Straße durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte Polizeiinspektion Y am 15.07.2023 gegen 15.25 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der L *** CC-Straße als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 518,40, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass ihm am 15.07.2023 im Zuge einer Amtshandlung durch Polizisten der Polizeiinspektion Y auf der L *** CC-Straße der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei, nachdem ihm vor Ort angelastet worden war, als Lenker des PKW *** (D) die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten zu haben (nach Abzug der Messtoleranz).

Im vorliegenden Fall haben jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Führerscheinabnahme iS § 39 Abs 1 (1a) FSG nicht vorgelegen und sei der Beschwerdeführer aufgrund der rechtswidrigen Führerscheinabnahme in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug auf das Anhaltezeichen der Polizisten hin in Ruhe mit gewöhnlicher Betriebsbremsung abgebremst, ohne eine Not- oder Vollbremsung vorgenommen zu haben. Über die polizeiliche Aufforderung habe er Fahrzeugpapiere und Führerschein ausgehändigt. Als ihm der die Amtshandlung durchführende Polizist als Grund obigen Geschwindigkeitsverstoß genannt habe, habe der Beschwerdeführer dessen Ausmaß zwar deutlich in Abrede gestellt, sei jedoch während der gesamten Amtshandlung zu keiner Zeit unruhig oder gar „aufgeschaukelt“ gewesen. Überdies sei er weder müde noch alkoholisiert gewesen. Eine Unfallgefahr oder Umstände, die auf eine derartige (unmittelbare) Gefahr schließen hätte lassen können, habe es weder vor noch bei der Anhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Im Zuge des Gesprächs habe der Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass er bisher noch nie in Österreich polizeilich auffällig geworden sei und auch in Deutschland seit Jahren keine gravierenden Geschwindigkeitsvergehen begangen habe. Unter Hinweis auf die Eichung des Laser-Messgerät und der Länge der Messstrecke von 200 m habe der Polizist offensichtlich mit einem Vorgesetzten telefoniert. Nach dem Telefonat habe er dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Führerschein würde einbehalten werden. Der Sohn des Beschwerdeführers DD habe daraufhin die Fahrt vorgesetzt.

Nach dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers rechtfertige alleine der Umstand, dass der einer Geschwindigkeitsübertretung iS § 39 Abs 1 FSG verdächtigte Beschwerdeführer ihr Ausmaß als nicht erklärbar in Abrede gestellt habe und die allfällige telefonische Anweisung eines Vorgesetzten, der sich von der Situation vor Ort kein Bild machen habe können, alleine nicht die vorläufige Abnahme eines Führerscheins. Konkret haben jedenfalls keine besonders gefährlichen Verhältnisse bzw eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bei fortgesetzter Fahrt vorgelegen. Eine konkret gefährliche negative Zukunftsprognose in Richtung Verkehrssicherheit bzw Unfallgefahr sei weder erhoben noch vorgehalten worden und habe auch nicht vorgelegen.

Es werde schließlich beantragt der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 15.07.2023 durch Polizisten der Polizeiinspektion Y rechtswidrig gewesen sei sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde „Bezirkshauptmannschaft Y“, eventualiter die LPD Tirol, schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Kosten des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen und Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand zuzüglich der Eingabegebühr und einem allfälligen Verhandlungsaufwand gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG iVm Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 2013/517 zu leisten.

Mit E-Mail vom 05.09.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Behördenakt zum gegenständlichen Führerscheinentzug vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Am 07.03.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen EE, DD, FF, GG und JJ einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und im Besitz einer deutschen Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A1, A, B, C1, E/B, E/C1 und L. Er ist Zulassungsbesitzer eines Sportwagens (Audi Sport TT RS Coupé) mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D).

Der Beschwerdeführer wurde als Lenker des angeführten PKWs am 15.07.2023 gegen 15:25 Uhr von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y auf der L *** CC-Straße bei Strkm. *** mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h mit einem geeichten Laser-Messgerät gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde dabei um 62 km/h überschritten (3 km/h Messtoleranz bereits abgezogen).

Konkret befand sich der Beschwerdeführer auf der Passstraße Richtung X, als er nach dem Verlassen einer S-Kurve auf den darauffolgenden geraden Streckenteil auf einer Entfernung von 216,8 Metern gemessen wurde. Im Zuge der dabei festgestellten Geschwindigkeitsübertretung hat der Zeuge JJ die Anhaltung durchgeführt.

Als dem Beschwerdeführer das Messergebnis vorgehalten wurde, bestritt er dieses und behauptete, maximal mit 80 km/h unterwegs gewesen zu sein. Im Übrigen verhielt sich der Beschwerdeführer zwar ruhig und kooperativ, äußerte sich zum Messergebnis aber wiederholt uneinsichtig.

Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, anderen Betäubungsmitteln oder Übermüdung gab es keine.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsbürger mit deutscher Lenkerberechtigung handelte, versuchten die Polizeibeamten Kontakt zum BH Journaldienst aufzunehmen, um abzuklären, wie es sich diesbezüglich mit der Führerscheinabnahme verhält. Aufgrund des schlechten Empfangs konnte jedoch kein telefonischer Kontakt hergestellt werden.

Im weiteren Verlauf wurde von GG aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung der vorläufige Entzug der Lenkerberechtigung ausgesprochen und die entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Seine Vorgehensweise begründete der amtshandelnde Polizeibeamte damit, dass der Beschwerdeführer nicht einsichtig gewesen sei und immer wieder das Messergebnis bestritten habe. Daher habe die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer mit seinem motorstarken und für Rennstrecken geeigneten Fahrzeug (294 Kilowatt laut Zulassungsbescheinigung = 400 PS) dieses Fahrverhalten auf einem Streckenabschnitt der CC-Straße, auf dem sich bereits zahlreiche tödliche Unfälle ereignet hatten, beibehält.

Nach Beendigung der Verkehrskontrolle setzte der Sohn des Beschwerdeführers DD die Fahrt mit dem PKW fort.

Mit nachweislich zugestelltem Bescheid vom 18.07.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seiner Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A, B, C1, E/B, E/C1 und L) für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 15. Juli 2023 (Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), in der Republik Österreich Gebrauch zu machen.

Der Originalführerschein wurde - nach Einlagen der Anzeige bei der belangten Behörde am 17.07.2023 - dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückscheinbrief (abgefertigt am 18.07.2023 und zugestellt am 21.07.2023) rückübermittelt. Eine Ausfolgung des Führerscheins wurde bei der Behörde zuvor vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen EE, DD, FF, GG und JJ.

Der Sachverhalt hinsichtlich des Ortes und Zeitpunktes der Verkehrskontrolle sowie hinsichtlich der Fahrzeug- und Lenkereigenschaften ergeben sich unzweifelhaft aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 15.07.2023, GZ: ***, dem vorliegenden Laser-Messprotokoll der Polizeiinspektion Y (Messprotokoll 2023, Gerät ***), der Zulassungsbescheinigung (Nr ***) und dem ausgehändigten Führerschein.

Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsübertretung folgen insbesondere aus den glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Polizeibeamten. Den einschreitenden Polizeibeamten ist als Organen der Straßenaufsicht aufgrund ihrer Ausbildung und langjährigen beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben vermögen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung oder falscher Zeugenaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Das Messergebnis (125 km/h) ist zudem auf einem (im Behördenakt einliegenden) Lichtbild vom verwendeten Lasermessgerätes klar festgehalten und wurde dem Beschwerdeführer auch bereits anlässlich der gegenständlichen Amtshandlung vorgehalten. Der Beamte, der die Messung durchgeführt hat, wurde laut seiner glaubwürdigen Zeugenaussage auf dieses Gerät eingeschult und führt solche Geschwindigkeitsmessungen schon seit über 19 Jahren durch. Für das eingesetzte Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Truspeed 2634) liegt ein gültiger Eichschein vor (Eichschein Nr. ***).

Die Zeugen EE und der Beifahrer des Beschwerdeführers FF konnten beide keine Angaben zur Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers machen. Der Zeuge DD schätzte zwar die Geschwindigkeit seines Vaters mit 60, 70 oder 75 km/h, gab allerdings an, dass er dabei nicht auf den Tacho geschaut habe, sodass diese Einschätzung auf einem rein subjektiven Empfinden beruht. Er behauptete - im Gegensatz zum Zeugen EE - seinen Vater noch während der Fahrt gesehen zu haben, allerdings kurz vor der Anhaltung. Da die Messung der Geschwindigkeit auf eine Entfernung von 216,8 Metern erfolgt ist (vgl Lichtbild vom Display des Laser-Messgerätes), steht die Aussage des Zeugen DD auch nicht im Widerspruch zum Messergebnis, sondern ist vielmehr nachvollziehbar und lebensnah, dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung bzw unmittelbar nachdem er die Polizeibeamten als solche erkannt hat, seine Geschwindigkeit entsprechend reduziert hat. Soweit der Beschwerdeführer allerdings behauptet, im Bereich der Messung nicht schneller als 80 km/h (vgl seine Verantwortung laut Anzeige vom 15.07.2023, GZ: ***) bzw mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h (vgl die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) gefahren zu sein, erscheint diese Aussage im Hinblick auf das eindeutige Messergebnis und den Wahrnehmungen der Polizeibeamten (vgl die Aussage von GG: „Es ist so, dass wir schon im davorliegenden S-Kurvenbereich gesehen haben, dass der Beschwerdeführer relativ schnell daherkommt. …“) nicht glaubwürdig, sondern vielmehr als Schutzbehauptung.

In einer Zusammenschau dieser Aussagen bestehen keine Zweifel, dass die Polizeibeamten vertretbar von einer Geschwindigkeitsüberschreitung im angeführten Ausmaß ausgehen konnten. An der inhaltlichen Richtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung sind keine Zweifel entstanden.

Die Feststellungen zum Ablauf der Verkehrskontrolle ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde dabei von allen Zeugen im Allgemeinen als ruhig und ohne Auffälligkeiten beschrieben. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch im Zuge des ihm vorgehaltenen Messergebnisses uneinsichtig verhielt, wurde von beiden Beamten wahrgenommen und bei ihrer Vernehmung auch glaubhaft geschildert (vgl Aussage JJ: „Es war damals so, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einsichtig war, weil er gemeint hat, es muss hier einen Fehler geben. Ich habe ihm extra das Messergebnis gezeigt, dass nach wie vor am Messgerät aufgeschienen ist, und ihm gezeigt, dass diese Geschwindigkeit gemessen worden ist.“; vgl weiters die Aussage GG: „Es war nämlich so, dass er wohl ruhig war und nicht aufmüpfig, aber er hat doch immer wieder unser Messergebnis bestritten und insoweit war das für mich der Grund, dass ich dann den Führerschein abgenommen habe.“) Dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede gestellt hat, bestätigt sich auch noch bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (vgl die Aussage des Beschwerdeführers: „Meiner Erinnerung nach bin ich sicher nicht schneller als 60/70 km/h gefahren.“)

Es ist im Beweisverfahren in keinster Weise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, anderen Betäubungsmitteln oder Übermüdung zeigte.

Die Feststellung, dass die Polizeibeamten versucht haben Kontakt zum BH Journaldienst aufzunehmen, mangels Netz jedoch bis zum Schluss der Amtshandlung mit keinem Behördenvertreter telefonieren konnten, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen JJ. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Polizeibeamte zu diesem Umstand unrichtige Angaben machen sollte. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen FF entgegen, wonach der Polizeibeamte zum Telefonieren die Straßenseite gewechselt habe, zumal er das Telefongespräch nach seinen Angaben nicht mitgehört hat.

Die Feststellungen zum Ausspruch des vorläufigen Führerscheinentzugs ergeben sich im Wesentlichen aus den vorliegenden Zeugenaussagen. Nach Aussagen des Zeugen DD und FF wurde die Führerscheinabnahme mit der massiven Geschwindigkeitsübertretung begründet. Dies wurde auch von den Zeugen GG und JJ bestätigt. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm gegenüber die Abnahme des Führerscheins nicht begründet worden sei, ist demgegenüber nicht glaubwürdig, zumal auch in der Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 (Abs 1a) FSG, die dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist, ist als Grund für die vorläufige Abnahme des Führerscheins eine „Übertretung der StVO (Geschw)“ angeführt ist.

Der Zeuge GG, der die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochen hat, hat zu seinen Beweggründen für diese Maßnahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt:

„Meine Begründung für die Abnahme des Führerscheins war, dass der Beschwerdeführer nicht einsichtig war. Es war nämlich so, dass er wohl ruhig war und nicht aufmüpfig, aber er hat doch immer wieder unser Messergebnis bestritten und insoweit war das für mich der Grund, dass ich dann den Führerschein abgenommen habe. …

Es wurde schon dem Beschwerdeführer auch gegenüber kommuniziert, dass der Führerschein abgenommen wird, um weitere Gefahren abzuwehren. …

Für mich inkludiert eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Gefahr, dass er weiterhin so fährt, weil es sich ja um einen gefährlichen Streckenabschnitt mit vielen tödlichen Unfällen gehandelt hat und der Beschwerdeführer ein sehr starkes Fahrzeug gefahren ist, das auch für Rennstrecken geeignet ist.“

Nach Aussage des Zeugen JJ wurde die Entscheidung, den Führerschein vorläufig abzunehmen, zusammen mit GG getroffen, „weil es sich um sehr PS-starkes Fahrzeug gehandelt habe und es eine sehr schwierige Strecke war“ …und „weil es sich um eine so hohe Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe“.

Dass es sich bei gegenständlichem Streckenabschnitt um eine Straße mit erhöhter Unfallgefahr sowie erhöhtem Gefahrenpotential handelt, ergibt sich auch aus der „Verkehrstechnischen Überprüfung und Begutachtung 2018“ für die L *** CC-Straße ua (vgl die Schlussfolgerungen, insbesondere Seite 9), welche in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegt wurde.

Die Weiterfahrt des Sohnes des Beschwerdeführers DD ergibt sich wiederum aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen.

Der angeführte Bescheid, mit dem das einmonatige Fahrverbot in Österreich ausgesprochen worden ist, liegt im Behördenakt vor. Mit diesem wurde der Führerschein an den Beschwerdeführer retourniert. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Rückübermittlung des Führerscheins hat die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung Auskunft erteilt (vgl zudem die handschriftliche Anmerkung auf den genannten Bescheid vom 18.07.2023, ***: „abgefertigt mit FS 18.07.2023“). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Rücksendung des Führerscheins angegeben, dass er – bis er den Führerschein zurückbekommen hat - selbst keinerlei Kontakt mit der Behörde aufgenommen hat.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 169/2020, lautet wie folgt:

§ 39 FSG Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde ist die vorläufige Abnahme eines Führerscheins nach § 39 Abs 1 4. Satz FSG.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte im Sinne des § 39 Abs 1 4.Satz FSG stellt eine solche unmittelbare Zwangsgewalt dar (vgl VfSlg 16.563/2002, vgl zur Vorgängerbestimmung des § 76 Abs 1 KFG VfSlg 8671/1979, 8818/1980, 9931/1984, 11923/1988).

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl VwGH 20.10.2020, Ra 2019/16/0107 mwH).

Im vorliegenden Fall wurde in weiterer Folge zwar mit schriftlichem Bescheid ein einmonatiges Fahrverbot erlassen, doch unterscheidet sich dieses von der zuvor ausgesprochenen vorläufigen Maßnahme der Führerscheinabnahme in seiner Wirkung wesentlich:

Während mit Bescheid vom 18.07.2023, Zl ***, ein einmonatiges Fahrverbot innerhalb der Republik Österreich ausgesprochen wurde, hat sich die vorläufige Abnahme des Führerscheins auch außerhalb Österreichs ausgewirkt. Die Maßnahme war somit für den Beschwerdeführer, der von seinem Führerschein (vorwiegend) außerhalb von Österreich gebraucht macht, deutlich weitgehender als ein Fahrverbot in Österreich, sodass bereits aus diesem Grunde eine gesonderte Anfechtung mittels vorliegender Maßnahmenbeschwerde jedenfalls zulässig ist.

Der gegenständliche Vorfall fand am 15.07.2023 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 24.08.2024 per Post eingebracht. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

B)In der Sache:

Auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs 1 vierter Satz FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 169/2020 (sohin vor der FSG-Novelle BGBl I Nr 23/2023, die mit 01.09.2023 in Kraft getreten ist) steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht nach § 39 Abs 1 FSG nicht, ob es sich um einen Besitzer einer ausländischen oder österreichischen Lenkberechtigung handelt und ob der Lenker seinen Wohnsitz in Österreich hat oder nicht, sondern ordnet – im Hinblick auf die vorliegende Gefährdung der Verkehrssicherheit - die bloß vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherheitsmaßnahme an.

Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung des § 39 Abs 1 FSG der Behörde bzw den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schrankenloses Ermessen einräumen wollte, fehlt jeder Hinweis. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und das Ziel der anzuwendenden Bestimmung (Sicherheitsmaßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auch im Fall einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich ist, dass das einschreitende Organ ausgehend von dem im Zeitpunkt des Einschreitens gegebenen Sachverhalt den Eindruck haben konnte, der Betreffende werde - weiterhin - durch sein Verhalten, etwa durch abermalige Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit, die Verkehrssicherheit gefährden (vgl VwGH 21.03.2006, 2006/11/0019, 18.06.2008, 2005/11/0048).

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, als Lenker eines PS-starken Sportwagens, am 15.07.2023 gegen 15:25 Uhr von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y auf der L *** CC-Straße bei Strkm *** mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h mit einem geeichten Laser-Messgerät gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde dabei um 62 km/h überschritten (3 km/h Messtoleranz bereits abgezogen).

Wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wird (vgl § 7 Abs 3 Z 4 FSG), gilt er im Sinne des § 7 Abs 1 als verkehrsunzuverlässig und ist solchen Besitzern einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Polizeibeamten konnten daher im vorliegenden Fall vertretbar davon ausgehen, dass eine solche mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Entziehung geahndet wird, vorliegt.

Auch hat das einschreitende Organ nachvollziehbar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Eindruck geschildert, dass er – weil sich der Beschwerdeführer als Lenker eines außergewöhnlich PS-starken Fahrzeuges (arg: 400 PS) zum Messergebnis wiederholt uneinsichtig gezeigt hat und es sich bei der CC-Straße um eine hochalpine Passstraße mit nachweislich hohem Unfallgefahrenpotential (arg: zahlreiche tödliche Unfälle) handelt - angenommen habe, der Betreffende werde weiterhin durch sein Verhalten, etwa wiederum durch massiv überhöhte Fahrtgeschwindigkeit, die Verkehrssicherheit gefährden.

Aufgrund dieses uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint die Annahme einer Wiederholungsgefahr durchaus vertretbar. Der Beschwerdeführer hat seine eigene Fahrtgeschwindigkeit derart unterschätzt, dass er sogar das Ergebnis eines geeichten Lasermessgerätes wiederholt angezweifelt hat. Nach seiner eigenen Wahrnehmung sei der Beschwerdeführer lediglich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen außergewöhnlich PS-starken Sportwagen (Audi Coupé mit 400 PS) fuhr, ist die Annahme des erfahrenen Polizisten durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin die Fahrtgeschwindigkeit wesentlich unterschätzen und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wiederum massiv überschreiten wird. In Kombination mit der hohen Unfallgefahr auf der gegenständlichen Fahrtstrecke konnte der Beamte sohin vertretbar davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, die Verkehrssicherheit auch nach dieser Anhaltung weiter gefährden würde, wenn ihm nicht vorläufig der Führerschein abgenommen wird.

Dass der einschreitende Beamte die Maßnahme lediglich mit der massiven Geschwindigkeitsübertretung begründet hat und die dahinterstehenden Überlegungen zwar bei der damaligen Beurteilung berücksichtigt, aber dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich dargelegt wurden, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, zumal der Polizeibeamte im Rahmen seiner Zeugenaussage durchaus glaubwürdig dargelegt hat, dass diese vertretbaren Annahmen zur seinerzeitigen Abnahme des Führerscheins geführt haben. Umstände, die Zweifel daran entstehen lassen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im § 39 Abs 1 vierter Satz FSG ist vorgesehen, dass die Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen können. Alternative Maßnahmen könnten – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht verpflichtend aufgetragen werden. Ein bloß freiwillig durchgeführter Fahrerwechsel kann aber nicht sicherstellen, dass nicht wiederum zeitnah der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkt, sodass es sich um keine geeignete Sicherheitsmaßnahme handelt.

Im Ergebnis liegen daher die Voraussetzungen für die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG vor und ist daher die vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegen diese faktische Amtshandlung als unbegründet abzuweisen.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 leg cit gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Abweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es war insofern dem Rechtsträger der belangten Behörde antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 3 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl. II Nr. 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Maßnahmenbeschwerde vom 24.08.2023: Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: *** BIC: ***) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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