progetti
LVwG-2024/47/0007-3•LVwG T LVwG-2024/47/0007-3
LVwG-2024/47/0007-3Tribunale amministrativo regionale4 mar 2024
Auflage<br/>Richtsatzkürzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch den BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF LGBl Nr 87/2023, für den Zeitraum vom 01.01. – 31.01.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 294,74 gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG für auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen für den Zeitraum 01.11.2023 bis 31.01.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 268,68 gewährt. Mit dem Bescheid wurden folgende Auflagen erteilt:
„Hinweis/Auflage:
Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG:
Es wird Ihnen daher die Auflage erteilt, zukünftig pro Woche 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen.
Sie werden daher in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, anderenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von weiterhin 66% vorgenommen wird. Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in Ihrem Fall ein Verlängerungsantrag rund zwei Wochen vor Ablauf dieser Bewilligung zu stellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 lit. d stufenweise bis zu 66 % zu kürzen, wenn er trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.
2. ) Beiliegendes lnfoblatt ist durchzulesen und spätestens im Zuge eines etwaigen Mindestsicherungsverlängerungsantrages für Februar 2024 dem Sozialamt Z mit Datum und Unterschrift versehen zu retournieren.
Gesetzliche Grundlage: § 17 Abs. 1 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten:
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Für weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG i.d.g.F.) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (§ 19 TMSG i.d.g.F.), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.“
Die belangte Behörde führte aus, dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden zuletzt am 20.07.2023 die Auflage erteilt worden sei, pro Woche zwei Arbeitsbemühungsnachweise vorzuweisen. Bis zur erneuten Antragstellung am 02.11.2023 habe der Beschwerdeführer keine Nachweise erbracht, weshalb eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG von 66% vorzunehmen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 07.12.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Amt für Soziales die schriftlichen Informationen gemäß Verlängerungsantrag vollständig ignoriert habe. Begehrt wurde die Nachzahlung aller Mindestsicherungskürzungen, die innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgt sind, die Erstellung eines Mindestsicherungsbescheides, der ohne Auflagen besteht, die ohne Aussicht auf Erfolg sind und rechtlich gar nicht durchführbar sind.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung der Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.07.2023, Zl *** und vom 27.06.2023, Zl *** samt Zustellnachweisen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den Bestimmungen des TMSG.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.07.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Mit diesem Bescheid erfolgte bereits eine Rechtsatzkürzung der Leistungen um 66% gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG. Zudem wurden dem Beschwerdeführer folgende Auflagen erteilt:
„Auflagen:
Gemäß § 16 Abs. 1TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
1. )Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder)-Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG:
Es wird Ihnen daher die Auflage erteilt, zukünftig pro Woche 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen.
Sie werden daher in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, anderenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von weiterhin 66 % vorgenommen wird. Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in ihrem Fall ein Verlängerungsantrag rund zwei Wochen vor Ablauf dieser Bewilligung zu stellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 lit. d stufenweise bis zu 66% zu kürzen, wenn er trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.
2. ) Beiliegendes Infoblatt ist durchzulesen und spätestens im Zuge eines etwaigen Mindestsicherungsverlängerungsantrages für November 2023 dem Sozialamt Z mit Datum und Unterschrift versehen zu retournieren.
Gesetzliche Grundlage: § 17 Abs. 1 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten: Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Für weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG i.d.g.F) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (§ 19 TMSG i.d.g.F), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.“
Dieser Bescheid ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 25.07.2023 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 01.07.2023 bis 31.07.2023 gewährt. Auch mit diesem Bescheid wurde der Richtsatz gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG um 66% gekürzt, weil der Antragsteller trotz schriftlicher Ermahnung ab 16.03.2023 keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigte bzw seit diesem Zeitpunkt keine Meldung beim Arbeitsmarktservice Y bzw Z (AMS) zur Arbeitssuche besteht. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer wiederum Auflagen erteilt. Diese lauteten wie folgt:
„Auflagen:
Gemäß § 16 Abs 1 TMSG mist der Arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
1. )Herr AA wurde mit 15.03.2023 von der Arbeitssuche abgemeldet. Er wird daher nochmalig erneut aufgefordert und ausdrücklich ermahnt, sich unverzüglich beim Arbeitsmarktservice (AMS) für die Arbeitssuche vormerken zu lassen und damit zur Vermittlung am Arbeitsmarkt oder für weitere Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Der Nachweis über die erfolgte Meldung zur Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice (AMS) dem Sozialamt Z spätestens im Zuge eines etwaigen Mindestsicherungsverlängerungsantrages für August 2023 vorzulegen.
Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden oder auch nach einer Meldung zur Arbeitssuche eine neuerliche Abmeldung erfolgen, die nicht im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme bzw. einer Arbeitsunfähigkeit steht, bleibt die Richtsatzkürzung von 66% zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 weiterhin aufrecht.
2. )Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG: Es wird Ihnen daher die Auflage erteilt, zukünftig pro Woche 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) zu erbringen.
Sie werden daher in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, anderenfalls eine Richtsatzkürzung in der Höhe von weiterhin 66 % vorgenommen wird. Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Zustellung dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung. Bei Bedarf ist in Ihrem Fall ein Verlängerungsantrag rund zwei Wochen vor Ablauf dieser Bewilligung zu stellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 lit. d stufenweise bis zu 66 % zu kürzen, wenn er trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.
3. )Beiliegendes Infoblatt ist durchzulesen und spätestens im Zuge eines etwaigen Mindestsicherungsverlängerungsantrages für August 2023 dem Sozialamt Z mit Datum und Unterschrift versehen zu retournieren.
Gesetzliche Grundlage: § 17 Abs. 1 Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten: Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Für weitere Leistungen wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG i.d.g.F.) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (§ 19 TMSG i.d.g.F.), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 29.06.2023 zugestellt.
Sowohl im Bescheid vom 27.06.2023 als auch im Bescheid vom 20.07.2023 wurden dem Beschwerdeführer erneut Auflagen erteilt, sich unverzüglich beim AMS für die Arbeitssuche vormerken zu lassen und dem nächsten Verlängerungsantrag, Arbeitsbemühungsnachweise beizulegen.
Am 02.11.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung ein. Auf dem Antrag wurde handschriftlich vermerkt, dass alle Akten in der EDV aktenkundig seien. In einem Begleitschreiben zum Antrag wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Auflage (Arbeitssuche) von herein ohne Aussicht auf Erfolg sei, sodass diese unter den gegebenen Umständen sogar unzulässig sei. Mit dem Antrag wurden zudem ein Artikel aus der Tiroler Tageszeitung und ein Artikel aus den X Nachrichten übermittelt. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag wurden vom Beschwerdeführer aber keinerlei Arbeitsbemühungsnachweise vorgelegt. Am 27.06.2023 erfolgte eine Meldung des Beschwerdeführers als arbeitssuchend.
Auch mit der Beschwerde, welche ein achtzigseitiges Beilagenkonvolut umfasste, wurden vom Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungsnachweise vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zum bisherigen Bezug sowie zu den bisherigen Richtsatzkürzungen und den erteilten Auflagen ergeben sich aus den eingeholten Bescheiden vom 27.06.2023 und 20.07.2023.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Der Sachverhalt steht unstrittig fest und war im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt.
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher ………………………………………………………..75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe …………………………………………………………………..75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ……………………………………………………………..56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird …………………………………………………………………………………………………………………75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben ……………………………………………………………………………………………………………...56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, …………………………….56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der
Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person ………………………………………………..24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person …………………………………………………………………….22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person ………………………………………….15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person ……………………………………………………………………12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2)Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2)Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
§ 30
Bescheide, Erledigungen
[…]
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, vor der Gewährung von Mindestsicherung Bereitschaft zum Einsatz an Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal auf die Verpflichtung gemäß § 16 Abs 1 TMSG hingewiesen und aufgefordert, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen, widrigenfalls weiterhin eine Richtsatzkürzung vorgenommen wird.
Im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 02.11.2023, sowie in seinem Rechtsmittel, führte der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert aus, dass er bereits mehrmals darauf hingewiesen habe, dass die Auflage (auf Arbeitssuche) von vornherein ohne Aussicht und Erfolg sei, sodass sie unzulässig sei.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise zur Arbeitsbemühung erbracht wurden. Mit seinem nicht näher nachgewiesenen Vorbringen, die Erfüllung der Auflage sei nicht zumutbar, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
Gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt, sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachweislich ausdrücklich ermahnt wurde, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen und dies der Behörde mit der Stellung eines Verlängerungsantrages nachzuweisen. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht nachgekommen. Er hat sohin den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit d TMSG verwirklicht und die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung des Richtsatzes war daher rechtmäßig. Zumal bereits mit zwei Vorbescheiden eine Kürzung von 66 v.H. des jeweiligen Mindestsatzes vorgenommen wurde, war gegen die neuerliche Kürzung mit 66 v.H. des anzuwendenden Mindestsatzes nichts einzuwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 31.01.2024.
Gemäß Verordnung der Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für das Jahr 2023 Euro 790,23. Dieser wurde von der belangten Behörde zurecht bei der Berechnung herangezogen. Die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 268,68 (Mindestsatz abzüglich der Richtsatzkürzung) war daher nicht zu beanstanden.
Mit Verordnung der Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgelegt wird, LGBl Nr 87/2023 (in Kraft treten 01.01.2024), wurde der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG mit Euro 866,88 festgelegt. Die von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01. bis 31.01.2024 war sohin aufgrund der Änderung des Mindestsatzes ab 01.01.2024 dahingehend zu berichtigen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01. bis 31.01.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 294,74 (Mindestsatz abzüglich der Richtsatzkürzung) zu gewähren ist.
Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung aller Mindestsicherungskürzungen der letzten zwölf Monate ist entgegenzuhalten, dass mit dem gegenständlichen Bescheid Leistungen für den Zeitraum 01.11.2023 bis 31.01.2024 gewährt wurden und lediglich dieser Zeitraum Gegenstand des Verfahrens ist. Die Bescheide betreffend den Zeitraum Jänner bis Oktober 2023 wären vom Beschwerdeführer gesondert zu bekämpfen gewesen.
Mit seinem Rechtsmittel monierte der Beschwerdeführer zudem die erneute Erteilung einer Auflage.
Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zutreffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0032, mwN).
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch die Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen- oder bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassenen Auflagen sind sohin gerechtfertigt, dass sie dem Ziel der Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips gemäß § 1 Abs 4 TMSG dienen und dem Beschwerdeführer ausdrücklich seine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 16 TMSG aufzeigen.
Den von der belangten Behörde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erteilten Auflagen ist sohin nicht entgegenzutreten und die Beschwerde war auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.