LVwG T LVwG-2023/36/2253-1

LVwG-2023/36/2253-1Tribunale amministrativo regionale16 apr 2024

Regest

Kapitalverkehrsfreiheit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/2253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2253.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2023, Zl ***, ersatzlos aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit den am 30.06.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen hat die AA mit Sitz in Z, Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Erwerb von 164/2720 Anteilen an der Liegenschaft EZ1, GB1 W Land samt Wohnungseigentum an der Wohnung W 12 und dem KFZ-Abstellplatz TGAP C 16 von der CC im Gebäude mit der Bezeichnung Apartmenthotel „DD“ mit der Adresse 3, **** W, gemäß dem Kaufvertrag vom 02.06.2023/19.06.2023 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2023, Zahl ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und diese Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass der russische Staatsangehörige EE alleiniger Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft mit Sitz in Z ist. Dieser verfügt über den vom Wiener Landeshauptmann ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und hat seinen Hauptwohnsitz in Wien, wo auch seine Familie lebt. Er ist „Executive Director“ der FF mit Sitz in **** V. Laut Handelsregisterauszug wurde die erwerbende Gesellschaft im August 2022 gegründet (in zeitlicher Nähe zur Baubewilligung für die gegenständliche Hotelanlage bzw zu deren Errichtung). Der Alleingesellschafter besitzt zwei weitere Firmen in Wien, die offensichtlich im Zusammenhang mit Immobilienprojekten tätig sind. Die im behördlichen Verfahren ermittelten Umstände erweckten den Anschein, dass gegenständlich für Zwecke der Investition in die Hotelanlage in Tirol in Umgehung der strengen Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs im Tiroler Grundverkehrsgesetz, wonach der russische Staatsangehörige als Drittstaats-angehöriger ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb nachweisen müsste, eine Gesellschaft mit Sitz in einem Staat der EU allein mit der Absicht gegründet wurde, von der Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration zu profitieren. Dies verstoße zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes, vereitelt im Ergebnis jedoch dessen Zweck (vgl OGH 24.4.2003, 6 Ob 39/03h). Aufgrund der Umgehungsabsicht sind nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über den Ausländergrundverkehr anzuwenden wonach jedenfalls ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb verlangt wird und ein solches gegenständlich aber nicht vorhanden ist, da die gegenständliche Immobilieninvestition ein rein privates Interesse darstellt.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 04.09.2023 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Beschwerdeführerin sei gegründet worden, um Immobilien in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV bzw nach Art 40 des EWR-Abkommens zu erwerben. So sei bereits im Dezember 2022 ein Haus/eine Liegenschaft in Kärnten gekauft worden. Man habe sich weiters für ein Chalet in U interessiert, dieses Investment sei aber nicht zustande gekommen und habe man dann die verfahrensgegenständliche Wohnung erworben. Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte, liege nach § 3 Abs 2 lit c TGVG die Gleichstellung der Erwerberin mit österreichischen juristischen Personen vor, da der Rechtserwerb in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit erfolgt sei. Das Bauprojekt, in dem sich die gegenständliche Wohnung befinde, sei Ende 2022 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden und habe die Gründung der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Projekt nichts zu tun, sondern sei diese bereits ca ein halbes Jahr bevor ihr die Möglichkeit des gegenständlichen Immobilieninvestments bekannt geworden sei, erfolgt. Dass ein Zusammenhang der Gründung mit dem gegenständlichen Investment gegeben sei, sei von der belangten Behörde weder begründet noch vorliegend. Die Erwerberin habe auch die Erklärung nach § 14a TGVG (Vorbehaltsgemeinde) gegenüber der Behörde abgegeben. Eine Begründung, warum es sich nach Ansicht der belangten Behörde um ein Umgehungsgeschäft handeln sollte, ergebe sich aus dem vorliegenden Bescheid nicht. Die Erwerberin habe sich auf die ihr zukommende unionsrechtlich garantierte Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit berufen, aus welcher sich ein Recht auf Grunderwerb der kaufgegenständlichen Immobilie ableiten lasse. Unionsrecht habe gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang und wurde diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des EuGHs hingewiesen (zB Urteil EuGH iS Ospelt ua). Im gegenständlichen Fall liege daher ein Verstoß gegen EU-Recht betreffend der „Gleichstellung“ der Erwerberin gemäß § 3 Abs 2 TGVG vor. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz sehe ausdrücklich die Gleichstellung von inländischen und EU-Gesellschaften vor, sofern eine Immobilie im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit erworben wird.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:

(…)

(7) Ausländer sind:

(…)

(…)

(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs. 1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

(…)

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.“

IV.Erwägungen:

1. Angesichts des gebirgsbedingt geringen Ausmaßes der besiedelbaren und bewirtschaftbaren Fläche in Tirol und bei gleichzeitig hohem Druck auf den Bodenmarkt auf Grund der hohen touristischen Attraktivität ist die Möglichkeit den Grundverkehr in bestimmten Fälle beschränken zu können, von besonderem Interesse.

Auch der VfGH zieht daher grundsätzlich nicht in Zweifel, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken durch Ausländer einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen und in dessen Rahmen die Behörden den Grundstückerwerb - bei Nichtvorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen - untersagen können (vgl VfGH 18.06.2019, G 216/2018; ua).

2. So regelt das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) daher ua auch gemäß § 1 Abs 2 lit c TGVG den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer.

Gemäß § 13 Abs 1 lit c TGVG darf die Genehmigung dafür ua nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wäre dem Rechtserwerb die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen.

3. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 7 lit b TGVG gelten als Ausländer iSd TGVG ua juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin eine Gesellschaft (GmbH) mit Sitz in ***** Z, Adresse 1, in Deutschland und daher - unbeschadet deren Gesellschafter und des Gesellschaftsvermögens - bereits aus diesem Grund unter die Legaldefinition des § 2 Abs 7 lit b TGVG zu subsumieren und als Ausländerin iSd TGVG zu qualifizieren.

4. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit detaillierten Ausführungen und unter der Vorlage zahlreicher Unterlagen zusammengefasst auf die Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration und die Kapitalverkehrsfreiheit beruft, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:

Wie der EuGH in seinem Urteil vom 15.5.2003, C-300/01 (Salzmann II, Rz 41) erkannt hat, beschränkt ein Verfahren der vorherigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bereits durch seinen (Regelungs-)Gegenstand die Grundfreiheiten des AEUV (im dort zugrunde liegenden Verfahren die Kapitalverkehrsfreiheit).

Gleichwohl kann aber eine solche Maßnahme zulässig sein, wenn mit ihr in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, dh geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hiezu erforderlich ist. Vgl dazu auch die Entscheidungen des EuGHs: EuGH 1.6.1999, C-302/97, Rz 39 (Konle); EuGH 5.3.2002, C-515/99, Rz 28 ff (Reisch); EuGH 23.9.2003, C-452/01, Rz 34 (Ospelt).

5. Bezieht sich eine derartige Maßnahme auf einen Rechtserwerb durch eine juristische Person, darf die Regelung nicht darauf abstellen, ob "die Anteilseigner und Geschäftsführer eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen" (vgl EuGH 25.7.1991, C-221/89, Factortame, Rz 30 f).

Aufgrund der sogenannten Strukturtheorie, kommt es hinsichtlich der Einordung einer Gesellschaft daher auf die gesellschaftlichen Umstände an.

6. Seit der Änderung des TGVG mit der Novelle LGBl Nr 95/2016 unterliegen der Verkehr mit bebauten Baugrundstücken bzw diesen gleichzuhaltenden Teilen eines Gebäudes (wie zB Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien usw) durch Inländer bzw diesen gemäß § 3 TGVG gleichgestellten Ausländern, keiner Anzeige- und Erklärungspflicht an die Grundverkehrsbehörde mehr.

7. Im vorliegenden Fall ergibt sich gemäß § 3 Abs 2 lit c TGVG weiters, dass ua juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, österreichischen juristischen Personen gleichgestellt sind, wenn der Rechtserwerb ua in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV erfolgt.

§ 3 Abs 2 TGVG geht als lex specialis der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 7 leg cit vor.

8. Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 TGVG erfüllt, ist eine solche juristische Person einer österreichischen juristischen Person gleichgestellt, und damit begünstigt, unabhängig davon, ob an ihr Drittstaatsangehörige beteiligt sind oder nicht.

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs 2 TGVG vorliegen, obliegt gemäß § 3 Abs 4 leg cit dem Rechtserwerber.

9. Der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr EE, ist auch Alleingesellschafter der GG, die wiederum Alleingesellschafterin der nunmehrigen JJ ist, beide mit Sitz in Wien.

Herr EE ist Drittstaatsangehöriger und lebt mit seiner Familie ebenfalls in Wien.

Gegenstand der Beschwerdeführerin sowie dieser Firmen ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte sowie die Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten einschließlich deren Verwertung durch Inbestandgabe und Veräußerung.

In der Beschwerde wird dazu ua auch vorgebracht, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin in einer deutschen Gesellschaft seine Vermögenwerte veranlagt, welche wiederum in Österreich Investitionen tätigt. Weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich sei, dass in Zukunft auch in anderen Ländern Investitionen getätigt werden.

Der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin ist nunmehr „Executive Director“ der FF mit Sitz in **** V in Tirol.

10. Der VfGH war mit der unterschiedlichen Rechtsstellung juristischer Personen mit Sitz in Österreich, deren Gesellschaftskapital oder deren Anteile am Vermögen mindestens zur Hälfte im Eigentum von Drittstaatsangehörigen stehen, und der demgegenüber gemäß § 3 Abs 2 TGVG begünstigten Rechtsstellung von juristischen Personen mit vergleichbarer Drittstaatsbeteiligung bereits befasst (vgl VfGH 18.06.2019, G 216/2018).

11. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der konkreten Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um eine nach deutschem Recht gegründete GmbH handelt (Firmenbuchnummer: HRB 278640, Handesrecht B des Amtsgerichtes Z).

Diese GmbH hat – wie sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Z ergibt - ihren Sitz an der Adresse Adresse 1, ***** Z, Deutschland.

Die Beschwerdeführerin erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 TGVG (Gründung und Sitz der juristischen Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat).

12. Gegenstand dieser Gesellschaft ist lt Eintragung im Handelsregister – wie vorstehend bereits ausgeführt - die Verwaltung eigener Vermögenswerte.

In der Beschwerde wird mit näheren Ausführungen ergänzend vorgebracht, dass diese Gesellschaft gründet wurde, um Immobilien im Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit zu erwerben.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kaufgegenstandes wird von der Beschwerdeführerin ua auch ausgeführt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein behördlich bewilligtes Apartmenthotel mit entsprechender Sonderflächenwidmung als Beherbergungsbetrieb mit höchstens 60 Betten handelt und eine andere Verwendung weder möglich noch zulässig ist und sich daraus ergibt, dass Erwerber von Wohnungseigentum an diesem Gebäude den Erwerb lediglich zur Veranlagung von Kapital tätigen können.

13. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung – wie auch bereits andere Wohnungen in Wien und in Kärnten - als Investitionsmöglichkeit erworben wurden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rechtserwerbs ausdrücklich auf die Kapitalfreiheit gemäß nach Art 63 AEUV, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union.

Danach sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten (vgl VwGH 21.11.2003, 2001/02/0200; ua).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag hat die Beschwerdeführerin mit Sitz in Z (Deutschland) von der CC mit Sitz in T (Österreich) Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft in Tirol erworben.

14. Zusammengefasst ergibt sich sohin im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 TGVG (Gründung und Sitz der juristischen Person in einem EU-Mitgliedstaat) erfüllt und der gegenständlich angezeigte Rechtserwerb im Rahmen Kapitalverkehrsfreiheit erfolgte.

Damit ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des konkret angezeigten Rechtsgeschäfts aufgrund der eindeutigen Rechtslage ex lege einer österreichischen juristischen Person gleichgestellt, unabhängig davon, ob an ihr Drittstaatsangehörige beteiligt sind oder nicht.

15. Dem Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger, der mit seiner Familie in Wien lebt, Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin ist, und Gegenstand dieser Gesellschaft die Verwaltung eigener Vermögenswerte ist, konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der vorstehend angeführten klaren Rechtslage des § 3 Abs 2 TGVG keine Relevanz zukommen.

16. Weiters ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Herr EE, der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, russischer Staatsangehöriger ist und sich aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren die Angaben in der Beschwerde bestätigen, dass dieser sowie die Beschwerdeführerin nicht von Sanktionen gegen russische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Ukraine Konflikt betroffen sind.

17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehenden Erwägungen, dass der gegenständlich konkret angezeigte Rechtserwerb aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts unter § 3 Abs 2 TGVG zu subsumieren und daher dem Rechtserwerb eines Inländers an einem (Anteil eines) bebauten Baugrundstück gleichzuhalten ist.

Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revisionhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1 ua auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann – wie im gegenständlichen Fall insbesondere des § 3 Abs 2 lit c TGVG.

Ist die https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit0Rechtslagehttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit2 nach den in Betracht kommenden Normen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der konkret anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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