LVwG T LVwG-2023/22/1784-10

LVwG-2023/22/1784-10Tribunale amministrativo regionale21 mar 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Untersagung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1784-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.22.1784.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. BB, Rechtsanwälte, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.2.2023, Zl. ***, *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 betreffend die Wohnung Top * im Wohnungseigentumsobjekt im Anwesen Adresse 1, **** Y, auf der Gp. **1 KG Y, nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung Top * im Wohnungseigentumsobjekt im Anwesen Adresse 1, **** Y, auf der Gp. **1 KG Y, als Freizeitwohnsitz untersagt.

Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 06. September 2021 wurde bei der Behörde Anzeige erstattet, wonach das Objekt Adresse 1 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt würde.

Daher wurde das Objekt Adresse 1, **** Y durch das Team der Verwaltungsgemeinschaft „Freizeitwohnsitze X, Y und W“ im Zeitraum vom 18. Jänner 2022 bis zum 28. April 2022 regelmäßig aufgrund des Verdachts einer unrechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung überprüft. Herr AA, welcher laut Melderegisterabfrage mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde von 20 Überprüfungen zwei Mal persönlich in der Adresse 1 angetroffen.

Am 21. Jänner 2022 äußerte dieser, dass er beim Film arbeite und immer dann hier sei, wenn er keinen Filmdreh habe. Am 19. März 2022 hat Herr AA die Türe geöffnet und gesagt, er sei jetzt schon das siebte Mal hier, aber er habe kein Problem damit.

An drei Überprüfungsterminen wurde die Ehefrau von Herrn AA angetroffen. Frau CC ist laut Melderegisterabfrage nicht an oben genannten Objekt gemeldet.

Am 26. Jänner 2022 hat sich nach dem Läuten die Frau von Herrn AA über die Sprechanlage gemeldet und gesagt, ihr Mann sei auch zu Hause. Am 11. Februar 2022 hat die Ehefrau von Herrn AA sich über die Sprechanlage gemeldet und gemeint, ihr Mann sei auf dem Weg nach Hause und müsste in 10 Minuten da sein. Am 28. Februar 2022 kam die Frau von Herrn AA zufällig mit Sportbekleidung nach Hause. Sie sagte, ihr Mann sei in der Wohnung. Er wurde allerdings nicht persönlich angetroffen und hat sich auch nach dem Läuten nicht gemeldet.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022, GZ: ***, wurde Herr AA zu einer Stellungnahme aufgefordert und insbesondere um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt wird. Zudem sollte diese Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft gemacht werden.

Die mittels Rsb Brief zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme vom 24. Mai 2022 wurde nicht behoben. Die telefonisch am 27. Juni 2022 erfolgte Begründung des Nutzers war, dass dieser zweimal versuchte den Rsb Brief abzuholen, es sich dann aber immer um einen Samstag gehandelt hat und die Trafik an diesem Tag keinen Postdienst macht. Die Gemeindebedienstete wies darauf hin, dass der Nutzer einen Hauptwohnsitz habe und doch auch ein anderer Tag für die Abholung möglich sein müsse. Der Nutzer entgegnete, dass er in der Filmbranche arbeite und daher nur am Wochenende da sei. Es wurde dann die Einigung gefunden, dass der Brief per Mail geschickt werden würde. Der Nutzer erhielt die Aufforderung per Mail am 27. Juni 2022.

Am 05. Juli 2022 folgte eine Stellungnahme von Herrn AA. Die Wohnung werde ausschließlich für seinen Wohnsitz und seine berufliche Tätigkeit genutzt. Er könne sich an mind. sechs Besuche erinnern. Dies müsse über diesen Zeitraum eine weitere Bestätigung sein.

Er selbst nehme weltweit an Filmdokumentationen teil, sei Geschäftsführer von 2 Firmen und somit berufsbedingt sehr viel unterwegs.

Wegen des nach Ansicht der Behörde weiterhin bestehenden Verdachtes der rechtswidrigen Verwendung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz wurden folgende Erhebungen

durchgeführt:

•Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis

•Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizweitwohnsitzpauschale

•Einsicht in das zentrale Melderegister in Y und in das Grundbuch

•Einsicht in das zentrale Melderegister der Landeshauptstadt V

•Erhebung zum Kindergarten/Schulbesuch von behördlich gemeldeten

Kindergarten/schulpflichtigen Kindern

•Anfrage an Bezirkshauptmannschaft über Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger

•Anfrage an Bezirkshauptmannschaft betreffend zugelassene Kraftfahrzeuge

•Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland betreffend zugelassener

Kraftfahrzeuge

•Abfrage des GISA Gewerbeinformationssystem Austria

•Einsicht in die Europa - Wählerevidenz

•Anfrage Müllverbrauch

•Anfrage Stromverbrauch

•Internet

Insbesondere wegen des Umstandes, dass die jeweiligen Verbrauchsdaten unter dem eines durchschnittlichen Verbrauchs lagen, war weiterhin vom Verdacht einer unrechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung auszugehen.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender

2. Sachverhalt:

Herr AA ist Nutzer des Objektes Adresse 1. Herr AA ist Hälfte Eigentümer und laut Melderegisterabfrage mit Hauptwohnsitz am Objekt in der Adresse 1 gemeldet. Frau CC ist Hälfte Eigentümerin und laut Melderegisterabfrage nicht am Objekt in der Adresse 1 gemeldet. Herr AA und Frau CC sind beide in der Adresse 2, ***** V gemeldet.

Die Baubewilligung für dieses Objekt wurde am 15.05.2018 erteilt. Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dem entsprechend findet sich auch keine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis.

Aufenthaltsabgaberegister: Es wurde keine Freizeitwohnsitzpauschale gezahlt.

Zentrales Melderegister: Keine weiteren Wohnsitzmeldungen in Österreich.

Schulbesuch Kinder Keine schulpflichtigen Kinder.

Anmeldebescheinigung EWR-Bürger: Keine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Eintragung Europa-Wählerevidenz: Kein Eintrag in der EU Wählerevidenz in Y.

Kraftfahrzeuge: Kein KFZ im Bezirk U gemeldet. Kein KFZ in

Deutschland gemeldet.

Müllverbrauch: 25.05.2020 bis 03.08.2020 18 kg

04.01. 2021 bis 13.09.2021 34,5 kg

17.01. 2022 bis 07.06.2022 52,5 kg

Stromverbrauch: 12.11.2019 bis 16.01.2020 2,0 kWh

17.01. 2020 bis 05.12.2020 1.054,0 kWh

06.12. 2020 bis 15.11.2021 787,00 kWh

Auskunft deutsches Melderegister: In Deutschland noch gemeldet.

Abfrage-Gewerbeberechtigung: Kein Gewerbe in Österreich.

Internetabfrage Firmenrecherche: DD GmbH, vertreten durch AA

Adresse 3, ***** T.

Das Objekt wird von Herrn AA nicht als Hauptwohnsitz oder als Arbeitswohnsitz benutzt. Das gegenständliche Objekt dient zu Freizeitwohnsitzzwecken.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt, den durchgeführten amtlichen Erhebungen und den im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs gemachten Angaben.

Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.

Somit ist vorerst die Frage zu klären, ob das gegenständliche Objekt der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient, oder ein Arbeitswohnsitz vorliegend gegeben ist.

Die Behörde vertritt die Ansicht, dass im Regelfall der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden kann. Dort wo sich die gesamte Familie aufhält, wo die Kinder Kindergarten und /oder Schule besuchen, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht wird, wo die Steuern entrichtet werden, wo die gesamte Familie gemeldet ist, wo man sein Wahlrecht ausübt, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte hat, wo die Privatfahrzeuge zugelassen sind etc., befindet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.

Herr AA hat bei den Überprüfungen folgende Aussagen getätigt:

Am 21. Jänner 2022 äußerte dieser, dass er beim Film arbeite und immer dann hier sei, wenn er keinen Filmdreh habe. Am 19. März 2022 hat Herr AA die Türe geöffnet und gesagt, er sei jetzt schon das siebte Mal hier, aber er habe kein Problem damit.

An drei Überprüfungsterminen wurde die Ehefrau von Herrn AA angetroffen.

Am 26. Jänner 2022 hat sich nach dem Läuten die Frau von Herrn AA über die Sprechanlage gemeldet und gesagt, ihr Mann sei auch zu Hause. Am 11.02.2022 hat die Ehefrau von Herrn AA sich über die Sprechanlage gemeldet und gemeint, ihr Mann sei auf dem Weg nach Hause und müsste in 10 Minuten da sein. Am 28.02.2022 kam die Frau von Herrn AA zufällig mit Sportbekleidung nach Hause. Sie sagte, ihr Mann sei in der Wohnung. Er wurde allerdings nicht persönlich angetroffen und hat sich auch nach dem Läuten nicht gemeldet.

Die mittels Rsb Brief zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme vom 24. Mai 2022 wurde nicht behoben. Die telefonisch am 27. Juni 2022 erfolgte Begründung von Herrn AA war, dass dieser zweimal versuchte den Rsb Brief abzuholen, es sich dann aber immer um einen Samstag gehandelt hat und die Trafik an diesem Tag keinen Postdienst macht. Die Gemeindebedienstete wies darauf hin, dass der Nutzer einen Hauptwohnsitz habe und doch auch ein anderer Tag für die Abholung möglich sein müsse. Der Nutzer entgegnete, dass er in der Filmbranche arbeite und daher nur am Wochenende da sei.

Am 05. Juli 2022 folgte eine Stellungnahme von Herrn AA. Die Wohnung werde ausschließlich für seinen Wohnsitz und seine berufliche Tätigkeit genutzt. Er könne sich an mind. sechs Besuche erinnern. Dies müsse über diesen Zeitraum eine weitere Bestätigung sein.

Er selbst nehme weltweit an Filmdokumentationen teil, sei Geschäftsführer von 2 Firmen und somit berufsbedingt sehr viel unterwegs.

Aus den Erhebungsdaten war zum einen für die Behörde ersichtlich, dass Herr AA seinen Lebensmittelpunkt nicht an oben genannten Objekt hat, sondern an seinem Wohnsitz in Deutschland, in der Adresse 2, ***** V.

Dafür spricht, dass Herr AA keine Firma in Österreich hat, sondern Stellvertreter einer Firma in Deutschland ist. Seine berufliche Anbindung ist schwerpunktmäßig auf Deutschland ausgerichtet. Zudem ist seine Frau in Deutschland gemeldet, arbeitet und lebt dort. Die familiäre Anbindung von Herrn AA ist ebenfalls in Deutschland.

Die Aussagen von Herrn AA sind zudem widersprüchlich, so gibt er an, bei den Überprüfungen sieben Mal angetroffen worden zu sein, dann spricht er von sechs Mal. Tatsächlich war Herr AA zwei Mal persönlich anzutreffen. Die anderen Male hat sich Frau CC, die nicht an gegenständlichem Objekt gemeldet ist, per Sprechanlage gemeldet. Ein Indiz dafür, dass Herr AA äußerst selten an obigen Objekt anzutreffen ist, ist auch, dass das Dokument, die Aufforderung zur Stellungnahme an Herrn AA, an oben genannten Objekt nicht zustellbar war.

Die Meldung des Herrn AA spricht zudem gegen die Nutzung als Arbeitswohnsitz. Des Weiteren konnten laut Rechercheergebnissen keine Firmen in Österreich eruiert werden, die einen Arbeitswohnsitz begründen würden.

Laut Aussage von Herrn AA, sei er in der Filmbranche tätig und meist am Wochenende an obigen Objekt.

Demnach ist die Notwendigkeit eine berufliche Tätigkeit von der Adresse 1 aus zu tätigen auch laut Aussage von Herrn AA nicht gegeben.

Verbrauchsabfragen und die Protokollaufzeichnungen sprechen nicht dafür, dass Herr AA seinen Lebensmittelpunkt oder seinen Arbeitswohnsitz an obigen Objekt hat.

Die Behörde geht daher davon aus, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, noch dass es notwendig ist, die Filmprojekte von dem oben genannten Objekt aus zu verfolgen. Somit ist auch kein Arbeitswohnsitz vorliegend gegeben.

Somit war die weitere Frage zu klären, ob das Objekt sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken

verwendet wird.

Amtliche Kontrollen haben ergeben, dass das Objekt zwei Mal in der zu überprüften Zeit von Herrn AA genutzt wurde. Er selbst hat angegeben, überwiegend am Wochenende das Objekt zu nutzen. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass er das genannte Objekt zu Freizeitwohnsitzzwecken nutzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit näherer Begründung den Ausführungen der belangten Behörde widersprach.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden zwei mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In diesen Verhandlungen wurde auch der Beschwerdeführer einvernommen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in Auszüge aus dem Grundbuch, dem ZMR sie in die Homepage der Firmen „EE“ und „DD“.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest.

Der Beschwerdeführer, geb. am XX.XX.XXXX, er ist deutscher Staatsbürger, ist Miteigentümer der Wohnung Top * im Wohnungseigentumsobjekt im Anwesen Adresse 1, **** Y, auf der Gp. **1 KG Y. Die Top * steht im Miteigentum mit seiner Ehefrau CC (siehe z.B. den aktuellen Grundbuchsauszug vom 4.3.2024).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.5.2018, Zl. *** wurde die Baubewilligung für den Neubau des gegenständlichen Objektes („Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage“) erteilt. Ausdrücklich wurde in diesem Baubescheid die Wortfolge „jede Wohnung nur als Hauptwohnsitz verwendbar“ sowie die Nebenbestimmung Punkt 46 „Gegenständliche Wohnungen dürfen nicht als Freizeitwohnsitz gemäß TROG 2016 verwendet werden“ aufgenommen. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.2.2020 bis heute mit Hauptwohnsitz in Y im Anwesen „Adresse 1“ gemeldet (siehe z.B. den Auszug aus dem ZMR vom 4.3.2024). Er ist jedoch auch in Deutschland in der Adresse 2, ***** V gemeldet (Auskunft Stadtgemeinde V vom 3.8.2022).

Seine Ehefrau ist nicht in Y gemeldet. Es liegt kein Eintrag in das Freizeitwohnsitzverzeichnis vor. Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger erfolge erst mit 28.3.2023 (Beilage E zur Verhandlungsniederschrift vom 28.8.2023). Es liegt kein Eintrag in die Europa-Wählerevidenz vor (siehe Auszug ON 11 im Akt der belangten Behörde). Es wurde keine Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt (vgl. Auszug ON 10 im Akt der belangten Behörde). Er ist nicht in der zentralen Europa-Wählerevidenz eingetragen (siehe behördlicher Akt ON 14). Es liegt kein Eintrag in das GISA-Gewerbeinformationssystem vor (siehe den Auszug ON 14 im Akt der belangten Behörde).

Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (siehe dazu v.a. Verhandlungsniederschrift vom 28.8.2023, Seite 3 und 4). Er ist aktuell Geschäftsführer der (nach seinen Angaben) Einmanngesellschaft „EE“. Diese Gesellschaft vermittelt Personal. Sie ist im deutschen Handelsregister eingetragen, verfügt über eine deutsche Adresse, deutsche Telefonnummer, deutsche E-Mailadresse sowie eine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer (Angaben nach § 5 d-Telemediengesetz). Steuerlich veranlagt wird diese Firma in Deutschland.

Bei der „DD“ ist er aktuell nicht mehr Geschäftsführer, arbeitet jedoch auch für diese Gesellschaft (und hält 13 % Anteile). Auch diese Gesellschaft ist zur Gänze in Deutschland etabliert (siehe auch dazu die Angaben nach § 5 d-Telemediengesetz) und auch diese Firma wird in Deutschland steuerlich veranlagt. Der Beschwerdeführer selbst führt seine Steuern ebenfalls in Deutschland ab und ist auch dort sozialversichert.

Auf den Beschwerdeführer ist kein KFZ in Österreich bzw. Bezirk U, aber auch nicht in Deutschland, angemeldet, er fährt ein Firmenfahrzeug mit deutschem KFZ-Kennzeichen. Dieses wurde bei den behördlichen Kontrollen (ON 03 des behördlichen Aktes) von den Kontrollorganen nie wahrgenommen (anders als das Fahrzeug seiner Ehefrau). Die Post bekommt er überwiegend auch in Deutschland (siehe zu alledem seine Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - Verhandlungsniederschrift 28.8.2023)

Im Rahmen seiner Aufenthalte in Y erledigt er („Homeoffice“) auch Tätigkeiten seines Berufsfeldes. Aber auch seine Familie, Ehefrau und die Kinder, sind bei Besuchen in U (z.B. im Rahmen von Skitrainings) mitunter dort untergebracht (siehe beispielsweise die Kontrollen am 26.1., 11.2. und 28.2. 2022, bei denen Frau CC persönlich angetroffen wurde).

Der Beschwerdeführer hält sich lediglich für wenige Wochen im Jahr und dies schwerpunktmäßig zu Erholungszwecken in Y auf. Er ist – nach seinen eigenen Angaben (siehe z.B. seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.8.2023: „Ich reise gerne, bereise gerne Länder. Darüber wird dann ein Filmprojekt gemacht. Mir wurde dann auch 2018 nahegelegt, darüber ein Buch zu schreiben“ und seine schriftliche Stellungnahme vom 5.7.2022: „Ich selbst nehme weltweit an Filmdokumentationen teil, bin Geschäftsführer von 2 Firmen und bin somit berufsbedingt sehr viel unterwegs“) auch sehr viel auf Reisen und produziert dabei auch Filme.

Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er jedoch in V. Seine Ehefrau CC ist in U melderechtlich nicht erfasst. Seine beiden Kinder (11 und 8 Jahre) leben in V und besuchen dort die Ganztagesschule (Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.8.2023). Sie sind ebenfalls in U melderechtlich nicht erfasst.

Bei den insgesamt 20 behördlichen Kontrollen wurde der Beschwerdeführer nur 2x angetroffen, seine Ehefrau 3x (siehe ON 3 im behördlichen Akt). Er hat keinerlei soziale Bindungen zu Y (etwa als Vereinsmitglied etc.).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz und nicht als ständigen Arbeitswohnsitz verwendet. Er hält sich in Y insgesamt nur wenige Wochen pro Jahr auf. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er in V/Deutschland.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde (siehe die entsprechenden Hinweise auf die ON beim festgestellten Sachverhalt) sowie den entsprechenden Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. wurden von ihm selbst bzw. in der Beschwerde vorgetragen.

Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen lediglich als Freizeitwohnsitz und nicht als dauernden Arbeitswohnsitz verwendet, steht für das Gericht unzweifelhaft fest.

Er ist nach wie vor in V mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wenn die berufliche Situation (dazu siehe unten) einen Hauptwohnsitz in Y indizieren soll, ist dies nicht nachvollziehbar. Insgesamt bleibt der Beschwerdeführer dazu - auch auf Nachfrage durch den Verhandlungsleiter – (siehe Verhandlungsniederschrift vom 28.8.2023) sehr vage und überzeugen seine Argumente nicht. Schlussendlich nennt der Beschwerdeführer jedoch doch – ungeachtet der von ihm vorgetragenen Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau - seine familiäre Situation. Das ist nicht nachvollziehbar, denn er könnte ja auch ohne Wohnsitzmeldung in V seine Familie dort besuchen – offenkundig bestehen aber dennoch engere soziale Bindungen als er mit den vorgebrachten Beziehungsproblemen glaubhaft machen wollte. So verwendet er etwa vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol für seine Adresse in V bezeichnenderweise den Begriff „zuhause“ und versucht erst auf Intervention seiner Rechtsvertreterin diesen eindeutigen Begriff zu relativieren (siehe Verhandlungsniederschrift vom 28.8.2023, Seite 5 unten). Auch wird von ihm bestätigt (Verhandlungsniederschrift 28.8. 2023 Seite 5), dass auch seine Ehefrau und seine Kinder „ab und zu“ in Y sind (und bestätigt damit die behördlichen Kontrollen).

Was seine berufliche Tätigkeit anbelangt, ist die Situation für das Landesverwaltungsgericht Tirol eindeutig: Hier konnte er nicht ansatzweise darlegen, dass er den Arbeitswohnsitz in Y habe. Natürlich wird er dort mitunter Arbeiten seines Berufsfeldes erledigen, wie etwa Bewerbungsgespräche, Besprechungen, „Aufbauen der Geschäfte in Österreich“ etc und dafür auch nach Österreich zu seinen Ansprechpartnern (z.B. zum „Investor“ nach W) fahren. Ein Mittelpunkt der diesbezüglichen Lebensziehungen in der Wohnung in Y ist damit aber nicht begründet. Dass er dafür mitunter auch seine Wohnung in Y in Anspruch nimmt, liegt beim Berufsbild des Beschwerdeführers in Zeiten von Homeoffice und den technischen Möglichkeiten des Internets geradezu auf der Hand. Diese Vorgangsweise unterscheidet sich jedoch in keiner Weise von einem gewöhnlichen Urlaubsaufenthalt mit der Familie im Ausland – auch in diesen Fällen werden oftmals Teile der Urlaubszeit für berufliche Zwecke verwendet.

Sowohl seine eigene Firma „EE“ als auch die „DD“, für die er auch tätig ist, sind zur Gänze, wie oben festgestellt, in Deutschland etabliert. Insbesondere, dass seine eigene Firma, aber auch er selbst (!) steuerlich in Deutschland veranlagt wird, wäre dann nicht nachvollziehbar, hätte er tatsächlich den Mittelpunkt seiner beruflichen Liebesbeziehung in Y – diesfalls wäre er selbstredend in Österreich steuerpflichtig (und sozialversicherungspflichtig).

Auch dass sämtliche Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mailadressen stets deutscher Natur sind, lässt sich mit einem Arbeitswohnsitz in Y nicht in Einklang bringen.

Damit steht aber schon aus diesen Erwägungen fest, dass er seinen Mittelpunkt der Liebesbeziehung nicht in Österreich, sondern vielmehr in Deutschland/V hat. Die vorgelegten Zahlungsbelege (die im Übrigen überwiegend nicht ein Lebensmittelgeschäft in Y, sondern in W betreffen) sagen dazu nichts aus. Zur exakten Aufenthaltsdauer in Y sind die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur sehr vage – er „schätzt diese“ bloß (Verhandlungsniederschrift 28.8. „kann ich das natürlich nur schätzen“ - „in Bezug auf die Gesamttagesanzahl von 365 Tagen im Jahr bin ich sicherlich bis zu 65 % anwesend“). Bezeichnenderweise findet sich in der „Wohnsitzerklärung“ (hier ist von 200 Tagen die Rede) des Beschwerdeführers vom 21.5.2020 (Anlage F zur Verhandlungsniederschrift vom 28.8.2023) zur Rubrik „Arbeits-, Schulort“ die Bemerkung „Ich bin selbständiger Unternehmer, ich arbeite im Home-Office – und viele Kundenreisen“.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen wird den vagen Angaben zur Aufenthaltsdauer in Y kein Glauben geschenkt und davon ausgegangen, dass er sich nur wenige Wochen pro Jahr in Y aufhält.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 (WV) ist maßgeblich:

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

(…)“

Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBL 2023/78:

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder

c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(…)

(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(…)“.

V.Rechtliche Erwägungen:

Dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist - wie oben erwähnt – völlig unstrittig. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde ua dem tatsächlichen Benützer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.

Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).

Es ist daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einer eingehenden Beweiswürdigung basieren, steht unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer seinen beruflichen Schwerpunkt in V hat und von dort aus agiert. Seine beruflichen Tätigkeiten im Rahmen seiner Aufenthalte in Y sind dagegen untergeordnet. Aufgrund des gegebenen deutlichen Überwiegens der beruflichen Tätigkeit in Deutschland (V) war daher das diesbezügliche Vorbringen aus diesem Grund nicht geeignet, die verfahrensgegenständliche Wohnung als Arbeitswohnsitz qualifizieren zu können. Auch sonst konnte er den getroffenen Feststellungen nicht ansatzweise entgegentreten und steht folgerichtig die Nutzung als Freizeitwohnsitz fest.

Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von diesen als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 genutzt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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