LVwG T LVwG-2024/38/1023-2

LVwG-2024/38/1023-2Tribunale amministrativo regionale17 apr 2024

Regest

Örtlich zuständige Behörde<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Covid-19

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1023-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1023.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z vertreten durch den Geschäftsführer BB, eben dort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2024, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Antragstellerin, Herrn CC, in der Höhe von Euro 1.241,59 aufgrund der verspäteten Einbringung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung für den Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 06.02.2022, Zl ***, ausgesprochen worden sei. Der Antrag auf Vergütung für den Zeitraum vom 06.02. bis 15.02.2022 sei aber von der Beschwerdeführerin nicht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht worden, von der die behördlichen Maßnahmen angeordnet worden seien, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft X.

Der Vergütungsantrag wurde mit Schreiben vom 14.06.2022 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Da die Übergangsbestimmung des § 50 EpiG, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022 vorsehe, dass die begünstigende Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG nur auf Fälle anzuwenden sei, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG in der Fassung BGBl I Nr 21/2022 erfolgt sei, sei somit die Antragstellung verspätet bei der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft Y, eingebracht worden, sodass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs untergegangen sei.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstes für den abgesonderten Mitarbeiter CC am 14.4.2022, also innerhalb der gesetzlichen Frist, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht worden sei. Die Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft X an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y sei am 14.06.2022 erfolgt. Die Weiterleitung der Unterlagen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft liege nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdeführerin.

Es werde deshalb ersucht, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die beantragte Vergütung gewähren.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2022, Zl ***, für den Zeitraum vom 06.02.2022 bis zum 15.02.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert wurde. Fest steht weiters, dass mit Antrag vom 14.04.2022 die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eingebracht hat. Mit Schreiben vom 14.06.2022, Zl ***, wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs an die Bezirkshauptmannschaft Y, als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde, weitergeleitet.

Die Novelle zum Epidemiegesetz BGBl I Nr 21/2022 trat am 18.03.2022 in Kraft.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Aus dem Akt ergeben sich eindeutig die getroffenen Feststellungen und wurden auch in keiner Lage des Verfahrens von der Beschwerdeführerin bestritten.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich der Sachverhalt unstrittig ergibt und dieser auch von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde. Eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung kann unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950 in der anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 195/2022, (kurz EpiG), lauten wie folgt:

„§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

§ 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) […]

§ 50

Wirksamkeit des Gesetzes

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Aus dem Akt der belangten Behörde resultiert unwidersprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.04.2022 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Y als absondernder Behörde eingebracht wurde, sondern bei der Bezirkshauptmannschaft X. Weitergeleitet wurde der Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 14.06.2022, zur Zl ***.

Der abgesonderte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war vom 06.02.2022 bis 15.02.2022 behördlich abgesondert. Gemäß § 49 Abs 1 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022, der zum gegenständlichen Zeitpunkt anwendbar war, war der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y spätestens am 16.05.2022 hätte eingebracht werden müssen.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Bei der Antragsfrist handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell-rechtliche Frist (vgl VwGH 23.04.2002, 2000/11/0061). Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen.

Mit Einlangen des weitergeleiteten Antrages der Beschwerdeführerin vom 14.04.2022 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y am 14.06.2022 war diese materiell-rechtliche Frist bereits erloschen. Da materiell-rechtliche Fristen nicht erstreckt werden können, war der Antrag verspätet und der Vergütungsanspruch war mittlerweile erloschen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, unter allen Umständen die damit verbundenen Nachteile (zB: Fristversäumnis), also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen.

Auch wenn die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 vorgesehen hat, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022 erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG in der anzuwendenden Fassung auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der erst nach dem 18.03.2022, nämlich am 14.04.2022 eingebracht wurde, nicht anzuwenden ist.

Durch den Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches vor dem Zeitpunkt, an dem dieser der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zugekommen ist, war damit der Vergütungsanspruch bereits erloschen, sodass eine Zuerkennung des Anspruches nicht mehr möglich ist.

Somit kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, war die ordentliche Revision durch das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht zuzuerkennen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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