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LVwG-2024/36/0146-1•LVwG T LVwG-2024/36/0146-1
LVwG-2024/36/0146-1Tribunale amministrativo regionale11 apr 2024
Auflagen<br/>Beweissicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.12.2023, Zl ***, mit dem für den Neubau eines Wohnhauses mit Nebenanlagen auf Gst **1 KG Z unter der Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 erteilt wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.12.2023, Zl ***, wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
-die Auflagen Nr 11 und Nr 12 sowie die Auflage der Gemeinde Nr 24 in dem einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung bildenden Beiblatt, ersatzlos behoben werden, und
-die Auflage der Gemeinde Nr 22 in dem einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung bildenden Beiblatt, gemäß § 34 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 nunmehr wie folgt neu zu lauten hat:
„22.Hinsichtlich der mit Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, bewilligten baulichen Anlagen ist unverzüglich nach deren Bauvollendung vom Bauwerber ein Vermessungsplan (Lageplan) mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 TBO 2022 der gegenständlichen Baubehörde vorzulegen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Von AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde bei der Baubehörde die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses ua mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Schwimmbecken auf Gst **1 KG Z beantragt.
Dazu wurde im behördlichen Verfahren ua auch die Stellungnahme der hochbautechnischen Sachverständigen vom 20.07.2023 eingeholt, in der dieser eine Reihe von „Auflagen“ anführt.
Von der Bauwerbern wurde zur Beurteilung der geologisch-hydrologisch und geotechnischen Eignung des gegenständlichen Baugrundstückes für die beantragte Bebauung die Gutachten der geo2 zt ges.m.b.h. vom 26.08.2021 und vom 19.09.2023 eingebracht.
In der weiteren Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 27.11.2023 wurden in diesem Zusammenhang von diesem ua noch weitere Auflagen - so auch die Bestellung eines Bauverantwortlichen - angeführt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.12.2023, Zl ***, wurde dann dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen – so ua auch folgender Auflagen erteilt:
„lm Besonderen sind folgende Auflagen und Bestimmungen einzuhalten:
(…)
11)Vor Baubeginn hat der Bauwerber eine Bestandsaufnahme der Gebäude und Einfriedungen auf den GP **2 und GP **3, sowie eine Bestandsaufnahme der Straßenanlage auf der GP **4 von einer befugten Person (SV, Baumeister, Architekt, odgl.) erstellen zu lassen und den betroffenen Eigentümern vorzulegen.
Mit der Baufertigstellungsmeldung ist den betroffenen Eigentümern eine neuerliche Bestandsaufnahme einer befugten Person zu übermitteln.
Erforderlichenfalls ist bei der Gemeinde um die Durchführung einer Straßenverkehrsverhandlung hinsichtlich der Benützung von öffentlichen Straßen und Plätzen anzusuchen.
(…)
Baupolizeiliche Bedingungen - Sonstige Bedingungen (z.B. gesundheitspolizeiliche u.a. - Parteienerklärungen:
Es gelten die allgemeinen und besonderen Bedingungen laut Beiblatt.
(…)
A. Auflagen der Gemeinde:
(…)
22. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist das Objekt von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf Kosten des Bauwerbers zu vermessen. Die digitalen Daten sind dem Vermessungsamt in geeigneter Weise zu übermitteln.
Die übermittelten Daten der Schlussvermessung (Einmessung des Gebäudes) an das Vermessungsamt sind auch dem Gemeindeamt als pdf-Datei per e-Mail zu übermitteln.
(…)
24. Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).
(…)“
Dagegen haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 09.01.2024 eingebracht, in der Folgendes ausgeführt wird:
„(…) bezugnehmend auf den erlassenen Baubescheid Zahl *** vom 27.12.2023, ersuchen wir als oben genannte Bauwerber um Aufhebung nachstehender Punkte im Bescheid aus folgenden Gründen:
Punkt 11:
Die Bestandsaufnahme auf der GP **2 (Gemeinde Volksschule Kindergarten) auf die Gartenmauer (ohne Gebäude) zu reduzieren.
Begründung: Dieses Grundstück liegt unterhalb des Baugrundes und ist daher keiner Gefahr einer Setzung ausgesetzt.
Eine neuerliche Bestandsaufnahme nach Fertigstellung ist nicht notwendig, da Beschädigungen bzw. Setzungen, ohnehin zivilrechtlich abgeklärt und behoben werden müssen.
Punkt 12:
Die Erstellung eines Logistikkonzeptes, ist für ein Grundstück mit einer Fläche von 524,0 m2 für ein normales Wohnhaus nicht sinnvoll, wenig aussagekräftig und eindeutig überschießend.
Punk 14:
Die Bestellung eines Bauverantwortlichen für ein standardmäßiges Bauvorhaben (EFH), kann im Hinblick auf der im § 39 erwähnten Kriterien (...Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise...) und entsprechend dem geologischen Gutachten (keine Naturgefahren, lt. TIRIS keine Hinweis-, und Vorbehaltsfläche) nicht nachvollzogen werden.
Allgemeines Beiblatt:
Ist ein Auszug der Verordnungen, Gesetze, GIB - Richtlinien, Normen usw., auf die bereits auf Seite 3 (Spruch Absatz 3) hingewiesen wird und auf jeden Fall einzuhalten sind.
Ausnahme:
Punkt 22:
Diese geforderte Schlussvermessung ist nicht notwendig, da ja nach den Einreichunterlagen gebaut werden muss.
Außerdem hat die Gemeinde die Kosten für die Gebäudeeinmessung mit den Verfahrenskosten im Bescheid bereits verrechnet.
Punkt 24:
Das Ansuchen um die Erteilung einer Benützungsbewilligung ist für ein Einfamilienhaus lt. TBO nicht vorgesehen und kann daher auch nicht gefordert werden.
(…)
Zusätzliche Informationen bzgl. Historie Bauvorhaben:
Erwerb der GP**1 in ***
Auf Verlangen der Behörde wurde ein geologisches Gutachten am 26.08.2021 erstellt, (wurde per Mail am 30.08.2021 an die GMD übermittelt)
Oberflächenwasser - Projekt vom 24.04.2023:
• Anschluss (retentiert) an den OFW-Kanal unmittelbar neben der GP1, in der GP4 (Gemeindestraße) wurde abgelehnt (Kapazitäten lt. Ingenieurbüro CC wären vorhanden) Begründung GMD: GP**1 nicht im Einzugsgebiet.
• Separates wasserrechtliches Projekt wurde in Auftrag gegeben
(9,0 m3 Retention; 2,1 m3 Schlammfang; ~61m Leitung DN125mm erforderlich - Anschluss auf denselben OFW-Kanal unterhalb der GP **2 (Volksschule) mittels einer Dienstbarkeit mit der Gemeinde für die Verlegung der Leitung.
Einreichung: 05.06.2023
• kein Verbesserungsauftrag / Mängelbehebungsauftrag
Bauverhandlung: 24.07.2023
Nachreichung Unterlagen: 06.10.2023
• STN - Geologe GZ ***
• Geologisches Gutachten (erneut)
• minimale Ergänzungen im Einreichplan / Bauansuchen:
o Korrektur Stellplatzanzahl
o Lichteintrittsfläche ist vom SV (Einreichpläne) zu prüfen und keine Aufstellung vom Bauwerber erforderlich (trotzdem vorgelegt).
o Korrektur Bauansuchen bzgl. WNFL
o Absturzsicherungen vervollständigt
(ohnehin gesetzlich vorgeschrieben)
o Korrektur Draufsicht (Kamin)
o Zusätzlicher Schnitt D-D auf Wunsch vom SV
keine Maß-, bzw. Kubatur-Änderungen.
Baubescheid: 27.12.2023
Auf unsere schriftliche Nachfrage, da die 6 Monate bereits verstrichen sind.
Im Verwaltungsverfahrensgesetz wird ausdrücklich auf ein zweckmäßiges, rasches und kostensparendes Verfahren hingewiesen!
Angesichts aller bisherigen und neuen Auflagen seitens Baubehörde und der damit verbundenen hohen Aufwände (Kosten für Gutachten, Stellungnahmen, Dienstbarkeiten, erf. Maßnahmen zur Umsetzung usw.) erwarten wir uns die Aufhebung obiger Punkte im Baubescheid.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – der gegenständlich entscheidungswesentlich festgestellte Sachverhalt.
Bekämpft werden im gegenständlichen Fall von den Bauwerbern einzelne Auflagen des Baubewilligungsbescheides.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest.
Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union entgehen.
Somit konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 bzw 4 VwGVG Abstand genommen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023 :
„§ 34
Baubewilligung
(…)
(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.
(…)
(1) Die Behörde kann dem Bauwerber bzw. dem Bauherrn die Bestellung eines Bauverantwortlichen auftragen, wenn dies aufgrund der Art des betreffenden Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise, oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwendig ist, um sicherzustellen, dass
(…)
(1) Folgende Gebäude dürfen in den Fällen des § 28 Abs. 1 lit. a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden:
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Soweit in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde – nach detaillierter Darlegung des Verfahrensganges - konkrete Inhalte des Baubewilligungsbescheides jeweils mit näherer Begründung bekämpft werden, ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der gegenständlich bekämpften Bescheidinhalte zunächst grundsätzlich auszuführen, dass Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet werden, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören.
Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot.
Eine Auflage stellt eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann.
Eine Auflage besteht daher in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121).
Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen stellt daher grundsätzlich eine Einheit dar.
2. Die individuelle Norm einer Auflage muss gleich generellen Normen ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass nach Erschöpfung insbesondere der verbalen und grammatikalischen Methoden zur Ermittlung ihres Inhaltes auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen ist (vgl VwGH 29.04.1997, 96/05/0158; VwGH 09.11.1999, 99/05/0147; uva).
So ist zB für die Beurteilung, ob es sich bei der einem Bewilligungsbescheid beigesetzten Nebenbestimmung zB um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt, der Inhalt der Nebenbestimmung ausschlaggebend und ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig (vgl VwGH 01.12.1994, 94/18/0858; VwGH 02.07.1998, 97/06/0057; VwGH 23.10.2012, 2012/10/0018; uva).
3. Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (vgl VwGH 03.06.1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (vgl 04.07.1963, Zl 0063/63; VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187; ua).
Auch bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057, und ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59).
Es ist daher in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, wie „nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung“ ein Bescheidinhalt tatsächlich konkret zu qualifizieren ist (VwGH 13.10.1993, 92/03/0191; VwGH 17.05.2004, 2002/06/0003).
4. Zur Zulässigkeit einer Auflage ist im Weiteren grundsätzlich auszuführen, dass die Aufnahme von Auflagen in den Bescheidspruch nach der ständigen Judikatur des VwGH nur insoweit zulässig ist, als dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, dies mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (vgl VwGH 21.03.1990, 89/01/0057; VwGH 28.01.2003, 2002/05/0072; VwGH 11.10.2011, 2009/05/0121; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 28 ff).
5. Gemäß § 34 Abs 7 TBO 2022 ist die Baubewilligung ua mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.
Die Baubewilligung kann gemäß dieser Bestimmung auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 leg cit.
6. Da die Beisetzung von Nebenbestimmungen in einem Baubewilligungsbescheid in § 34 Abs 7 TBO 2018 grundsätzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird, war im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen weiters zu prüfen, ob die einzelnen bekämpften „Auflagen“ auch tatsächlich als solche zu qualifizieren sind und bejahendenfalls Ihnen auch Berechtigung zukommt.
7. Soweit im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zunächst die Auflage Nr 11 des bekämpften Baubewilligungsbescheides betreffend eine Beweissicherung im Bereich von an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken aufgetragen wurde, ergibt sich dazu Folgendes:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl VwGH 20.07.2004, 2003/05/0249; VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743 ua).
Bei der Vorschreibung eine Beweissicherung vor bzw nach der Bauausführung einzufordern, handelt es sich um Belange des Zivilrechts und findet eine solche Auflage in den baurechtlichen Bestimmungen keine Deckung (vgl VwGH 15.12.1998, 98/05/0161 ua).
Auch kommt den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass Auflagen iSd § 34 Abs 7 TBO 2022 grundsätzlich (nur) auf die Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen abstellen können und eine Beweissicherung jedoch Belange des Zivilrechts betrifft.
Es war daher aus diesem Grund die Auflage Nr 11 des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides zur Gänze ersatzlos aufzuheben (vgl LVwG Tirol 31.05.2017, LVwG-2017/36/0563-2; ua).
Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer war deshalb nicht weiter einzugehen.
8. Aus den selben - vorstehend im Detail angeführten - Erwägungen war auch die in der Auflage 12 aufgetragene Erstellung eines Logistikkonzeptes betreffend die Baustellenabwicklung - auch hinsichtlich der Zufahrts- und Parksituation der Baufahrzeuge –ersatzlos aufzuheben, da auch der Inhalt dieser Auflage die Bauausführung betrifft, die jedoch nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens ist.
Ergänzend ist dazu der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass die straßenrechtlichen Vorschriften davon unberührt stehen.
9. Soweit in der Beschwerde zur Auflage Nr 14 vorgebracht wird, dass die aufgetragene Bestellung eines Bauverantwortlichen für ein standardmäßiges Bauvorhaben (Einfamilienwohnhaus), im Hinblick auf die in § 39 TBO 2022 angeführten Kriterien (...Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise...) und des vorliegenden geologischen Gutachtens (keine Naturgefahren, lt. TIRIS keine Hinweis-, und Vorbehaltsfläche) nicht nachvollzogen werden könne, ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2022 kann die Baubehörde dem Bauwerber bzw dem Bauherrn die Bestellung eines Bauverantwortlichen auftragen, wenn dies aufgrund der Art des betreffenden Bauvorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Größe, Komplexität oder besondere Konstruktionsweise, oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wird (lit a) oder bei der Bauausführung die im § 38 Abs 1 erster Satz leg cit genannten Interessen gewahrt werden (lit b).
10. Die Bestellung des Bauverantwortlichen nach § 39 Abs 2 TBO 2022 ist der Behörde schriftlich mitzuteilen.
Mit der Ausführung von Bauvorhaben, Bauabschnitten oder Bauarbeiten, für die ein Bauverantwortlicher zu bestellen ist, darf gemäß § 39 Abs 4 TBO 2022 erst begonnen werden, nachdem diesem Auftrag entsprochen worden ist.
11. Im vorliegenden Fall liegen hinsichtlich der Prüfung der geologisch-hydrologisch und geotechnischen Eignung des gegenständlichen Baugrundstückes für die Bebauung mit einem Wohnhaus die beiden Gutachten der geo2 zt ges.m.b.h. vom 26.08.2021 und vom 19.09.2023 vor.
Darin wird ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück für die beantragte Bebauung eignet, wobei jedoch die in den vorliegenden Gutachten angeführten Planungs- und Ausführungshinweise Beachtung erlagen müssen.
So wird in diesen Gutachten ua auch ausgeführt, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück sehr geringe wasserdurchlässige bis weitgehend undurchlässige Böden bestehen.
Ua muss das eingeschnittene Kellergeschoss drainagiert werden und die umlaufend einzubauende Drainage frei spieglend ausgeleitet werden, sodass sich kein Wasserdruck in der hinterfüllten Baugrube aufbauen kann. Weiters wird die Hinterfüllung des Kellergeschosses mit gut wasserdurchlässigem Material als erforderlich angesehen, wobei die Kiespackung mit einem durchlässigen Vlies gegen den anstehenden Boden vor Verschlämmung geschützt werden muss. Zudem lassen die Kombination aus max. 45° steilen, temporären Aushubböschungen mit einer Neigung von 3m vertikaler Höhe, die Ausbildung einer Berme in Verbindung mit einer abschnittsweisen Herstellung einer Steinschlichtung im Bereich der hangseitigen Aushubböchung des Kellergeschosses nach Ansicht des Gutachters eine Gefährdung der baulichen Anlagen auf den Gst **2, **3 und **4 (Kindergarten und Volksschule) durch Erdrutsch oä ausschließen, wenn die Planungs- und Ausführungshinweise auch durch die ausführenden Firmen berücksichtigt werden.
Daraus ergibt sich sohin, dass aufgrund der bestehenden Hangneigung und der geologisch-hydrologisch und geotechnischen Beschaffenheit des Baugrundstückes nach Ansicht des Gutachters nicht nur bei der Planung, sondern auch bei der Bauausführung zur Wahrung der Interessen des § 38 Abs 1 TBO 2022 - ua auch zum Schutz der baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken - entsprechende Vorgaben zu beachten sind.
Vom hochbautechnischen Sachverständigen wurde in dessen Stellungnahme vom 27.11.2023 in diesem Zusammenhang ua ausdrücklich auch noch ergänzend die Vorschreibung einer Auflage ua zur Bestellung eines Bauverantwortlichen gemäß § 39 Abs 1 TBO 2022 empfohlen.
12. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet den Beurteilungen der Sachverständigen entsprechend entgegenzugetreten.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall aufgrund der Beschaffenheit des konkreten Baugrundstückes und des beantragten Bauvorhabens keine Bedenken gegen die Vorschreibung der Bestellung eines Bauverantwortlichen ergeben haben.
Es konnte daher der Beschwerde gegen die Auflage Nr 14 (Bestellung eines Bauverantwortlichen) im Ergebnis keine Berechtigung zukommen.
13. Weiters wurde in dem einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildenden Beiblatt unter Teil A. „Allgemeine Auflagen der Gemeinde“ in Punkt 22. Folgendes vorschrieben:
„22. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist das Objekt von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf Kosten des Bauwerbers zu vermessen. Die digitalen Daten sind dem Vermessungsamt in geeigneter Weise zu übermitteln.
Die übermittelten Daten der Schlussvermessung (Einmessung des Gebäudes) an das Vermessungsamt sind auch dem Gemeindeamt als pdf-Datei per e-Mail zu übermitteln.“
Zum gegenständlichen Beiblatt des Baubewilligungsbescheides ist zunächst anzumerken, dass es – so wie auch gegenständlich erfolgt – nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen und deren Aussagen und Darstellungen in den Bescheidinhalt zu integrieren und diese solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 59 AVG Rz 94; VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013; uva).
14. Gemäß § 34 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 kann die Baubewilligung ua auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 leg cit.
Diese nunmehr ausdrückliche gesetzliche Grundlage im zweiten Satz wurde mit der Novelle der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 48/2011, neu geschaffen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu Folgendes ausgeführt:
„Zu Z. 71 (§ 26 Abs. 7 bis 14):
Jene technischen Unterlagen, die aufgrund von Auflagen in der Baubewilligung im Zuge der Bauausführung oder nach der Bauvollendung der Behörde vorzulegen sind, sollen im Interesse
der Rechtssicherheit durch eine demonstrative Aufzählung häufig geforderter Unterlagen individualisiert werden. Es kann sich dabei etwa um Nachweise handeln, die die Erfüllung von Auflagen im Baubescheid belegen. In der Praxis wird vielfach derzeit schon die Vorlage von Lageplänen nach § 23 Abs. 2 nach der Bauvollendung verlangt, um die lagerichtige Situierung des Bauvorhabens überprüfen zu können. Der zweite Satz des Abs. 7 wird in diesem Sinn ergänzt, wogegen dessen erster Satz unverändert bleibt.“
Daraus folgt sohin, dass nach den ausdrücklichen Vorgaben des § 34 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 von der Baubehörde dem Bauwerber ua auch die Auflage zur Vorlage eines Vermessungsplanes iS eines Lageplanes mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 leg cit im Zug der Bauausführung oder aber nach der Bauvollendung aufgetragen werden kann.
Nicht von den baurechtlichen Bestimmungen gedeckt ist jedoch auch die Übermittlung der Daten an das Vermessungsamt, wie dies gegenständlich weiters vorgeschrieben wurde.
15. Zusammengefasst ergibt sich sohin dazu, dass die bekämpfte Auflage in Teil A. „Allgemeine Auflagen der Gemeinde“, Punkt 22 des einen integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildenden Beiblatts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 abzuändern war und nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„22.Hinsichtlich der mit Bescheid vom 27.12.2023, Zl ***, bewilligten baulichen Anlagen ist der gegenständlichen Baubehörde unverzüglich nach deren Bauvollendung vom Bauwerber ein Vermessungsplan (Lageplan) mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 TBO 2022 vorzulegen.“
Darüber hinaus ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen.
16. Weiters wird in dem einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides bildenden Beiblatt unter Teil A. „Allgemeine Auflagen der Gemeinde“ weiters in Punkt 24. Folgendes ausgeführt:
„Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
Die Benützungsbewilligung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes beantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).“
Einer Benützungsbewilligung gemäß § 45 TBO 2022 bedürfen jedoch nur Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, es sei denn, dass deren Errichtung im gemischten Wohngebiet zulässig ist, und Wohnanlagen.
17. Antragsgegenständlich ist im vorliegenden Fall ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Nebenanlagen.
Aus der erteilten Baubewilligung sowie aus dem gesamten vorgelegten Bauakt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude gemäß § 45 TBO 2022 eine Benützungsbewilligung nach der Tiroler Bauordnung erforderlich wäre.
Das Beschwerdevorbringen ist sohin in diesem Umfang zutreffend.
18. In rechtlicher Hinsicht ist dazu weiter auszuführen, dass es sich bei der Formulierung in Punkt 24. um den Wortlaut des § 45 Abs 2 TBO 2022 handelt.
Wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt, könnte daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dieser als „Auflage“ bezeichnete Teil des Baubewilligungsbescheides– unbeschadet seiner tatsächlichen Bezeichnung durch die Baubehörde – in rechtlicher Hinsicht nicht als „Auflage“ iSd § 34 Abs 7 TBO 2022 qualifiziert werden, sondern nur als allgemeiner Hinweis, wenn dies nicht auch normativer Teil des Spruches ist.
19. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nämlich - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides gebildet hat (vgl VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; ua).
Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurde im konkreten gegenständlichen Fall ua auch die in dem einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides bildenden Beiblatt unter Teil A. „Allgemeine Auflagen der Gemeinde“ in Punkt 24. angeführte Vorschreibung normativer Bescheidinhalt und ist sohin in rechtlicher Hinsicht mit Beschwerde bekämpfbar (vgl VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013; uva).
Da in dieser Auflage zum einen nur der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird und diese Bestimmung überdies gegenständlich gar nicht zur Anwendung gelangt, war auch diese in dem einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides bildendenden Beiblatt unter Teil A. „Allgemeine Auflagen der Gemeinde“ vorgeschriebene Auflage in Punkt 24. ersatzlos zu beheben.
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auflagen Nr. 11 und Nr. 12 sowie die Auflage der Gemeinde Nr. 24 in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildenden Beiblatt, richtet, Berechtigung zugekommen ist und diese Auflagen ersatzlos aufzuheben waren.
Demgegenüber ist die bekämpfte Auflage Nr 14 (Bestellung eines Bauveranwortlichen) im konkreten gegenständlichen Fall durch die in § 39 TBO 2022 normierten Voraussetzungen gedeckt und sind die Beschwerdeführer mit Ihrem diesbezüglichen Vorbringen den Ausführungen der Sachverständigen nicht entsprechend entgegengetreten. Es war daher die Beschwerde gegen diese Auflage als unbegründet abzuweisen.
Die weiters bekämpfte Auflage der Gemeinde Nr 22 in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildenden Beiblatt, findet in § 34 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 nur teilweise Deckung und war daher neu zu fassen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.