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LVwG-2023/20/2290-26•LVwG T LVwG-2023/20/2290-26
LVwG-2023/20/2290-26Tribunale amministrativo regionale26 mar 2024
Alkofahrt<br/>Nachtrunkverantwortung<br/>Verkehrsunfall mit Verletzten<br/>Fahrerflucht<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Wertung gem § 7 Abs 4 FSG<br/>Drohungen und aggressives Verhalten gegen Behördenvertreter und Zeugen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.08.2023, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:
Die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen wird auf die Dauer von 10 Monaten (anstelle von 12 Monaten), gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war am 30.06.2023, entzogen.
Der Beschwerdeführer wird ergänzend aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.
Die von der belangten Behörde auferlegten begleitenden Anordnungen, eine Nachschulung zu absolvieren und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz beizubringen, bleiben aufrecht.
Die Entziehung endet nicht vor Befolgung der begleitenden Anordnungen.
Die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr. 120/1997 gelangen in der Fassung BGBl I Nr. 90/2023 zur Anwendung.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 03.07.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war am 30.06.2023, für die Dauer von acht Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet und wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2023 in W ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe einen Verkehrsunfall verschuldet und anschließend Fahrerflucht begangen. Bei einer danach erfolgten Atemalkoholuntersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,70 mg/l festgestellt worden. Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG vier Monate. Wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO ergebe sich die Erforderlichkeit einer Nachschulung. Ergänzend wurde angeführt, dass es der Behörde offenstehe, gemeinsam mit einer Entziehung der Lenkberechtigung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen.
Gegen diesen Mandatsbescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2023 innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigt gewesen sei. Er wäre von den Polizeibeamten auch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angehalten worden. Er habe den Unfall nicht „mitbekommen“, was er sich nur durch einen „Sekundenschlaf“ erklären könne. Er habe erst nach der Fahrt zu Hause Alkohol konsumiert und sei erst danach zu einem Alkotest aufgefordert worden. Dass er bereits zuvor beim Lenken beeinträchtigt gewesen sei, sei eine Vermutung der Behörde und durch nichts belegt. Die Bezirkshauptmannschaft V leitete daraufhin rechtzeitig das Ermittlungsverfahren ein.
Mit einem Mandatsbescheid vom 17.07.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von weiteren vier Monaten nach dem Ablauf der Entziehungsdauer gemäß dem führerscheinrechtlichen Bescheid vom 03.07.2024, somit „gerechnet ab dem 01.03.2024“ entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Polizeiinspektion W vom 14.07.2023 am 13.07.2023 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen habe. Damit sei er gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG nicht mehr verkehrszuverlässig.
Auch gegen diesen Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2023 Vorstellung erhoben. In der Begründung führte er aus, dass er am 13.07.2023 kein Fahrzeug in Betrieb genommen habe, welches er auf einer öffentlichen Straße gelenkt haben sollte. Es gebe auch keinerlei Beweise für die Richtigkeit und Echtheit des der Anzeige zugrunde gelegten Videos. Es handle sich dabei um ein privates Video, das gegen seinen Willen und ohne seine Zustimmung aufgenommen worden sei. Die Verwertung dieses Videos sei jedenfalls nicht zulässig und hätte keinerlei Relevanz. Es läge ein Verstoß gegen die Privatsphäre und gegen Datenschutzbestimmungen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den beiden Vorstellungen von der Bezirkshauptmannschaft X keine Folge gegeben und wurde damit eine Entziehungsdauer von insgesamt 12 Monaten bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2023 um 22:50 Uhr in W (Adresse 3 auf Höhe des Kaufhauses CC) das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,70 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt, dabei zwei Verkehrsunfälle verursacht und zweimal Fahrerflucht begangen habe. Weiters habe er am 13.07.2023 um 11:25 Uhr in Z (Adresse 1) den zuvor genannten PKW auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz des einen von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese zuvor mit Bescheid entzogen worden sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die Anzeigen der Polizeiinspektion W vom 01.07.2023 und vom 14.07.2023. In Bezug auf die zugrunde gelegte Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30.06.2023 wurde näher ausgeführt, dass die Nachtrunkbehauptung nicht glaubwürdig sei. Die behauptete Trinkverantwortung wäre mit den Alkomatergebnissen eindeutig nicht in Einklang zu bringen.
Die Behörde verwies auch darauf, dass eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO eine bestimmte Tatsache darstelle, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründe und diesfalls die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt habe. Unter Bedachtnahme darauf erscheine eine Entziehungsdauer von insgesamt 12 Monaten als gerechtfertigt. Die belangte Behörde führte auch an, dass bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO eine Nachschulung zwingend anzuordnen sei. Es wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen.
Mit Schreiben vom 04.09.2023 hat Herr AA gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er verwies dabei darauf, dass er den Alkohol nach der Fahrt zuhause konsumiert hätte. Die Behörde sei von einer falschen Trinkverantwortung ausgegangen. In Bezug auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung gebe es kein zulässiges bzw kein rechtlich gültiges Beweismittel. Das Video stamme von einer Privatperson, die ihm nachweislich seit Jahren Schaden zufügen möchte.
Der gegenständliche Akt, der das sogenannte „Führerscheinentzugsverfahren“ betrifft, wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 07.09.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und zur Aktenzahl 2023/20/2290 protokoliert.
Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde auch der Akt betreffend das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorfalls vom 13.07.2023 und der zur Last gelegten Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG Delikt vorgelegt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Aktenzahl 2023/50/2166 protokolliert.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 14.11.2023 am Landesverwaltungsgericht Tirol eine Verhandlung durchgeführt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (wegen Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teil. In dieser Verhandlung wurde ein Video abgespielt, das als Beweis für die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG am 13.07.2023 in Betracht kam. Der Beschwerdeführer, der zunächst ein Beweisverwertungsverbot geltend machte, bestritt in der Verhandlung erstmals, dass dieses Video am angelasteten Tattag bzw überhaupt an einem Tag aufgenommen worden sei, an dem er nicht mehr im Besitz der Lenkberechtigung gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers die der Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin DD, die das Video angefertigt haben soll, vertagt und die fortgesetzte Verhandlung für Dezember 2023 ins Auge gefasst. Bei Frau DD handelt es sich um die Nachbarin des Beschwerdeführers. Sie bewohnt die Wohnung unter jener des Beschwerdeführers. Zwischen den beiden Nachbarn besteht aufgrund verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit, so auch im Zusammenhang mit der Anfertigung von Videoaufzeichnungen, ein angespanntes Verhältnis.
Am 23.11.2023 wurde das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer seine Nachbarin DD bedroht hätte und darüber hinaus auch noch Drohungen gegenüber weiteren Personen ausgesprochen hätte. Es wären diesbezüglich aktuell polizeiliche Ermittlungen im Gange.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte daraufhin die Polizeiinspektion W um Übermittlung eines Berichts im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall. Schließlich wurde dem LVwG von der Polizeiinspektion W mit E-Mail vom 01.12.2023 ein Bericht vom 23.11.2023 übermittelt. In diesem Bericht findet sich auch eine auszugsweise Übertragung eines Audiomitschnitts, aufgezeichnet von DD am 22.11.2023 um 15:04 Uhr. Die Äußerungen stammen vom Beschwerdeführer. Sie wurden vor der verschlossenen Wohnungstüre gemacht und von Frau DD aufgezeichnet.
In diesen wortwörtlich (im Dialekt) wiedergegebenen Äußerungen ist unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer geäußert habe, dass er für den in der gegenständlichen Angelegenheit den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde sowie eine namentlich genannte Richterin des Bezirksgerichts X und weitere Personen („no a poor so Blindgänger“ bzw „Oaschlecha“) ein Gemeinschaftsgrab „mochn“ werde. Weiters ist die Äußerung festgehalten, „a Gemeinschaftsgrab wa suppa für de Wixxa – donn brauch ma lei oamol eini scheißen“. Die PI W teilte informativ mit Email vom 01.12.2023 mit, dass die Staatsanwaltschaft Y von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen habe, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung vorliege.
Auf Grund dieses dem Verwaltungsgericht mitgeteilten Szenarios räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Zeugin DD die Möglichkeit ein, sie im Rahmen einer Videokonferenz als Zeugin einzuvernehmen Es wurde daher für den 24.01.2024 eine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG sowie im gegenständlichen Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung festgesetzt.
In der Zwischenzeit wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mehrfach Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Y aufgenommen und wurden Erkundigungen dazu eingezogen, inwieweit im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer verschuldeten Unfall vom 30.06.2023, bei welchem zwei Personen erheblich verletzt wurden, Strafantrag erhoben worden sei. Dazu wurde von der Staatsanwaltschaft Y mitgeteilt, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, um das Verletzungsbild und die damit verbundenen Schmerzen der bzw eines der beim Unfall verletzten Personen zu erheben.
Am 24.01.2024 wurde dann beim Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt, wobei diese lediglich das Verwaltungsstrafverfahren zur Aktenzahl 2023/50/2166 betraf. Dabei waren der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens konnte die Verhandlung aufgrund krankheitsbedingter Anwesenheit des zuständigen Richters nicht fortgesetzt werden.
In dieser Verhandlung wurde Frau DD als Zeugin per Videokonferenz zugeschaltet. Letztlich kam es jedoch nicht zu deren Einvernahme. Es wurde nämlich von den im Verhandlungssaal anwesenden Personen wahrgenommen, dass die Zeugin die Zuschaltung in den Verhandlungssaal noch nicht bemerkt hatte und vor Beginn der Einvernahme von ihrem Lebensgefährten in Bezug auf die Beantwortung möglicher Fragen gebrieft wurde. Aus diesem Grund wurde dann von der Einvernahme der Zeugin Abstand genommen. Es wurde schließlich die Beweisaufnahme abgeschlossen.
Mit Erkenntnis vom 30.01.2024, Zl LVwG-2023/50/2166-10, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2023, Zl ***, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden könne bzw nicht erweisbar sei, dass die Tat zum vorgeworfenen Zeitpunkt begangen worden sei.
Im gegenständlichen Verfahren erstattete der Rechtsvertreter per E-Mail vom 07.02.2024 eine Eingabe mit einem ergänzenden Vorbringen. Dabei bezog er sich auf das Messprotokoll über die Untersuchung mit Alkomaten am 30.06.2023. Aus dem Messprotokoll ergebe sich, dass die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten worden sei. Das Messergebnis sei somit ungültig bzw nicht verwertbar. Soweit von den Beamten in der Verhandlung am 14.11.2023 ausgeführt worden sei, dass die Uhrzeit am Alkomaten nicht gestimmt hätte, sei zu entgegen, dass bei einem ordnungsgemäß geeichten Alkomaten die Uhrzeit stimmen müsste und somit der Alkomat offenbar nicht ordnungsgemäß geeicht gewesen sei.
In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu Ermittlungen durch und holte eine ausführliche Stellungnahme des Herstellers des Alkomaten ein. Schließlich wurde vom LVwG auch eine Stellungnahme der Polizeiinspektion W sowie der Eichschein des am Tattag verwendeten Alkomaten eingeholt.
Seitens der Staatsanwaltschaft Y wurde mit E-Mail vom 14.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass nunmehr das medizinische Gutachten hinsichtlich der beim Unfall Verletzten vorliege und nunmehr Anklage gegen den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht X wegen §§ 88 Abs 1 und 3, zweiter Fall; 94 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) eingebracht werden würde.
Mit E-Mail vom 26.02.2024 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von den Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Einwendungen vom 07.02.2024 umfassend informiert, dies nachdem eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter versucht wurde (es erfolgte kein Rückruf). In diesem E-Mail wurde auch angeführt, dass seitens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X, die mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe, eine verkehrspsychologische Stellungnahme als dringend erforderlich ansehen würde. Die dafür wesentlichen Aspekte, welche die Amtsärztin der Führerscheinbehörde mitteilte, fanden in diesem E-Mail des LVwG vom 26.02.2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Aufnahme. Der Rechtsvertreter wurde auch davon informiert, dass in Bezug auf den Vorfall vom 30.06.2023 laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Y vom 19.02.2024 nunmehr Anklage (wegen der oben angeführten Delikte) erhoben werde, ein Verhandlungstermin jedoch noch ausstehe.
Der Rechtsvertreter wurde umgehend um Mitteilung gebeten, ob auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet oder die Durchführung einer weiteren Verhandlung begehrt werde, was jedoch unbeantwortet blieb.
In der 10. Kalenderwoche des Jahres 2024 teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail mehrfach mit, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde vorstellig geworden sei und vehement die Ausfolgung seines Führerscheins fordere. Da eine weitere telefonische Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2024 ohne Erfolg blieb, wurde mit Ladungen vom 04.03.2024 für den 14.03.2024 eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Aktenzahl 2023/20/2290 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft X bereits mehrfach (unter anderem mit einem E-Mail vom 22.02.2024) davon informiert, dass die Entziehung der Lenkberechtigung nach wie vor aufrecht sei und insbesondere die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (sowie die Absolvierung einer Nachschulung) erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer forderte dennoch mehrmals unter Verweis auf den Ablauf einer achtmonatigen Entziehungsdauer wegen des Vorfalls vom 30.06.2023 die Aushändigung des Führerscheins ein.
Daraufhin richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol neuerlich ein E-Mail vom 07.03.2024 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Darin wurde er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Tagen mehrmals überaus fordernd bei der Bezirkshauptmannschaft X vorstellig gewesen und die Aushändigung des Führerscheines verlangt habe, was jedoch auf Grund der aktuellen Verfahrenslage nicht möglich sei. Es sei daher eine rasche Entscheidung dringend geboten. Es wurde daher um Mitteilung gebeten, ob die Verhandlung aufrecht bleiben soll. Eine Antwort des Rechtsvertreters neuerlich blieb aus.
Schließlich wurde am 14.03.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine (fortgesetzte) Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anwesend waren.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 30.06.2023 um ca 22:45 Uhr im Zentrum von **** W auf der EE B*** in Richtung Osten einen LKW der Marke IVECO (Kleintransporter) mit dem Kennzeichen ***. Das Fahrzeug fiel anderen Verkehrsteilnehmern bereits vor der Annäherung an die Unfallstelle durch das Fahren in Schlangenlinie auf, sodass von diesen die Verständigung der Polizei ins Auge gefasst wurde.
Zur selben Zeit lenkte die Jugendliche FF ein Moped auf der EE in Richtung Osten vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Auf dem Soziussitz saß ihre Schwester GG. Auf Höhe des Einkaufszentrums CC erfasste der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug das Moped von hinten. Dadurch kam es auch zu einem für Passanten hörbaren Knall. Der Beschwerdeführer hat das Moped und die beiden Mädchen offenbar übersehen. Durch den Anstoß wurden die beiden Mädchen nach rechts vom Moped geschleudert und kamen vor der Einfahrt zur Tiefgarage des CC zu liegen. Die beiden Schwestern im Alter von 17 bzw 15 Jahren erlitten durch den Unfall Verletzungen, unter anderem diverse Prellungen und Abschürfungen, ein Mädchen trug auch eine Bänderverletzung davon.
Der Beschwerdeführer fuhr ohne anzuhalten auf der B*** weiter. Dabei wurde das Moped vom LKW zunächst mitgeschleift, wodurch es auch zu einem Funkenschlag kam. Beim ca 300 Meter östlich der ursprünglichen Unfallstelle befindlichen Kreisverkehr „JJ“ löste sich dann das Moped vom Kleintransporter des Beschwerdeführers. Es wurde gegen den PKW des KK geschleudert, wobei dessen PKW beschädigt wurde. Im Kreisverkehr blieb auch die vordere Kennzeichentafel des LKW liegen.
Der Beschwerdeführer setzte weiterhin seine Fahrt fort und fuhr letztlich zu sich nach Hause zum Haus Adresse 1 in Z. Der Beschwerdeführer stellte seinen LKW dann auf einem Parkplatz in der Nähe seines Wohnhauses ab und begab sich schnellen Schrittes in seine Wohnung. Der Beschwerdeführer befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich 0,70 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Nach dem Unfall verfolgte der Lenker eines nachfolgenden PKWs das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug bis zum Abstellort des LKWs in Z. Der Lenker, der die Verfolgung aufgenommen hat, war während der Verfolgungsfahrt mit der Polizei verbunden und teilte der Polizei auch mit, wo das Fahrzeug abgestellt wurde und dass der Lenker in das Haus Adresse 1 in Z geeilt sei.
Wenige Minuten später, um ca 23:00 Uhr, traf die Streife W 2 beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein. Die Polizeibeamten der genannten Streife begaben sich zur Wohnung des Beschwerdeführers. Dieser öffnete die Wohnungstüre. Dabei vermittelte er einen offensichtlich betrunkenen Eindruck. Er leugnete zunächst, dass er mit dem LKW gefahren sei. Die Polizisten hielten ihm das Unfallgeschehen vor. Im Laufe der Befragung gab er das Lenken jedoch zu. Er gab jedoch an, dass er nicht mitbekommen habe, dass er einen Unfall verursacht hätte. Diesbezüglich verantworte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zum Schluss damit, dass er einen „Sekundenschlaf“ gehabt habe.
Um ca 23:05 Uhr wurde er zum Alkomattest aufgefordert. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten wurde der Alkomattest durchgeführt und ergaben sich dabei Werte von 0,70 bzw 0,72 mg/l. (Start des Alkomaten um 23.20 Uhr; Ende des Alkomattests um 23.23 Uhr) Aufgrund eines vorangegangenen kurzzeitigen Defekts (kurzzeitige Stromunterbrechung der Pufferbatterie) zeigte die Uhrzeit des Alkomaten, die nicht zum geeichten System des Alkomaten zählt, eine Uhrzeit an, die ca 6 Minuten hinter der tatsächlichen Uhrzeit lag. Somit wurde beim Messstreifen hinsichtlich der beiden Testungen fälschlicherweise die Uhrzeiten 23.13 Uhr und 23.14 Uhr angeführt. Dies wurde von den Beamten festgestellt und wurde die Uhrzeit der Absolvierung des Alkomattests handschriftlich unter Zugrundelegung der Ablesung der Uhrzeit der Dienst-I-Phones festgehalten.
Im Zuge der Durchführung des Alkotests erklärte der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten, dass er das Kfz nicht alkoholisiert gelenkt habe. Er habe vor der Fahrt gegen 21:30 Uhr beim LL ein Bier (0,5 l) getrunken. Zuhause hätte er dann zwei Schnäpse und ein Bier „ex“ konsumiert. Auf der Grundlage dieser vom Beschwerdeführer abgegebenen Nachtrunkbehauptung ergibt sich eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 0,47 ‰.
In der Beschuldigteneinvernahme am 17.07.2023 bei der Polizeiinspektion W gab der Beschwerdeführer entgegen dem tatsächlichen Geschehnisablauf an, dass er, als die Polizei gekommen sei, bereits 45 Minuten zuhause gewesen sei. Er habe in dieser Zeit 0,5 l Bier und vier bis fünf Schnaps getrunken. Auf Vorhalt des einvernehmenden Polizisten, dass der Unfallzeitpunkt in W gegen 22:50 Uhr gewesen sei und er gegen 23:05 Uhr zuhause von der Polizei angetroffen worden sei, blieb er beharrlich bei seiner Verantwortung, dass es er zum Unfallzeitpunkt nüchtern gewesen sei und vor der Fahrt nichts getrunken habe. Er blieb auch dabei, dass er vom gesamten Unfallgeschehen nichts bemerkt habe und führte stets einen Sekundenschlaf sowie auch ein „Blackout“ durch Erschöpfung bzw Übermüdung als Erklärung für das Zustandekommen des Unfalls an.
In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht am 14.11.2023 erklärte der Beschwerdeführer zur Trinkverantwortung unter Verweis auf einen mitgeführten Messbecher mit einer Einheit von 0,4 cl, dass er „dreimal eingeschenkt“ habe. Er habe zweimal ganz ausgetrunken und einmal zur Hälfte, weil es dann schon geläutet hätte. In der Verhandlung am 14.03.2024 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Verantwortung, dass er den Unfall auf Grund eines „Sekundenschlafes“ nicht mitbekommen habe und zum Zeitpunkt des Lenkens nicht alkoholisiert gewesen wäre. Dass für den von ihm behaupteten Nachtrunk lediglich eine Zeitspanne von 5 bis 8 Minuten zur Verfügung gestanden ist und daher dadurch das Alkomatergebnis von 0,70 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nicht erzielbar sei, ignorierte er.
Im Zusammenhang mit einem Kontakt mit der Amtsärztin am 21.02.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft X gab die Amtsärztin gegenüber der Führerscheinbehörde nachfolgende Beurteilung ab:
„[…] So hat sich Herr AA bislang weder mit der Beteiligung am Unfallgeschehen, noch mit dem Thema der Alkoholisierung im Straßenverkehr kritisch auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist eine solche kritische Auseinandersetzung allerdings als Voraussetzung für eine gute Prognose hinsichtlich der künftigen Straßenverkehrsteilnahme anzusehen. Basierend auf Vorinformationen und dem Verhalten im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ergab sich meinerseits auch der Verdacht auf eine erhöhte emotionale Impulsivität bzw. aggressive Reaktionsbereitschaft, die ebenso als Prädiktor für ein risikoreiches Fahrverhalten eingestuft werden kann.
Die Angaben über einen Sekundenschlaf im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall und zum Nachtrunk von 1 Bier und 5 Schnäpsen (Nachtrunkangaben wurden im Rahmen der aä. Untersuchung nochmals verändert/erweitert) erschienen aus meiner Sicht vorerst nicht gänzlich plausibel. […]“
Wegen des Vorfalls vom 30.06.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Y Strafantrag wegen des Verdachts der Begehung von Vergehen nach § 88 Abs 1 und 3, zweiter Fall und § 94 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben. Eine diesbezügliche Verhandlung beim Bezirksgericht X wurde für den 17.05.2024 anberaumt. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Lenker-Nachschulung im Zeitraum 07.02.2024 bis 28.02.2024 vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen MM und NN, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den „Abschluss-Bericht-Verkehrsunfall“ vom 12.09.2023 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Das Unfallgeschehen ergibt sich vor allem aus dem erwähnten Unfallbericht, dem eine umfassende Lichtbildbeilage angeschlossen ist. Der Beschwerdeführer gibt dazu im Wesentlichen lediglich an, dass der das Unfallgeschehen wegen eines Sekundenschlafes nicht mitbekommen habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor allem die Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt und macht diesbezüglich geltend, dass die gesamte, durch das Alkomatergebnis belegte Alkoholisierung durch einen Nachtrunk zustande gekommen wäre. Nach der Verhandlung vom 14.11.2023 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch die Verwertbarkeit des Alkomatergebnisses bestritten.
Die Alkomatmesseung erfolgte mit einem geeichten Messgerät der OO. Dass die interne Uhr ca 6 Minuten „zurückgegangen“ ist, hat nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Herstellerfirma OO im E-Mail vom 21.02.2024 keinerlei Auswirkungen auf die generierten Messewerte. Die interne Uhr ist kein Teil des geeichten Systems. Dieser Defekt war, wie die beiden Polizisten im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht aussagten, der Polizeiinspektion W bekannt und führte einige Tage nach dem gegenständlichen Vorfall zu einem Einsenden des Geräts zur Überprüfung bei der Firma OO. Dies ergibt sich aus dem E-Mail von PP der Polizeiinspektion W vom 22.02.2024 an das LVwG Tirol.
In dieser Stellungnahme der PI W wurde ausgeführt, dass das Problem mit der Uhrzeit am Alkomaten (diese sei sechs Minuten hinter der tatsächlichen Uhrzeit gelegen) auf der PI W bekannt gewesen sei und das Gerät aus dem Dienstbetrieb genommen wäre und der Firma OO zur Überprüfung übermittelt worden sei. Dort sei am 14.07.2023 eine Geräteüberprüfung vorgenommen worden.
Insofern hat das Landesverwaltungsgericht auch keinen Zweifel, die Angaben der beiden Polizisten als richtig anzusehen, wonach sie im Zuge der Amtshandlung diese Zeitverzögerung der internen Uhr des Alkomaten festgestellt und die tatsächliche Zeit auf der Grundlage ihrer Handys (I-Phone) festgehalten haben. Dementsprechend liegen auch keine Bedenken in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Alkomarmessung und die Einhaltung der 15-minütigen Wartefrist vor.
Auf der Grundlage der Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Alkomatmessung (Start um 23.20 Uhr, Ende um 23.23 Uhr) ergibt sich unter Berücksichtigung der Wartezeit, dass die Aufforderung zum Alkotest kurz nach 23:00 Uhr erfolgt sein musste, sodass dementsprechend ein Eintreffen der Polizei, die zeitnah vom Eintreffen des Beschwerdeführers zuhause von einem Zeugen verständigt wurde, um ca. 23:00 Uhr erfolgt sein musste.
Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zuvor gelenkt hatte, räumte er gegenüber den Polizisten nach deren glaubwürdigen Angaben erst ein, nachdem er zunächst angab, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben. Dazu räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 14.03.2024 ein, dass man im Schock auch einmal eine Äußerung machen könne, die nicht stimme.
In weiterer Folge machte der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten geltend, dass die Alkoholisierung erst durch einen Alkoholkonsum nach dem Lenken zustande gekommen wäre, was eine sogenannte Nachtrunkbehauptung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes sei, so das Höchstgericht, davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen werde und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen sei. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf verwiesen, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht würden. Weiters entspreche es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen habe (vgl VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274).
Nachtrunkbehauptungen sind von vorneherein unglaubwürdig, wenn der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum angegeben wird und diese Menge aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist oder von der Situation her dazu gar keine Gelegenheit bestand. Ebenso führen wechselnde Angaben betreffend die konsumierte Alkoholmenge zur Unglaubwürdigkeit (vgl VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274).
Nachdem sich der Unfall im Zentrum Ws um 22.45 Uhr ereignet hat und die Fahrtstrecke von dort bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers ca 5 km beträgt, wofür der Beschwerdeführer zwischen 5 und 8 Minuten benötigt hat, ergibt sich, dass zwischen dem Betreten der Wohnung durch den Beschwerdeführer und dem Eintreffen der Polizei ein Zeitraum von wenigen Minuten (ca 5 Minuten) verblieb. Aufgrund dieses überaus kurzen Zeitraums ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer einen Nachtrunk getätigt hat, der auch nur ansatzweise das regulär zustande gekommene Alkomatmessergebnis erklären könnte. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Ersttrinkverantwortung würde, wie durch ein amtsärztliches Gutachten belegt, auch nicht ansatzweise eine derart hohe Alkoholisierung herbeiführen. Dazu kommt, dass die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, wie er sie gegenüber den Polizisten bei der Amtshandlung abgegeben hat, erheblich von dem abweicht, die er in weiterer Folge im führerscheinrechtlichen Verfahren abgab.
Die Feststellungen in Bezug auf die Äußerungen des Beschwerdeführers vom am 22.11.2023 ergeben sich auf der Grundlage des Berichts der PI W vom 23.11.2023. Dort findet sich ein wortwörtlich im Dialekt gehaltener Auszug eines Audiomitschnitts einer männlichen Person (von der Nachbarin als der Beschwerdeführer identifiziert). Der Beschwerdeführer gab dazu laut Bericht gegenüber den Polizeibeamten an, dass er vielleicht telefoniert habe und fraglich sei, wer gemeint sei. In der Verhandlung am 14.03.2024 erklärte der Beschwerdeführer dazu unter anderem, dass das Frau DD gar nichts angehe, was er am Hausgang mit anderen Personen telefoniere. Das Verwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, diese Aussagen, die im Bericht der PI W vom 23.11.2023 wortwörtlich wiedergegeben sind, tatsächlich gemacht hat.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, idF BGBI I Nr 6/2017 (§ 5) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:
„§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]“
„§ 99
Strafbestimmungen
[…]
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 154/2021, lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
[…]
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]“
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung […].
Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
[..]
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
[…]“
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl II Nr 322/1997, in der Fassung BGBl II Nr 206/2016 bzw in der Fassung BGBl II Nr 64/2018 (FSG-GV), maßgeblich:
„Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17
(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
[…]
Verkehrspsychologische Untersuchung
§ 18
(1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Beim Bezirksgericht X wird wegen des Vorfalls vom 30.06.2023 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines Vergehens gemäß §§ 88 Abs 1 und 3, zweiter Fall; § 94 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) geführt. Es liegt in Bezug auf die Begehung eines Alkodeliktes (§ 88 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 1 StGB) keine rechtskräftige Bestrafung vor, was bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im führerscheinrechtlichen Verfahren die Begehung eines (entziehungsrelevanten) Alkodelikts (hier iSd § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO) als Vorfrage selbst zu beurteilen hat.
In Bezug auf den Vorwurf, ein Kraftfahrzeug am 13.07.2023 trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt zu haben, wurde zur Zahl 2023/50/2166 ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Mit Erkenntnis vom 30.01.2024, Zl LVwG-2023/50/2166-10, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2023, Zl ***, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits entschieden. Das Verwaltungsgericht geht diesbezüglich von einer Bindungswirkung aus, sodass keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG vorliegt.
In Bezug auf den Vorfall vom 30.06.2023, 22:45 Uhr, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Kleintransporter gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem er zunächst ein vor ihm fahrendes Moped, auf dem zwei Jugendliche unterwegs waren, erfasste, wobei diese beiden Personen verletzt wurden, das Moped ca 300 m bis zum nächsten Kreisverkehr vor seinem Fahrzeug herschob, wo das Moped dann gegen einen Pkw geschleudert wurde. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt, ohne anzuhalten fort und fuhr zu seinem 5 km entfernten Wohnhaus nach Z.
Auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers zu verwerfen, sodass für diese Fahrt der vom Alkomaten ausgewiesene Alkoholisierungsgrad (0,70 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) zugrunde zu legen ist.
Der Beschwerdeführer hat daher am 30.06.2023 um ca 23.45 Uhr eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt hat. Dementsprechend war die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu entziehen.
Der Beschwerdeführer war mit seinem LKW (Kleintransporter) überaus gefährlich unterwegs. Bereits vor dem Unfall wurde von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt, dass das Fahrzeug in Schlangenlinien unterwegs war. Tatsächlich kam es kurz darauf dazu, dass der Beschwerdeführer auf das Moped aufgefahren ist, dieses umgestoßen und in der Folge über 300 m bis zum nächsten Kreisverkehr unter Funkenschlag vor dem LKW hergeschoben hat. Dass die beiden auf dem Moped unterwegs gewesenen Jugendlichen nicht vom LKW überrollt und schwerstens verletzt oder gar getötet wurden, ist lediglich dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass die beiden Jugendlichen nicht vor dem LKW, sondern seitlich zum Fahrbahnrand hin zu liegen kamen.
Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt mit dem Moped vor seinem LKW bis zum nächsten Kreisverkehr fort, wo es zur Beschädigung eines weiteren Fahrzeuges (eines Pkws) kam. Auch dies veranlasste den Beschwerdeführer nicht, stehenzubleiben. Der Beschwerdeführer war mit einem massiven Unfallgeschehen konfrontiert. Er musste damit rechnen, dass sich die beiden auf dem Moped fahrenden Personen erheblich verletzt haben könnten. Dennoch setzte er seine Fahrt fort, ohne anzuhalten, ohne die Polizei zu verständigen und ohne Hilfe zu leisten und ließ somit die beiden verletzten Mädchen (iSd § 94 Abs 1 StGB) im Stich. Dies stellt sich als (weitere) bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 5 FSG dar.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG mindestens vier Monate. Jene für eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 5 FSG gemäß § 25 Abs 3 FSG mindestens drei Monate.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG ist die Entziehungsdauer nach Maßgabe der dort angeführten Kriterien festzusetzen, das sind die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Der Beschwerdeführer war am Abend des 30.06.2023 überaus gefährlich unterwegs. Diese Gefahr realisierte sich durch das Verschulden eines Unfalls, bei dem die beiden auf dem Moped befindlichen Personen zu Sturz kamen und verletzt wurden und das Moped und ein weiteres Kraftfahrzeug beschädigt wurden.
Nicht einmal das deutlich hörbare Erfassen des Mopeds und das Mitschleifen des Mopeds über eine überaus lange Strecke mit Funkenschlag veranlassten den Beschwerdeführer, sein Fahrzeug anzuhalten. Vielmehr verließ er mit dem Fahrzeug fluchtartig die Unfallstelle. Der Beschwerdeführer kam der Anhalteverpflichtung nicht nach, erfüllte die Verständigungspflicht nicht und leistete auch keine Erste Hilfe gegenüber den beiden verletzten Mädchen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkodelikts einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Entziehungstatbestände, nämlich einmal gemäß § 7 Abs 3 Z 2 FSG und einmal gemäß § 7 Abs 3 Z 5 FSG, mit festgelegte Mindestentziehungsdauern von vier bzw drei Monaten vor. Ausgehend vom massiven Unfallgeschehen, das der Beschwerdeführer herbeigeführt hat, ist die Alkofahrt als besonders gefährlich und die Fahrt selbst, aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Erfassen des Mopeds als besonders verwerflich einzustufen.
Bei der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG ist nicht nur das Verhalten, das zur Verwirklichung einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG geführt hat, zu berücksichtigen ist, sondern das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 24.02.2005, 2002/11/0253). Schließlich geht es bei der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG unter Einbeziehung bestimmter Tatsachen und der Sinnesart der betreffenden Person um die Stellung einer Prognose, dass die betreffende Person beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht neuerlich die Verkehrssicherheit gefährden wird.
Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und deren Vertreter überaus aggressiv auf. Er forderte im März 2024 vehement trotz des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen die Ausfolgung des Führerscheins. Er verantwortete sich im Verfahren stets mit einem Sekundenschlaf und einem Nachtrunk, sodass von einem Sich-Auseinandersetzen mit der Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO, einer Einsicht oder der Übernahme einer Verantwortung nicht die Rede sein kann. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers kam auch in seinen mittels Audiomitschnitts aufgezeichneten Äußerungen am 22.11.2023, die wohl nur als Drohung gewertet werden können, zum Ausdruck.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist daher trotz des Wegfalls des Vorwurfes, am 13.07.2023 ein Kraftfahrzeug entgegen § 1 Abs 3 FSG gelenkt zu haben, die Festsetzung einer Entziehungsdauer in der Dauer von insgesamt zehn Monaten (anstelle der im angefochtenen Bescheid festgesetzten 12 Monate) angemessen. Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag, also mit dem 30.06.2023) festzulegen.
Auf Grund des oben näher dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers während der anhängigen Verwaltungsverfahren ist aber auch (im Einklang mit § 24 Abs 3 FSG) die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die etwa auch den verkehrspsychologischen Aspekt der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung umfasst, erforderlich. Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist gemäß § 18 Abs 3 FSG-GV insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.
Die Erforderlichkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gründet sich im gegenständlichen Fall unter anderem darauf, dass sich der Beschwerdeführer weder mit der Beteiligung am Unfallgeschehen, noch mit dem Thema der Alkoholisierung kritisch auseinandergesetzt hat, sondern sich stets mit einem „Sekundenschlaf“ und einem Nachtrunk rechtfertigte, obwohl dem eine eindeutige Faktenlage entgegensteht. Hätte der Beschwerdeführer vom Unfallgeschehen, wie er behauptet, tatsächlich nichts mitbekommen, so wäre eine verkehrspsychologische Stellungnahme schon allein zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Fähigkeiten im Sinne des § 18 Abs 2 FSG-GV notwendig.
Im gegenständlichen Fall waren auch das vom Beschwerdeführer während der Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens gezeigte Verhalten gegenüber der Verwaltungsbehörde bei mehreren Vorsprachen und auch seine Äußerungen am 22.11.2023 miteinzubeziehen. Unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer gemachten Äußerungen vom 22.11.2023 „mangels Anfangsverdacht“ nicht verfolgt hat, fließt dieses Verhalten in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose ein. Dass der Beschwerdeführer potentielle Zeugen eines behördlichen Verfahrens, Behördenorgane oder richterliche Organe im Zusammenhang mit dem Ausheben eines Massengrabes nennt, stellt auch ohne eine entsprechende Verfolgung durch die Justiz ein inakzeptables Verhalten dar, durch welches ein fehlendes soziales Verantwortungsbewusstsein, mangelnde Selbstkontrolle und eine erhöhte Impulsivität zum Ausdruck kommt. Die Erforderlichkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hat auch die Amtsärztin der belangten Behörde in einer Stellungnahme an die Führerscheinbehörde nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2024 nachvollziehbar dargelegt.
Einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kommt für die Erstellung eins amtsärztlichen Gutachtens iSd § 8 FSG, das im gegenständlichen Fall bereits von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben wurde, eine Hilfsfunktion zu. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Amtsärztin hat sich im Rahmen des von ihr zu erstellenden Gutachtens iSd § 8 FSG mit dieser Stellungahme näher auseinanderzusetzen (vlg VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0046). Ergänzend sei angeführt, dass das Verwaltungsgericht zur ergänzenden Anordnung einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme befugt ist, zumal im administrativen Verwaltungsverfahren ein Verbot der "reformatio in peius" nicht besteht (vgl VwGH 20.06.2006, 2993/11/0184).
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung, die der Beschwerdeführer laut der in der Verhandlung am 14.03.2024 vorgelegten Bestätigung bereits absolviert hat, ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO gemäß § 24 Abs 3 FSG zwingend.
§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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