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LVwG-2022/47/0501-12•LVwG T LVwG-2022/47/0501-12
LVwG-2022/47/0501-12Tribunale amministrativo regionale16 apr 2024
Mitwirkungspflicht<br/>Vermögensfreibetrag<br/>Abgegrenzter Zeitraum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 5 TMSG für den Zeitraum 01.04.2021 – 31.12.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 534,07 gewährt. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG wird für die Monate September und Dezember jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von € 85,45 gewährt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 26.03.2021 (Grundleistungen: Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) gemäß § 33 TMSG wegen mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach mehrfacher Fristerstreckung in Ermangelung einer vollständigen Vorlage der Unterlagen betreffend das Vermögen des Antragstellers der verfahrensgegenständliche Antrag betreffend den Zeitraum bis Dezember 2021 zurückzuweisen war.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 08.02.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführt wurde, dass die derzeitige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers erst am 18.12.2021 bestellt worden sei, weshalb die Frist für die Vorlage der Unterlangen von der belangten Behörde erneut erstreckt werden hätte müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erstreckt. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein eigenes Vermögen verfügt habe uns sohin der Freibetrag nach dem TMSG keinesfalls überschritten worden sei. Die Zurückweisung sei sohin nicht gerechtfertigt. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagenvorgelegt, die Einvernahme des Zeugen DD, der Zeugin EE und der Zeugin BB beantragt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides und der Zuspruch der beantragten Mindestsicherung, in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Bescheides, jedenfalls die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, die Einvernahme der BB als Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers und der Zeugin EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2022 (OZ4), die Einsichtnahme in das Protokoll samt Lebenssituationsbericht vom 11.12.2020, das Protokoll samt Antrittsbericht vom 24.10.2019 (OZ 12).
II.Sachverhalt:
Der am 02.04.1979 geborene Antragsteller ist schwerstbehindert. Er bezieht Pflegegeldes der Stufe 6 und erhöhte Familienbeihilfe.
Mit Bescheid der BH Z vom 02.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.12.2018 eine einmalige Nachzahlung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 11.847,11 gewährt.
Mit weiterem Bescheid der BH Z vom 02.05.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 Leistungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sonderzahlungen gewährt.
Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Mai 2020 knapp € 25.000,- als Leistungen gemäß TMSG angewiesen.
Zuletzt wurden vom Beschwerdeführer vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen (zeitlich nicht eingeschränkten) Antrages Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz im Dezember 2020 bezogen.
Am 26.03.2021 wurde vom Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Verlängerungsantrag auf Grundleistungen nach dem TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) eingebacht. Auf dem Antrag wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war FF der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.
Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers wurde erstmalig mit Schreiben vom 17.05.2021, ***, darauf aufgefordert, dass die Kontoauszüge ab Mai 2020 sowie eine Finanzübersicht der Bank vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG wurde hingewiesen.
Mit Eingabe vom 24.05.2021 wurde der belangten Behörde eine Umsatzliste eines Bankkontos lautend auf FF vom 01.05.2020 bis 24.05.2021 vorgelegt. Bei diesem Konto handelt es sich um jenes Konto, auf welches die Leistungen nach TMSG angewiesen wurden. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über kein eigenes Bankkonto. Auf diesem Bankkonto scheint für den Zeitraum Mai ein aktueller Kontostand in Höhe von € 16.568,90 auf. Ob dieses Vermögen auf dem Konto dem Kontoinhaber, nämlich dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers, oder dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, erschließt sich daraus nicht.
Mit Schreiben vom 25.06.2021 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, das Vermögen des Beschwerdeführers und die Verwendung der im vergangenen Jahr ausbezahlten € 25.000,- dazulegen. Auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG wurde hingewiesen.
Nach zahlreichen Fristerstreckungsersuchen wurde von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.10.2021 mitgeteilt, dass eine Umbestellung des Erwachsenenvertreters vorzunehmen sei und die „Aussetzung“ des Verfahrens beantragt. In weiterer Folge wurde erneut Fristerstreckung beantragt.
Am 18.12.2021 wurde BB als Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers eingetragen.
Bis zur Erlassung des nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde das Vermögen des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Erst mit der dagegen eingebrachten Beschwerde wurden vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Rechnungen, der Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, ***, der Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, ***, und der Schlussbericht des bisherigen Erwachsenenvertreters FF vom 26.01.2022 vorgelegt. Mit weiterer Eingabe vom 15.04.2024 erfolgte die Vorlage zusätzlicher Unterlagen aus dem Pflegschaftsakt des Beschwerdeführers.
Aus dem Antrittsbericht des ehemaligen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 24.10.2019, 1P 46/05g-53, geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Konto besitzt, das Pflegegeld der Stufe 6 an den Erwachsenenvertreter und die Familienbeihilfe an die Mutter ausbezahlt wird.
Am 11.12.2020 erstattete der ehemaligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers beim BG Z zu ***, einen Lebenssituationsbericht, in welchem die Einnahmen und die Ausgaben gegenübergestellt wurden. Vermögen wurde keines angegeben.
Im Lebenssituationsbericht für den Zeitraum 01.06.2020 bis 17.11.2021, welcher zu Zahl ***, im Pflegschaftsakt protokolliert wurde, wurde bei der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wiederum kein Vermögen eingeben. Es wurden nur die Einnahmen den Ausgaben (Fixkostenaufstellung) gegenübergestellt.
Im Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, ***, welcher sich auf den Antrittsbericht der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers stützt, wurde das Vermögen des Beschwerdeführers mit Stand 10.01.2022 mit € 1.267,90 beziffert.
Der vom bisherigen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers erstattete Schlussbericht für den Zeitraum vom 01.06.2020 bis 18.12.2021 wurde mit Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, ***, pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Es wurde festgestellt, dass dieser auftrags- und ordnungsgemäß erstattet wurde und sämtlichen Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachgewiesen wurden. Aus dem Schlussbericht geht hervor, dass die Nachzahlungen der Mindestsicherung für die vorgestreckten Lebenserhaltungskosten an die Eltern weitergegeben wurden. Sämtliche Zahlungen, welche für die Betreuung des Beschwerdeführers angefallen sind, wurden von den Eltern übernommen. Die erhöhte Kinderbeihilfe wird der Mutter und das Pflegegeld dem Vater und Erwachsenenvertreter angewiesen. Die größeren Zahlungen erfolgten immer vom Konto des Vaters und Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers.
Beschlüsse betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Eltern liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor.
Für die vergangenen Jahre konnten vom Beschwerdeführer folgende Zahlungen belegt werden:
Rechnung vom 04.02.2020, ÖRK Tirol, Krankentransport € 101,-
Rechnung vom 27.09.2019, GG € 483,84
Rechnung vom 22.11.2018, JJ€ 623,12
Rechnung vom 11.10.2018, JJ€ 258,12
KK vom 28.04.2016€ 30,-
Rechnung vom 09.07.2018, GG
Elektrorollstuhl samt Zubehör€ 23.633,9
(€ 1.800,- wurde hierfür vom Sozialministerium Service aus dem Unterstützungsfonds gewährt, € 13.097,53 von der SVA vergütet und € 5.451,- gemäß § 15 TRG als Zuschuss gewährt.)
Rechnung vom 26.01.2022, LL, Selbstbehalte für 2017-2019€ 4.104,-
Der schwerstbehinderte Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Antragstellung bei seinem Vater und ehemaligen Erwachsenenvertreter. Die Eltern des Beschwerdeführers leisten Unterhalt in der Form von Naturalunterhalt. Leistungen für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer wurden den Eltern, insbesondere vom Vater und damaligen Erwachsenenvertreter vorgestreckt und vom Konto des Erwachsenenvertreters angewiesen. Seit 21.12.2021 verfügt der Beschwerdeführer über ein eigenes Konto.
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2021 abgesprochen wurde und ab Jänner 2022 ein neuerlicher Antrag einzubringen ist.
Folgeanträge wurden vom Beschwerdeführer am 03.10.2022 und am 10.07.2023 eingebracht.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zur finanziellen Situation und im Besonderen zum Vermögen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden, den vom BG Z eingeholten Auszüge aus dem pflegschaftsgerichtlichen Akt und den Ausführungen der Erwachsenenvertreterin und der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde und zahlreichen Fristerstreckungen bis zur Erlasssung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht nachgekommen ist, stützt sich auf den diesbezüglichen Schriftverkehr mit der belangten Behörde und die im Akt dokumentierten Aufforderungen.
Aus den vorgelegten Rechnungen und den glaubwürdigen Angaben der Mutter ergibt sich, dass die größeren Anschaffungen, wie zB ein Elektrorollstuhl (abzüglich der gewährten Zuschüsse und Unterstützungen) vom Vater und Erwachsenenvertreter übernommen wurden und auch von dessen gemeinsamen Konto mit dem Beschwerdeführer angewiesen wurden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt.
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher ………………………………………………………..75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe …………………………………………………………………..75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ……………………………………………………………..56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird …………………………………………………………………………………………………………………75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben ……………………………………………………………………………………………………………...56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, …………………………….56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der
Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person ………………………………………………..24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person …………………………………………………………………….22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person ………………………………………….15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person ……………………………………………………………………12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Hinsichtlich der Beurteilung eines Mindestsicherungsanspruchs hat der Hilfesuchende eine Mitwirkungspflicht gemäß § 33 TMSG. Dieser hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere Unterlagen beizubringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (VwGH vom 28.05.2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl nur § 10 VwGVG), zu übertragen (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – im verwaltungsbehördlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat aber mit der Beschwerde sowie im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die (weiteren) entscheidungswesentlichen Unterlagen vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu stützen und war durch die Vorlage der Unterlagen nunmehr in der Lage zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.
Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März bis Dezember 2021 über Vermögen verfügt hat. Zumal im Jahr 2020 Nachzahlungen von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von rund € 25.000,- an den Beschwerdeführer erfolgt sind, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu recht aufgefordert, seine Vermögenssituation dazulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) im Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilferecht grundsätzlich unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0039 mwN).
Bezüglich das Vermögen des Beschwerdeführers ist auf den Schlussbericht des ehemaligen Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, welcher mit Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, ***, pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Das zuständige Pflegschaftsgericht hat festgestellt, dass gegen die Schlussrechnung keine Bedenken bestehen und sämtliche Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachgewiesen wurden. Vom ehemaligen Erwachsenenvertreter wurde im Schlussbericht vermerkt, dass die Nachzahlungen der Mindestsicherung an die Eltern für die vorgestreckten Lebenserhaltungskosten an die Eltern weitergegeben wurden. Dies wurde vom Pflegschaftsgericht nicht beanstandet. Vermögen wurde im Abschlussbericht keines angegeben. Es wurde nur angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2021 eine neue Kontonummer hat.
Mit Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, Zl ***, wurde auf Grundlage des Antrittsberichts der nunmehrigen Erwachsenenvertreterin das Vermögen des Beschwerdeführers mit Stand 10.01.2022 mit 1.267,90 festgestellt.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass sich aus dem vom BG Z mit Stand 10.01.2022 festgestelltem Vermögen nicht erschließt, wie sich die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellt, ist nichts zu entgegnen. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass mit dem Beschluss des BG Z vom 01.02.2022, Zl ***, die Gesamtabrechnung für den Zeitraum 01.11.2020 bis 18.12.2021 und sämtliche Einnahmen und Ausgaben pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden. Dazu zählen – wie sich dem zitierten Beschluss entnehmen lässt – auch die Nachzahlungen der Mindestsicherung und deren weitere Verwendung. Diese wurden – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben hat – auf das gemeinsame Konto des bisherigen Erwachsenenvertreters und des Beschwerdeführers überwiesen und an die Eltern des Beschwerdeführers, welche Lebensunterhaltungskosten vorgestreckt haben, weitergegeben. Zudem ergibt sich – wie das Ermittlungsverfahren hervorgerbacht hat – aus dem zuletzt vorgelegten Lebenssituationsbericht für den Zeitraum 01.06.2020 bis 17.11.2021, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum kein Vermögen verfügt hat.
Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren hat zur Feststellung geführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht über ein den Freibetrag gemäß § 15 TMSG übersteigendes Vermögen verfügt hat.
In weiterer Folgt ist nunmehr der Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragten Grundleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Höhe nach zu prüfen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen (§ 15 Abs 2 lit c TMSG) bzw von Mitteln aus der erhöhten Familienbeihilfe (§ 15 Abs 2 lit a TMSG) bestimmt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz ausdrücklich, dass derartige Mittel bei der Berechnung der Höhe des Einkommens des Hilfsbedürftigen außer Ansatz zu lassen sind.
Betreffend die Unterhaltspflicht der Eltern, welche durch die Anrechnung von Wohnkosten und sonstigen Hilfestellungen in Form von Naturalunterhalt für den Beschwerdeführer voll erbracht sind, ist auf die Entscheidung des LVwG Tirol betreffend den Beschwerdeführer vom 30.09.2019, Zl LVwG-2018/17/0941, zu verweisen.
Aus alledem ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe des jeweiligen Mindestsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG. Dem Mindestsicherungsantrag vom 26.03.2021 war sohin insofern Folge zu geben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04. – 31.12.2021 eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von monatlich € 534,07 zuerkannt wird.
Der Zuspruch der Sonderzahlung in den Monaten September und Dezember 2021 in der Höhe von jeweils € 85,45 resultiert aus der Bestimmung in § 5 Abs 3 lit d TMSG. Voraussetzung dafür ist der bereits seit mindestens drei Monaten laufende Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnbedarfs zum Stichtag (der Erste des jeweiligen Monats). Das Ermittlungsverfahren hat hervorgerbacht, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 31.12.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat, weshalb für den Montag Juni 2021 keine Sonderzahlung in Betracht kommt und diese erst im September wieder zuzusprechen ist.
Zum Zeitraum des Anspruches ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Abweisung eines zeitlich nicht eingeschränkten Mindestsicherungsantrages – wie er in gegenständlichem Fall vorliegt – "auf die Dauer unveränderter Verhältnisse" eine gänzliche Abweisung des Antrages darstellt. Solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist, können wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind zu berücksichtigen (VwGH 28.05.2013, 2013/10/0108). Zumal – wie bereits oben näher ausgeführt – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot gilt, ist dies auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde über den zeitlich nicht eingeschränkten Mindestsicherungsantrag entschieden. Im angefochtenen Bescheid wurde – wenn auch bloß in einem Hinweis – ein Endzeitpunkt für den Zeitraum, nämlich der 31.12.2021, festgelegt. Aufgrund des festgesetzten Endzeitpunktes liegt sohin kein offener Zeitraum für die Dauer unveränderter Verhältnisse vor (VwGH 14.12.2009, 2007/10/0076). Die beantragten Leistungen waren dem Beschwerdeführer daher für den von der belangten Behörde festgelegten Zeitraum 01.04.2021 – 31.12.2021 spruchgemäß zuzusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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