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LVwG-2023/38/3048-6•LVwG T LVwG-2023/38/3048-6
LVwG-2023/38/3048-6Tribunale amministrativo regionale4 mar 2024
Aufschiebende Wirkung gegen Baubewilligungsbescheid
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 06.11.2023, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 17.05.2023, Zahl ****,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 17.05.2023, Zahl ****, wurde der AA die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage auf Gst **1, KG Y, erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von den Nachbarn CC und DD, beide rechtsfreundlich vertreten durch die EE Rechtsanwaltskanzlei, Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben vom 12.07.2023 wurde von Seiten der Beschwerdeführer ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 20.07.2023, Zahl ***, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als verspätet zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.09.2023, Zahl LVwG-2023/48/2195-1, wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Z über die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an eine Frist gebunden sei.
Daraufhin erging der nunmehr vorliegende Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 06.11.2023, Zahl ****, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattgegeben wurde.
Hiergegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Bauwerberin fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass die belangte Behörde unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Es sei unstrittig, dass dem Baubescheid vom 17.05.2023 der rechtskräftige Bebauungsplan ***, der am 13.12.2022 in Kraft getreten sei, zugrunde liege. Die gesamte Planung beruhe auf den Vorgaben dieses Bebauungsplans. Diesbezüglich seien auch sämtliche Vorbereitungen für die Projektrealisierung durchgeführt worden. Eine weitere Verzögerung der Bauführung, die nunmehr mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehe, habe die Baubehörde nicht erhoben bzw nicht berücksichtigt. Insoweit liege diesem angefochtenen Bescheid ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde, der insofern von erheblicher Relevanz sei, da die weitere Verzögerung des Bauverfahrens, respektive eine weitere Verzögerung des Baubeginns mit erheblichen Risiken und Schäden verbunden sei.
Durch die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung hätten jene Umstände nicht miteinfließen können, die im Rahmen der Interessensabwägung sehr vehement für eine rasche Bauführung der Bauwerberin sprechen würden. So habe sich beim Abbruch des Bestandsgebäudes eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit der Bauführung ergeben. Das auf der gegenständlichen Bauparzelle Gst **1, KG Y, errichtete Bestandgebäude habe nämlich dem südlichen Nachbargebäude auf Gst **2, in EZ ****, KG Y, als Stütze gedient. Die nördliche Hauswand dieses südlichen Nachbargebäudes sei an die südliche Hauswand des abgebrochenen Hauses angelehnt gewesen. Durch den Abbruch des Bestandsgebäudes sei die Außenwand des Nachbargebäudes nunmehr in ihrem Bestand gefährdet. De facto habe das Gebäude der südlichen Nachbarin keine eigene Außenwand. Als dies im Zuge des begonnenen Abbruchs des Bestandsgebäudes zutage getreten sei, habe die Bauwerberin umgehend versucht, Maßnahmen zu treffen, um der Einsturzgefahr zu begegnen. Teilweise sei die Abbruchmauer belassen worden und hinsichtlich des bereits abgebrochenen Bereiches bzw der Giebelwand des Nachbargebäudes FF, die über das Bestandsgebäude hinausrage, sei eine provisorische Konstruktion errichtet worden, um diese zu sichern. Diese Maßnahmen seien damals im Dezember 2021 nur als temporäre Maßnahme definiert worden und hätten nur die wenigen Monate bis zum Neubau überbrücken sollen. In der Folge sei es dann ohnehin schon zu unerwarteten Verzögerungen im Bauverfahren gekommen. Dieser Zustand habe bereits zu Feuchteschäden in den Wohnungen des Nachbargebäudes und zu Rissen in den Wänden geführt und es komme auch zu einem massiven Wärmeverlust.
Darüber hinaus würden die südlichen Nachbarn schon seit Sommer 2021 neben und mit einem teilabgebrochenen Bestandsobjekt leben. Der ursprüngliche Zustand der Hauswand sei im Moment durch ein notdürftiges Provisorium ersetzt und die ursprünglich vorhandene Zufahrt zum Objekt würde es überhaupt nicht mehr geben. Das unmittelbar angrenzende Objekt sei nun schon seit Herbst 2021 eine Bauruine, zumal eben die Abbrucharbeiten aufgrund der fehlenden Außenwand des Nachbargebäudes FF eingestellt hätten werden müssen.
Auch liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Wie die belangte Behörde in ihrem Baubescheid vom 17.05.2023 richtig ausgeführt habe, liege diesem Bauverfahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan zugrunde und die Baubehörde habe lediglich die geltenden Rechtsvorschriften und die geltenden Verordnungen anzuwenden. Ein Anhaltspunkt für eine allfällige Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit des geltenden Bebauungsplans *** habe sich im Bauverfahren nicht ergeben. Somit sei der Baubescheid zu Recht ergangen.
Es könne nicht angehen und sei mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht vereinbar, dass die Rechtskraft hinterfragt werde und allfällige daraus resultierende Unsicherheiten auf dem Rücken des Bauwerbers abgeladen würden. Mit der Argumentation im bekämpften Bescheid widerspreche sich ein- und dieselbe Behörde, wenn sie einerseits im Baubescheid vom 17.05.2023 ausführe, dass der rechtskräftige Bebauungsplan die Grundlage des Baubescheides darstelle und andererseits aber im bekämpften Bescheid nun damit argumentiere, dass allfällige Zweifel am Bebauungsplan nun doch ein rechtliches Kriterium im Bauverfahren darstellen würden und die Zweifel ausreichend seien, der Beschwerde gegen den Baubescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zudem habe die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung überhaupt nicht berücksichtigt, welche Gefahren für das Nachbargebäude und die dortigen Bewohner mit einer weiteren Verzögerung der Bauführung einhergehen würden. Die massiven Interessen der Bewohner des Nachbargebäudes wären jedenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, den gegenständlich angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück/abzuweisen; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 wurde dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen GG vom 17.01.2024 zu einem Lokalaugenschein vom 11.01.2023 (richtigerweise 11.01.2024) beim Bestandsobjekt Adresse 3 übermittelt, in der von ihm die getroffenen Sicherungsmaßnahmen einer näheren Betrachtung unterzogen wurden.
Diese Stellungnahme wurde der Bauwerberin zum Parteiengehör übersendet und diese gab mit Schriftsatz vom 26.02.2024 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführt, dass der Lokalaugenschein schon 2023 durchgeführt worden sei und dass sich im Gebäude zahlreiche Risse gebildet hätten und es auch zur Schimmelbildung gekommen sei. Hierzu wurden auch Rechnungen über eine durchgeführte Entfeuchtung, sowie für Malerarbeiten übermittelt.
Von Seiten des hochbautechnischen Sachverständigen wurde schließlich noch mit Schriftsatz vom 27.02.2024 ausgeführt, dass der Lokalaugenschein am 11.01.2024 durchgeführt worden sei und in der hochbautechnischen Beurteilung vom 17.01.2024 lediglich ein Tippfehler vorliege.
II.Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 06.09.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 19 Wohneinheiten und 18 Tiefgaragenabstellplätzen auf Grundstück Nr Gst **1, Grundbuch Y. Hierzu erging der Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.05.2023, Zahl ****, mit dem die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde. Die herzustellende Baugrube für die Errichtung des geplanten Untergeschosses benötigt eine umfangreiche Baugrubensicherung. Sie ist als Spritzbetonsicherung mit Stabanker und als Pfahlwand mit Kleinbohrpfählen vorgesehen. Gemäß dem vorliegenden Baugrubensicherungskonzept soll die Baugrube in zwei Teilen errichtet werden. Der nördliche Teil, also jener Teil, der direkt an die beschwerdeführenden Nachbarn im Bauverfahren angrenzt, soll erst dann ausgehoben und gesichert werden, wenn das Untergeschoss im Süden fertiggestellt ist. Eine dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer ist nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Abbruchmaßnahmen des Bestandsgebäudes auf Grundstück Gst **1, KG Y, stellte sich heraus, dass das angrenzende Gebäude auf Gst **2, KG Y, unmittelbar an das Abbruchgebäude ohne eigene Außenwand angebaut worden ist. Der verbleibende Bestand musste während der Abbrucharbeiten gesichert werden. Die südliche Außenwand des Bestandsgebäudes blieb bestehen und wurde mit Gewindestangen und Stahlträgern in den Deckenebenen an den Bestand verankert. Die Giebelwand im Dachgeschoss wurde zusätzlich mit Holzschalungsträgern ausgesteift und an die Dach- bzw Deckenkonstruktion verankert.
Die Sicherungsmaßnahmen im Zuge des Abbruches bestehen weiterhin. Zusätzlich wurde ein Vollwärmeschutz an der nördlichen Außenwand vom Erdgeschoss bis ins Obergeschoss angebracht. Die Giebelwand im Dachgeschoss ist mit einer Plane abgedeckt, die durch die Aussteifungsschalträger und Holzbretter an dem Mauerwerk befestigt wurde. Die Stahlträger in den Deckenebenen sind mit Abdichtungsbahnen abgedeckt. Die Sicherungsmaßnahmen wurden entsprechend der statischen Vorgaben hergestellt und sind augenscheinlich fachgerecht ausgeführt.
Die nördliche Außenwand ist mit den gesetzten Maßnahmen für mehrere Jahre gesichert. Bis zum zweiten Obergeschoss wurde ein dauerhafter Außenwandaufbau ausgeführt mit Schwachstellen im Bereich der Stahlträger und Verankerungen. Die Giebelwand mit der Planabdeckung ist ein Provisorium.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****. Die getroffenen Feststellungen resultieren großteils aus diesem Akt. Zudem wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Bericht des hochbautechnischen Sachverständigen GG vom 17.01.2024 über eine Besichtigung der gegenständlichen Baustelle am 11.01.2023 übermittelt. Die getroffenen Feststellungen zu den Sicherungsmaßnahmen des durch den Abbruch des Bestandsgebäudes in Mitleidenschaft gezogenen Gebäudes auf Gst **2, KG Y, resultieren aus diesem schlüssigen Gutachten, das auch an die Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt wurde.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 65
Aufschiebende Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen, und zwar einerseits
(a) Festlegung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, (b) Bestimmungen über den Brandschutz,
(c) Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
(d) Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und den Bauhöhen,
(e) Abstandsbestimmung des § 6 und
(f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Im gegenständlichen Fall grenzen die beschwerdeführenden Nachbarn unmittelbar an die Bauplatzgrenze an, sodass sie auch berechtigt sind, entsprechende Einwendungen im Bauverfahren vorzubringen. Dies haben sie im konkreten Fall auch getan.
Die Tiroler Bauordnung schließt gemäß § 65 Abs 1 TBO 2022 die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Die Verleihung einer Baubewilligung stellt eine derartige Berechtigung dar, sodass grundsätzlich im gegenständlichen Bauverfahren die aufschiebende Wirkung nicht gegeben ist. Allerdings besteht die Möglichkeit der beschwerdeführenden Parteien die aufschiebende Wirkung zu beantragen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte mit der Novelle zur Bauordnung LGBl Nr 26/2017. In den erläuternden Bemerkungen ist dazu festgehalten, dass „nach dem Vorbild Oberösterreichs rechtzeitigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen berechtigende Bescheide keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen soll, es sei denn, diese wird auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid zuerkannt, weil zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen und überdies aufgrund einer umfassenden Interessensabwägung feststeht, dass mit der (vorläufigen) Ausübung der Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre“.
Eine solche Regelung steht nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Rechtsstaatsprinzip nicht entgegen, sondern handelt es sich um eine sachliche Regelung, die keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet und die auch die Erforderlichkeit im Sinn des Art 136 Abs 2 B-VG für sich in Anspruch nehmen kann. Für den Verfassungsgerichtshof war dabei wesentlich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht absolut ist, sondern die Möglichkeit besteht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auf der Grundlage einer umfassenden, auf sachlichen Kriterien beruhendem Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Bauwerbers und der anderen Parteien zuzuerkennen (vgl VfGH 12.03.2015, E58/2015).
Auf diese Weise soll insbesondere im Blick auf voraussichtlich nicht Erfolg versprechende Beschwerden oder auch auf bauliche Maßnahmen, die im Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers mit vertretbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können, eine beschleunigte Bauausführung ermöglicht und so dem Bauwerber, der die Hauptlast der sonst mit der Beschwerde einhergehenden zeitlichen Verzögerung in der Bauausführung zu tragen hätte, entgegengekommen werden. Es obliegt somit diesem, von der Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten. Macht er davon Gebrauch, so trägt er allerdings auch das Risiko der Beseitigung des Bauvorhabens, sollte sich dieses letztlich nicht als bewilligungsfähig herausstellen.
Die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind exakt denen des § 30 VwGG betreffend die aufschiebende Wirkung von Revisionen an den VwGH nachgebildet. Die Praxis zieht in Verfahren nach § 65 TBO auch umstandslos die zu § 30 VwGG ergangene Rechtsprechung des VwGH analog heran (vgl Tiroler Bauordnung 2018 Weber/Rat/Kathrein, Seite 862 Rz 7).
Die Voraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 liegen darin, dass einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen und andererseits eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führt.
Dass öffentliche Interessen zwingend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, hat sich weder im Verfahren ergeben noch wurde es von Seiten der Parteien behauptet, sodass zunächst diese Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.
Die Frage ist jedoch nun, ob unter Abwägung der berührten öffentlichen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der angefochtenen Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VwGG ist demnach bei Nachbarrevisionen die bloße Ausübung der Baubewilligung für sich allein kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Nachbarn, es müssen die behaupteten Nachteile irreversibel sein und im Zusammenhang mit einem Nachbarrecht stehen, um die aufschiebende Wirkung zuerkannt zu erhalten (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).
Das Interesse des Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens liegt auf der Hand. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass im Fall des Obsiegens des Nachbarns als Revisionswerber allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Ebenso zutreffend ist es auch, dass in einem solchen Fall die Behörde von Amts wegen verpflichtet wäre, für die Beseitigung eines konsenslosen Baues zu sorgen (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0210).
Von rechtserheblicher Bedeutung ist es jedoch, dass der Nachbar überhaupt ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verfolgt, was im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Einhaltung der Abstände unstrittig gegeben ist.
Am Rande sei auch darauf hingewiesen, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Baubescheides grundsätzlich nicht zu prüfen ist (vgl VwGH 09.10.2013, Aw 2013/05/0058).
Sowohl die Beschwerdeführer haben in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme ein zeitliches Moment ins Spiel gebracht. Die Bauwerberin führt aus, dass bereits das Verfahren zur Erlangung der Baugenehmigung sich über einen großen Zeitraum gezogen habe und die Bauwerber bestrebt gewesen seien, alles in Bezug auf den nunmehr rechtskräftigen Bebauungsplan zu erfüllen. Zudem sei durch die bereits durchgeführten Abbrucharbeiten des Bestandsgebäudes am südlich gelegenen Nachbargebäude zutage getreten, dass dieses keine eigene nördliche Außenwand besessen habe, sodass man provisorische Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Der Bestand dieses auf Gst **2 in EZ ****, Grundbuch Y, bestehenden Gebäudes sei somit gefährdet. Die belangte Behörde habe auch die Gefährdung des Nachbargebäudes in ihrer rechtlichen Beurteilung missachtet.
Von Seiten der beschwerdeführenden Nachbarn wurde im Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass eine Bauführung bis unmittelbar an ihre Grundstücksgrenze heran genehmigt worden sei, weshalb mit besonders hohen Belastungen der Beschwerdeführer durch die Staub- und Lärmimmissionen sowie Erschütterungen ihres Wohnraumes mit der Bauführung zu rechnen sei. Mit der Stattgebung einer eventuellen Revision könnten Jahre vergehen, bis es zu einem Abbruch der konsenslos dann errichteten Baulichkeiten kommen könnte. In diesem Zeitraum sei mit erheblichen finanziellen Einbußen für die Beschwerdeführer zu rechnen, da die südseitig orientierten Wohnungen unter dem marktüblichen Preis in Bestand zu geben wären. Die Beschwerdeführer hätten im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung und auch keine Möglichkeit, einen eventuellen Abbruch durchzusetzen, sodass ihre Interessen massiv berührt seien.
Was das Vorbringen der Bauwerberin zu den bei den Abbrucharbeiten am Nachbargebäude entstandenen Schäden betrifft, so ist diesbezüglich auf das Schreiben des Magistrats der Stadt Z vom 17.01.2024, Zahl ***, hinzuweisen, in dem vom hochbautechnischen Sachverständigen GG nach einer Begehung am 11.01.2024 festgestellt wurde, dass durch die durchgeführten Sicherungsarbeiten am Bestandsgebäude auf Gst **2, KG Y, derzeit keine Gefahr bestehe und die getroffenen Sicherungsmaßnahmen entsprechend den statischen Vorgaben hergestellt und fachgerecht ausgeführt wurden. Somit ist im Bereich der Interessensabwägung für die Bauwerberin nichts zu gewinnen, wenn sie dies zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt. Wenn die Bauwerberin in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2024 darüber hinaus noch vorbringt, dass eine Besichtigung im Inneren des Gebäudes vom hochbautechnischen Sachverständigen bei seiner Begehung am 11.01.2024 unterlassen worden sei und man mittlerweile bereits im Inneren des Gebäudes Entfeuchtungsarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung der Schimmelbildung durchführen habe müssen, so ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass die durchgeführten Arbeiten in den von ihr vorgelegten Rechnungen bereits im Jahr 2022/2023 durchgeführt worden sind und es sich derzeit nur um ein Provisorium handelt. Wesentlich ist jedenfalls, dass keine Einsturzgefahr besteht, was vom hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt wurde, sodass auch dieses Argument keine wesentlichen privaten Interessen darzustellen vermag.
Auch eventuelle Lärm- und Staubbelästigungen, die von Seiten der Beschwerdeführer vorgebracht werden, können bei der Interessensabwägung nicht als unverhältnismäßiger Nachteil für sie gesehen werden.
Allerdings kommt der Argumentation der Beschwerdeführer, dass sie im Fall ihres Obsiegens selbst nicht tätig werden könnten, um gegebenenfalls einen Abbruch rechtlich durchzusetzen, durchaus Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.02.2019, Zahl Ra 2019/05/0002, ausgeführt, dass durch den Ausschluss des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren eine Durchsetzung eines eventuellen Abbruches zB im Wege einer Säumnisbeschwerde, nicht möglich ist. Er führt weiters aus, dass zwar § 1a Abs 2 VVG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 dem Berechtigten (hier: dem Nachbarn, vgl dazu VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300) ein Antragsrecht als betreibendem Gläubiger auf die Vollstreckung einräumt.
„Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollstreckung eines Titels bedarf. Andere Bauordnungen gewähren den Nachbarn das Recht, ihre Nachbarrechte auch im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu verfolgen und die Schaffung eines solchen Titels ebenfalls durchzusetzen. Beim derzeit gegebenen Stand der Rechtsordnung fällt es daher bei der hier konkret vorzunehmenden Interessensabwägung gemäß § 30 Abs 2 VwGG vor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gewicht, dass die Umsetzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Revisionswerber im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bleibt. Solange die revisionswerbenden Nachbarn im Fall ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit haben, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, den sie dann nach § 1a Abs 2 VVG auch vollstrecken lassen können, erscheint die faktische Effizienz der Revision vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 1a Abs 2 VVG nicht in ausreichendem Maß gesichert. Gerade angesichts dessen, dass der Nachbar vor dem Verwaltungsgerichtshof subjektive Rechte verfolgt, kann es nicht mehr ausreichen, ihn bei der subjektiven Verfolgbarkeit dieser Rechte in Bezug auf die Umsetzbarkeit derselben ins tatsächliche auf die Amtspflicht der Behörde bzw die Judikatur der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Einschreiten der Volksanwaltschaft zu verweisen. Unter diesen Umständen vermag auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts daran zu ändern, dass in einem Fall nach der Bauordnung für Wien, wie dem vorliegenden, die Interessensabwägung zugunsten der Nachbarn auszufallen hat.“
Auch die Tiroler Bauordnung 2022 sieht keine Parteistellung des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren vor. Dies bedeutet, dass die eventuell revisionswerbenden Nachbarn im gegenständlichen Fall auch nicht die Möglichkeit hätten, im baupolizeilichen Verfahren die Entfernung eventuell konsensloser Bauteile zu erwirken. Sie hätten also nicht die Möglichkeit, einen Titel für eine Vollstreckung im Sinn des § 1a Abs 2 VVG zu erwirken, sodass auch im gegenständlichen Fall wie im oben zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2019 eine Interessensabwägung im Bereich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu ihren Gunsten auszufallen hat. Die von Seiten der Bauwerberin vorgebrachten Interessen zur Sicherung des Nachbargebäudes, die jedenfalls im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen gewesen wären, wie oben ausgeführt, sind durch die getroffenen provisorischen Maßnahmen aber obsolet, sodass gesamt gesehen folgend der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und hier im Besonderen an der Entscheidung vom 13.02.2019, Ra 2019/05/0002, orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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