LVwG T LVwG-2024/20/0036-3

LVwG-2024/20/0036-3Tribunale amministrativo regionale10 apr 2024

Regest

Höchstzulässige Geschwindigkeit<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Entziehung Lenkberechtigung<br/>Bindungswirkung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/0036-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.0036.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 4, § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 3 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.11.2023 (zugestellt am 27.11.2023) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von drei Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Der Beginn der Entziehung wurde mit der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

Mit Email vom 19.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass gegen das (den verfahrensgegenständlichen Vorfall betreffende) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.11.2023, Zl ***, mit welchem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 70 km/h vorgehalten werde, fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Für das gegenständliche Verfahren sei entscheidungsrelevant, was dem Beschwerdeführer rechtskräftig zur Last gelegt werde.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 21.12.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis vom 24.11.2023 übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht führte am 27.03.2024 eine Verhandlung durch. Dabei waren der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend.

II.Sachverhalt:

In einem Straferkenntnis vom 24.11.2023, Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Datum/Zeit: 12.08.2023, 09:27 Uhr

Ort: W A** bei Strkm ***, in Fahrtrichtung Westen

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Auf Grund dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 2e StVO idF BGBl I Nr 154/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.050,-- verhängt. Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Mit dem parallel zum gegenständlichen Verfahren ergangenen (verwaltungsstrafrechtlichen) Erkenntnis vom 10.04.2024, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 1.050,-- auf Euro 750,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 8 Stunden, herabgesetzt. Der Schuldspruch wurde bestätigt. Damit ist die Rechtskraft des Schuldspruches verbunden.

Der Beschwerdeführer hat die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat begangen, somit am angeführten Ort zur angeführten Tatzeit die durch Vorschriftszeichen kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GI CC, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde.

Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von sich aus ein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Tatort erheblich überschritten hätte. Er vertrat jedoch die Ansicht, dass das Überschreitungsausmaß nicht mehr als 70 km/h betragen habe.

GI CC von der Autobahnpolizeiinspektion V, der die gegenständliche Messung durchführte, wurde zur Messung ausführlich einvernommen. Die Messung wurde mit einem bereits langjährig im Einsatz befindlichen Radarverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6F durchgeführt. Das verwendete Messgerät war auch geeicht. Der zum Tatzeitpunkt maßgebliche Eichschein wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt.

Im Zuge der Messungen wurden auch Lichtbilder angefertigt, auf denen das Motorrad des Beschwerdeführers sowie jenes seines Motorradkollegen abgebildet sind. In der Dateneinblendung scheinen die entsprechenden Geschwindigkeitswerte (vor Abzug der Messtoleranz), nämlich 182 km/h und 166 km/h auf. Der Zeitpunkt der Aufnahmen differiert um 2 Sekunden. Nach Abzug der gerätespezifischen Messtoleranz (bei Geschwindigkeiten über 100 km/h sind das 5 %) ergeben sich vorwerfbare Geschwindigkeitswerte von 172 km/h und 157 km/h.

Die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Messung, insbesondere auf den Ort der Aufstellung und die Durchführung von Kontrollen wurden vom einvernommenen Zeugen nachvollziehbar dargelegt, wobei er zahlreiche Lichtbilder vorlegte, die das Messgerät, den konkreten Aufstellort und auch die Hilfsmittel, die zum Einrichten des Messgerätes erforderlich sind, zeigen.

Der Zeuge hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergab sich kein Zweifel darüber, dass der Zeuge mit der Handhabung des bereits lange im Einsatz befindlichen Messgerätes vertraut ist und dieses Gerät auch im konkreten Fall den Verwendungsbestimmungen entsprechend aufgestellt und verwendet hat.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass das Messgerät funktionsuntüchtig gewesen oder falsch gehandhabt worden wäre. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen betrifft, ist festzuhalten, dass bei einer Geschwindigkeit von 172 km/h in 2 Sekunden 95 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 157 km/h in 2 Sekunden 87 Meter zurückgelegt werden. Diese bedeutet, dass sich unter Zugrundelegung der vorwerfbaren Geschwindigkeitswerte innerhalb von 2 Sekunden eine Veränderung des Tiefenabstands von nur 8 Metern ergibt. Der geringe zeitliche Abstand zwischen den beiden Lichtbildern ist daher kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit einer niedrigeren Geschwindigkeit unterwegs sein musste bzw der Geschwindigkeitswert laut Messung unrichtig wäre.

Die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Die aufgezeigten Mängel beziehen sich auf die Messung und das Messgerät und nicht auf einen kfz-spezifischen Aspekt. Im Hinblick darauf, dass sich keine Bedenken in Bezug auf die Messung ergaben, war aber auch die Einholung eines messtechnischen Gutachtens nicht erforderlich. Die Aufnahme eines Beweises, um möglichen Fehlern bei der Messung auf die Spur zu kommen, war, da ein Erkundungsbeweis grundsätzlich nicht eingeholt werden muss, nicht erforderlich.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate zu betragen. […]

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

V.Rechtliche Würdigung:

In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs 4 FSG grundsätzlich zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Für den Fall, dass eine Bestrafung gemäß § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig sein sollte, übt diese Bestrafung wegen einer (entziehungsrelevanten) Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich eine Bindungswirkung auf das führerscheinrechtliche Verfahren aus (vgl zB VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN). Dies bedeutet, dass im führerscheinrechtlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass eine Geschwindigkeitsübertretung (im Sinne der StVO) begangen wurde, wobei die Geschwindigkeit jedenfalls in einem Ausmaß von mehr als 40 km/h (im Ortsgebiet) bzw mehr als 50 km/h (außerhalb des Ortsgebietes) überschritten wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis im Parallelverfahren bestätigt. Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren ergab, dass auch der vorgeworfene Geschwindigkeitswert von 172 km/h richtig ermittelt wurde. Das Überschreitungsausmaß beträgt somit 72 km/h und ist so hoch, dass jedenfalls eine Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 2 FSG vorliegt, wofür (seit 01.09.2021) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall die Mindestdauer festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166).

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an zustellungsbevollmächtigten den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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