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LVwG-2023/13/0565-2•LVwG T LVwG-2023/13/0565-2
LVwG-2023/13/0565-2Tribunale amministrativo regionale4 apr 2024
Zuflussprinzip<br/>Richtsatzkürzung<br/>Kündigung des Lehrverhältnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 02.12.2022, Zl ****, und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.12.2022, Zl ****, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.01.2023, Zl ****, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden:
„Gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.11.2022 bis 30.11.2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 452,93, für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022 eine solche in Höhe von Euro 733,46 und für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine solche von Euro 790,23“.
Der Zeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 (Spruchpunkt 4) wurde nicht bekämpft.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtene Bescheide bzw Beschwerdevorentscheidung, Vorbringen des Beschwerdeführers und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 02.12.2022, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 08.11.2022 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2022 aufgefordert worden sei, anspruchsrelevante Unterlagen vorzulegen. Bis 01.12.2022 16:00 Uhr seien keine Unterlagen bei der Behörde eingelangt, weswegen sie ein allfälliges Vorliegen einer Notlage gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG nicht beurteilen habe werden können und daher der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit dem 07.11.2022 im betreuten Übergangswohnbereich des BB in der Adresse 1, **** Z nächtige und hier auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er würde sich in einer finanziellen Notlage befinden und erhalte von der Einrichtung vorschussweise Geld, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Nach wie vor erhalte er von seinen Eltern keine Unterhaltsleistung und er habe keinen AMS-Anspruch. Der am 08.11.2022 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung sei abgewiesen worden. Laut Begründung wären der Behörde keinerlei Unterlagen übermittelt worden. Es sei zwar richtig, dass die Ergänzungen erst am 01.12.2022 um 16:16 Uhr an das Amt übermittelt worden seien, allerdings hätten sich bei Bescheiderstellung am 02.12.2022 relevante Unterlagen vor Ort befunden und wäre somit eine inhaltliche Entscheidungsfindung möglich gewesen. Er ersuche um Verständnis für seine besonders schwierige Lebenssituation und um Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen für die Anerkennung der finanziellen Notlage und Ermittlung des Anspruchs.
Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.12.2022, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 02.12.2022 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt:
„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 02.12.2022 bis 31.12.2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 438,32 (aliquotiert ab Antragsdatum). Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Bank von BB angewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG ab 02.12.2022 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, DD Bank Z von EE angewiesen.“
Weiters wurde dem Beschwerdeführer in diesem Bescheid nachfolgende Auflagen erteilt:
„1. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe, dass der Unterhalt von Ihren Eltern betrieben wird, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit c TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
2. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe, ob Sie Familienbeihilfe beziehen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!
3. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe, ob Sie eine Mitversicherung bei Ihren Eltern möglich ist. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!
4. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine lückenlose Kontoumsatzliste mit ausgewiesenem Saldo bzw lückenlose und geordnete Kontoauszüge vom 01.09.2022 bis 12.12.2022 in Kopie beizulegen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!
5. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag Ihren Lohnzettel der Firma FF GmbH von September 2022 in Kopie beizulegen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!
6. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag Ihren Lohnzettel der Firma GG GmbH von Oktober 2022 in Kopie beizulegen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!
7. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, sich umgehend nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS als arbeit- oder lehrstellensuchend zu melden und dem nächsten Verlängerungsantrag eine AMS; Betreuungsvereinbarung in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit d TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.“
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Berechnung zum 01.12.2022 eine Mindestsicherung in Höhe von Euro 452,93 ergebe (Minderj. Alleinsteh. AA, geb am XX.XX.XXXX, Mindestsatz: Euro 733,46 abzüglich Lehrlingsentschädigung für November 2022 Euro 280,53).
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bzw Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 02.12.2022, Zl ****, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn auf dem Postwege mittlerweile der Bescheid vom 12.12.2022, Zl ****, erreicht habe, in welchem ihm ab 02.12.2022 bis 31.12.2022 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 438,32 (aliquotiert ab Antragsdatum) zugesprochen worden sei. Da er mit der Berechnung nicht einverstanden sei und bereits eine Beschwerde für den Zeitraum ab dem 08.11.2022 eingebracht habe und es inhaltlich um die gleiche Fragestellung gehe, führe er nun aus wie folgt:
Er habe die Lehrlingsentschädigung für die letzten Tage des Lehrverhältnisses bis inkl 07.11.2022 bereits im Laufe des Novembers erhalten und habe dieses Geld bereits aufgebraucht. Laut Zuflussprinzip sei die ausbezahlte Entschädigung von Euro 280,53 dem November zuzuordnung und stehe im Dezember nicht mehr zur Verfügung und könne somit nicht in der Berechnung des Anspruches für Dezember in Abzug gebracht werden. Zudem sei es ihm nicht möglich, alle im Bescheid formulierten Auflagen zu erfüllten bzw die Unterlagen binnen der gesetzten Frist bis 31.12.2022 beizubringen. Einerseits habe er persönlich zu den Unterlagen keinen Zugang, andererseits sei das Verhältnis zu seinen Eltern – wie schon erwähnt – derzeit sehr schwierig. Deshalb beantrage er hiermit Fristerstreckung zur Erfüllung der Auflagen bzw zu prüfen, inwiefern alle Unteralgen zur Beurteilung der Notlage zwingend notwendig sind (bspw Lohnzettel von September und Oktober). Gleichzeitig stelle er hiermit den Folgeantrag der Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe des Mindestsatzes für alleinstehende Menschen in einer Wohnungsloseneinrichtung für mehrere Monate ab dem 01.01.2023. Er werde sich bemühen raschestmöglich alle Unterlagen einzubringen und kläre er gerade die konkreten Möglichkeiten einer Lehre als Tischler ab.
Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 27.01.2023, Zl ****, die angefochtenen Bescheid vom 02.12.2022, Zl ****, und vom 12.12.2022, Zl ****, gemäß §§ 11 und 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 in der geltenden Fassung wie folgt abgeändert:
„1. Der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung für November 2022 wird nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 Abs. 1 lit. a sowie 5 Abs. 1 bis 4 TMSG, LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 586,77. Aufgrund der bereits ausbezahlten Leistung in der Höhe von € 438,32 werden nur € 147,68 ausbezahlt. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Bank von BB angewiesen.
3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 632,18. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Bank von BB angewiesen.
4. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 28.02.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 790,23. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC Bank von BB angewiesen.
Auflagen:
1. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, umgehend nach Zustellung dieses Bescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Antrag zu stellen, damit die örtlich zuständige Behörde der Kinder- und Jugendhilfe als Kollissionskurator zur Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches gegenüber Ihren Eltern bestellt wird, und dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung über die Beantragung in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit c TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
2. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung, ob Sie Familienbeihilfe selbst beziehen, in Kopie beizulegen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit c TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
3. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag eine Bestätigung, ob eine Mitversicherung bei Ihren Eltern möglich ist, und eine Bestätigung, dass Sie sich um eine Mitversicherung bemüht haben, in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit c TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
4. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, sich umgehend nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS als arbeits- oder lehrstellensuchend zu melden und dem nächsten Verlängerungsantrag eine AMS-Betreuungsvereinbarung in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit d TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
5. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, die Termine des Jugendcoaching immer wahrzunehmen und dem nächsten Verlängerungsantrag eine aktuelle Teilnahmebestätigung des Jugendcoaching in Kopie beizulegen, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit f TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
6. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht) aufgefordert und ermahnt, das mit diesem Bescheid mitgeschickte Informationsblatt von Ihnen unterschrieben und mit Datum versehen beizulegen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihr Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden!“
Mit Vorlageantrag vom 10.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Einwände im gegenständlichen Vorlageantrag zur Entscheidung vorzulegen. Er führte darin zum einen aus, dass sein Antrag auf Mindestsicherung im November 2022 als unbegründet abgewiesen worden und betreffend seinen Mindestsicherungsanspruch November, Dezember 2022 und Jänner 2023 jeweils eine Kürzung vorgenommen worden sei.
Zu Spruchpunkt 1.:
Bei seiner Aufnahme in den Übergangswohnbereich des BB (Notfallaufnahme am 07.11.2022) sei er de facto mittellos gewesen (siehe dazu Kontoumsatzliste Stand 03.11.2022: -0,45 €, erneute Buchung erst am 10.11.2022: Plus 280,53 €). Dazu verweise er auf das Erkenntnis des LVwG Tirol, Zl ***, zum „Zuflussprinzip“. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung dürfte in seinem Fall der Lohn für Oktober in Höhe von Euro 352,32 nicht mit eingerechnet werden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung mittellos gewesen sei und sich in einer Notstandssituation befunden habe.
Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. (Kürzung):
Zur Begründung der Richtsatzkürzung möge er zuerst klarstellen, dass es sich bei der Auflösung seines Dienstverhältnisses um eine Auflösung in der Probezeit durch den Dienstgeber gehandelt habe. Dass man mit 15 Jahren nach kurzer Zeit feststelle, dass der erwähnte Lehrberuf nicht das Passende darstelle und eine neuerliche Perspektivenentwicklung notwendig sei, sei keine Besonderheit und bei vielen Jugendlichen in dieser Entwicklungsphase Thema. Er sei vor Aufnahme im BB bereits in einer sehr prekären Lebenssituation gewesen und habe als Minderjähriger bereits mehrmals zuvor die Übernachtungsangebote von Kriseneinrichtungen wie NEMO und KIZ in Anspruch nehmen müssen. Dass er es in dieser Zeit nicht geschafft habe, eine Lehrstelle aufrecht zu erhalten, sei den Umständen geschuldet. Die Kürzung sei ihm außerdem nicht angekündigt, sondern sofort vollzogen worden. Nach § 19 TMSG könnten Kürzungen der Leistung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgen, „wenn der Mindestsicherungsbezieher d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeige oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht“. In seinem Fall sei keine schriftliche Ermahnung erfolgt.
Die Behörde umgehe den Spezialtatbestand des § 19 Abs 1d, indem nach § 19 Abs 1a Tiroler Mindestsicherungsgesetz „grob herbeigeführte Notlage“ gekürzt werde. Dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine Notlage durch das Ende der Lehrstelle in der Probezeit herbeigeführt habe, habe er eben ausgeführt. An sich stelle aber § 19 Abs 1d den Spezialtatbestand zum Einsatz der Arbeitskraft dar. Der Gesetzgeber habe sich dabei durchaus Gedanken gemacht und eine Ermahnungspflicht dazwischengeschaltet, um ungerechtfertigte, sofortige Kürzungen auszuschließen. Bei richtiger Anwendung der „lex specialis“ hätte es die Behörde bei einer Ermahnung belassen müssen und ihn nicht sofort kürzen dürfen. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.09.1999, Zl 97/08/131 werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
Als Minderjähriger gelte für ihn in Österreich die Ausbildungspflicht, welche er mit seiner Teilnahme am Jugendcoaching erfülle. Mit seiner zusätzlichen Jugendcoacherin entwickle er seine berufliche Zukunftsperspektive und helfe sie ihm bei der Umsetzung dieser Ziele.
Aufgrund dieser Beschwerden samt Vorlageantrag wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer AA ist am XX.XX.XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger.
Er wurde am 07.11.2022 im Übergangswohnbereich des BB als anerkannte Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe Tirol aufgenommen und stellte am 08.11.2022 einen formlosen Antrag auf Mindestsicherung insofern als er die Mindestsicherungsbehörde vorab über seine Notlage im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes informierte. Dem Antrag waren keine Unterlagen angeschlossen anhand deren man ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen hätte könnte.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.11.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens zwei Wochen ab der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages die anspruchsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Mit E-Mail-Schreiben vom 01.12.2022 16:16 Uhr wurden vom Beschwerdeführer über BB, Verein JJ, Unterlagen nachgereicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, Zl ****, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass bis zum 01.12.2022 16:00 Uhr bei der Behörde keine Unterlagen eingelangt seien.
Die belangte Behörde wertete das E-Mail-Schreiben vom 01.12.2022 16:16 Uhr samt Beiblatt zum Antrag auf Mindestsicherung vom 30.11.2022, Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend den Beschwerdeführer für November 2022 sowie die ÖGK-Abmeldung als Neuantrag.
Mit dem weiters angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 02.12.2022 bis 31.12.2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 438,32 (aliquotierte ab Antragsdatum) sowie ab 02.12.2022 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung gewährt.
Der Beschwerdeführer war vom 09.11.2022 bis 11.05.2023 im betreuten Übergangswohnbereich BB in der Adresse 1 in **** Z mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor wohnte er bei seinen Eltern in **** Y, Adresse 2. Aufgrund unlösbarer Konflikte gibt es für ihn keine Möglichkeit, in die Wohnung seiner Eltern zurückzukehren. Diese sind nicht bereit, Unterhalt an ihn zu leisten und leisten ihn auch nicht. Laut Auskunft der Kinder- und Jugendhilfe besteht derzeit keine Möglichkeit, die Zahlungen einzufordern (vgl Aktenvermerk vom 17.01.2023 über ein Telefonat zwischen Frau KK von der Rechtsvertretung der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Z mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde). Der Verein JJ hat für den Beschwerdeführer Lebensunterhalt bevorschusst.
Der Beschwerdeführer hatte bei der GG GmbH in Y vom 17.10.2022 bis 07.11.2022 eine Lehrstelle für Metalltechnik. Er wurde von der GG GmbH aufgrund vielfachem unerlaubten „Nicht-Erscheinen“ am Arbeitsplatz während der Probezeit gekündigt. Für diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer für Oktober 2022 Euro 352,32 erhalten und im November eine Auszahlung in der Höhe von Euro 280,53 (Beweis: E-Mail der GG GmbH vom 24.01.2023 sowie Lohnabrechnungen Oktober + November 2022 im behördlichen Akt).
Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, Zl ****, bzw Beschwerdeergänzung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2022, Zl ****, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe des Mindestsatzes für Alleinstehende in einer Wohnungsloseneinrichtung für mehrere Monate ab dem 01.01.2023.
Seit dem 11.05.2023 bis 28.08.2023 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 3, gemeldet, ab 28.08.2023 in **** Z, Adresse 4, wobei für beide Wohnsitze als Unterkunftgeber das LL aufscheint (Beweis: Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024).
Am 31.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 03.01.2023 in Betreuung beim Jugendcoaching von MM. Dieses Jogendcoaching ist Teil des Netzwerkes beruflicher Assistenz (NEBA), welches vom sozialen Ministeriumservice finanziert wird und dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle behilflich ist (Beweis: Bestätigung des Netzwerkes beruflicher Assistenz vom 14.02.2023 im behördlichen Akt).
Am 27.01.2023 wurde seitens der belangten Behörde obgenannte Beschwerdevorentscheidung erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig bzw ergeben sie sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw aufgrund den angesprochenen teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.
Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG Euro 733,46, gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 für das Jahr 2023 Euro 790,23.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Vorlageantrag gegen die Berechnung der Leistungen für Lebensunterhalt für November 2022 zu Spruchpunkt 1. Er ist der Ansicht, dass der Lohn für Oktober in Höhe von Euro 352,32 nicht miteingerechnet hätte werden dürfen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung mittellos gewesen sei und sich in einer Notsituation befunden habe. Zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1a TMSG (vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage: Lehrstellenverlust).
Unbestritten ist nun, dass dem Beschwerdeführer für den Abrechnungsmonat November 2022 infolge Richtsatzüberschreitung keine Mindestsicherungsleistung zugesprochen wurde, dies in Folge der von der belangten Behörde vorgenommenen Richtsatzkürzung in Höhe von 20 % gemäß § 19 Abs 1a TMSG mithin Euro 146,69 sowie unter Abzug der Lehrlingsentschädigung (Lohn Oktober 2022 Euro 352,32 und Lohn November 2022 Euro 280,53).
Nach ständiger Judikatur hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mit Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
Im konkreten Fall ist daher der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Lohn bzw die Lehrlingsentschädigung für November 2022 bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist das, über was die belangte Behörde abgesprochen hat (vgl VwGH 17.12.2007, Ra 2014/03/0049), weshalb Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz im November 2022, Dezember 2022 und Jänner 2023 ist.
Es ergibt sich daraus für November 2022, Dezember 2022 und Jänner 2023 folgende Berechnung:
Berechnung November 2022:
Euro733,46(Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige)
452,93
Berechnung Dezember 2022:
Euro733,46(Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige)
Berechnung Jänner 2023:
Euro790,23(Mindestsatz für Alleinstehende Volljährige)
Spruchpunkt 4. (Berechnung für Februar 2023) der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung wurde in den Beschwerden bzw in den Ausführungen im Vorlageantrag nicht bekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Bei obgenannter Berechnung für die Monate November und Dezember 2022 bzw Jänner 2023 wurde keine Richtsatzkürzung im Sinn des § 19 Abs 1a TMSG (vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführte Notlage: Lehrstellenverlust) vorgenommen.
Gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
In seiner Entscheidung vom 05.01.2021, Zl Ra 2020/10/0028, führt der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung Folgendes aus:
Ob die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses (hier: die Auflösung eines Lehrverhältnisses innerhalb der ersten drei Monate) durch den Mindestsicherungsbezieher den Tatbestand nach § 19 Abs 1 lit a TMSG erfüllt, hängt nach dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung davon ab, ob der Mindestsicherungsbezieher dadurch seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Prüfung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit erfordert eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässig und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen, die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen. Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
Bei der gegenständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Auflösung in der Probezeit durch den Dienstgeber deswegen, weil der Beschwerdeführer vielfach unerlaubt nicht am Arbeitsplatz erschienen war. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und seinen Erziehungsberechtigten hat der Beschwerdeführer an seinem Verhalten nichts geändert und ist dem Arbeitsplatz weiterhin unentschuldigt ferngeblieben.
Im Gegenstandsfall gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der damals 15-jährige Beschwerdeführer sich in einer sehr prekären Lebenssituation befunden hat. Er musste vor der Aufnahme im BB als Minderjähriger – wie festgestellt wurde – bereits mehrmals zuvor die Übernachtungsangebote von Kriseneinrichtungen wie NEMO und KIDS in Anspruch nehmen.
Viele Jugendliche im Alter mit 15 Jahren stellen mit kurzer Zeit fest, dass der in Aussicht genommene Lehrberuf für sie nicht das Passende darstellt und eine neuerliche Perspektivenentwicklung notwendig ist. Es stellt dies auch keine Besonderheit in der Entwicklungsphase dar.
Dass es der 15-jährige Beschwerdeführer damals nicht schaffte, seine Lehre aufrecht zu erhalten, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt hat, sondern war dieses Verhalten seinen „besonderen“ Lebensumständen geschuldet, sodass eine sofortige Kürzung des Richtsatzes auf Lebensunterhalt nicht gerechtfertigt war.
Kürzungen der Sozialhilfeleistungen stellen ein das aktuelle Verhalten eines Hilfsbedürftigen steuerndes Element und kein bestrafendes dar und ist als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen. Im gegenständlichen Fall würde es eine Verschärfung der finanziellen Notlage des minderjährigen Beschwerdeführers, der aufgrund seiner familiären Konfliktsituation nicht zuhause wohnen kann, darstellen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war daher von der Richtsatzkürzung im Sinn des § 19 Abs 1 lit a TMSG wegen vorsätzlich/grob fahrlässiger herbeigeführter Notlage infolge Lehrstellenverlust abzusehen und insgesamt wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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