LVwG T LVwG-2022/42/0375-5

LVwG-2022/42/0375-5Tribunale amministrativo regionale15 apr 2024

Regest

Nachbarrechtliche Einwendungen<br/>Erkennbarer Bauwille

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/0375-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.42.0375.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 03.05.2005, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y CC die Baubewilligung für den „Abbruch und Wiederaufbau eines Teiles des Wohnhauses, Umbau des Bestandes und Zubau Dachkapfer auf Bp. **1 der KG Y“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 23.12.2021, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y CC die Baubewilligung für den „Umbau des materiellen Anteils IV im Wohnhausgebäude „DD“ auf Bp. **1 der KG Y“.

Das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigte Bauvorhaben umfasst:

im UG: Änderungen der Raumaufteilung samt Einbau einer Dusche mit WC. Weiters wird der Lichtschacht im Lagerraum geändert ausgeführt.

im EG: Anstelle der ursprünglich geplanten Stube und Wohnraum sollen drei Schlafzimmer mit getrennten Nassräumen sowie Abstellraum und Vorraum ausgeführt werden.

Im OG: Änderung der Raumaufteilung

Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, feistgerecht Beschwerde und bringt darin vor wie folgt:

„Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang bekämpft. Begehrt wird eine Zurück- bzw. Abweisung des Bauansuchens.

I. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25.08.2021, zugestellt am 27.08.2021, mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit im Ausland weilt und hat daher eine Fristverlängerung beantragt, der nicht stattgegeben wurde. Darin ist ein erheblicher Verfahrensmangel zu sehen, zumal eine umfassende Informationsaufnahme (Beistellung von Unterlagen) durch den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Die 10-Tagesfrist (vgl. § 41 AVG - 4 Wochen) ist generell zu kurz bemessen, bedenkt man die Vorgeschichte der Angelegenheit, die bis in das Jahr 2005 zurückreicht. Eine Besonderheit ist zudem, dass es sich beim Baugrundstück um ein materiell geteiltes Eigentum handelt und eine bescheidwidrige Bauausführung erfolgt ist.

Aufgrund der kurzen Frist war es dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht möglich, zu den brandschutztechnischen Fragen ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, um „auf gleicher fachlicher Ebene“ dem im Bauakt befindlichen Gutachten entgegentreten zu können.

Ein derartiges Gutachten hätte ergeben, dass die brandschutztechnischen Vorschriften nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

2. Gemäß § 32 TBO ist grundsätzlich eine Bauverhandlung durchzuführen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Verfahrensabwicklung geboten ist, und zwar grundsätzlich vor Ort (§ 40 AVG). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eine Bauverhandlung beantragt. Das Bauansuchen hat bereits eine entsprechende Vorgeschichte, wurde doch das ursprüngliche Bauansuchen bereits im Jahre 2005 gestellt (Bauansuchen vom 17.03.2005). Das Bauvorhaben wurde aber - bislang offensichtlich sanktionslos - dann nicht bescheidgemäß ausgeführt, sodass nun eine Sanierung des „Schwarzbaus“ begehrt wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft - was heutzutage selten ist - materiell geteilt ist und in Miteigentumsrechte des Beschwerdeführers, somit in civil rights im Sinne der MRK eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass seine Sache gehörig, und zwar im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört wird.

Gerade weil es sich um einen „Schwarzbau“ handelt, war eine Bauverhandlung vor Ort notwendig, um insbesondere den aktuellen Bestand und die Fragen in brandschutztechnischer und immissionsrechtlicher Hinsicht prüfen zu können. Insofern wird gegenständlich nicht nur über ein zukünftig umzusetzendes Projekt abgehandelt, sondern über einen in der Natur bereits existierenden (rechtswidrigen) Bestand.

Pandemiebedingt gab es im Sommer 2021 keinen Grund, keine mündliche Bauverhandlung nicht abzuwickeln. Auch der Umstand, dass ohnedies erst außerhalb der 3-Monatsfrist ein schriftlicher Bescheid ergangen ist, beweist, dass hinreichend Zeit für eine mündliche Bauverhandlung gewesen wäre.

3. Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Nachbar Parteistellung im gegenständlichen Verfahren hat, sondern auch als (zustimmungsberechtigter) Miteigentümer. Er ist bei seinen Einwendungen daher nicht nur auf die nachbarschaftlichen Rechte gemäß § 33 TBO beschränkt. Beim gegenständlichen Bauansuchen handelt es sich nämlich nicht lediglich um einen Umbau, wie die belangte Behörde meint, sondern um einen Um- und Zubau. Zubau ist gemäß § 2 Abs 7 TBO die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Dazu gehört auch die Änderung des Verwendungszwecks in diesem Umfang. Im gegenständlichen Fall geht es um die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und (Gaupe, Fenster) sowie der Außenmaße (Zubau, Lichtschacht). Insofern zutreffenderweise hat die belangte Behörde im Befund des angefochtenen Bescheides im 1. Absatz auch angeführt, dass die Bauwerberin um die nachträgliche Genehmigung der geänderten Bauausführung beim Unrund Zubau des DDs auf dem Gst **1 KG *** Y angesucht hat.

Wie erwähnt dient das gegenständliche Bauansuchen der nachträglichen Sanierung des Bauansuchens aus dem Jahre 2005 (Baubescheid vom 03.05.2005 zu ZI. ***) wegen nicht bescheidgemäßer Ausführung. Die beiden Bauansuchen sind daher als Einheit zu betrachten. Bei Zu- und Umbauten sind sämtliche Änderungen neu einzureichen und müssen neu begutachtet werden. Die Nachreichung von sogenannten „Tekturplänen“ sind von der Tiroler Bauordnung gesetzlich nicht gedeckt. Das Bauverfahren ist neu durchzuführen. Im Bauansuchen der CC vom 17.03.2005 ist die Art des Bauvorhabens korrekterweise umschrieben mit: Neubau, Umbau, Zubau, Abbruch.

Festzuhalten ist, dass sich aus der Stellungnahme des Baumeisters EE vom 09.03.2020 ergibt, dass der im Jahre 2005 erlassene Baubescheid zu ZI. *** vom 03.05.2005 lediglich den von Frau CC beantragten Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudeteils erfasst. Insbesondere umfasst dieser Baubescheid nicht die später errichteten 2 Dachgaupen (siehe Punkt 6. der Stellungnahme vom 09.03.2020).

Aus dem technischen Bericht des FF vom 13.01.2021 ergibt sich, dass der Lichtschacht an der Südostseite teilweise vergrößert werden soll und Fenster teilweise verschlossen bzw. Fensteröffnungen an der Ost- und Südseite neu geschaffen werden. Es handelt sich also eindeutig um einen Zubau.

Gemäß § 29 Abs 2 lit a hat bei Zubauten der Nachweis des Eigentums oder der Zustimmung der Grundeigentümer, und zwar aller Grundeigentümer erbracht zu werden. Der Beschwerdeführer hat dem Bauansuchen niemals zugestimmt, weder im Jahre 2005, noch aktuell.

Miteigentümer eines Baugrundstückes haben daher, auch wenn sie nicht Bauwerber sind, in Bezug auf ihr Zustimmungsrecht, soweit ihre Zustimmung zur Baufuhrung von der Bauordnung verlangt wird, Parteistellung.

Im gegenständlichen Fall besteht noch die Besonderheit, dass es sich beim Baugrund um materiell geteiltes Miteigentum handelt (Stockwerkseigentum). Bei materiell geteiltem Miteigentum liegt eine Sammlung von selbstständigen Eigentumsrechten und unselbstständigen Miteigentumsrechten vor. Stockwerkseigentum bringt dabei keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich, weil bei der Teilung stets Teile vorhanden sind, die den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dienen, wie Hauptmauern, Stiegenhaus, Dach etc. An solchen Teilen besteht Miteigentum. Mit dem (Allein-)Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ist ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden (5 Ob 207/17b; unabhängiger Finanzsenat Innsbruck zu RV/0108-I/11). Ein einzelner materieller Miteigentümer kann daher nicht ohne Zustimmung der anderen materiellen Miteigentümer Veränderungen an der Außenhaut (einschließlich Dach) vornehmen oder Grundstücksteile in Anspruch nehmen, an denen ein ideeller Miteigentumsanteil eines oder mehrerer Eigentümer besteht.

Dazu kommt, dass sich selbst die materiellen Miteigentumsanteile teilweise überschneiden und innerhalb eines materiellen Anteiles gemeinsame und gemeinschaftliche Anteile bestehen. So zum Beispiel ist insbesondere beim Zugang zum Zubau, der auch als Fluchtweg dienen soll, beim Vorplatz bei den oberen Hauseingängen, gemeinschaftliches Miteigentum zwischen dem materiellen Anteil der Bauwerberin (materieller Anteil IV) und dem Beschwerdeführer (materieller Anteil III) gegeben (siehe Grundbuch). Eine Zustimmung zur Nutzung dieses Teiles, insbesondere als Zugang oder Fluchtweg, hat der Beschwerdeführer niemals erteilt.

Wenn die Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung nicht vorliegt, darf in das Bauverfahren nicht eingegangen werden, weil eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt (VwGH, 27.05.2008, 2007/05/0147 ua.).

Grundsätzlich gilt, dass die Art der Bauführung bestimmt, ob eine Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist. Änderungen die zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer führen können, bedürfen immer der Zustimmung aller Miteigentümer. So ist deren Zustimmung bei Neu-, Zu- und Umbauten jedenfalls erforderlich (VwGH 20.11.2007,2006/05/0144).

Allein aus diesem Grund wäre das Bauansuchen bereits zurück- oder abzuweisen gewesen.

4. Wenn im nunmehrigen Bauansuchen vom 22.05.2020 lediglich nur mehr von einem „Umbau“ die Rede ist, ist dies daher unzutreffend. Korrekterweise wird im technischen Bericht des FF vom 13.01.2021 und 06.04.2021 daher - wie erwähnt - auch darauf hingewiesen, dass die Bauwerberin diverse Zu- und Umbauten beabsichtigt.

Auch aus der Stellungnahme des nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen EE vom 04.06.2021 geht hervor, dass die Bauwerberin um die nachträgliche Genehmigung der geänderten Bauausführung beim Um- und Zubau des DDes angesucht hat. Weiters wird darin bestätigt, dass der Verwendungszweck geändert wurde und Fensteröffnungen in Lage und Größe geändert ausgeführt bzw. situiert wurden.

5. Gemäß technischem Bericht des FF vom 13.01.2021 soll der Lichtschacht an der Südseite teilweise vergrößert werden. Dabei handelt es sich jedenfalls um einen Zubau. Diese Erweiterung des Lichtschachts erfolgt allerdings nicht ausschließlich auf der Bauparzelle **1, sondern wird dabei Grund der Eigentümerin der Parzelle **2 in Anspruch genommen, deren Zustimmung im Bauakt ebenfalls fehlt.

II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

1. Aus dem Einreichplan Erdgeschoss ist ersichtlich, dass ein Fluchtweg entlang der südlichen Front des Bestandshauses zwischen dem bestehenden Haus und der **3 bis zum GG in Anspruch genommen wird. Wie erwähnt, steht dieser Bereich im Miteigentum des Beschwerdeführers (gemeinsam mit der Bauwerberin). Eine Zustimmung zur Nutzung dieses Teiles hat der Beschwerdeführer nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen im technischen Bericht des FF vom 06.04.2021 besteht somit kein gesicherter Zugangsbereich und kein gesicherter Fluchtweg. Soweit in seinem technischen Bericht vom 13.01.2021 (Seite 3 am Ende) behauptet wird, dass ein gesicherter Zugang über die **3 aufgrund einer Servitut bestehe, ist dies ebenfalls unrichtig. Eine diesbezügliche Servitut existiert nicht. Eigentümer der **3 ist ausschließlich der Beschwerdeführer, der keine Zustimmung zur Nutzung dieses Grundstückes erteilt hat.

Dazu kommt, dass der eingezeichnete Fluchtweg aus feuerschutztechnischen Gründen unzulässig ist, soweit er unmittelbar an der südlichen Hausfront entlang geht. Diese Hausfront ist mit Fenstern bestückt, demgemäß wäre ein entsprechender Abstand einzuhalten oder aber müssten die diesbezüglichen Fenster den feuerschutztechnischen Anforderungen entsprechen.

2. Die mit dem Bauansuchen eingereichten Planunterlagen sind im Übrigen nicht korrekt. Soweit ersichtlich fehlt auf den eingereichten Plänen die Gaupe, die vergrößerten und neu situierten Fenster, über die die belangte Behörde implizite ebenfalls (antragslos) abspricht, sind ebenfalls nicht enthalten.

3. Eine ordnungsgemäße Feuermauer zwischen den materiell geteilten Anteilen der Bauwerberin und des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Feuermauer müsste über das Dach hinausgehen und die Holzträger der Decken, die die Mittelwand durchdringen und in den Anteil des Beschwerdeführers hineinragen, ebenfalls brandtechnisch umfassen. Diese Holzträger müssen brandschutztechnisch abgesichert werden, ansonsten ist eine Feuersicherheit des angrenzenden materiellen Anteiles des Beschwerdeführers nicht gegeben. Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer durch die kurze Stellungnahmefrist das Recht genommen, eine dementsprechende sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, was nun im gegenständlichen Verfahren nachzuholen sein wird und was hiermit ausdrücklich beantragt wird.

4. Der von der Bauwerberin unterstellte Verwendungszweck laut Bauansuchen (Wohnung/Wohnhaus) wurde von der Baubehörde ungeprüft übernommen und dem Bescheid zugrundegelegt, wiewohl es sich in Wirklichkeit nicht um ein Haus mit Wohnungen handelt. Gemäß § 2 Abs 4 TBO sind Wohnungen baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind. Nach allgemeinem Verständnis hat eine derartige Wohnung zumindest eine Kochstelle und eine Kochgelegenheit zu umfassen. Wie sich aus der Ausstattung der Räumlichkeiten ergibt (jeweils ohne Küche) werden die Räumlichkeiten vielmehr als Personalzimmer für Hotelangestellte genutzt. Davon ausgehend bedarf es höherer Auflagen betreffend Raumhöhe, Fluchtwege, Stellplätze, Lichteinfall, Schutz vor Lärmemissionen etc. die nicht erfüllt sind. Die OIB-Richtlinien sehen beispielsweise bei derartigen Aufenthaltsräumen eine Lichteintrittsfläche von mindestens 12 % der Bodenfläche vor. Diese Vorgaben sind nicht erfüllt.

5. Dass der Lagerraum im Untergeschoss nicht ein tatsächlicher Lagerraum ist, sondern wiederum als Personalzimmer genutzt wird, zumal er mit Dusche und WC ausgestattet ist, ist bereits ausgeführt worden. Dieser Raum erfüllt jedenfalls nicht die Kriterien für einen Aufenthaltsraum, zumal er nur über einen Lichtschacht mit Licht versorgt wird.

Die Nutzung als (entgeltliche) Personalzimmer steht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hotels, somit liegt in Wirklichkeit eine gewerbliche Nutzung der Betten vor, für die es an der erforderlichen Bewilligung mangelt.

Eine Umwidmung des Wohnhauses in ein Personalhaus ist insbesondere aus emissionstechnischen und feuertechnischen Gründen nicht vertretbar.

6. Darüber hinaus weist der bekämpfte Bescheid folgende Mängel und Unrichtigkeiten

auf:

a) Eine Änderung des Verwendungszweckes der ursprünglich geplanten Stube und Wohnraum im Erdgeschoss in „Schlafzimmer“ wurde nicht beantragt, das Kästchen „Änderung des Verwendungszwecks“ wurde nicht angekreuzt. Im Bauansuchen der Bauwerberin vom 22.05.2021 ist als Verwendungszweck ausdrücklich Wohnung/Wohnhaus angegeben. Bei zweckwidriger Verwendung ist die Benützung des betroffenen Gebäudeteils zu untersagen.

b) Auf Seite 2 des bekämpften Bescheides sind die Angaben betreffend das Obergeschoss unvollständig. Der Satz endet mit „Im Dachgeschoss wurde die Raumaufteilung ...“. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Entscheidung die Behörde in Bezug auf das Dachgeschoss getroffen hat bzw. welche Grundlagen sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

c) Auf Seite 2 erwähnt die belangte Behörde Fensteröffnungen an der Südost- und Nordostansicht, die in Lage und Größe geändert ausgeführt bzw. situiert wurden. Derartiges ergibt sich aber nicht aus den Einreichplänen.

d) Warum der Bebauungsplan für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache „nicht mehr heranzuziehen“ wäre, begründet die belangte Behörde nicht.

e) Das Gebäude wird bereits seit Jahren (Jahrzehnten) bescheidwidrig als Personalhaus genützt, ohne dass eine diesbezügliche Benützungsbewilligung vorliegt (§§ 44 ff TBO).

f) Grundsätzlich trifft zu, dass Parteien im Bauverfahren der Bauwerber und die Nachbarn sind. Nach herrschender Rechtsprechung kommt aber – wie erwähnt - darüber hinaus den Eigentümern des Baugrundstückes, die nicht Bauwerber sind, Parteistellung zu, soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird. Wie erwähnt, handelt es sich gegenständlich nicht nur um einen Umbau, sondern um einen Um- und Zubau. Im Rahmen eines Zubaus haben die Miteigentümer ihre Zustimmung zur Bauführung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer kommt daher nicht nur eine nachbarrechtliche Parteistellung zu, sondern eine generelle Parteistellung als Miteigentümer (VwGH, 2005/06/0178). Er kann daher, anders als die belangte Behörde meint, auch über die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinaus Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben. Die von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt, ist daher rechtswidrig.

g) Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung (letzte Seite) davon aus, dass das Gebäude als Wohnhaus verwendet werden soll (was in Widerspruch zum Befund auf Seite 2 steht, wonach der Verwendungszweck von Wohnraum in Schlafzimmer geändert worden sei) und die damit verbundenen Immissionen im Rahmen der Widmung als üblich anzusehen und vom Nachbarn hinzunehmen sind. Tatsächlich ergibt sich aber aus den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei, dass das Haus nicht als Wohnhaus verwendet werden soll, sondern als gewerbliches Personalhaus mit insgesamt 9 Schlafstellen. Damit sind beträchtlich höhere Immissionen verbunden als dies bei einer Wohnnutzung durch eine Familie der Fall wäre (so wie dies der Beschwerdeführer für seinen materiellen Anteil baubewilligungskonform beabsichtigt). Die diesbezügliche Abweisung der Einwendung des Beschwerdeführers ist daher zu Unrecht erfolgt.

h) Es fehlt eine eindeutige Zuordnung zwischen schriftlichem Bescheid und den dem Bescheid zugrundeliegenden Plänen. Nachdem zahlreiche Änderungen nachgereicht wurden, ist nicht eindeutig zuordenbar, welche Pläne dem Bescheid nun zugrunde liegen.

i) Auch im Feststellungsverfahren nach § 36 TBO zu ZI. 153-0/33-2020 wurde festgestellt, dass das gegenständliche alte „Wohngebäude“ unter den genannten Umständen rechtmäßig besteht. Im Rahmen der Begründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwendungszweck für Wohnzwecke bestimmt war, worunter eben die Verwendung als Wohnung mit Haushaltsführung und Küchenversorgung zu verstehen ist (siehe die ausdrückliche Bezeichnung eines Raumes als Küche in der in der Urkundensammlung im Grundbuch aufliegenden Skizze zur Bestimmung der materiellen Anteile).

j) Die erforderlichen nachvollziehbaren Berechnungen der Geschossflächendichte und der Baumassen liegen nicht vor.

k) In der Parkplatzverordnung der Gemeinde Y wird jeweils auf die Nutzungsdauer der baulichen Anlage abgestellt. Der Nachweis der Stellplätze in ausreichendem Ausmaß und ausreichender Dauer liegt nicht vor. Die Nutzungsdauer der baulichen Anlage ist jedenfalls mit ca. 60-70 Jahren anzusetzen, gesicherte Stellplätze über diesen Zeitraum liegen nicht vor. Darüber hinaus ist im Falle eines Personalhauses mindestens 1 Parkplatz pro 2 Betten vorzusehen.

l) Es fehlt ein entsprechender Energieausweis. Gemäß § 23 TBO ist bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden ein Energieausweis zu erstellen, sofern - wie hier - dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden.

III. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt somit nachstehende

ANTRÄGE

Das LVwG Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchfuhren;

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid nach Aufnahme und Ergänzung der Beweise dahingehend abändern, dass das gegenständliche Bauansuchen zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Der Beschwerdeführer, der Bauwerber und zwei weitere, an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Personen, sind Miteigentümer:innen des GSt Nr **1 (Stockwerkseigentum, materiell geteiltes Eigentum, su). Der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer des GSt Nr **3. Der Abstand des letztgenannten Grundstückes zur Bauplatzgrenze beträgt nicht mehr als 5 m.

Das auf Gst Nr **1 bestehende Gebäude ist laut Grundbuch materiell in vier Teile geteilt wie folgt:

„MATERIELLER ANTEIL I (HNr. 39):

-Im Untergeschoss:

Der innere (südwestliche) der beiden Hausgänge samt Stiege und Abort und vom Hauseingang aus nacheinander 1 Stube, 1 Heizraum, 1 Kammer, 1 Küche und 1 weitere Kammer; ferner der Keller hinter den beiden Hausgängen und die westliche Hälfte des Vorplatzes unterm Hause.

-Im Mittelgeschoss:

Der südliche von den drei Wohnräume (Kammern) an der Innen- (Südwest-) seite, zugänglich über den Hausgang des materiellen Anteiles IV.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Die mittlere und die südliche Kammer im inneren (südwestlichen) Teil des Hauses und über den an den Dillengang stoßenden Teil der südlichen Kammer eine Obdille.

MATERIELLER ANTEIL II (HNr 40):

-Im Untergeschoss:

Der äußere (nordöstliche) der beiden Hausgänge samt Stiege und Abort und vom Hauseingang aus nacheinander 1 Stube, 1 Kammer, 1 Selchraum, 1 Küche und der mittlere der 3 Keller an der Oberseite des Hauses; ferner die äußere Hälfte des Vorplatzes unterm Wohnhaus samt Gärtlein.

-Im Mittelgeschoss:

Die südöstliche Dachbodenstiege (Verschlag) im Hausgang des materiellen Anteiles III.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Im äußeren Teil des Hauses an der Oberseite 1 Kammer mit einer Obdille darüber und 1 Dachkammerl mit Dachschräge.

MATERIELLER ANTEIL III (HNr. 41):

-Im Untergeschoss:

Der Keller samt Stiege an der oberen, äußeren (Südost-) Ecke.

-Im Mittelgeschoss:

Der äußere (nordöstliche) Hausgang nebst Hausgangkammerl und anstoßend an den Hausgang ein Gemach mit Speise, 1 Küche, 1 Kammer mit angrenzender Selche und eine Stube; an der Ostseite des Gebäudes eine Holzschupfe.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Im nordöstlichen Teile des Hauses über der eigenen Stube und der anschließenden Kammer gelegen 1 Dachkammer und an diese grenzend südwestlich 1 Dille samt Dillenstiege mit Obdille darüber; südöstlich 1 Dachraum mit Dachschräge.

MATERIELLER ANTEIL IV (HNr. 93):

-Im Untergeschoss:

Im südlichen Zubau 1 Stall und 1 Keller mit Stiege.

-Im Mittelgeschoss:

Der innere (südwestliche) Hausgang samt Stiege, die Stube an der West- (d.i. die untere, innere) Ecke und die anschließende Kammer; ferner die Küche und die Holzschupfe im südlichen Zubau. Der Hausgang ist belastet mit dem Zugang zu der anschließenden Kammer des materiellen Anteiles I.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

In der West (d.i. in der unteren, innern) Ecke eine Kammer mit Dille und Dachschräge und an diese anschließend östlich 1 Kammerl mit Obdille darüber.

Gemeinsam:

-Den materiellen Anteilen I IV:

Der innere (westliche) Stubenkamin und der Dillengang zwischen den beiderseitigen Unterdachräumen.

-Den materiellen Anteilen II III:

Der äußere (östliche) Stubenkamin.

-Den materiellen Anteilen III IV:

Der Vorplatz bei den oberen Hauseingängen und der Abort an der Ostecke samt Grube.

Dacherhaltung:

Jeder Teil deckt das Dach unmittelbar über seinem Eigentum.“

Zum streitgegenständlichen Bauansuchen wurde von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bauverfahren ein mit 04.06.2021 datiertes hochbautechnisches Gutachten des Baumeisters EE, Adresse 2, **** X, und ein mit 01.12.2021 datiertes brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt. Die mit der Erstellung der Gutachten betrauten Sachverständigen kommen zum Ergebnis, dass bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der im jeweiligen Gutachten näher ausgeführten Auflagen kein Einwand gegen die Bewilligung des Bauvorhabens besteht bzw dieses den Vorschriften der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes entspricht.

Am 06.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige JJ zur Frage des Vorliegens eines Zu- oder Umbaus ausführte wie folgt:

„Der Sachverständige wird auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen des § 2 Abs 8 und 9 bzw auf diese Begriffsbestimmungen verwiesen und ergeht an den Sachverständigen die Frage, ob es sich beim gegenständlich eingereichten Bauvorhaben um einen Zubau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO oder um einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 9 TBO handelt.

Bei der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen möge bitte auch auf den konsestierten Baubestand, welcher sich aus dem Einreichplan, welcher in der Baubewilligung aus dem Jahr 2005 zu Grunde liegt, ergibt, eingegangen werden.

Der Sachverständige führt aus wie folgt:

Aus fachlicher Sicht wird festgehalten wie folgt:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2021 genehmigt wurde, handelt es sich aus fachlicher Sicht um einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 9 TBO 2022, da durch das gegenständliche Bauvorhaben die äußeren Abmessungen nicht verändert werden. Im Rahmen der fachlichen Beurteilung erfolgte auch ein entsprechender Abgleich der Planunterlagen des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.12.2021 mit jenen Planunterlagen, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.05.2005, Zl ***, genehmigt wurden. Der diesbezügliche Abgleich hat gezeigt, dass die aus dem Bescheid aus dem Jahre 2005 bereits genehmigten Gebäudeabmessungen unverändert im vorliegenden Bauvorhaben beibehalten werden und darüber hinaus auf Basis dieser Plangrundlage im nunmehr eingereichten Projekt, welches mit Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 23.12.2021 genehmigt wurde, eine entsprechende farbliche Zuordnung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 5 Abs 5 der Bauunterlagenverordnung 2020 vorgenommen wurde. Sohin kann anhand dieser farblichen Zuordnung eine klare Nachvollziehbarkeit getroffen werden, welche baulichen Maßnahmen nunmehr gegenüber dem Bescheid aus dem Jahr 2005 vorgenommen werden sollen. Daraus ergibt sich – wie bereits erwähnt – dass es sich aus meiner fachlichen Sicht um einen Umbau im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 9 TBO 2022 handelt.

Auf Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt zwei Lichtbildbeilagen, welche als Beilage./A und Beilage./B bezeichnet werden und zur Verhandlungsschrift genommen werden.

Es geht an den Sachverständigen die Frage, ob die auf diesen gelegten Fotos ersichtlichen Fensterausbrüche vom nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubescheid umfasst sind?

Der Sachverständige führt aus, dass aus fachlicher Sicht die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei diesen aus den Lichtbildern sich zeigenden Vergrößerungen der Fensterelemente um jene Vergrößerungen handelt, wie diese sich aus der Planunterlage des Bescheides vom 13.12.2021 zeigen. Aus dieser Planunterlage zeigt sich, dass die in den Planunterlagen dargestellten Vergrößerungen sich mit jenen decken, wie diese sich aus den Lichtbildern zeigen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass es sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, dass die Fenster auch der Höhe nach vergrößert wurden.

In diesem Zusammenhang ergeht an den Sachverständigen die Frage, ob aus den eingereichten streitgegenständlichen Plänen im Schnitt auch eine höhenmäßige Veränderung ersichtlich ist?

Der Sachverständige führt aus, dass aus fachlicher Sicht festgestellt wird, dass in den Planunterlagen keine Schnittführungen durch die betreffenden Fensterelemente vorgenommen wurden bzw sich aus den in den Planunterlagen dargestellten Schnittführungen sich nicht eine Erhöhung der Fensterelemente erkennen lässt. Aus den Ansichtsdarstellungen Südwest und Nordwest, der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23.12.2021, genehmigten Planunterlagen lässt sich allerdings erkennen, dass eine entsprechende Erneuerung dieser Fensterelemente vorgenommen werden soll.

Es ergeht weiters an den Sachverständigen die Frage, ob sich aus der in der Planunterlage abgebildeten Nordwestansicht ergibt, dass eine Vergrößerung des gegenständlichen Fensters der Höhe nach erfolgen soll?

Der Sachverständige führt aus wie folgt:

Aus der entsprechenden Ansichtsdarstellungen lässt sich eine Vergrößerung der Fensterelemente und zwar auch auf die Höhenausdehnung nicht erkennen. Und um eine derartige Vergrößerung entsprechend darzustellen, hätte man müssen in der Plangrundalge eine entsprechende Vergrößerung in gelber Farbgebung gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs 5 der Bauunterlagenverordnung 2022 vornehmen.

Der Sachverständige hält auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, dass es tatsächlich so ist, dass es sich bei den auf den Fotos dargestellten Fenstern um jene Fenster handelt, welche laut dem Bescheid des Bürgermeisters vom 23.12.2021 genehmigten Planunterlagen in der Ansichtsdarstellung Südwest und Nordwest erneuert werden sollen. Dies zeigt sich aufgrund der farblichen Zuordnung (rot) gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs 5 Bauunterlagenverordnung 2020.

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde. Der oben wiedergegebene Inhalt des Grundbuchs entstammt einem Auszug zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

Der hochbautechnische Sachverständige EE hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren – für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar – dargelegt, dass das Bauvorhaben den Vorgaben der TBO und des TROG entspricht. Einzig die Qualifizierung als Um- und Zubau ist hinsichtlich der zweiteren Qualifizierung (Zubau) nicht nachvollziehbar und vom Sachverständigen nicht weiter begründet worden. Aus diesem Grund wurde der hochbautechnische Amtssachverständige JJ im Beschwerdeverfahren zu diesem Beweisthema ergänzend gutachterlich befragt.

Der hochbautechnischen Amtssachverständige JJ hat in der in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2005, Zl ***, genehmigten Gebäudeabmessungen unverändert im vorliegend genehmigten Bauvorhaben beibehalten werden. Der Sachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung die an ihn gerichteten Fragen des Verhandlungsleiters als auch des Beschwerdeführers hinsichtlich des etwaigen Vorliegens eines Zubaus eindeutig und verständlich beantwortet und ist der Beschwerdeführer den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung auch nicht weiter entgegengetreten.

Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 01.02.2021 ist für das Gericht ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar.

Es konnten daher alle vorangeführten gutachterlichen Ausführungen (EE, JJ, KK) - mit Ausnahme der Qualifizierung des Bauvorhabens als Zubau durch EE - bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt werden.

III.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[...]

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

[...]“

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzenund von anderen baulichen Anlagen

(…)

(10 )Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a)

von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b)

den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c)

bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d)

kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(…)

„§ 29

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)[…]“

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

IV.Erwägungen:

Mit Bescheid vom 03.05.2005, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y CC die Baubewilligung für den „Abbruch und Wiederaufbau eines Teiles des Wohnhauses, Umbau des Bestandes und Zubau Dachkapfer auf Bp. **1 der KG Y“. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem vorliegenden Bauansuchen wird um die baurechtliche Genehmigung verschiedener Änderungen zur ursprünglichen Planung und Genehmigung angesucht. Mit der Genehmigung der Änderungen wird aber nicht über das bereits 2005 bewilligte Bauvorhaben neu abgesprochen. Nachbarrechtliche Einwendungen können sich daher nur gegen die Bewilligung der Änderungen richten.

Vorauszuschicken ist weiters, dass ein Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist daher stets nur jenes Projekt, wie es sich in den eingereichten Plänen darstellt, nicht aber eine allenfalls bereits erfolgte andere Bauausführung oder eine künftig geplante weitere Bauführung bzw Nutzungsänderung oder -erweiterung (vgl VwGH 29.10.1987, 86/06/0292, VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; uva). Entscheidend ist daher der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen.

1. Zur Frage des Erfordernisses einer Zustimmung des Beschwerdeführers zu den Baumaßnahmen

Hinsichtlich § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ist festzuhalten, dass diesem zufolge der Bauwerber, wenn er nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigten ist, bei Neu- und Zubauten die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (bzw Bauberechtigten) mit dem Bauansuchen vorlegen muss.

Im § 2 TBO 2022 sind unter anderem die Begriffe des Zubaus und des Umbaus definiert. Für die Qualifikation als Zubau ist es relevant, ob das Bauvorhaben „die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume“ beinhaltet (Abs 8 leg cit). Im Gegensatz dazu handelt es sich „bloß“ um einen Umbau, wenn durch die Baumaßnahmen die Außenmaße des Gebäudes nicht geändert werden (Abs 9 leg cit).

Wie der hochbautechnische Sachverständige JJ in der Beschwerdeverhandlung am 06.09.2023 gutachterlich dargetan hat, ist Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Baubescheides vom 23.12.2021 ein Umbau des Bestandsgebäudes auf Bp. **1. Die äußeren Abmessungen des Gebäudes werden nicht verändert. Damit steht aber auch fest, dass die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Bauführung keine Bewilligungsvoraussetzung ist.

2. Zur Frage des Vorliegens von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, die durch die gegenständliche Bewilligung verletzt werden

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung gehalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des **3 KG Y. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an den südöstlichen Eck-/Bereich des Baugrundstückes **1 an. Der Beschwerdeführer ist damit Nachbar iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 und somit zur Geltendmachung der in lit a bis f festgelegten subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbareinwendungen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen, an sich berechtigt.

Beim Beschwerdevorhalt handelt es sich jedoch um keinen solchen, wie er auch dem subjektiv öffentlich-rechtlichen Mitspracherecht eines Nachbarn zugeordnet werden kann:

a)mangelhafte Planunterlagen:

Soweit der Beschwerdeführer Unzulänglichkeiten bei den Planunterlagen moniert, ist darauf hinzuweisen, dass die taxativen Gründe in § 33 Abs 3 TBO 2022 sich nur auf inhaltliche (materiellrechtliche) Einwendungen beziehen. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind davon nicht betroffen. Vor diesem Hintergrund hat ein Nachbar eines Bauverfahrens kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar kann nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Auch zu diesem Punkt ist vorweg festzuhalten, dass vorliegend Gegenstand der Baubewilligung Umbauten im Inneren des Gebäudes und keine Zubauten sind.

Den Einreichplänen sind die bewilligten Änderungen von Fensterelementen bezogen auf die schützenswerten Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer der **3 ausreichend zu entnehmen. So finden sich die Änderungen in den Fensterelementen in den Grundrissen aller drei Geschoßflächen (UG, EG und OG) und in den Planansichten (wenn auch nicht kodiert). Die vom Beschwerdeführer wiederum angeführte „Gaupe“ ist nicht Gegenstand der Baueinreichung. Das Gericht kann nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis der vorliegenden Einreichunterlagen nicht möglich sein sollte, seine Nachbarrechte zu wahren.

b)Zu den Immissionsbedenken:

Der genehmigte Umbau (z.B. Schlafzimmer anstelle von „Stube“) ändert nichts an der grundsätzlich nach wie vor bestehenden Wohnraumnutzung der einzelnen Räumlichkeiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erhöhten Lärmimmissionen aus einer von ihm angenommenen Nutzung als Personalzimmer betreffen im Übrigen Zimmer im Nordbereich des EG und damit der abgewandten Seite zur **3. Die Änderung der Fensteröffnungen im Süd-Westbereich des Bestandsgebäudes betreffen das Stiegenhaus (und dessen Belichtung), welches auch zukünftig als Stiegenhaus dient. Es liegt also keine Verwendungszweckänderung im Sinne des § 6 Abs 10 TBO vor.

c)Brandschutz:

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung eingeholt, in welchem der damit befasste Gutachter keine Einwände gegen das Bauvorhaben erhebt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Feuermauer zwischen den materiell geteilten Anteilen des Beschwerdeführers und der Bauwerberin moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Einwand im Bauverfahren aus dem Jahre 2005, welches im Baubescheid vom 03.05.2005, Zl ***, mündete, geltend zu machen gewesen wäre.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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