LVwG T LVwG-2023/31/2627-5

LVwG-2023/31/2627-5Tribunale amministrativo regionale28 mar 2024

Regest

Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>gemeldeter Hauptwohnsitz<br/>Kind<br/>Mitwirkungspflicht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2627-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.2627.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der Dr.in AA und des Dr. BB, beide vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8.9.2023 – Zl. ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Eingabe eines anonymen Bürgers vom 22.10.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass unter der Adresse Am Adresse 2 in **** Z diverse Wohnungen als Freizeitwohnsitz benützt werden.

Mit Schreiben der belangen Behörde vom 19.12.2019 wurde der Eigentümerin der Wohneinheit W01 unter der Adresse Am Adresse 2 in **** Z, Dr.in AA, mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass diese Wohnung unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Sie werde daher zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt von ihr genutzt werde und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.

Mit Stellungnahme vom 19.2.2020 teilte Dr.in AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit, dass eine Freizeitwohnsitznutzung des in Rede stehenden Objektes nicht gegeben sei. Hingewiesen wurde darauf, dass die gesamte Familie der Mandantschaft in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und die Mandantin auch ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***nutze. Der Ehegatte sei in der Onlinebranche in Österreich berufstätig. Auszugehen sei daher davon, dass Dr.in AA vom Anzeigenleger offenbar aus politisch motivierten Gründen zu Unrecht der Freizeitwohnsitznutzung bezichtigt worden sei.

Seitens der belangten Behörde wurden – jeweils mit Schreiben vom 26.6.2020 - im weiteren Ermittlungsverfahren diverse Erhebungen gepflogen, etwa ob die Freizeitwohnsitzpauschale für das in Rede stehende Objekt entrichtet wird, ob Dr.in AA in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, ob die genannte Person ein Kraftfahrzeug im Bezirk Z angemeldet hat und ob die Tochter der Beschwerdeführerin, DD, geboren am xx.xx.xxxx, in einem Kindergarten der Stadtgemeinde Z angemeldet wurde.

Mit Schreiben der Kindergartenleitung vom 26.6.2020 wurde mitgeteilt, dass DD zwar jedes Jahr vom Kindergarten zur Einschreibung eingeladen worden sei, jedoch nicht den Kindergarten in Z besuche. Diesbezüglich wurde auf ein Schreiben des Kindesvaters EE vom 19.3.2019 hingewiesen, wonach für die Tochter DD kein Kindergartenplatz in Z benötigt werde und diese nicht in die Kindergartenpflicht falle.

Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden (vgl Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle), dass das seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Auto mit dem Kennzeichen ***nicht auf sie selbst, sondern auf Dr. BB zugelassen ist.

Dr.in AA scheint laut dem Auszug aus dem Zentralen Wahlregister vom 26.6.2020 zudem in der Wählerevidenz mit Hauptwohnsitz in Z auf.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 26.6.2020 ist sowohl Dr.in AA als auch Dr. BB und DD mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet.

Die Freizeitwohnsitzpauschale wird für das gegenständliche Objekt nicht entrichtet (vgl die Schreiben des Stadtamtes Z vom 6.7.2020 und der Abteilung Tourismus des Landes Tirol vom 12.8.2020).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, in welcher Art und Weise das Objekt Am Adresse 2/Top 1 in **** Z genutzt werde und wurde ein dreiseitiger Fragenkatalog zur Beantwortung beigeschlossen.

Darüber hinaus wurden seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 4.11.2020 weitere Erhebungen zu Stromverbrauch der letzten drei Jahre und zum Vorliegen eines allfälligen Kabelfernseh- oder Internetvertrages getätigt. Auch erfolgte mit selbigem Datum eine erneute Erhebung einer zwischenzeitlich möglichen Kindergarteneinschreibung der DD.

Mit Mail des Infrastrukturunternehmens vom 4.11.2020 wurden Stromverbäuche in den Jahren 2017 bis 2019 in der Höhe von jährlich 1896 kwH im Jahr 2019 bis 2355 kwH im Jahr 2018 ausgewiesen. Die Internet- und Kabelnutzung erfolge seit dem Jahr 2015.

Auch erfolgte seitens der Kindergartenleitung eine Mitteilung vom 4.11.2020, dass DD auch weiterhin nicht im Kindergarten angemeldet sei.

Am 19.11.2020 um 8:45 Uhr wurde bei der in Rede stehenden Wohnung eine mit Lichtbildern dokumentierte Objektkontrolle seitens der belangten Behörde durchgeführt und konnte Dr.in AA dabei nicht angetroffen werden. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2020 um Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ersucht.

Mit Replik der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 27.11.2020 wurde mitgeteilt, dass die Mandantin die Erhebungsbeamtin bei der Kontrolle sichten und beobachten konnte, im geschützten Privat- und Familienbereich aber nicht behelligt werden möchte und deswegen die Haustür nicht geöffnet habe.

Diesem Schreiben waren eine GIS-Meldebestätigung vom 24.1.2020 sowie ein Scan des Zulassungsscheines des Fahrzeuges ***beigeschlossen.

Am 2.12.2020 um 8:50 Uhr wurde bei der in Rede stehenden Wohnung erneut eine Objektkontrolle seitens der belangten Behörde durchgeführt und konnte Dr.in AA dabei nicht angetroffen werden. In der Dokumentation dieser Kontrolle ist angeführt, dass mehrmals bei der Türe geklingelt wurde, keine Fenster geöffnet oder gekippt waren und weder Licht in der Wohnung noch Rauch aus den Kaminen ersichtlich war. Bewegungen in der Wohnung waren nicht ersichtlich, der bei der Kontrolle am 19.11.2020 gesichtete Pkw stand nach wie vor an der gleichen Stelle im Carport.

Nach Durchführung weiterer Objektkontrollen ohne Antreffen irgendwelcher Personen wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.3.2021 erneut um Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ersucht.

Mit Schreiben vom 23.3.2021 wies die Rechtsvertretung auf das aufrechte Vollmachtsverhältnis hin, sodass die belangte Behörde derartige Schreiben zukünftig direkt an die Rechtsvertretung zu richten habe.

Es erfolgten seitens der belangten Behörde zahlreiche weitere Objektkontrollen, bei denen die Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnten.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 24.8.2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass Dr.in AA beabsichtige, die Eigentumswohnung zu veräußern und eine Benützung der Wohnung seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr gegeben sei und sohin von einem Leerstand auszugehen sei.

Seitens der belangten Behörde erfolgten sodann – jeweils am 7.9.2023 – erneute und aktuelle Erhebungen zum Anmeldestand im ZMR, zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale, zu allfälligen Anmeldungen von Tätigkeiten im Gewerbeinformationssystem Austria und zu den Stromverbräuchen in den Jahren 2021 bis 2023.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8.9.2023 – Zl. ***, wurden Dr.in AA sowie Dr. BB die weitere Benützung der auf Gst **1 KG Z Land unter der Adresse Am Adresse 2 in **** Z befindlichen Wohnung Top W01 als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde folgende Erhebungen durchgeführt worden seien:

Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis

•Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizweitwohnsitzpauschale

•Anfrage an die Finanzverwaltung der Stadtgemeinde Z betreffend Freizeitwohnsitzabgabe

•Einsicht in das zentrale Melderegister

•Erhebung zum Kindergarten/Schulbesuch von behördlich gemeldeten kindergarten/schulpflichtigen

Kindern

Anfrage an Bezirkshauptmannschaft über Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

•Einsicht in die Europa - Wählerevidenz

•Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft betreffend zugelassener Kraftfahrzeuge

•Anfrage bei den Stadtwerken Z betreffend Stromverbrauch + Wasserverbrauch

•Einsichtnahme in den Bauakt

GISA Abfrage

Im gegenständlichen Wohnobjekt seien darüber hinaus im Überprüfungszeitraum vom 19.11.2020 bis 29.12.2022 insgesamt 15 Kontrolltermine des Wohnobjektes vorgenommen worden und sei dabei bis auf den Termin am 29.12.2022 zu keinem Zeitpunkt jemand angetroffen werden, wobei der Pkw mit dem Kennzeichen ***bei jeder Kontrolle im Carport gestanden sei.

Ausgegangen wurde seitens der belangten Behörde weiters davon, dass laut den Informationen im Zentralen Melderegister Dr.in AA seit 6.2.2008 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, Dr. BB und die Tochter DD jeweils seit 5.6.2015.

Die Tochter DD, geboren am xx.xx.xxxx, habe laut Auskunft des Kindergartens Z vom 26.6.2020 sowie 4.11.2020 den Kindergarten in Z nicht besucht. Laut Auskunft des Dr. BB vom 29.12.2022 besuche die Tochter eine Privatschule in München und sei Dr. BB in X beruflich tätig und pendle zwischen Z und X. Er sei in der Onlinebranche in Österreich beruflich tätig.

Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin laut Internetrecherchen und der Auskunft des Dr. BB vom 29.12.2022 in Y als Frauenärztin in ihrer eigenen Praxis tätig sei.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass insbesondere zur Frage des Mittelpunktes von Lebensbeziehungen der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht des Eigentümers/Nutzers an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besteht. Dieser Mitwirkungspflicht wurde mangels ausreichend substantiierten Vorbringen, wie etwa der Beantwortung der gestellten Fragen und der Vorlage oder zumindest dem Anbieten von entsprechenden Bescheinigungen, nicht nachgekommen.

Seitens der belangten Behörde wurde weiters ausgeführt, dass sich aus den Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergebe, dass der berufliche Lebensmittelpunkt der Dr.in AA und des Dr. BB nicht in Z gelegen sei. Ein privater Lebensmittelpunkt sei für die Behörde aufgrund mangelnder Information bzw fehlender Mittwirkung der Betroffenen nicht ersichtlich. Aufgrund des Umstandes, dass beide Betroffenen an anderen Orten beruflich tätig seien, die Töchter in Y die Schule besuche und zu keinem der Objektkontrollen jemand angetroffen werden konnte, ist der private Lebensmittelpunkt aus Sicht der Behörde ebenfalls nicht in Z.

Zum Vorbringen des Leerstandes laut Schreiben der Rechtsvertretung vom 24.8.2023 führte die belangte Behörde aus, dass keine Ummeldung der Betroffenen im Zentralen Melderegister ersichtlich sei und weiterhin beide Betroffenen sowie die Tochter ihren Hauptwohnsitz an gegenständlicher Adresse aufweisen. Es ist daher von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen, da die Ermittlungsergebnisse jedenfalls ergeben habe, dass eine dauerhafte Nutzung und somit ein Lebensmittelpunkt der Betroffenen nicht vorliege.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten Dr.in AA und Dr. BB durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die Behörde differenzieren hätte müssen, in welcher Eigenschaft die Benützung der in Rede stehenden Wohnung durch die Beschwerdeführer erfolge. Es fehlen Feststellungen hinsichtlich Dr. BB dahingehend, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Tirol die Wohnung für berufliche Zwecke nutze. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin Dr.in AA sei nicht einmal ansatzweise geprüft worden, ob ein Leerstand gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Nutzung liegen daher nicht vor.

Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des FF unter einer näher angeführten ladungsfähigen Adresse sowie abschließend beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.3.2005, Zl. ***, wurde der GG GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **1 KG Z Land unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.

Eine dieser fünf Wohnungen steht nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin Dr.in AA und trägt diese die Bezeichnung W01.

Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor. Die Widmung des Grundstückes lautet „Wohngebiet“.

Laut einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 19.3.2024 ist die Beschwerdeführerin Dr.in AA seit 6.2.2008 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet, ebenfalls mit Hauptwohnsitz Dr. BB und die am xx.xx.xxxx geborene Tochter DD, letztere beiden ab 5.6.2015.

Bei 15 Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.11.2020 bis 29.12.2022 konnte niemand an der gegenständlichen Adresse angetroffen werden. Lediglich bei der Objektkontrolle am 29.12.2022, somit zu Ferienzeiten, öffnete Dr. BB die Tür und teilte mit, dass seine Frau eine Arztpraxis in Y betreibt. Diese ist nur drei bis vier Tage in der Woche geöffnet und sind sie ab Donnerstag jedenfalls immer in Z anwesend. Die Tochter besuche eine Privatschule in Y und ist ab Donnerstag Abend auch immer in Z. Die Ehefrau sei gerade mit der Tochter Skifahren.

Nähere Erhebungen zu den Lebensumständen seitens der Beschwerdeführer konnten nicht erhoben werden, zumal die Beschwerdeführer in einem Zeitraum von vier Jahren weder selbst noch hinsichtlich ihrer Rechtsvertretung der belangten Behörde jemals diesbezügliche valide Informationen zukommen ließen.

Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin Dr.in AA eine Frauenarztpraxis in Y betreibt, beruhen auf den Angaben des Dr. BB anlässlich des Kontrolltermins am 19.12.2022 sowie den diesbezüglichen Internetrecherchen der belangten Behörde.

Seitens des Dr. BB wurde zunächst lediglich angegeben, dass er „in der Onlinebranche in Österreich“ berufstätig ist, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2024 wusste der Rechtsvertreter zu berichten, dass Dr. BB in Westösterreich als ITManager fungiere und unter der Woche immer wieder an der in Rede stehenden Adresse nächtige. Die neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin, DD, hat in Z weder Kindergarten noch Schule besucht und absolviert nunmehr eine Privatschule in Y .

Neben der hinsichtlich beider Beschwerdeführer erfolgten Hauptwohnsitzmeldung in Z hinaus besteht ein weiterer Anknüpfungspunkt zum in Rede stehenden Wohnobjekt insofern, als die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.2.2020 angegeben hat, dass sie ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***nutze. Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass dieses Fahrzeug auf Dr. BB zugelassen ist und konnte dieser Pkw anlässlich der durchgeführten Objektkontrollen stets abgestellt im Carport der gegenständlichen Wohnadresse gesichtet werden.

Beim gegenständlichen Wohnsitz wurden im Zeitraum 2017 bis 2023 für einen Dreipersonenhaushalt weit unterdurchschnittliche Stromverbräuche zwischen 1896 kWh im Jahr 2019 sowie 2530 kWh im Zeitraum 1.4.2020 bis 31.6.2021 erhoben, wobei der Durchschnitt eines Zweipersonenhaushaltes in Österreich ca 4500 kWh beträgt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.3.2024, in deren Rahmen beide Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit ihres persönlichen Erscheinens nicht erschienen sind. Auch wurde seitens des Rechtsvertreters kein Vertagungsantrag gestellt obwohl die ursprünglich für 12.3.2024 avisierte mündliche Verhandlung wegen Verhinderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf 20.3.2024 verlegt wurde.

Die Feststellungen zur Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben des Dr. BB vom 19.12.2022 sowie den Internetrecherchen der belangten Behörde und wurden seitens der Rechtsvertretung nicht in Zweifel gezogen. Ebenso unwidersprochen blieb der Umstand, dass die neunjährige Tocher DD eine Privatschule in Y besucht.

Eine eingehende Aufarbeitung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführerin sowie durch den Beschwerdeführer konnte nicht erfolgen, zumal sich diese ihrer Einvernahme durch Nichterscheinen widersetzten und sich somit der Möglichkeit begaben, den aus ihrer Sicht maßgeblichen Standpunkt darzulegen.

Es ist sohin davon auszugehen, dass seitens der Liegenschaftseigentümerin seit der Aufforderung der belangten Behörde vom 19.12.2019, sohin in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren, nahezu keine validen Angaben zur Nutzung der gegenständlichen Wohnung gemacht wurden, obwohl beide Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.2.2020 als Nutzer der Wohnung bezeichnet wurden.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LBGl Nr 85/2023 (TBO 2022):

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 46. […]

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[…]“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022):

„Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13. (1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren zentrale Relevanz zu.

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.

Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichts angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 9.1.2024, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Stadtgemeinde Z insgesamt 1255 festgestellte oder auf Genehmigungen nach § 13 Abs 5 TROG 2016 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 16,3 % gemäß § 13 Abs 4 TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.

3. Im Übrigen wird nicht einmal von den Beschwerdeführern selbst bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.3.2005 für den ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf bewilligte Wohnhaus nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die im Verfahrensgang chronologisch angeführten und aktualisierten Erhebungen zeigen – haben sich die Beschwerdeführer selbst über bloße Behauptungen ihres Rechtsvertreters hinaus, dass das gegenständliche Objekt als Wohnsitz im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Dr. BB verwendet werde und als Hauptwohnsitz von der gesamten Familie der Dr.in AA als Hauptwohnsitz verwendet werde (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 19.2.2020) sowie – nach Vorliegen von geradezu erdrückenden Beweisen, dass diese Verantwortung definitiv nicht stimmen kann – nunmehr hinsichtlich Dr.in AA ein Leerstand vorliege (vgl Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 24.8.2023), nicht eingehend in der Sache geäußert.

5. Zur Glaubhaftmachung der Verwendung der gegenständlichen Wohnung zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes und des Vorliegens des Mittelpunkts der Lebensinteressen wurde seitens der Beschwerdeführer neben dem Verweis auf deren Hauptwohnsitzmeldungen unter anderem ins Treffen geführt, dass ein im Bezirk Z zugelassenes Fahrzeug verwendet werde, welches das Kennzeichen ***aufweise:

Dieses Vorbringen steht in geradezu diametralen Gegensatz zu den Erhebungen der belangten Behörde, etwa den Stromverbrauchserhebungen im Zeitraum 2017 bis 2023, den durchgeführten Objektkontrollen im Zeitraum 19.11.2020 bis 29.12.2022, dem Umstand, dass die neunjährige Tochter der Beschwerdeführerin eine Privatschule in Y besucht. Darüber hinaus war geradezu eine Verweigerung der Beschwerdeführer an einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der belangten Behörde hinsichtlich der faktischen Nutzung des gegenständlichen Objektes zu attestieren. Die zentrale Funktion des Eigentümers und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.

Insofern verkennen die Beschwerdeführer die maßgebliche Rechtslage insofern, als es vorrangig ihrer eigenen Verantwortung obliegt, dementsprechende Vorwürfe zu relativieren und zu entkräften. Aus diesem Grund wurde auch dem Antrag auf ergänzende Einvernahme des FF zum Beweis dafür, dass mittlerweile ein Leerstand gegeben sei, nicht näher getreten, weil einerseits diese Glaubhaftmachung vorrangig der Dr.in AA selbst obliegt und es sich andererseits als nicht zweckmäßig erweist, jene Person, welche die anonyme Anzeige lediglich im Namen der JJ bei der belangten Behörde abgegeben hat und nicht selbst der anonyme Anzeiger ist (vgl Einvernahme des FF beim Stadtamt Z vom 18.12.2019) zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin zu befragen.

Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister, aus der Zulassungsdatenbank, 15 Objektkontrollen im Zeitraum vom 19.11.2020 bis 29.12.2022, Erhebungen bei den Infrastrukturunternehmen zu Stromgebühren sowie Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale und des Kindergarten- und Schulbesuchs der neunjährigen Tochter, durchgeführt und damit das amtswegige Instrumentarium nahezu ausgeschöpft wurde.

6. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

7. Wenn der Beschwerdeführer Dr. Buchmann lapidar vorbringt, dass er in der Onlinebranche in Österreich bzw als ITManager tätig sei, so verkennt dieses Vorbringen, dass damit nicht einmal behauptet wird, dass mit dieser beruflichen Tätigkeit ein Anknüpfungspunkt zum behaupteten Wohnort in Z gegeben ist. Der Beschwerdeführer Dr. BB hätte vielmehr darlegen müssen, von wo aus er hauptsächlich arbeitet, wo sich der Firmensitz befindet, welche Arten von Tätigkeiten er verrichtet, in welchem Ausmaß er sich deswegen in der gegenständlichen Wohnung in Z aufhalte und wieso er in einem Zeitraum von zwei Jahren bei 15 Objektkontrollen lediglich einmal an der gegenständlichen Wohnung angetroffen werden konnte.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin Dr.in AA blieb unbeanstandet, dass diese eine Frauenarztpraxis in Y betreibt und ihre neunjährige Tochter dort zur Schule gehe. Irgendwelche Anknüpfungspunkte nach Z konnten über ein unstrittig im Bezirk Z zugelassenes, offenbar aber kaum in Verwendung stehendes, Kraftfahrzeug hinaus, wurden nicht ins Treffen geführt.

Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 24.8.2023 „seit mehr als einem halben Jahr“ behaupteten Leerstandes war davon auszugehen, dass dieser Umstand aufgrund der drei aufrechten Hauptwohnsitzmeldungen der Dr.in AA, des Dr. BB und der DD als reine Schutzbehauptung anmutet und auch in keiner Lage des Verfahrens ins Treffen geführt wurde, aufgrund welcher Umständen die zunächst behauptete Nutzung (Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie) nunmehr nicht mehr vorliegen sollte. Jedenfalls kann selbst bei tatsächlichem Vorliegen eines Leerstandes auch keine Beschwer der Dr.in AA erkannt werden, zumal sie diesfalls nicht gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid verstößt.

8. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer beharrlich weigerten, nähere Angaben zu ihren Lebensumständen zu machen und ihre zeitlichen Ressourcen allenfalls darauf verwendeten, sich gegen die ihrer Ansicht nach aus Sicht der Privatsphäre überschießenden Objektkontrollen und ihre persönliche Belangung zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde zur Wehr zu setzen, war daher davon auszugehen, dass sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der in Deutschland eine Frauenarztpraxis betreibenden Beschwerdeführerin, die ein neunjähriges Kind, das in Y eine Privatschule besucht, zu betreuen hat und seitens der Beschwerdeführer in nicht näher zu verifizierender – jedenfalls weder in privater noch beruflicher Hinsicht als Lebensmittelpunkt zu qualifizierender – Art Verwendung findet, als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.

Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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