LVwG T LVwG-2024/13/0209-1

LVwG-2024/13/0209-1Tribunale amministrativo regionale25 mar 2024

Regest

Normativer Bescheidinhalt<br/>Kein Abspruch über Übergenuss<br/>Hinweis Bescheid

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/0209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.0209.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend BB vom 10.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden BB, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, aufgrund ihres Antrages vom 16.11.2023, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF, die zuletzt durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 20.11.2023 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse (Einzug von AA) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende angepasste Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 29.02.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 870,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, *** von CC angewiesen.

2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 29.02.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 87,29. Die Leistung wird auf das Konto ***, *** von BB angewiesen.“

Weiters wurde BB in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass im Jänner 2024 aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht gem § 32 TMSG (Einzug von AA wurde nicht innerhalb der 2 Wochen Frist gemeldet) ein Übergenuss in der Höhe von Euro 646,79 entstanden und dieser zurückzuerstatten ist (Rechtsgrundlage § 20 TMSG -Rückerstattungspflicht). Über den Einbehalt dieses Übergenusses wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde Frau BB, **** Z, Adresse 1, AA; **** Z, Adresse 1, sowie der Gemeinde Z, **** Z, Adresse 2, zugestellt.

In seiner fristgerecht, fälschlicher Weise als Einspruch bezeichneten – Beschwerde, brachte AA im Wesentlichen vor, dass er um Aufhebung der zurückgeforderten Sozialleistung vom Jänner für BB ersuche. Da seine Therapie ursprünglich bis zum 04.01. gedauert hätte und nur vom 23.12. bis 26. bzw 27.12. unterbrochen gewesen wäre, habe sich BB nicht früher gemeldet. Als sich seine Therapie dann doch schon am 23.12. spontan geändert habe, sei die Rückkehr dann sehr kurzfristig gewesen. Er sei dann nur über die Feiertage zuhause und anschließend nochmal bis zum 07.01. bei seiner Mutter, DD, in Deutschland gewesen. Als er dann wieder fix zuhause gewesen sei, habe sich BB sofort gemeldet. Er bitte daher um Einsicht, dass die Meldung ein paar Tage zu spät gekommen sei, was einfach den ganzen Stress mit den zwei Kindern allein zuhause und auch der Erkrankung des Kleinen geschuldet sei.

Dieser Beschwerde war die therapeutische Stellungnahme des EE Institutes vom 30.11.2023 sowie die Aufenthaltsbestätigung des EE Institutes vom 23.12.2023 angeschlossen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

II.Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall hat Frau BB am 16.11.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz eingebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2023, Zl ***, wurden BB sowie ihren zwei Kindern FF, geb am XX.XX.XXXX und GG, geb am XX.XX.XXXX, Leistungen nach dem TMSG in Höhe von insgesamt Euro 1.635,84 (Lebensunterhalt Euro 765,84 und Mietzuschuss Euro 870,00) für den Zeitraum 01.12.2023 bis 31.03.2024 gewährt.

Am 10.01.2024 erging sodann aufgrund geänderter Verhältnisse (Einzug von AA) der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit welchem AA als Volljähriger im gemeinsamen Haushalt mitberücksichtigt wurde, womit die Mindestsicherung für den Monat Februar 2024 (01.02.2024 bis 29.02.2024) Euro 957,29 (Lebensunterhalt 87,29 und Mietzuschuss 870,00) beträgt.

Dieser Bescheid ist im Adressfeld an BB adressiert, in der Zustellverfügung neben BB auch an AA und die Gemeinde Z.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausschließlich den Hinweis im angefochtenen Bescheid, nämlich, dass im Jänner 2024 aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG (Einzug von AA wurde nicht innerhalb der 2 Wochen Frist gemeldet) ein Übergenuss in der Höhe von Euro 646,79 entstanden und dieser zurückzuerstatten sei (Rechtsgrundlage § 20 TMSG – Rückerstattungspflicht). Über den Einbehalt dieses Übergenusses wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Die zugesprochene Leistung für Februar 2024 bzw deren Berechnung bekämpft der Beschwerdeführer nicht.

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass grundsätzlich nur ein Bescheid Adressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl VwGH 23.01.2014, Ro 2014/07/0001, mwn; VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067). Andere Personen, an die der Bescheid nicht ergangen ist, können nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Im Gegenstandsfall wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid AA zugestellt, weswegen er grundsätzlich berechtigt ist, ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu erheben.

Allerdings wurde vom Beschwerdeführer, AA, lediglich der Hinweis im angefochtenen Bescheid betreffend den „Übergenuss“, über deren Einbehalt zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird, bekämpft.

Diesem Hinweis kommt aber keine normative Bedeutung zu, zumal im vorliegenden Fall ein Abspruch über den Einhalt eines „Übergenusses“ noch nicht erfolgt ist. Insofern ist für das Landesverwaltungsgericht auch keine konkrete Beschwer des Beschwerdeführers durch diesen Hinweis ersichtlich, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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