LVwG T LVwG-2023/22/0592-19

LVwG-2023/22/0592-19Tribunale amministrativo regionale26 mar 2024

Regest

Außenlandungen<br/>Motorisierte Paragleiter<br/>Befristung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/0592-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.22.0592.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, v.d. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 30.01.2023, Zl. ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Durchführung von Außenlandungen mit näher bezeichneten motorisierten Paragleitern auf der Gp. **1 KG X nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die luftfahrtrechtliche Bewilligung nach § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2016/80 für die beantragten 150 Außenlandungen und –abflüge pro Kalenderjahr auf der Gp. **1 KG X nach Maßgabe folgender Projektangaben, befristet bis zum 1.4. 2026, erteilt

„Beantragt werden 150 Außenabflügen- und -landungen pro Kalenderjahr für die nachstehend angeführten Luftfahrzeuge, die von AA pilotiert werden, welche allesamt als lärmarm (60 dB) eingestuft und ordnungsgemäß registriert und versichert sind.

Luftfahrzeug(e):*** - Flyproducts Xenit / NOVA Bion 33 - als Pilot;

*** - Flyproducts Xenit Plus / NOVA Bion 33 - als Pilot;

***- Flyproducts Xenit Super / NOVA Bion 33 - als Pilot;

*** - Flyproducts Eco2Light / Dudek Cabrio 38 - als Pilot;

bzw. ein eigens angeschafftes Luftfahrzeug vergleichbarer Bauart

Motorisierter Paragleiter - Doppelsitzer Leermasse 120 kg / ca. 50 PS.

Nach Bewilligungserteilung wird voraussichtlich ein eigenes Luftfahrzeug vergleichbarer Bauart, gleicher Kategorie „Motorisierter Paragleiter - Doppelsitzer Leermasse 120 kg / ca. 50 PS“ angeschafft und damit im Rahmen der erteilten Bewilligung gestartet, gelandet und geflogen.

Der beantragte und geplante Abflug- und Landeort ist das Grundstück Gst.-Nr. **1 ("CC") in der KG X (KG ***), die Einverständniserklärung des Grundeigentümers (Bruder des Antragstellers) liegt vor.

Die hauptsächliche Start-/Abflug-/Landerichtung liegt in nordwestlicher Richtung (siehe roter Pfeil), wobei sich diese nach dem jeweils vorherrschenden Wind richtet, wobei auch in Richtung Südost gestartet werden darf. Der geplante Steigflug soll – windabhängig - insbesondere über die Routenführung der B170 und/oder die Bahntrassenführung gehen. Es wäre aber auch ein kurvenmäßig geführter Steigflug direkt über dem Startplatz oder der Bahntrasse bis zum Erreichen der Mindestflughöhe möglich. Der Landeanflug und die Landung kann in der Regel emissionsarm bzw. völlig lärm- und emissionsneutral (mit Motor im Leerlauf bzw. ganz abgestelltem Motor) über nichtbesiedeltem Gebiet, insbesondere über bzw. westlich der Bahntrasse oder aber auch direkt über dem beantragten Grundstück erfolgen.

Außenabflüge- und -landungen werden innerhalb der luftfahrtrechtlich zulässigen Zeiten - jedenfalls innerhalb von Sonnenauf- und -untergang - nach Sichtflugregeln erfolgen, dazu einschränkend jeweils Zeiten für werktags 07:00 – 20:30 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils 08:00 – 18:30 Uhr vorgeschlagen, wobei Landungen mit abgestelltem Motor auch danach bis längstens Sonnenuntergang noch durchgeführt werden dürfen.

Täglich dürfen maximal 8 Außenabflüge-/-landungen durchgeführt werden, wobei in der Regel nicht mehr als 5 Außenabflüge-/-landungen pro Tag durchgeführt werden und die angeführte Maximalanzahl nur in Ausnahmefällen (max. 1-2 Mal pro Woche) erreicht wird.

Die Außenabflüge/-landungen dienen in erster Linie der gewerblichen Nutzung für touristische Rund- und Fotoflüge (öffentliches Interesse), darüber hinaus auch für persönliche Flüge im Rahmen des Flugsports. Geplant ist ein kleines familiäres, touristisches Angebot für Z, das auch von beeinträchtigten und älteren Personen nutzbar ist. Der Antragsteller beabsichtigt dieses Gewerbe bis zu seiner Pensionierung auszuüben und wahrscheinlich auch danach. Er ist Diplomskilehrer, Skiführer, gepr. Mountainbike-Guide, Pilot für motorisiertes Paragleiten, Tischlermeister und Unternehmer („Tiroler Bauernstandl“) und hat die Möglichkeit, die im Antrag angeführten Luftfahrzeuge zu nutzen bzw. ist geplant, bei positiver Bewilligungserteilung ein entsprechendes, eigenes leichtes und emissionsarmes Luftfahrzeug anzuschaffen und im Rahmen dieser Bewilligung zu betreiben. Die Liegenschaft wird derzeit mehrmals im Jahr gemäht, weshalb auch eine landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 24.4.2022 (E-Mail) hat Herr AA, Adresse 1, **** Z, beim Landeshauptmann von Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD, um die luftfahrtbehördliche Bewilligung für 150 Außenlandungen und –abflüge pro Kalenderjahr mit näher bezeichneten motorisierten Paragleitern auf der Gp. **1 KG X angesucht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.1.2023, Zl. *** abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„Herr AA beantragte beim Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Luftfahrtbehörde die Genehmigung zur Durchführung von 150 Außenstarts- und Außenlandungen pro Jahr auf dem Grundstück Nr. **1 der KG Z. Es sollen mit den Luftfahrzeugen

• *** - Flyproducts Xenit / NOVA Bion 33

• *** - Flyproducts Xenit Plus / NOVA Bion 33

• *** - Flyproducts Eco2Light / Dudek Cabrio 38

• bzw. ein eigens angeschafftes Luftfahrzeug ähnlicher Bauart

• Motorisierter Paragleiter - Doppelsitzer Leermasse 120 kg / ca. 50 PS.

in erster Linie für gewerbliche Zwecke touristische Rund- und Fotoflüge durchgeführt werden und darüber hinaus auch persönliche Flüge im Rahmen des Flugsports.

Im Rahmen des bereits erwähnten Antrags folgten noch mehrere Ausführungen hinsichtlich des touristischen Werts in der Region für ein derartiges Angebot, der Vorzüge einer doppelten Nutzung der Liegenschaft für landwirtschaftliche Zwecke und touristische Rund- und Fotoflüge, sowie die geringe Lärmbelastung durch die Flüge.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam am 12.12.2022 der Antragsteller im Beisein seines Bruders, Herrn EE, zur Behörde und gab niederschriftlich bekannt, dass der ursprüngliche Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten bleibt. Es ist beabsichtigt, 150 Außenlandungen und -starts pro Jahr für hauptsächlich gewerbliche Zwecke auf dem angeführten Grundstück durchzuführen.

Zum gegenständlichen Sachverhalt hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Luftfahrtgesetz dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrtzeugen, soweit nicht in den Absätzen 2 - 4 und in § 10 LFG etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58 LFG) benützt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes, soweit es sich um Zivilluftfahrtzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, oder an einem Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

Somit normiert § 9 Abs. 1 LFG grundsätzlich den Flugplatzzwang. Nach § 9 Abs. 2 LFG stellt es für die Erteilung der Bewilligung keine Voraussetzung dar, dass die Abflüge und Außenlandungen im öffentlichen Interesse gelegen sind, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Stehen jedoch der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegen, dürfen nur solche Außenabflüge und Außenlandungen bewilligt werden, für die ein öffentliches Interesse besteht.

Der Landeshauptmann als Luftfahrtbehörde hat demnach zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störende Einwirkungen der Luftfahrt im öffentlichen Interesse liegen.

Im Antrag und auch in der Verhandlungsschrift vom 12.12.2022 gab Herr AA an, dass 150 Starts und Landungen pro Jahr geplant sind und hauptsächlich gewerbliche Flüge erfolgen sollen. Beim vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aus Sicht der Luftfahrtbehörde sohin eindeutig ein flugplatzähnlicher Charakter und somit eine Umgehung des § 9 Abs. 1 LFG.

Der Landesgesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Außenstarts- und-landungen mit Ultraleichtflugzeugen negative Auswirkungen (insbesondere durch Lärm und Abgase sowie die Inanspruchnahme der freien Natur für den Start- und Landevorgang auf die Naturschutzinteressen hervorrufen und hat daher mit der TNSchU-Novelle LGBl. 26/2005, hierfür eine Bewilligungspflicht normiert.

Für die Behörde erschließt sich die Notwendigkeit für die beantragten Außenstarts- und -landungen nicht, da die Möglichkeit der Durchführung gegenständlicher Flüge von den nahegelegenen Flugplätzen W, V und U durchaus möglich wäre und die Auswirkungen auf den Naturschutz und den Erholungswert durch den dort bereits bestehenden Flugbetrieb jedenfalls als geringer einzustufen sind, als an der gegenständlichen Fläche, die inmitten des Stadtgebiets von Z liegt.

Dasselbe gilt für die Hintanhaltung von Gefährdungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenstarts- und -landungen, da es sich bei Landebahnen von Flugplätzen um hierfür geeignete und gewidmete Flächen handelt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt war nun die Erteilung der Bewilligung davon abhängig, ob für die beantragten Außenabflüge und Außenlandungen ein öffentliches Interesse besteht. Derartige Interessen wurden im Verfahren zu keiner Zeit geltend gemacht. Vielmehr liegen die Durchführung von Außenstarts und -landungen im privaten Interesse des Antragstellers.

Bei der erfolgten Interessensabwägung kam die Behörde sohin zu dem Schluss, dass eindeutig öffentliche Interessen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung bestehen. Das Ansuchen war daher abzuweisen.“

In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde wurde dem mit eingehender Begründung widersprochen.

Nachdem der Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD, Fachbereich Fahrzeugbetrieb in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9.5.2023 aus fachlicher Sicht empfohlen hat, einen flugbetrieblichen Sachverständigen beizuziehen, bestellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 17.5.2023 den Gerichtssachverständigen FF zum luftfahrttechnischen Sachverständigen in diesem Verfahren. Mit Schreiben vom 17.5.2023 wurde ein entsprechender Gutachtensauftrag erteilt. In seinem Gutachten vom 24.8.2023 kommt der Sachverständigen mit näherer Begründung zum zusammenfassenden Ergebnis, dass aus seiner Sicht keine Einwände bestünden:

„Das für Start und Landung vorgesehene Grundstück mit einer Länge von 270 m und einer Breite von 150 m ist geeignet um mit motorisierten Paragleitern bzw. Hängeleitern sicher starten und landen zu können. Beim Start werden sowohl in nordwestlicher als auch in südöstlicher Richtung die Hindernisse am jeweiligen Ende des Grundstückes in sicherer Höhe überflogen.

Das vorgesehene Grundstück entspricht den Vorgaben der österreichischen und auch deutschen sicherheitsrelevanten Zulassungskriterien als Start- und Landefeld für diese Klasse von Luftfahrzeugen. Die vorgesehenen Luftfahrzeuge sind in Österreich zugelassen.“

Im Ergänzungsgutachten vom 28.9.2023 führte der Sachverständigen aus wie folgt:

„Ein Mischbetrieb von motorisierten Paragleitern und Sportflugzeugen auf Flugplätzen, bei denen dieselbe geografische Infrastruktur für Landeanflug, Landung sowie Start und Abflug verwendet wird, ist grundsätzlich als ein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko einzustufen.

Die Problematik liegt in den verschiedenen Fluggeschwindigkeiten der verschiedenen Luftfahrzeuge während des An- und Abfluges. Während zB ein motorisierter Paragleiter eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 50-60 km/h hat, ist die geringste mögliche Fluggeschwindigkeit eines Sportflugzeuges, bevor die auftriebserzeugende Luftströmung abreißt (und das Flugzeug abkippt, bzw. wenn es in geringer Höhe ist, dadurch auf den Boden stürzt) mit 110 km/h (oder mehr) mindestens doppelt so schnell. Zum Beispiel heißt das, wenn der motorisierte Paragleiter im Endanflug auf die Landepiste ist und nachfolgend ein Sportflugzeug in gewisser Entfernung auch im Landeanflug ist, dass das Sportflugzeug keine Möglichkeit hat, dieselbe Geschwindigkeit zu fliegen wie der motorisierte Paragleiter, um so den sicheren Abstand zu halten und deshalb diesem von hinten immer näher kommt. Umgekehrt kann der motorisierte Paragleiter aber nicht schneller fliegen, weil das konstruktionsbedingt nicht möglich ist. Gefährliche Zwischenfälle wären bei einer solchen Lösung vorprogrammiert.

Ein Mischbetrieb von motorisierten Paragleitern und Sportflugzeugen ist nur auf solchen Flugplätzen sicher möglich, wo An- und Abflug sowie die eigentliche Landepiste geografisch separiert sind – das ist bei den meisten Flugplätzen im alpinen Gebiet allerdings nicht möglich und das gilt meines Wissens auch für W und V.

Ich habe wie gewünscht dennoch bei den nahen Flugplätzen W sowie V eine Anfrage gestellt. Untenstehend die Stellungnahmen, die wie zu erwarten war, bei beiden negativ ausgefallen sind.“

Anfang Oktober 2023 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit der Naturschutzbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung GG, im Hinblick auf den Stand des naturschutzrechtlichen Verfahrens, welches seit Jänner 2023 dort anhängig ist, Kontakt aufgenommen. Dabei wurde die Information erteilt, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und eine entsprechende Information an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergehe, sobald eine naturschutzfachliche Stellungnahme vorliege. Diese Stellungnahme wurde schließlich per 31.1.2024 dem erkennenden Gericht übermittelt. In der mit 30.1.2024 datierten Stellungnahme kommt der naturschutzfachliche Sachverständige zum Schluss, dass gegen das beantragte Projekt kein Einwand bestünde.

Das Gutachten des luftfahrtfachlichen Sachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.2.2024 erörtert und den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Zusammenfassend kommt er in dieser mündlichen Verhandlung, so wie im Gutachten eingehend ausgeführt, zum Ergebnis, dass „sicherheitstechnisch keinerlei Einwände von meiner Seite gegeben sind. Ich habe mich, auch wie im Gutachten näher ausgeführt, an bestimmte rechtliche Vorgaben auch in Deutschland angelehnt und komme zusammenfassend eben zum Ergebnis, dass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Was die heute schon angesprochene allfällige Möglichkeit betrifft, die Flüge auf den Flughäfen in W und V durchzuführen, kann ich nach entsprechender Recherche angeben, dass beide Betreiber dieser Flughäfen in W und V sich gegen Starts auf ihren Flughäfen aussprechen und zwar aus sicherheitstechnischen Aspekten. Es geht hier um die Geschwindigkeit: Ein motorisierter Paragleiter ist um einiges langsamer als ein anderes Luftfahrzeug wie eben zB ein Sportflugzeug, womit es in Folge zu gefährlichen Situationen kommt, wie bei etwa der Situation mit einem Traktor auf einer Autobahn.“

Der emissionstechnische Amtssachständige kommt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgendem Ergebnis:

„Die Fragestellung in diesem Verfahren nach dem LFG ist die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, also aus meinem Verständnis heraus eben nicht um die Beeinträchtigung einer konkreten Person eines Nachbarn, sondern um die Beeinträchtigung der Bevölkerung im Gesamten, also eine allgemeinere Betrachtung. Aus fachlicher Sicht ist der Hauptparameter die Anzahl der jährlichen Flüge und die sich jahresdurchschnittlich daraus ergebende Lärmbelastung. Dies eröffnet die Möglichkeit, mit einer Vorbelastung, welche ebenfalls ausgedrückt wird als Jahresmittelwert, in Bezug zu treten. Im gegenständlichen Bereich existieren zwei Hauptverkehrsträger im Sinne der europäischen Umgebungslärmrichtlinie. Es ist dies einerseits der Straßenverkehr und andererseits der Schienenverkehr. Nachdem auf der Lärminformationsseite des Bundes die Schienenstrecke kartiert wurde, liegt hier eine Haupteisenbahnstrecke vor. Daraus lässt sich schließen, dass ca 80 Zugvorbeifahrten innerhalb von 24 Stunden oder mehr auftreten müssen. Setzt man unterschiedliche Geräuschemissionen in Bezug, so sind diese nicht nur anhand unbewerteter Pegeldaten zu vergleichen, sondern es ist auch auf die unterschiedliche Belästigungswirkung Bedacht zu nehmen. Im Flugverkehr existieren Anpassungswerte für die Lästigkeit von 5 dB, welche den physikalischen Pegeln zuzurechnen sind. Rein physikalisch würde dies einem dreifachen Verkehrsaufkommen entsprechen. Selbst wenn man eine derartige Lästigkeit in Betracht zieht, sind diese 150 Flugbewegungen im Jahr nicht geeignet, im Untersuchungsraum relevante Veränderungen hervorzurufen. Betrachtet man die größte Anzahl der beantragten Flugbewegungen pro Tag, so liegen diese mit 5 immer noch unter jener Häufigkeit, welche rechtlich sogar für Großflughäfen in der Nacht definiert sind (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV). Eine Betrachtung der Spitzenanzahl der Flüge pro Tag ist aber dennoch geboten, weil es rein aufgrund der Wetterlage zur Koinzidenz der Flüge mit dem Erholungsbedürfnis der Nachbarn im Freien kommt. Aus diesem Grund sollte die Anzahl der Flugbewegungen pro Tag auch limitiert werden, was antragsgemäß erfolgt ist.

Auf Frage des Antragstellers, ob 10 Flüge pro Tag den lärmfachlichen Argumenten entsprechen würden, wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit irrrelevanten Immissionen immer angestrebt werden sollte, eine 10er-Potenz unter der Vorbelastung zu bleiben. Bei den 80 Zügen pro Tag wären allein aufgrund der Häufigkeit von Spitzenpegelereignissen für eine nicht relevante Beeinträchtigung eine Beschränkung auf 8 Flüge pro Tag im Maximum notwendig.“

Seitens der belangten Behörde wurde den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht widersprochen.

II.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2016/80 lautet wie folgt:

„§ 9

Außenlandungen und Außenabflüge

(…)

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(…)“

III.Erwägungen:

Im Rahmen eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden Gutachten des luftfahrttechnischen Sachverständigen, des lärmtechnischen Sachverständigen und des naturkundefachlichen Sachverständigen eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den schlüssigen und gut begründeten Ausführungen der genannten Sachverständigen vollinhaltlich an, wonach diese bei projektgemäßem Betrieb keine Einwände erhoben haben. Es steht sohin fest, dass die im Luftfahrtgesetz normierten Bewilligungsvoraussetzungen vollinhaltlich erfüllt sind, zumal öffentliche Interessen der Bewilligung nicht entgegenstehen. Die belangte Behörde hat auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine konkreten Einwände erhoben bzw. etwa angeregt, weitere Sachverständige aus anderen Fachgebieten beizuziehen. Nicht näher dargelegte Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Lärmbelästigung „der umliegenden Bevölkerung“ konnte der beigezogene lärmtechnische Sachverständige, insbesondere im Hinblick auf die sehr hohe Vorbelastung, ausräumen und wurde das Projekt auf dessen Forderungen angepasst (siehe die Verhandlungsniederschrift vom 26.2.2024 sowie die Eingabe des Antragstellers vom 1.3.2024).

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Anzahl der beantragten Abflüge und Landungen von einem Verstoß gegen den sog. „Flugplatzzwang“ vorliege, wird unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH 12.98.2001, 99/03/0242) nicht gefolgt. Überdies hätte diese Rechtsansicht zur Folge, dass ein Flugbetrieb mit den beantragten Fluggeräten praktisch unzulässig wäre, zumal, und das hat das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls gezeigt, die Flugplatzbetreiber aus verständlichen Gründen ein Starten und Landen mit diesen Geräten aus sicherheitstechnischen Erwägungen nicht erlauben. Dies käme also einem faktischen Verbot aller Flüge – also gleich, ob nun öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder nicht - gleich und wäre daher mit den Intentionen des LFG nicht in Einklang zu bringen.

Die beantragte Bewilligung war entsprechend dem § 9 Abs 2 LFG jedenfalls zu befristen. Im Gesetz finden sich keine ausdrücklichen Kriterien für eine derartige Befristung (im Gegensatz etwa zu zahlreichen anderen Bewilligungstatbeständen im LFG). Auch der Judikatur, insbesondere jener des VwGH, ist dazu – soweit ersichtlich – nichts zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt die Ansicht, dass jedenfalls die erste Befristung engmaschig zu erfolgen hat, um v.a. der Luftfahrtbehörde die Möglichkeit einzuräumen, im Hinblick auf die Erteilung einer nachfolgenden Bewilligung eine zeitnahe Überprüfung des projektmäßigen Betriebs, insbesondere der örtlichen Situation (hier wäre an neu hinzukommende Luftfahrhindernisse wie etwa neue Gebäude/Stromleitungen etc. im Nahbereich des Landeplatzes zu denken) sicherzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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