LVwG T LVwG-2022/15/0476-6

LVwG-2022/15/0476-6Tribunale amministrativo regionale19 mar 2024

Regest

Beherbergungsbetrieb<br/>verkehrsbeschränkende Maßnahmen<br/>Vergütungsanspruch

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0476-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.15.0476.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.01.2022, Zl ***, betreffend Anspruch auf Vergütung nach dem EpiG 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. eine Vergütung nach dem EpiG 1950 für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 in der Höhe von Euro 90.070,30 zuerkannt. In einem weiteren Spruchpunkt wird das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 16.03.2020 abgewiesen.

Gegen diese Abweisung des Antrages wendet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz 1950 bestehe. Unter der Rubrik inhaltliche Rechtswidrigkeit wird dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts unter den in § 32 Abs 1 EpiG 1950 genannten Voraussetzungen zustehe. Dies gelte auch für § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950, welcher sehr wohl auch juristischen Personen einen Vergütungsanspruch einräume. Insbesondere bedürfe es für einen diesbezüglichen Vergütungsanspruch entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keine unmittelbare Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung.

In eventu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum auch ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zukomme und wird dazu auf die Verordnungen der belangten Behörde Bote für Tirol 124/2020 sowie Bote für Tirol 131/2020 verwiesen. So stelle das Besuchsverbot des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführerin für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie die in den Gemeinden aufhältigen Personen eine Betriebsbeschränkung im Sinne des § 20 Abs 2 EpiG 1950 dar, da Personen, die potenziell mit dem Coronavirus in Berührung kommen konnten, der Besuch des Beherbergungsbetriebes der Beschwerdeführerin verboten worden sei. Aus diesem Grund stehe der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 16.03.2020 ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zu.

Festgehalten wird, dass das vorliegende Verfahren mit Zustimmung der Parteien zunächst bis zur Klärung relevanter Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Parteien des Verfahrens nach Fortsetzung des Verfahrens durch Mitteilung des Landesverwaltungsgerichts samt avisierter Lösung der zu beantwortenden Rechtsfragen ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG 1950 zuerkannt. Der diesbezügliche Spruchpunkt ist unbekämpft geblieben. Im Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin viel mehr dagegen, dass der Vergütungsanspruch für den 15.03.2020 sowie den 16.03.2020 abgewiesen wurde.

Festgehalten wird, dass verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 20 EpiG 1950 am 15.03.2020 sowie 16.03.2020 im Gebiet der Bezirkshauptmannschaft X nicht bestanden haben. So lagen für diesen Zeitraum ausschließlich Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG 1950 vor (vgl dazu die rechtlichen Erwägungen).

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023

ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk X ,Bote für Tirol 124/2020

Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk X sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk W, insbesondere Gast-

und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der

Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Anmerkung: Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol, 177/2020, mit Wirksamkeit am 26.3.2020 aufgehoben.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk X nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol 131/2020

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes X nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet. Die Bezirkshauptmannschaft X verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

V.Erwägungen:

Soweit sich das Rechtsmittel darauf stützt, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 bestehe wird festgehalten, dass nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023) von § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 nur natürliche Personen erfasst werden. Juristischen Personen steht allenfalls dann ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG 1950 zu, wenn ein Anspruch einer natürlichen Person auf diese im Wege des § 32 Abs 3 EpiG 1950 übergegangen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall der Fall wäre, liegen nicht vor und wurde diese auch von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichem Hinweis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im Schriftsatz vom 07.02.2024 nicht vorgebracht.

Soweit die Verordnung Bote für Tirol 124/2020 anspruchsbegründend für den Zeitraum 15.03.2020 bis 16.03.2020 angeführt wird, wird festgehalten, dass die mit dieser Verordnung angeordnete Betriebsschließung nach § 3 Abs 2 der Verordnung erst mit dem 17.03.2020 in Kraft getreten ist. Bei den anderen in dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen hat es sich nicht um Beschränkungen nach § 20 EpiG 1950 gehandelt und konnten diese Maßnahmen somit nicht mit Erfolg anspruchsbegründend vorgebracht werden.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, dass ein Anspruch aufgrund mittelbarer Beschränkungen des Betriebs nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 nicht besteht (vgl etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Aus diesem Grund kann auch ein Vergütungsanspruch aus den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach § 20 EpiG 1950 der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden.

Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

Festgehalten wird, dass die Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, weshalb von der Durchführung derselben abgesehen werden konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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