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LVwG-2023/48/2160-27•LVwG T LVwG-2023/48/2160-27
LVwG-2023/48/2160-27Tribunale amministrativo regionale4 mar 2024
Freizeitnutzung<br/>Überlassung zur Freizeitnutzung an Eltern<br/>Bestätigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2023, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Grundstück in Spruchpunkt 1. zu berichtigen ist mit „Gst Nr **1, GB X“ anstelle von „Gst Nr **2, GB X“, sowie die übertretene Norm „§ 23a Abs 1 lit a erster Fall iVm § 13a Abs 3 TROG idF LGBl Nr 43/2022“ und „§ 23a Abs 1 lit a zweiter Fall iVm § 13a Abs 3 TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022“ und die Strafbestimmung „§ 23a Abs 1 lit a TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022“ zu lauten hat. Weiters wird die Bestimmung „§ 13 Abs 7 TROG idgF“ berichtigt mit „§ 13 Abs 8 TROG 2022 idF LGBl 43/2022“.
2. Die Beschwerdeführerin hat daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG in Höhe von jeweils Euro 800,00, sohin gesamt Euro 1.600,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Nachfolgendes Straferkenntnis vom 17.07.2023 wird bekämpft:
„1. Datum/Zeit:vom 20.10.2006 bis 25.02.2023
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben am angefühlten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse 2 auf Gst. **2, GB X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit a TROG idgF oder eine Ausnahmebewillig im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG idgF vorliegt, indem das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde.
2. Datum/Zeit:zumindest 22.07.2022 bis 25.02.2023
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse 2 auf Gst. **1, GB X, als Freizeitwohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG idgF vorliegt, indem Sie den Wohnsitz an die Eltern als Freizeitwohnsitz überlassen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit. a erster Fall TROG i.V.m. § 13a Abs. 3 TROG i.d.g.F.
2. § 13a Abs. 1 lit. a zweiter Fall TROG i.V.m. § 13a Abs.3 TROG i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz idgF
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz idgF
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 8.800,00“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte vor, dass ihr zu Unrecht vorgeworfen werde, einen Freizeitwohnsitz zu haben. Sie habe nur die Eltern besucht, im Jahr 2022 sei ihr das Grundstück geschenkt worden. Ihr Vater sei demenzkrank und habe ihr mittlerweile das Grundstück geschenkt. Seitdem sei sie nur zweimal vor Ort gewesen, um Planungsarbeiten durchzuführen und die Räumung des Objektes vorzunehmen. Das sei an zwei Tagen passiert. Im Übrigen sei sie vor der Liegenschaft, nicht in der Liegenschaft angetroffen worden. Es gebe auch keine Beweise für den Tatzeitraum seit 20.10.2006.
Es sei unrichtig, dass die Eltern das Haus als Freizeitwohnsitz benutzt hätten, sondern vielmehr sei dies der Hauptwohnsitz gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dementsprechend nur ihre Eltern besucht. Dies sei unabhängig von einer Nebenwohnsitzmeldung. Es gebe eine eigene Definition im TROG und sei daher die Meldung nicht ausschlaggebend. Außerdem habe die Gemeinde X über Jahrzehnte diese Meldung so akzeptiert. Die Ummeldung nach X von den Eltern sei vergessen worden, sie hätten jedoch seit 15 Jahren dort den Hauptwohnsitz bis 2021 gehabt. Aufgrund der Pandemie und der Demenz des Vaters sei dementsprechend die Übersiedlung nach Z erfolgt.
Seit der Schenkung des Grundstücks sei sie nur zweimal in dem Gebäude gewesen, um eben den Umbau zu planen, der derzeit durchgeführt werde. Ebenso sei das Haus von den Fahrnissen der Eltern geräumt worden. Seit 01.01.2023 sei der Vater nicht mehr zurechnungsfähig
Schließlich sei die Strafe überhöht und sei aufgrund des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung eine Ermahnung auszusprechen. Sie sei nur zweimal in 17 Jahren angetroffen worden und habe nur einmal dem Vater die Nutzung des Hauses überlassen. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor und sei dementsprechend die Strafe zu hoch bemessen.
Nach Einholung der Stromdaten zu dem Objekt von der CC GmbH und einer Stellungnahme der Gemeinde zu der gegenständlichen Beschwerde und Bekanntgabe von Zeugen sowie Einholung des Grundbuchauszuges und der entsprechenden Urkunde wurde am 14.11.2023 eine Verhandlung durchgeführt. Zuvor wurde bereits das Straferfahren zu GZ LVwG-*** gegen den Vater der Beschwerdeführerin eingestellt, da aufgrund der ärztlichen Bestätigung mit einer Vernehmung in einer Verhandlung nicht zu rechnen sei.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.11.2023 wurden die Beschwerdeführerin sowie die geladenen Zeugen, konkret die beiden kontrollierenden Sicherheitskräfte sowie zwei Nachbarn einvernommen. Weitere Beweise standen nicht aus.
II.Sachverhalt:
Das Haus Adresse 2, **** X, Gst **1, in EZ ***, GB X, wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin angeschafft und käuflich erworben. Mit dem Kaufvertrag vom 14.08.2003 erwarben die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau DD, sowie der Vater der Beschwerdeführerin, EE, das Eigentum an dem gegenständlichen Objekt. Mit Schenkungsvertrag vom 22.06.2022 schenkten sie in weiterer Folge die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, wobei diese ein unentgeltliches lebenslanges Wohn- und Gebrauchsrecht daran einräumen ließen. Die Eltern verpflichten sich dafür sämtliche Betriebskosten, die laufenden öffentlichen Abgaben sowie alle sonstigen liegenschaftsbezogenen Aufwendungen, Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten zu tragen. Das Wohn- und Gebrauchsrecht sollte nach dem Vertrag grundbücherlich sichergestellt werden, dies ist jedoch nicht erfolgt. Des Weiteren ist auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern vorgesehen, wobei dessen grundbücherliche Eintragung nicht vorgesehen ist.
Die gegenständliche Liegenschaft ist als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Es liegt keine Genehmigung des Grundstücks zur Nutzung als Freizeitzeitwohnsitz vor.
Mit Baubescheid vom 19.01.2004 zu Zl *** wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Wohnfläche von 177,57 m² bewilligt. Unter Hinweis D des Baubewilligungsbescheids wurde festgehalten, dass kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden darf. Das Haus besteht aus einem Kellergeschoss mit Garage, einem Erdgeschoss mit Wohnküche, Vorraum, Garderobe, WC und zwei Terrassen sowie einem Dachgeschoss mit vier Zimmern, einem Bad, einem Flur und zwei Balkonen.
Seit 01.01.2007 wird eine pauschalisierte Aufenthaltsabgabe bezahlt an den Tourismusverband (Freizeitwohnsitzpauschale).
Laut ZMR-Abfrage war sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin mit einem Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Adresse vom 20.07.2007 bis 09.08.2023 gemeldet. Als Hauptwohnsitz hatten sie immer eine Adresse in Z gemeldet, wobei vom 14.11.2005 bis 31.08.2010 die Adresse 3, **** Z, und ab 31.08.2010 bis heute in der Adresse 4, **** Z, das in ihrem Eigentum steht, als Hauptwohnsitz gemeldet wurde. Gleichermaßen war die Beschwerdeführerin immer nur mit einem Nebenwohnsitz vom 20.10.2006 bis 09.08.2023 an der gegenständlichen Grundstücksadresse in X gemeldet. Als Hauptwohnsitz war sie vom 10.10.2005 bis 01.02.2006 in **** Z, Adresse 5, danach bis 06.04.2011 in ihrer Eigentumswohnung in der Adresse 6, **** Z, und dann an der Adresse **** W, Adresse 7 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet.
Aus den Ablesedaten zum Wasserverbrauch und zur Müllentsorgung lässt sich entnehmen, dass das Haus immer wieder, jedoch nur sporadisch jedenfalls bis zum 19.10.2023 benutzt wurde. Ebenso lässt sich aus den Stromablesedaten erkennen, dass das Haus immer wieder benutzt wird, jedoch nicht in einem erheblichen Umfang:
„Tabelle anonymisiert“
Die Eltern der Beschwerdeführerin waren gerne in Tirol und waren immer wieder auch längere Zeit in Form von mehreren Tagen dort. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dort mehr als die Hälfte des Jahres oder ganzjährig dort aufgehalten hätten. Vielmehr lässt sich aufgrund der Verbrauchsdaten erkennen, dass eine ganzjährige Nutzung nie erfolgte.
Die Beschwerdeführerin besuchte immer wieder die Eltern, wenn sie in dem Haus in X waren. Sie war jedoch auch alleine dort und nutzte diese und übernachtete dort. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich dort mehr als die Hälfte des Jahres oder ganzjährig dort aufgehalten hätten. Vielmehr lässt sich aufgrund der Verbrauchsdaten erkennen, dass eine ganzjährige Nutzung nie erfolgte.
Es wird von niemandem sonst die Liegenschaft und das Objekt genutzt. Der gegenüberliegende Nachbar FF hat nur einen Schlüssel für das Haus, um für den Notfall Veranlassungen zu setzen. Er hat auch keinen Schlüssel zum Postkasten. Im Jahr 2023 hat er dreimal sogar den Rasen des Objektes gemäht, da niemand diesen gemäht hat. Dies hat er unentgeltlich als Nachbarschaftsdienst gemacht und fühlt sich jedoch nicht verpflichtet, dies noch weiter zu tun. Zu FF besteht ein Bekanntschaftsverhältnis von den Eltern der Beschwerdeführerin, jedoch kein freundschaftliches Verhältnis derart, dass sie sich immer gemeldet hätten, wenn sie vor Ort gewesen wären. Ab und zu besucht er die Eltern der Beschwerdeführerin in Z, wenn er wieder mehrere Wochen bei seiner Tochter in V zu Besuch ist. Er sieht sich nicht als gut befreundet mit ihnen an. Zuletzt war er im Mai 2023 zu Besuch und hat kein:e Pfleger:in der Eltern wahrgenommen.
Sonstige soziale oder gar regelmäßige Kontakte der Beschwerdeführerin oder deren Eltern in X gibt es nicht.
Die Beschwerdeführerin ist Ärztin und hat seit 2004 eine Praxis in Z. Ihr Vater ist bereits 83 Jahre alt und bereits seit ca 20 Jahren in Pension.
III.Beweiswürdigung:
Aus dem Behördenakt und den eingeholten Nutzungsdaten ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt weder von den Eltern ständig regelmäßig und ganzjährig bewohnt wurde, wie dies in der Beschwerde behauptet wurde, noch dass nach der Übergabe im Jahr 2022 das Objekt nicht benützt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus den Verbrauchsdaten und auch den Zeugenaussagen, dass das Objekt nach wie vor – sporadisch - benutzt wird, obwohl mittlerweile auch die ZMR-Abmeldung erfolgt ist und die Beschwerdeführerin aussagte, dass das Haus nicht benutzt werde. Die ZMR-Daten ergeben sich aus dem ZMR-Auszug und führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Eltern nun in ihrem Eigentumshaus leben. Ebenso führte sie zu ihrer Adresse aus, dass sie nie in der gegenständlichen Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet hatte und dort länger aufhältig war, im Gegenteil, führte sie aus, dass nur immer wieder einmal ihre Eltern in Tirol besuchte, wenn sie da waren. FF führte auch aus, dass der Mülleimer immer mit einem Holzscheit beschwert wurde, wenn er leer war und nicht zu entleeren war, wie dies auch von den Kontrollorganen immer wieder beobachten wurde.
Weiters nicht festgestellt werden kann, ob der Vater der Beschwerdeführerin, der erkrankt ist und demenzkrank ist, zurechnungsunfähig ist und nicht verhandlungsunfähig ist, da aus den Aussagen des Nachbarn FF nicht zu entnehmen ist, dass ein derartiger Zustand vorliegen würde. Im Übrigen hat der Nachbar nicht einmal wahrgenommen, wie er aussagte, dass die Eltern gepflegt würden, wie dies für die Pflegestufe V mit einer 24-Stunden-Pflege jedenfalls vorausgesetzt werden kann.
Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Eltern früher tatsächlich ihren Hauptwohnsitz und ihr ganzjähriges Wohndomizil in dem Haus auf dieser Liegenschaft hatten, zumal die „Übersiedelung“ ohne viel Aufsehen an zwei Tagen mit Koffern in einem PKW erfolgen konnte. Wäre dies tatsächlich ihr Hauptwohnsitz gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sämtliche persönliche Gegenstände zunächst dort gehabt hätten, die dann in weiterer Folge nach Z zu übersiedeln gewesen wären. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch dahingehend lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich und hauptsächlich an dieser Liegenschaft aufhältig waren und ihre persönlichen Gegenstände dort hatten. Die Abmeldung der Nebenwohnsitzes erfolgte sohin auch erst am 09.08.2023, während die angebliche Übersiedlung zu Sylvester 2022/2023 erfolgt sein soll. Auch der Nachbar FF konnte bestätigen, dass auch nach der Schenkung die Eltern noch im Haus waren und dieses kurzzeitig nutzen. Dies wurde im Übrigen auch von den Kontrollen der Sicherheitsfirma dokumentiert und bestätigt.
Aus dem Beweisverfahren ist auch hervorgekommen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in keiner Weise sozial integriert waren und ausschließlich mit dem Nachbarn FF, der für sie Hilfestellungen und Veranlassungen durchführte, bekannt. Auch der andere Nachbar GG führte aus, dass das Haus nur sporadisch genutzt wird und die Bewohner nicht weiter kenne.
Markant ist in dieser Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin zu Sylvester 2022/2023 in diesem Objekt war, wie dies auch von den Sicherheitspersonen beobachten und kontrolliert wurde, obwohl sie laut ihren Ausführungen in der Beschwerde dieses Objekt gar nicht nutzen würde und wolle. Der Darstellung, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Grundstück nicht nutzt und auch nur an diesen Tagen räumen würde, konnte daher nicht geglaubt werden.
Jedenfalls war die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater am 08.12.2022 sowie zu Sylvester bis zum 01.01.2023 mit ihrem Vater und ihrer Mutter in dem Objekt und nutzte dieses, was auch nicht schließlich bei der Verhandlung nicht bestritt. Die Verbrauchsdaten ergaben sich aus den entsprechenden Abfragen und die Zahlung der Freizeitwohnsitzpauschale aus der Auflistung des Amts der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ vom 13.04.2023. Diese Umstände wurden in der Verhandlung auch nicht bestritten oder in Frage gestellt.
Die Feststellungen zum Bauakt ergeben sich durch Einschau in diesen. Eine Genehmigung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz liegt nicht vor. Die Eigentumsübertragung ergeben sich aus der Einschau in das Grundbuch und die Urkunden, insbesondere dem Schenkungsvertrag vom 15.06.2022, mit dem die Eltern der Beschwerdeführerin das Grundstück an die Beschwerdeführerin geschenkt haben.
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vater der Beschwerdeführerin ergibt aus dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.10.2023, LVwG-***. Die Pensionierung führte die Beschwerdeführerin aus, ebenso ihre berufliche sowie private Wohnsitzsituation.
IV.Rechtslage:
§ 13 Abs 1 TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022 lautet wie folgt:
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“
§ 13a Abs 1 und 3 TROG 2022 idF LGBl Nr 43/2022 lautet wie folgt:
„Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“
V.Rechtliche Würdigung:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin das Objekt nutzte, nachdem ihr dies von ihren Eltern geschenkt wurde. Auch zuvor hatte sie immer wieder das Objekt sporadisch benutzt, um die Eltern bei ihren Besuchen in Tirol zu besuchen.
Dass die Eltern ganzjährig dort aufhältig gewesen wären, konnte vielmehr nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen ergibt sich dies in Zusammenschau mit der Nebenwohnsitzmeldung, der mangelnden sozialen Kontakte und auch der Aussage des gegenüberliegenden Nachbarn, dass die Eltern nur sporadisch da waren. Eine ganzjährige Nutzung ohne eine entsprechende Übersiedlungsaktion konnte im Übrigen auch nicht nachvollzogen werden.
Die Beschwerdeführerin hat daher auch unzulässigerweise nach der Übertragen des Eigentums an sie den Eltern das Objekt zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen und wurde das Grundstück von ihnen unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin konnte gegenständlich keine (überzeugenden) Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Im Gegenstandsfall war daher jedenfalls grob fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was mildernd zu berücksichtigen ist. Erschwerend war der lange Tatzeitraum von 17 Jahren im Spruchpunkt 1 und einem Dreivierteljahr zu Spruchpunkt 2 zu werten.
Zusammenfassend haben sich mit Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe gegen die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe mit EUR 4.000,00 – sohin unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens von EUR 40.000,00 mit nur 10% - war mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls gerechtfertigt. Auch unter der Berücksichtigung der Unbescholtenheit, jedoch auch des langen Tatzeitraums erschienen die Strafen angemessen. Es waren jedenfalls überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als selbständige Ärztin mit entsprechenden Liegenschaftseigentumsobjekten anzunehmen.
Eine Herabsetzung aus spezialpräventiven Erwägung konnte nicht als angebracht erachtet werden, da auch aufgrund generalpräventiver Überlegungen eine Bestrafung jedenfalls in der vorgesehenen Höhe erforderlich erschien. Zum Hintanhalten der Schaffung illegaler Freizeitwohnsitze und zur Vorkehrung, dass die lokale Wohnbevölkerung leistbarer Wohnraum zur Verfügung steht, muss ein derartiger Verstoß zur Erreichung dieser Ziele auch der Allgemeinheit klargemacht werden. Es muss daher auch anderen Personen die besondere Bedeutung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschriften aufgezeigt werden, ebenso, dass Verstöße gegen die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen in Tirol effizient verfolgt und geahndet werden.
Berichtigt wurden die anzuwendende Gesetzesbestimmungen in der für den Tatzeitraum anzuwendenden Fassung, sohin zum Endzeitpunkt des Tatzeitraums des Dauerdelikts. Die Gst Nr musste in Spruchpunkt 1 berichtigt werden, ebenso die Ausnahmegenehmigungsbestimmung im TROG 2022.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 52 Abs 8 VwGVG, da der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe recht gegeben wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von EUR 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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