LVwG T LVwG-2023/30/2619-7

LVwG-2023/30/2619-7Tribunale amministrativo regionale28 mar 2024

Regest

Aufenthaltsbewilligung Student<br/>Corona Pandemie<br/>Nachweis des Studienerfolgs<br/>Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/2619-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.30.2619.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der russischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführerin wird ihrem Verlängerungsantrag vom 07.09.2023 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten“ erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin persönlich am 07.09.2023 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aufgrund einer herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.08.2018 von diesem Erfordernis nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG abgesehen werden könne. Dass sonstige Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG vorlägen oder allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 NAG fehlen würde, ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde und aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 27.10.2023 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtsache wurde dem Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, von der Beschwerdeführerin Vollmacht erteilt, auf welche sich dieser gemäß § 8 Abs 1 RAO, § 10 Abs I AVG iVm § 62 Abs I VwGG beruft.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z zu *** vom 25.09.2023, der Beschwerdeführerin postalisch am 02.10.2023 zuqestellt, wird binnen offener 4-wöchiger Frist nachstehende

BESCHWERDE

gemäß § 130 Abs 1 Z B-VG iVm § 7 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol

wegen Rechtwidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, ungenügender Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Der angefochtene Bescheid vom 25,09 2023 wird in vollem Umfang bekämpft.

l. Sachverhaltsdarstellung:

Die Beschwerdeführerin hat seit Mai 2018 ihren Hauptwohnsitz in ****Y und absolvierte bis zum 1 4.2.2020 den Vorstudienlehrgang an der Universität Z zur selbstständigen und elementaren Sprachverwendung der Deutschen Sprache. Mit dem Zeugnis vom 1 4.02.2020 über den Universitätslehrgang weist die Beschwerdeführerin ein Zielniveau der deutschen Sprache von B2 plus und A2 und damit die nach dem NAG geforderten Sprachkenntnisse nach. Mit Bescheid vom 26.02.2020 der CC Z wurde der Beschwerdeführerin zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit ihres an der Universität der russischen Bildungsakademie nachgewiesenen Studienabschlusses der Rechtswissenschaften in X zum österreichischen Diplomstudium der Rechtswissenschaften die Ablegung von sechs mündlichen Prüfungen bis zum Abtauf des Wintersemesters 2022/2023 (bis zum 30.4.2023) aufgetragen. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Vorlesungen an der rechtswissenschaftlichen Fakultät besucht und ihr Studium ernsthaft betrieben. Da jedoch während der Coronapandemie der Universitätsbetrieb stark eingeschränkt war, insbesondere mündliche Vorlesungen und mündliche Prüfungen nicht abgehalten wurden, war es der Beschwerdeführerin nicht möglich sechs mündlichen Prüfungen erfolgreich bis zum Ende des WS 22/23 abzulegen. Dies insbesondere auch aufgrund der mangelnden mündlichen Übungsmöglichkeiten und des fehlenden Austausches mit den Vortragenden in der mündlichen Vorlesung.

Die Beschwerdeführerin hat am 8.9.2021 das Bachelorstudium Architektur aufgenommen, da die Beschwerdeführerin ein großes Interesse und Begabung für Architektur hat und in diesem Studium nicht die deutsche Sprache derart im Vordergrund steht, wie dies in den Rechtswissenschaften der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des Architekturstudiums den Studienerfolg erbracht und bis zum 8.10.2023 zehn Fachprüfungen abgelegt. Im Wintersemester 2022/2023, als die coronabedingten Einschränkungen weggefallen und der Vorlesungsbetrieb wieder voll aufgenommen wurde, hat die Beschwerdeführerin sich für sechs Lehrveranstaltungen an der rechtswissenschaftlichen Fakultät angemeldet. Die Beschwerdeführerin musste jedoch aufgrund der seit Juli 2022 bestehenden Risikoschwangerschaft sich körperlich Und geistig schonen und war es ihr nicht möglich, die erforderlichen 6 mündlichen Prüfungen bis Ende des Wintersemesters 2022/2023 abzulegen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft 45 Jahre alt. Bei Frauen unter 35 Jahren liegt die Wahrscheinlichkeit einer Fehlgeburt bei 15 70, während dieses Risiko bei Frauen zwischen 35 und 45 Jahren bei 20%-35% liegt. Ab dem 45. Lebensjahr steigt das Risiko auf bis zu 50 70. Um eine Fehlgeburt zu vermeiden waren regelmäßige Untersuchungen und eine körperliche und geistige Schonung der Beschwerdeführerin notwendig, erkranken doch besonders ältere Schwangere oft an Schwangerschaftsdiabetes und haben Probleme mit dem Bluthochdruck. Am wichtigsten ist jedoch auch die psychische Gesundheit der Schwangeren und hätte sich das Absolvieren der mündlichen Prüfungen an der rechtswissenschaftlichen Fakultät aufgrund des dadurch entstehenden psychischen Druckes auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin negativ ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin hat daher am 06.02.2023 um Beurlaubung angesucht und wurde ihr mit Bescheid der Universität Z vom 8.2.2023 die Beurlaubung für I Semester genehmigt. Weiters hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 3.2.2023 um die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist angesucht und wurde ihr mit Bescheid der CC Z eine Fristverlängerung der gemäß Bescheid vom 26.02.2020 geforderten 6 Fachprüfungen Um sechs Semester bis zum 31.3.2026 zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin rechnete nicht mehr damit in ihrem Alter noch schwanger zu werden und war die vorliegende Risikoschwangerschaft für die Beschwerdeführerin ein unvorhersehbares Ereignis und waren die Folgen der Schwangerschaft, insbesondere die damit einhergehende notwendige körperliche und psychische Schonung, für die Beschwerdeführerin unabwendbar.

Die Beschwerdeführerin hat am 31.03.2023 eine Tochter mit dem Namen DD zur Welt gebracht. Vater dieser Tochter ist der Österreichische Staatsbürger EE und ist dieser seit 2018 der Lebensgefährte der Kindesmutter. Die Beschwerdeführerin zieht mit ihrem langjährigen Lebensgefährten EEdie mj. DD im gemeinsamen Haushalt auf und besitzt DD die Österreichische Staatsbürgerschaft. DD ist auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen und würde die Verweigerung eines Aufenthalts der Beschwerdeführerin dazu führen, dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und gemeinsam mit der Kindesmutter nach Russland zu ziehen.

Beweis:

PV der Beschwerdeführerin

ZV EE, Sonnensiedlung 5b, ****Y

Zeugnis über den Universitätslehrgang vom 14.2.2020

Bescheid erforderliche Fachprüfungen zur Anerkennung russischen Studienabschluss vom 26.02.2020

Bestätigung des Studienerfolgs Bachelorstudium Architektur

Anmeldebestätigung Lehrveranstaltungen Rechtswissenschaften WS 22/23

Bescheid Universität Z Beurlaubungssemester vom 08.02.2023

Verlängerung der Frist zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen vom 29.03.2023

Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis DD

einzuholendes medizinisches Gutachten zum Vorliegen einer Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin im WS 22/23 und der damit einhergehenden Einschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaften

einzuholende Stellungnahme der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Z zu den Einschränkungen im Studienbetrieb, insbesondere in welchem Umfang in den Pandemiejahren 2020 - 2022 mündliche Vorlesungen und mündliche Prüfungen stattgefunden haben

Gründe für die Rechtswidrigkeit:

II. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der gegenständliche Bescheid ist aufgrund wesentlicher Mangelhaftigkeiten des Verfahrens rechtswidrig, insbesondere wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ausreichend ermittelt, festgestellt und begründet und hat die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG hinsichtlich der im behördlichen Verfahren unvertretenen Beschwerdeführerin verletzt. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie Über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie am 31.03.2023 nach einer Risikoschwangerschaft eine Tochter zur Welt gebracht hat, weshalb es ihr nicht möglich war, die erforderlichen 6 Nachprüfungen abzulegen. Der belangten Behörde war bekannt, dass die Beschwerdeführerin 1977 geboren und damit zum Zeitpunkt der Schwangerschaft 45 Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Schwangerschaft aufgrund ihres Alters eine Hochrisikoschwangerschaft darstelle und sie sich bereits ab Beginn der Schwangerschaft weitgehend schonen musste, sodass der Beschwerdeführerin die Ablegung von Prüfungen — auch aufgrund des damit einhergehenden psychischen Drucks - nicht möglich war. Weiters hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass Vater ihrer Tochter DD der Österreichische Staatsbürger EE ist und ihre gemeinsame Tochter die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht darauf hingewiesen, dass sie unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Verlängerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student auch einen Änderungsantrag für einen anderen Aufenthaltszweck, nämlich einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, beantragen kann.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin auch nicht darauf hingewiesen, dass sie keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung Student erhalten wird, wenn sie den Studienerfolg und die Ablegung von 6 Fachprüfungen bis zum Ablauf des Wintersemesters (30.4.2023) nicht nachweist. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde den Bescheid der CC Z Über die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist bis zum 31 .03.2026 und den Bescheid der Universität vom 8.2.2023 auf Beurlaubung wegen der vorliegenden Schwangerschaft gezeigt und wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht darauf hingewiesen, dass diese Beurlaubung und Verlängerung der Frist zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen durch die Universität Z für die Erteilung des Aufenthaltstitels ohne Belang seien. Die belangte Behörde hat daher der Beschwerdeführerin die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen nicht gegeben und sie auch nicht Über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt.

Warum eine solche Beurlaubung und Verlängerung der Frist zur Ablegung von Ergänzungsprüfungen durch die Universität Z für die Verlängerung des Aufenthaltstitels unerheblich sei und warum durch die Risikoschwangerschatt keine Gründe vorliegen, welche iSd § 64 Abs 2 NAG unabwendbar sind und aufgrund welcher Risikoschwangerschaft Und Mutterschaft trotz Fehlens des Stundenerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, hat die belangte Behörde nicht begründet, sodass dem bekämpften Bescheid auch ein Begründungsmangel anhaftet. Der bloße Verweis auf Entscheidungen, welchen ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, ist für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung nicht ausreichend.

III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

3.1. Sekundäre Feststellungsmängel:

Die belangte Behörde hat rechtsirrig keinerlei Feststellungen zur Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Einschränkungen für das Studium, der von dieser abgelegten Prüfungen im Bachelorstudium Architektur und der Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid vom 25.09.2023 getroffen, sodass der rechtserhebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht ermittelt und rechtsirrig nicht vollständig festgestellt wurde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist davon auszugehen, dass aufgrund der Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin im WS 22/23 ein unvorhersehbarer Grund vorliegt, weicher aufgrund der unabwendbaren und notwendigen Schonung der Beschwerdeführerin im WS 22/23, in Zusammenschau mit den pandemiebedingten Einschränkungen in den „CoronaJahren" 2020, 2021 und 2022, trotz Fehlens des Studienerfolgs eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr rechtfertigt.

Die Feststellung des Studienerfolgs im Bachelor Studium Architektur wären ebenfalls für eine mangelfreie rechtliche Beurteilung notwendig gewesen, da aus diesem Studienerfolg erkennbar ist. dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 20'ù und 2022 sehr wohl ein Studium ernsthaft betrieben hat.

Die Feststellungen zur Österreichischen Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin sind rechtserheblich, da sich aus ihnen in Zusammenschau mit dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 201 6/22/0025 ergibt, dass der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige iSd § 47 NAC zuzuerkennen ist.

3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung im engen Sinne:

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist unrichtig und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung als Student iSd § 64 Abs 2 NAG aufgrund unvorhersehbarer und unabwendbarer Hinderungsgründe um ein weiteres Jahr zu verlängern gewesen.

Die belangte Behörde gibt an, die Geburt von Kindern und die Betreuungspflichten eine Mutter gegenüber einem Kleinkind stelle keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs 2 NAG dar. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der diesbezüglich zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark zu LVwG 26, 18-2056/201 4 ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt in seiner Entscheidung aus: „Gemäß § 64 Abs 3 NAG ist die Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Studierende" nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Diese gesetzliche Regelung kann aber nicht so weit ausgelegt werden. dass einer Studierenden, die seit nunmehr über fünf Jahren in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Studierende’ verfügt und in dieser Zeit, außer dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, keine einzige Prüfung abgelegt hat, die Verlängerung bewilligt werden muss, wenn die Studierende vorbringt, dass sie aufgrund der Geburt ihrer drei Kinder, welche sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich zur Welt gebracht hat. nicht in der Lage gewesen sei einen positiven Studienerfolg vorzuweisen. In dem konkreten Fall kann eine Ernsthaftigkeit des Studiums nicht erkannt werden, weil bei einem so langjährigen Aufenthalt ein Mindestmaß an Lernerfolg, trotz der Geburt von drei Kindern, erwartet werden kann."

Entgegen der Sachverhaltsgrundlage dieser Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark, hat die Beschwerdeführerin neben den Sprachkenntnissen einen positiven Studienerfolg im Bachelorstudium Architektur nachgewiesen (./5) und kann somit im konkreten Fall sehr wohl eine Ernsthaftigkeit des Studiums erkannt werden. Überdies waren bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark im Jahr 201 4 noch keine Einschränkungen des Studienbetriebs durch die Corona Pandemie vorhanden und ist auch nicht bekannt, ob bei der Beschwerdeführerin in der Entscheidung zu LVwG 26.18-2056/2014 eine Risikoschwangerschaft vorlag, welche diese zur Schonung zwang.

Auch der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des VwGH zu Ra 201 9/22/0108 liegt ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde: Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat diese Revisionswerberin vor ihrer Beurlaubung keine einzige Prüfung abgelegt und führte der Ventvaltungsgerichtshof aus, dass es für Eltern ab der Geburt der Tochter am xx.xx.xxxx vorhersehbar war, dass für deren Betreuung vorzusorgen sein wird und ab Jänner 2018 für diese eine Halbtagsbetreuung zur Verfügung gestanden sei. Die Beschwerdeführerin hat im Gegensatz zu dieser Entscheidung vor ihrer Beurlaubung zehn Prüfungen im Bachelorstudium Architektur abgelegt Und ist die Tochter der Beschwerdeführerin nicht zwei Jahre alt, sondern ein Säugling, für welche kein für die Beschwerdeführerin leistbarer Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Unberücksichtigt bleibt, dass eine Schonung für die Beschwerdeführerin während der Risikoschwangerschaft unvermeidbar war und daher schon aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr zu verlängern ist.

Ebenfalls unvorhersehbar und unvermeidbar war für die Beschwerdeführerin bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Corona Pandemie und die damit einhergehenden Einschränkungen des Studienbetriebs. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführt, dass ein selbständiges Lernen Und Ablegen von Prüfungen möglich gewesen wäre, so war das Ablegen von mündlichen Prüfungen teils nicht möglich und kann ein eigenständiges Lernen nicht das Besuchen von Lehrveranstaltungen ersetzen, insbesondere in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, wo es maßgeblich bei mündlichen Prüfungen auch darauf ankommt, den mündlichen Prüfungsschwerpunkt des Prüfers zu kennen und mündlich Rechtsausführungen zu tätigen. Dies traf die Beschwerdeführerin besonders hart, ist doch Deutsch nicht ihre Muttersprache und hätte sie dringend solcher mündlichen Übungen und Vorlesungen bedurft.

Überdies steht bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige iSd § 47 NAG zu und ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung Student als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG umzudeuten. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin bereits im behördlichen Verfahren einen diesbezüglichen Änderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige einbringen wollte, die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jedoch mitteilte, dass dies nunmehr nicht mehr möglich sei, da bereits der Verlängerungsantrag als Student eingebracht worden sei. Der Verwaltungsgerichthof hat im Zuge der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgenden Rechtssatz erlassen (VWGH vom 20.07.201 6, Ra 2016/22/0025):

„Stellt die Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 NAG 2005, die Anforderungen nach dessen Wortlaut jedoch nicht erfüllt, wäre für den Fall, dass eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels für die Fremde dazu führen könnte, dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter als Zusammenführende de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, § 47 NAG 2005 iSd Judikatur des EuGH zu Art. 20 AFUV unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der Fremden fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird (vgl. E 17. November 201 1, 2010/2 1 /0494 wonach der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. I Z 9 NAG 2005 abzukoppeln und zu erweitern ist, wenn dies dort aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Erzielung eines Art. 8 MRK entsprechenden Ergebnisses erforderlich ist)

Die Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin würde dazu führen, dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter DD Zusammenführende de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, da sie der Betreuung durch ihre Mutter bedarf und sie mit ihrer Mutter nach Russland auswandern müsste. Es ist daher im Sinne einer unionsrechtskonformen Entscheidung die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin um zumindest ein weiteres Jahr zu verlängern.

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE:

Das LVwG Tirol möge

1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweismittel aufnehmen und sodann

2. den angefochtenen Bescheid der BH Z zu *** vom 25.09.2023 dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung — Student" vom 07.092023 stattgegeben und deren Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert wird.

in eventu

den angefochtenen Bescheid der BH Z zu *** vom 25.09.2023 dahingehend abändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2023 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Antrag einer Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige erkannt bzw. umgedeutet wird und die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin um ein weiteres Jahr verlängert wird.

in eventu

den angefochtenen Bescheid der BH Z zu *** vom 25.09.2023 mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 06.03.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin Folgendes an:

„Ich bin russische Staatsangehörige und lebe seit Mai 2018 in Österreich. Ich bin auch seit 2018 die Lebensgefährtin des anwesenden Zeugen EE. Wir wohnen zusammen in einem von meinem Lebensgefährten angemieteten Reihenhaus in Y. Ich habe in Russland ein JUS-Studium absolviert und auch in Norwegen noch ein Masterstudium für Internationales Recht positiv abgeschlossen. Für die Nostrifizierung in Österreich muss ich noch fünf von ursprünglich sechs mündlichen Prüfungen positiv ablegen. Dafür wurde mir von der Universität Z eine Frist bis 31.03.2026 eingeräumt.

Im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 habe ich auch noch ein Bachelor-Studium im Fach Architektur an der Universität Z besucht und auch Prüfungen abgelegt und zwar im Ausmaß von insgesamt 24 Wochenstunden bzw 44,5 ECTS Punkten. Zurzeit studiere ich dieses Studium nicht mehr. Ich war im Wintersemester 2023/2024 wiederum für das Studium Jus inskribiert und bin jetzt aktuell auch für das Sommersemester 2024 für Jus an der Universität Z inskribiert. Ich lege die Studienbestätigung für das Sommersemester 2024 vor.

Weiters habe ich am 04.03.2024 eine der sechs Ergänzungsprüfungen und zwar für das Fach allgemeine Staatslehre, Verfassungslehre und Verfassungsrecht bei Frau Prof. FF vom Institut für Öffentliches Recht an der Universität Z abgelegt. Das Prüfungszeugnis wird im Original vorgelegt. Diese Ergänzungsprüfungen werden nicht wie sonst eingetragen und händigt man mir daher auch keine diesbezügliche Bestätigung des Studienerfolges aus. Ich muss nur mündliche Prüfungen ablegen und der Stoff für diese Prüfungen kann gut zuhause gelernt werden. Es bedarf hierfür nicht den Besuch von Vorlesungen oder Übungen.

Für dieses Semester ist geplant, dass ich im Mai oder Juni die vorgeschriebene mündliche Prüfung aus dem Fach Europarecht und die Prüfung Verwaltungswissenschaft und Verwaltungsrecht ablege. Ich bin bereits bei der Vorbereitung auf diese Prüfungen. Der Prüfungsstoff, der vorzubereiten und zu lernen ist, wurde mit den Prüfern bereits besprochen. Die Prüfungsanmeldungen werden erst erfolgen.

Zur Coronazeit waren grundsätzlich schon die Übungen und Prüfungen möglich, es war aber erschwert. Ich habe mich damals auch noch sprachlich schwergetan. Jetzt geht es mit dem Studienerfolg viel besser, weil ich mich sprachlich wesentlich verbessert habe. Ich bin daher jetzt auch in der Lage die vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig abzulegen.

Ich habe mit meinem Lebensgefährten am 17.09.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Z vorgesprochen und dort den Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Hierbei wurde nicht darüber gesprochen, dass man auch eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger einbringen könnte. Erst nach der Erlassung des negativen Bescheides haben wir bei der Juristin Mag. GG vorgesprochen. Dort wurde uns in etwa die Auskunft erteilt, dass es für eine Zweckänderung aufgrund der nunmehrig bereits erfolgten Bescheiderlassung durch die Behörde zu spät sei. Uns wäre es grundsätzlich vermutlich egal gewesen, welche Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Für mich geht aber auch die Aufenthaltsbewilligung Student in Ordnung, weil ich ja mein Jus-Studium an der Universität Z abschließen möchte bzw die Anerkennung meines Jus Studiums bestätigt haben möchte. Dies ist der Zweck des derzeitigen Studiums an der Universität Z.

Krankenversichert bin ich bei meinem Lebensgefährten. Ich bin bei ihm mitversichert. Mein Lebensgefährte ist selbstständig erwerbstätig und bei der SVS krankenversichert. Das Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) und die Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag werden seit 07.10.2023 (Ablauf der derzeitigen Aufenthaltsbewilligung) an meinen Lebensgefährten ausbezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld, dass mein Lebensgefährte als Kindesvater erhält, betrug im Jahr 2023 Euro 35,85/Tag. Es wurde bis Juni 2024 verlängert. Mit Jänner 2024 wurde der Betrag angepasst.

Mit Ablauf der Aufenthaltsbewilligung habe ich auch das Beschäftigungsverhältnis beenden müssen. Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung würde ich wieder mit 01.04.2024 als geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Gehalt von Euro 500,00 bei der GesmbH meines Lebensgefährten eine Beschäftigung aufnehmen.

Ich habe zurzeit selbst keine eigenen Einkünfte. Ich habe aber ein Sparguthaben in der Höhe von Euro 10.000,00. Das sind die Beträge, die mir von meinem Lebensgefährten geschenkt wurden. Ich lege diesbezüglich ein Sparkonto vor, auf dem befindet sich ein Guthaben von Euro 10.000,00.

Mein Lebensgefährte ist selbständiger Immobilienmakler. Aus seinem Einkommen wird auch der Familienunterhalt bestritten. Er stellt mir auch die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung und sorgt auch für unser gemeinsames Kind. Wir haben beide die Obsorge für unser gemeinsames Kind.

Mir wird mir mitgeteilt, dass für eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin als Einkommensnachweis eine Haftungserklärung ausdrücklich zulässig ist.

Meine wirkliche Absicht ist, dass ich das Studium schnellstmöglich abschließe und dann die Anerkennung meines bereits abgeschlossenen Jus-Studiums auch in Österreich erhalte. Natürlich will ich auch mit meiner Tochter in unserer gemeinsamen Familie in Österreich weiterhin wohnhaft auf haltig sein.“

Weiters wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr EE, als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Dieser gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Ich lebe mit ihr seit Mai 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Im März 2023 ist unsere gemeinsame Tochter DD geboren. Unsere Tochter besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Wir haben beide die Obsorge für unser Kind. Es wurde sofort nach der Geburt so von uns beiden geregelt.

Ich bin selbständiger Immobilienmakler. Meine selbständige Tätigkeit übe ich in einer OG mit einem Partner aus und weiters habe ich noch eine Gmbh, bei der ich allein Gesellschafter bin. Ich habe zurzeit keine Mitarbeiter.

Meine Lebensgefährtin hat bis zum Ende des Aufenthaltstitels bei mir als Bürokraft gearbeitet. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels und nach Erhalt der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung werde ich meine Lebensgefährtin wiederum bei mir beschäftigen für Euro 500,00 monatlich. Ein diesbezüglicher Dienstvertrag wurde bereits vorgezeigt. Weiters lege ich einen Schenkungsvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass ich meiner Lebensgefährtin Euro 10.000,00 geschenkt habe. Ich habe im Jahre 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ca Euro 34.000,00. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 liegt noch nicht vor. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 kann ich vorlegen. Für das Jahr 2023 kann ich im Bedarfsfall eine vorläufige Einkommenssteuererklärung, aus der sich ein zu erwartender Gewinn ergibt, von meiner Steuerberaterin vorlegen.

Es ist in der nächsten Zeit nicht geplant, dass wir heiraten.

Die Möglichkeit einer Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 NAG ist grundsätzlich möglich. Ich lege weiters eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen mir und meiner Lebensgefährtin vom 04.03.2024 vor. Die Wohnrechtsvereinbarung wurde jährlich bei der Aufenthaltsbehörde vorgelegt. Ich habe sie deshalb mit 04.03.2024 neuerlich abgeschlossen. Meine Lebensgefährtin kann unentgeltlich bei mir in meinem Reihenhaus in Y wohnen, zusammen mit unserem gemeinsamen Kind DD.“

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde beantragt, dass der Beschwerde nach Vorlage der in der Verhandlung aufgetragenen und noch fehlenden Unterlagen stattgegeben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Dauer eines Jahres erteilt werden möge.

In weiterer Folge wurden die in der Beschwerdeverhandlung angesprochenen ergänzenden Unterlagen nämlich die Einkommenssteuerbescheide und die Einkommensnachweise des Lebensgefährten und eine von diesem am 11.03.2024 unterfertigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG vorgelegt.

Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich nunmehr folgender im wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und somit Fremde und Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2018 in Österreich. Sie besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“. Für die Nostrifizierung ihres in Russland absolvierten Studiums der Rechtswissenschaften muss die Beschwerdeführerin insgesamt sechs mündliche Prüfungen, die von der Universität Z festgelegt wurden, absolvieren. Der Beschwerdeführerin wurde von der Universität Z für die Absolvierung dieser sechs Prüfungen eine Frist bis 31.03.2026 eingeräumt. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende wurde der Beschwerdeführerin zuletzt von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 07.10.2022 bis 07.10.2023 erteilt. Am 07.09.2023 hat die Beschwerdeführerin persönlich und rechtzeitig einen neuerlichen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Antrag waren die für Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Beilagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG, insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderlichen finanziellen Mittel, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und eine ausreichende ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet. Insbesondere nach Vorlage der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG des Lebensgefährten EE, geb am 26.09.1972, wohnhaft in ****Y, Adresse 2, für die Beschwerdeführerin wird der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch weiterhin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG führen. Zwingende Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs 1 NAG liegen nicht vor und ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem vorgelegten Behördenakt bzw aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Bei der gegenständlichen Entscheidung ist das Studienjahr 2022/2023, dass am 01.10.2022 begann und am 30.09.2023 endete, heranzuziehen. Ein Studienerfolgsnachweis der Universität Z konnte für das angeführte Studienjahr nicht vorgelegt werden, da im beurteilenden Studienjahr keine positiv beurteilten Prüfungen im inskribierten Studium abgelegt wurden. Eine von der Beschwerdeführerin angedachte Zweckänderung des Aufenthaltstitels wurde schlussendlich laut Aussage der Beschwerdeführerin vor Erlassung des gegenständlichen abweisenden Bescheides durch die belangte Behörde nicht beantragt.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

„§ 64

Studenten

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG-DV:

„§ 8

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

…“

Universitätsgesetz 2002 (UG):

„§ 74

Zeugnisse

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

…“

Art 21 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogramm oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-Pair-Tätigkeit lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1) Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn…

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn

a) …

f) bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.

(3) …

(7) Unbeschadet des Absatzes 1 muss jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das seiner Entscheidung vorausgehende Studienjahr zu beurteilen. Dies ist nunmehr das Studienjahr 2022/2023, das am 01.10.2022 begann und am 30.09.2023 endete. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles erfüllt und wurde seitens der belangten Behörde auch diesbezüglich im vorgelegten Aufenthaltsakt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts Gegenteiliges ausgeführt. Entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 3 NAG und der im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im konkreten Verfahren bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des zweiten Teiles dann der Antrag nicht ohne weiteres abzuweisen, sondern unter Berücksichtigung des noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzten Art 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 zu prüfen, ob die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolgs im Studienjahr 2022/2023 für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig gewesen ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/22/173-9).

Die Beschwerdeführerin hat im Studienjahr 2022/2023 einen für sie individuell von der Universität Z in einem „Nostrifizierungsbescheid“ festgelegten Studienerfolg nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargetan, dass sie ihrerseits durch die erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie und insbesondere aufgrund ihrer Schwangerschaft im Studienjahr 2022/2023 und der Geburt ihrer Tochter DD am 31.05.2023 in ihrem Studienerfolg für das heranzuziehende Studienjahr 2022/2023 beeinträchtigt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar und haben die grundsätzlich nicht vorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie und der Schwangerschaft und der Geburt der Tochter die Beschwerdeführerin als Studentin besonders getroffen und in ihrer Ausbildung, bei der Erreichung von Ausbildungszielen und bei der Ablegung von Prüfungen massiv beeinträchtigt. Auch wenn die neben dem inskribierten Studium der Rechtswissenschaften absolvierten Prüfungen und die zwischenzeitlich im Studium Rechtswissenschaften im laufenden Studienjahr 2023/2024 für die Nostrifizierung abgelegte mündliche Teilprüfung nicht unmittelbar herangezogen und angerechnet werden können und den erforderlichen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG nicht ersetzen, sind sie jedoch ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet primär Studien – und Fortbildungszwecken auf universitären Niveau dient.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und des Grundsatzes der Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art 21 Abs 7 der Richtlinie (EU) 2016/801 ist die Verweigerung der Verlängerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung als Student als unverhältnismäßig für die Beschwerdeführerin und ihre unmittelbaren „Kernfamilie“ in Österreich anzusehen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Überlegungen war daher der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs 1 NAG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ein etwaiger beabsichtigter Zweckänderungsantrag wäre seitens der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der gegenständlichen Aufenthaltsbewilligung und vor einer etwaigen Entscheidung durch die zuständige Aufenthaltsbehörde zu beantragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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