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LVwG-2024/32/0101-9•LVwG T LVwG-2024/32/0101-9
LVwG-2024/32/0101-9Tribunale amministrativo regionale7 mar 2024
Kein Schulbesuch<br/>Schulpflichtverletzung durch Mutter<br/>Zurückweisung eines weiteren Antrages<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund des Antrages von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vom 14.02.2024 auf Verpflichtung des Herrn BB, der Antragstellerin „die elektronischen Originaldokumente (Strafverfügungen/Straferkenntnisse ) zur Aktenzahl ***, an die E-Mail-Adresse *** zu senden“, nachstehenden
B E S C H L U S S:
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2023 wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:11.09.2023 – 09.10.2023
Ort:**** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin CC, geb. am XX.XX.XXXX Ihren
Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese alle Schultage vom 11.09.2023 bis 09.10.2023 dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerin zu sorgen.
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 StGG keiner Beschränkung unterliege.
Es liege kein gültiger Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vor, mit der der Besuch einer öffentlichen Schule angeordnet worden sei.
Das Straferkenntnis sei nichtig, da die Amtssignatur nicht einem speziellen Mitarbeiter zugeordnet werden könne.
Die Erledigung sei nicht von einem approbationsbefugten Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y unterschrieben.
Es liege kein amtssigniertes Straferkenntnis vor.
Mit der Eingabe vom 14.02.2024, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.2.2024 beantragte Beschwerdeführerin, den Organwalter der belangten Behörde zu verpflichten, elektronischen Dokumente (Strafverfügungen/Straferkenntnisses) zur gegenständlichen Aktenzahl an ihre E-Mail-Adresse zu senden.
Mit der Eingabe vom 15.02.2024 übermittelt die Beschwerdeführerin den Schriftsatz „Information über Amtssignatur“ vom Zentrum für sichere Informationstechnologie Austria.
Mit der Eingabe vom 23.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerde die Aberkennung der rechtlichen Existenz des gegenständlichen Straferkenntnisses.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Tochter im Sommer 2023 von der Schule abgemeldet und dies bei der Schulleitung der Mittelschule Z eingebracht habe, wie es nach § 33 Schulunterrichtsgesetz vorgesehen sei.
Zudem legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beilage A zur Verhandlungsschrift vor, mit der sie die beantragte Aberkennung der rechtlichen Existenz des gegenständlichen Straferkenntnisses argumentativ untermauert. Weiters wird mit der Beilage B ein Prüfbericht betreffend die Überprüfung einer bestimmten pdf-Datei (der Dateiname steht im Zusammenhang mit der Androhung eine Zwangsstrafe) vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit der Eingabe vom 01.03.2024 wurde die in der Verhandlung angekündigte Abmeldung per email übermittelt.
II.Sachverhalt:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde im Rahmen der Anwendung VSTV geführt.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 21.11.2023, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses elektronisch erstellte Straferkenntnis vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 21.11.2023 um 10:30:50 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Der Organwalter der belangten Behörde war zur Genehmigung des gegenständlichen Straferkenntnisses befugt.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Straferkenntnisses ein.
Die Beschuldigte ist die erziehungsberechtigte Mutter von CC, geb XX.XX.XXXX, die in Z wohnhaft ist.
Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Mittelschule Z beginnend mit 13.09.2023 bis 09.10.2023 und auch noch für Zeiten der nach ein, aus denen hervorgeht, dass die Schülerin CC dem Unterricht vom 11.09.2023 bis zum 09.10.2023 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2024 als verlesen gilt auch der verwaltungsgerichtliche Akt ***. Diesem Akt kann wie folgt entnommen werden:
Es liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 05.07.2022, Zahl ***, ein, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022, ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid bestätigt).
Es liegt weiters der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.08.2022, Zahl ***, ein, mit dem die angezeigte Teilnahme des Kindes CC, geboren am XX.XX.XXXX, am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt wurde. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Für das Schuljahr 2023/2024 wurde kein häuslicher Unterricht angezeigt, wie sich aus der E-Mail der Bildungsdirektion für Tirol vom 23.01.2024 ergibt, die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurde.
Es liegt das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung DD, vom 19.05.2023, vor, welches im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, LVwG-***, enthalten ist vor, Diesem Schreiben kann wie folgt entnommen werden:
Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Tochter mit dem Schreiben vom 24.07.2023 von der Mittelschule Z abgemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol *** einliegenden Schriftstücken getroffen werden.
Das Fernbleiben von der Schule wird im Übrigen auch nicht substantiell bestritten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde auf Anfrage im Zusammenhang mit der Fertigungsbefugnis des Organwalters der belangten Behörde von diesem mit der E-Mail vom 24.01.2024 als Auszüge aus der Geschäftsverteilung der Bezirkshauptmannschaft Y, ein Verzeichnis der Fertigungsbefugnisse, ein Verwendungsplan betreffend den gegenständlichen Organwalter der belangten Behörde sowie die Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2023 übermittelt. Aus dem vorgenannten Verzeichnis der Fertigungsbefugnisse in Zusammenschau mit dem Verwendungsplan und der Geschäftseinteilung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Organwalter zur Fertigung von Erledigungen betreffend das Schulpflichtgesetz befugt war und ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
…
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
…
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2923, lauten:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
…
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Zum Erkenntnis:
Zum Vorbringen, das angefochtene Straferkenntnis weise keinen Bescheidcharakter auf, da es nicht unterschrieben sei, und sei auch eine Amtssignatur nicht vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (Thienel/Schulev-Steindl5 130; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/3). Im monokratischen System (zB Bgm, LH) ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte (VwSlg 11.801 A/1985; VwGH 04.04.1990, 89/01/0119; 30. 11.1992, 92/01/0718). Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen (zB „Für den Bürgermeister“ [VfSlg 5483/1967] bzw „Für den Landespolizeidirektor“ [vgl VwGH 20.01.2011, 2010/22/0218], „Für den Landeshauptmann: i.V.“ [VwGH 21.05.1992, 92/09/0015] oder „im Auftrag (i.A.)“ [VwGH 14.03.2000, 99/18/0290; vgl auch VwGH 09.05.2003, 99/18/0246]) Erledigungen zu genehmigen (vgl Pichler, ZfV 1978, 11 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 20 (Stand 1.1.2014, rdb.at))
Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt als elektronischer Akt in der Anwendung VSTV geführt.
Es liegt sohin ein Verfahren vor (vgl den festgestellten Sachverhalt), welches zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung geeignet ist (vgl § 18 Abs 3 AVG). Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das gegenständliche Straferkenntnis von dem dazu befugten BB elektronisch genehmigt wurde.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Erledigung (das Straferkenntnis) den Bestimmungen nach § 18 Abs 3 AVG entspricht, nachdem auch alle sonstigen Voraussetzungen für einen Bescheid vorliegen.
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (des Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44 a), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinweist, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde von dem dazu befugten Organwalter elektronisch genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin rechtswirksam erlassen worden.
Mit der Eingabe vom 23.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerde die Aberkennung der rechtlichen Existenz des gegenständlichen Straferkenntnisses. Nachdem diese Eingabe ausdrücklich als Ergänzung der Bescheidbeschwerde tituliert ist, wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis auch über diese Eingabe entschieden. Anhand der obigen Ausführungen steht fest, dass eine ordnungsgemäß genehmigte Erledigung und auch eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses vorliegt. Insofern war diesem Antrag nicht stattzugeben und die Beschwerde in ihrer Gesamtheit abzuweisen.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 05.07.2022, Zahl ***, angeordnet, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022, ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid bestätigt). Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Anordnung durch die Bildungsdirektion für Tirol und dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für das Schuljahr 2022/2023 die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Regelschule bestanden hat.
Grundsätzlich kann die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule erfüllt werden. Weiters besteht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, wobei dies anzuzeigen ist und der Schüler/die Schülerin am Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung zu absolvieren hat (vgl § 11 Schulpflichtgesetz 1985)
Nachdem weder eine derartige Anzeige erfolgt ist noch eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht wurde, hatte - unbeschadet der erfolgten Abmeldung der Schülerin durch die Beschwerdeführerin im Sommer 2023 - die Schülerin die Schulpflicht gemäß der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 31.07.2023, Nr 53, an der Mittelschule Z zu erfüllen, was während des hier vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht erfolgt ist. Zwar ist nach § 33 Abs 7 Schulunterrichtsgesetz die zuständige Bildungsdirektion gehalten, tätig zu werden, wenn eine Abmeldung einen Schüler betrifft, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, doch befreit dies nicht den Erziehungsberechtigten, für den Schulbesuch zu sorgen.
Laut den Mitteilungen der Schulleitung sind Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz gesetzt worden. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen, weshalb eine weitergehende Beweisführung im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich war. Im Übrigen ist nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.
Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen. Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen.
(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 17 StGG Rz 18 und die dort zitierte Judikatur der Verfassungsgerichtshof (Stand 1.1.2021, rdb.at))
Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr – zeitlich eingeschränkten - zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter im vorgeworfenen Zeitraum die Mittelschule Z besucht hat. Dem Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister der Beschwerdeführerin ist entnehmen, dass sie vor der hier in Rede stehenden Tatzeit bereits viermal nach dem Schulpflichtgesetz 1985 bestraft wurde. Eine weitere rechtskräftige Bestrafung nach dem Privatschulgesetz ist ebenfalls aktenkundig.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Nachdem bereits für das Schuljahr 2022/23 ein Regelschulbesuch angeordnet wurde, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass es nicht ihre Privatsache ist, wie ihre Tochter unterrichtet wird. Es ist sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die belangte Behörde ist - wie ihren Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist - von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.
Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entgegengetreten, weshalb weiterhin von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist – wie erwähnt - einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft.
Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Aufgrund dessen und der durchgehenden Schulpflichtverletzung sowie der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ist die Ausschöpfung des Strafrahmens selbst dann gerechtfertigt, würde man von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Beschluss:
Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass eine Strafverfügung ergangen wäre.
Straferkenntnisse (Bescheide) können sowohl mündlich verkündet als auch schriftlich ausgefertigt werden (vgl § 43 VStG; § 62 Abs 1 AVG iVm § 27 VStG).
Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat durch Zustellung bzw Ausfolgung zu erfolgen. Die Zustellung erfolgt nach dem Zustellgesetz (vgl § 21 AVG).
Das hier in Rede stehende Straferkenntnis vom 21.11.2023 wurde über die Druckstraße verarbeitet und ist der Beschwerdeführerin in Papierform (mit Zustellnachweis) zugegangen. Es erfolgte sohin eine physische Zustellung iSd 2. Abschnitt des Zustellgesetzes. Dieses Straferkenntnis wurde damit erlassen. Eine Mehrfachzustellung, allenfalls auch in elektronischer Form, ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und den nach § 27 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorgesehen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen war.
Es besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich bei einem elektronischen Zustelldienst zu registrieren, damit Sie behördliche (oder gerichtliche) Schriftstücke hinkünftig in elektronsicher Form erhält (vgl 3. Abschnitt des Zustellgesetzes; https://www.oesterreich.gv.at/themen/egovernment_moderne_verwaltung/Elektronische-Zustellung/recht-auf-elektronischen-verkehr.html).
Mit dem Bundesgesetzblatt I Nr 7/2008 wurde der § 20 des E-GovG neu gefasst.
In den erläuternden Bemerkungen findet sich hierzu wie folgt:
„Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente einer Behörde sollen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde haben, wenn das dem Ausdruck zugrundeliegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde – dies gilt klarerweise auch für eine Kopie des Ausdrucks. Bisher war die „Vermutung der Echtheit“ davon abhängig, ob zusätzlich die Prüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben war. Diese Voraussetzung, um als öffentliche Urkunde anerkannt zu sein, stieß in der Praxis besonders von BürgerInnenseite immer wieder auf Unklarheiten sowie Unstimmigkeiten und soll deshalb entfallen. Weiters muss die Amtssignatur durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Durch die Novelle wird neben der Prüfbarkeit auch die Verifizierung in die Bestimmung des § 20 eingeführt. Die Verifizierung eröffnet mehr Möglichkeiten zur Feststellung der Echtheit des Dokuments als die Prüfung durch Rückführung. So könnten etwa die Erledigungen online über ein Archiv abrufbar gemacht werden. Freilich müsste durch besondere Vorkehrungen gewährleistet werden, dass die so elektronisch bereitgestellten Daten hinreichend gesichert (verschlüsselt) gespeichert und nur berechtigten Personen oder Stellen zur Verfügung gestellt werden. Eine Möglichkeit bestünde etwa in dem Erfordernis, den Zugang zu einem bestimmten Dokument nur nach Identifikation mit Hilfe einer Bürgerkarte zu ermöglichen. Verifizierung kann aber beispielsweise auch durch Angabe einer Telefonnummer gegeben sein, sofern diese Maßnahme, etwa durch Nachfrage bei der ausstellenden Behörde, die Feststellung ermöglicht, dass dieses Dokument die von der Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht der Begriff der Behörde durch jenen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs ersetzt wurde, da nur die Dokumente von Behörden öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO darstellen können.“
Wie bereits zum obigen Erkenntnis ausgeführt, bestehen für Bescheidadressaten mehrere Möglichkeiten, die Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments bei der Behörde vornehmen zu lassen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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