LVwG T LVwG-2024/45/0532-1

LVwG-2024/45/0532-1Tribunale amministrativo regionale29 feb 2024

Regest

Krankenhausaufenthalt<br/>Anzeigepflicht<br/>keine Rückzahlungspflicht des MS Beziehers<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0532.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.12.2023, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum Oktober und November 2023 Leistungen der Mindestsicherung. In der Folge richtete er am 30.10.2023 folgendes Mail an die belangte Behörde:

„[…] mit diesem Schreiben stelle ich, wie in ihrem Bescheid vom 30.08.2023 (GZ. ***) verlangt, einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung mit allen in dem Bescheid verlangten Unterlagen. Im Bescheid wurde der 15.10.2023 als Zeitpunkt für die Stellung des Antrags genannt, ich bitte die Verspätung somit zu Entschuldigen. Grund dafür ist, dass ich leider seit dem 16.10.2023 so krank mit meiner Colitis Unlcerosa war und ab dem 23.10.2023 die Lage noch zusätzlich eskalierte, so dass ich zur stationären Behandlung in der Klinik Z aufgenommen wurde, wo ich mich auch noch nach wie vor befinde (siehe Krankschreibung). Jetzt nach gut einer Woche wirkt die gewählte Therapie und ich bin endlich Physisch und auch Kognitiv in der Lage den Antrag fertig zu stellen. Sollten von der Abteilung für Mindestsicherung noch weitere Unterlagen, wie z.B. ärztliche Atteste benötigt werden, so bitte ich Sie es mir mitzuteilen.“

Mit Datum 13.12.2023, Zl ***, erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

„Herrn AA, geboren am 21.08.1981, wohnhaft in **** Z, Adresse 1 wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Amt für Soziales) im Zeitraum Oktober bis November 2023 Mindestsicherung geleistet. Gemäß § 22 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (LGBl. Nr. 99/2010) werden Sie zu folgenden Rückersatzleistungen verpflichtet:

Spruch

Sie haben einen Rückersatz in Höhe von € 207,94 zu leisten. Die Zahlung hat bis spätestens 05.01.2024 jeden Monats auf das Konto […] zu erfolgen.“

In der Begründung zitierte die belangte Behörde die §§ 20 und 22 TMSG zunächst wörtlich und führte dann aus wie folgt:

„Sie hab ihren stationären Aufenthalt von 23.10. – 06.11.2023 dem Amt Sozial nicht gemeldet. In dieser Zeit hätte Ihnen anteilmäßig nur ein Taschengeldrichtsatz gebührt. Aufgrund der Nichtmeldung ist es zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistungen in Höhe von € 207,94 gekommen, zu dessen Rückersatz sie nunmehr spruchgemäß verpflichtet werden.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Tatsachen. Die Behörde habe die Information, dass er sich in stationärer Behandlung befinde, mit Mail vom 30.10.2023 fristgerecht erhalten. Die belangte Behörde habe ihm in diesem Bezug jedoch nur die Aufforderung vom 30.11.2023 geschickt, dem Amt für Soziales eine Bestätigung über die Höhe des Krankengeldes vorzulegen. An dieser Stelle hätte er informiert werden müssen, wie er sich im Fall eines Krankenhausaufenthaltes verhalten müsste, sprich welche weiteren Informationen die Behörde benötigen würde (zB Meldung über den Entlassungstag), dies sei nicht der Fall gewesen. Den Entlassungstag aus dem Krankenhaus habe er dann dem Beamten, der am 13.11.2023 die Überprüfung in ihrer Wohnung durchgeführt habe, als auch in der Dienstbeschwerde vom 14.11.2023 genannt. Es erwecke den Anschein als sei beides von der Behörde einfach ignoriert worden. Die Behörde hätte sonst mit dem Bescheid vom 15.11.2023 (GZ ***) die Möglichkeit gehabt, die Auszahlung für den Monat Oktober 2023 entsprechend anzupassen und diese mit der Auszahlung gegenzuverrechnen. Das sei jedoch ebenfalls unterblieben. Daher fehle somit allen Punkten in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2023 jegliche faktische und somit auch rechtliche Grundlage. Ebenso fehle aus diesen Gründen der Ablehnung der Kostenübernahme für den Krankenhausaufenthalt (Patientenkostenbeitrag Tiroler Landeskliniken € 213,00) mit Bescheid vom 13.12.2023, GZ ***, jegliche faktische und rechtliche Grundlage. Ihm seien durch den Krankenhausaufenthalt Mehrkosten entstanden, da er in der gesamten Zeit aufgrund seiner krankheitsbedingten Spezialdiät Selbstversorger gewesen sei, und er sein Essen habe selber stellen müssen, was er jederzeit bescheinigen könne. Aus diesem Grund sei auch die Reduktion des Richtsatzes absurd, denn weder hätten sich in der Zeit des Krankenhausaufenthaltes seine Mietkosten verringert, noch seine Ausgaben für Lebensmittel. Ganz im Gegenteil verschlechtere die angeführte Rechnung der Tiroler Landeskliniken seine finanzielle Situation weiter, weshalb er sich Geld für Lebensmittel habe leihen müssen.

Mit Datum 09.01.2024, Zl ***, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt:

„Die von Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.12.2023, Zl ****, rechtzeitig erhobene Beschwerde wird gemäß § 14 VwGVG (BGBL.33/2013) wie folgt entschieden:

Spruch

Sie haben einen Rückersatz in Höhe von € 207,94 zu leisten. Die Zahlung hat bis spätestens 05.01.2024 auf das Konto […] zu erfolgen.“

In der Begründung zitierte die belangte Behörde die §§ 20 und 22 TMSG zunächst wörtlich und führte dann aus wie folgt:

„Durch ihren stationären Aufenthalt von 23.10. – 06.11.2023 entstand ein Übergenuss von Mindestsicherungsleistungen in Höhe von € 207,94, zu dessen Rückersatz sie nunmehr spruchgemäß verpflichtet werden.“

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte darin im Wesentlichen die oben angeführte Beschwerde. Dem Vorlageantrag legte er die Rechnung der tirol kliniken vom 28.11.2023 über Euro 213,00 sowie den Nachweis seiner Überweisung dieses Betrages bei.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin einliegenden Bescheide und Rechtsmittel.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Der Sachverhalt steht unstrittig fest und war im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 (§§ 5, 19a sowie 20) lauten wie folgt:

Grundleistungen

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

[…]

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 19a

Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen

(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.

(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.

(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.

(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.

(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 22

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,

b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,

c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),

d) ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.

(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:

a) zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,

b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,

c) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,

d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und

e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.

(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 32

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.

IV.Erwägungen:

Voraussetzung für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ist gemäß § 20 Abs 1 TMSG zunächst das Vorliegen einer der in den Literae a) bis c) genannten Voraussetzungen. Die Behörde ist im gegenständlichen Fall im Bescheid vom 13.12.2023 zunächst von der Verletzung der Anzeigepflicht nach lit c) ausgegangen. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das aktenkundige Mail vom 30.10.2023 verwiesen hat, ging die belangte Behörde – wie sich aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergibt – offensichtlich nicht mehr von einer Verletzung der Anzeigepflicht aus. Eine solche vermag auch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist nachweislich am 23.10.2023 stationär in die Klinik aufgenommen worden und hat – nachdem er dazu wieder in der Lage war – den Klinikaufenthalt der Behörde am 30.10.2023 mitgeteilt. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach Aufnahme in die Klinik die Mindestsicherungsbehörde verständigt, sondern werden ihm hier sicherlich einige Tage eingeräumt werden müssen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann im konkreten Fall bei einer Meldung binnen einer Woche nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 32 TMSG Bezug zu nehmen, der eine Anzeige von Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen vorsieht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Mail vom 30.10.2023 gegenüber der belangten Behörde auch bekannt gegeben, dass er sich nach wie vor in der Klinik befindet. Damit liegt aber keine der von § 20 Abs 1 lit a bis c TMSG geforderten Voraussetzungen für die Rückerstattung von Leistungen vor und kann die Rückforderung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.

§ 20 Abs 1 TMSG sieht noch einen weiteren Fall für die Rückerstattung von Leistungen vor, nämlich für den Fall, dass „Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt“ wurden. Mit dieser Terminologie wird unzweifelhaft auf § 19a TMSG „Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen“ Bezug genommen. Damit sollte eine Regelung in Bezug auf Auslandsaufenthalte geschaffen werden, worauf auch die Erläuternden Bemerkungen verweisen: „Im neuen § 19a wird vorgesehen, dass der Anspruch auf Grundleistungen ruht, sobald die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Mindestsicherungsbeziehers im Jahr zwei Wochen überschreitet. […] Der Anspruch auf Grundleistungen erlischt zur Gänze, wenn der Auslandsaufenthalt sechs Wochen übersteigt (Z 33; § 19a). […] Im Zusammenhang mit den Regelungen des § 19a über das Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen sind die Regelungen über die Rückerstattung von Leistungen (§ 20 Abs. 1; Z 34 und 35) und die Zuständigkeitsregelungen (§ 27 Abs. 1 lit.a; Z 37) entsprechend zu ergänzen.“ (vgl Materialen 155/17). Ein Auslandsaufenthalt liegt gegenständlich nicht vor, vielmehr war der Beschwerdeführer nachweislich vom 23.10.2023 bis 06.11.2023 stationär im Krankenhaus. § 5 Abs 4 TMSG sieht für diese Fälle vor, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines monatlichen Taschengeldes gewährt wird. Damit besteht auch bei Krankenhausaufenthalt weiterhin ein (wenn auch reduzierter) Anspruch, ein Ruhen oder Erlöschen des Mindestsicherungsanspruches liegt in diesem Fall nicht vor. Somit kann die Rückerstattung im gegenständlichen Fall auch nicht auf diese Bestimmung des § 20 Abs 1 TMSG gestützt werden.

Damit liegt im Ergebnis keine der in § 20 Abs 1 TMSG normierten Voraussetzungen für eine Rückerstattung von Leistungen vor.

Die belangte Behörde hat die Rückersatzleistung im Bescheid vom 13.12.2023 spruchgemäß auf § 22 Abs 1 TMSG gestützt. Demnach ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (lit a), nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte (lit b), er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7) (lit c) oder ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird (lit d). Die in lit d angeführten vorläufigen Leistungen beziehen sich dabei nach § 31 Abs 2 TMSG nur auf Fälle, in denen Beschwerde erhoben wurde und normiert, dass auch in diesen Fällen die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen vorläufig zu erbringen sind. Weder dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt noch dem angefochtenen Bescheid ist im Ansatz eine der genannten Voraussetzungen zu entnehmen, vielmehr stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wie oben ausgeführt zunächst auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 20 Abs 1 lit c TMSG. Somit scheidet auch eine Rückforderung nach § 22 TMSG mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.

Im Ergebnis liegt somit weder eine Voraussetzung für die „Rückerstattung von Leistungen“ iSd § 20 TMSG noch eine Voraussetzung für den „Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher“ iSd § 22 TMSG vor. Beide genannten Bestimmungen bieten keine Grundlage für eine allgemeine Rückzahlungspflicht eines ohne Verschulden bezogenen Übergenusses. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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