LVwG T LVwG-2024/45/0044-6

LVwG-2024/45/0044-6Tribunale amministrativo regionale27 feb 2024

Regest

Bescheidadressat;<br/>Beschwerdelegitimation;<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/0044-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.0044.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2023 spruchgemäß wie folgt entschieden:

„Dem Mindestsicherungsantrag des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, eingebracht über das Gemeindeamt Z am 17.10.2023, wird nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 i.d.g.F. abgewiesen.“

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gelangte die belangte Behörde zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 428,00, die zu einer Verneinung des Vorliegens einer Notlage führe und der gegenständliche Mindestsicherungsantrag daher abzuweisen gewesen sei. Dabei wurde der Berechnung ausschließlich der Beschwerdeführer und sein Einkommen bzw seine Ausgaben zugrunde gelegt.

Darüber hinaus erhielt der Bescheid folgenden – mit „Ergänzender Hinweis“ – überschriebenen Passus:

„Frau BB ist bereits seit 22.09.2023 laut Zentralem Melderegister nicht mehr unter der Anschrift Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet und wird daher gar nicht geprüft, ob sie anspruchsberechtigt im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist.

Frau CC ist rumänische Staatsbürgerin und seit 08.09.2022 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie geht aktuell keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Es liegt daher laut TMSG und NAG keine Gleichstellung von Frau CC mit österreichischen Staatsbürgern vor. Für sie kann daher keine Richtsatzvergabe erfolgen.“

Dieser Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und diesem am 18.12.2023 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt:

„Ich erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid!!! Meine Freundinnen sind seit Juli 2023 hier in Österreich bei mir in Z, Adresse 1. Ich muss für ihren Lebensunterhalt sorgen, d.h. Essen besorgen/ Tirolticket/ Telefongebühren usw, denn sie dürfen nicht betteln, da werden sie von der Polizei nach Hause geschickt!!! Wie soll ich alles mit grob 1100 Euro bewältigen??? Zumindest sollte ich den Mindestbetrag bekommen an Unterstützung.“

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnt in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Die monatliche Miete beträgt Euro 283,37, er bezieht Mietzinsbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 88,00. Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Alterspensionsbezug von Euro 1.171,35 abzüglich Euro 106,35. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von Euro 175,00.

Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2023 einen Mindestsicherungsantrag ein. Unter Punkt „VII. Haushaltsangehörige des Antragstellers/der Antragstellerin“ hat er dabei unter lit „a) Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder (auch Kinder, für die Sie nicht obsorgeberechtigt sind)“ „CC, geb. am XX.XX.XXXX Rumänien“ sowie „BB XX.XX.XXXX Rumänien“ angegeben. Am Ende des Antragsformulars findet sich folgender Passus: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII. a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“ Der Antrag trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert mitzuteilen, in welchem Verhältnis er zu CC stehe. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, weshalb er BB als Haushaltangehörige angegeben habe, da diese laut ZMR nicht mehr bei ihm gemeldet sei. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass es sich bei den beiden Frauen im gemeinsamen Haushalt um seine Lebensgefährtinnen handeln würde. Hinsichtlich des Vorhaltes des ZMR teilte er mit, dass er auf der Gemeinde gewesen sei und diese gemeint hätten, da müsse wohl ein Irrtum passiert sein. Er sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde diese Information von der Gemeinde erhalten habe.

BB ist am XX.XX.XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige. Laut Auszug des Zentralen Melderegisters war sie vom 05.08.2015 bis 08.08.2018 mit Nebenwohnsitz in **** X gemeldet, vom 08.08.2018 bis 16.05.2019 mit Hauptwohnsitz in **** Y. In der Folge war sie vom 17.07.2023 bis 20.09.2023 an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet, seit 20.09.2023 hat sie ihren Hauptwohnsitz in **** Y gemeldet. Die Abfrage der Sozialversicherungsdaten in Österreich weist keinen Eintrag für sie aus.

CC ist am XX.XX.XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige. Laut Auszug des Zentralen Melderegisters war sie vom 08.09.2022 bis 09.06.2023 mit Hauptwohnsitz in **** Y. Seit 17.07.2023 ist ihr Hauptwohnsitz aufrecht an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Die Abfrage der Sozialversicherungsdaten in Österreich weist keinen Eintrag für sie aus. Laut IZR-Auszug wurde mit 05.02.2024 vonseiten des BFA, Regionaldirektion Tirol, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren betreffend CC eingeleitet, das aktuell anhängig ist (Zahl ***).

Die belange Behörde erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, der nur an den Beschwerdeführer ergangen ist.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin einliegenden Auszüge.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 79/2023 (§ 3), lauten wie folgt:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

[…]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz kommt jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu (vgl VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075; VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Es handelt sich somit um trennbare Ansprüche der jeweiligen Personen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 17.10.2023 einen Mindestsicherungsantrag eingebracht. Unter Punkt „VII. Haushaltsangehörige des Antragstellers/der Antragstellerin“ hat er dabei CC und BB angegeben. Am Ende des Antragsformulars findet sich folgender Passus: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII. a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“ Der Antrag trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers.

In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche abweisende Bescheid. Dieser ist sowohl im Adressfeld als auch in der Zustellverfügung ausschließlich an den Beschwerdeführer adressiert. Gestützt wird die Abweisung auf die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 lit a, 5 und 9 TMSG und somit auf eine Richtsatzüberschreitung und damit verbundene Verneinung des Vorliegens einer Notlage. Darauf wird auch in der Berechnung der Begründung des Bescheides Bezug genommen und der Antrag dezidiert deshalb abgewiesen. Die Berechnung erfolgt dabei ausschließlich in Bezug auf den Beschwerdeführer.

Die beiden anderen im Antrag genannten Personen finden sich weder in der Adressierung noch der Zustellverfügung. Der Bescheid enthält lediglich einen „Ergänzenden Hinweis“ auf die – allenfalls – weiteren Antragstellerinnen. Aus dem Spruch ergibt sich hingegen nicht, dass die Abweisung die beiden anderen Personen miteinschließt. Zwar führt die belangte Behörde in ihrem Hinweis aus, dass sie bezüglich CC keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern sehe, dies wird allerdings im Spruch nicht abgebildet (vgl dazu § 3 TMSG, der den „Persönlichen Anwendungsbereich“ des TMSG regelt). Bei BB wird (ohne weitere Ermittlungen) auf die laut ZMR andere Adresse verwiesen, weshalb ein Anspruch nach dem TMSG gar nicht geprüft werde. Da somit weder der Adressierung, noch der Zustellverfügung oder dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, dass dieser an CC und BB gerichtet ist, ist ausschließlich der Beschwerdeführer Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097).

In der Folge hat auch nur der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, darin allerdings auch Vorbringen in Hinblick auf seine „Freundinnen“ erstattet und abschließend generell „den Mindestbetrag“ gefordert.

Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001, mwN; VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067). Andere Personen, an die der Bescheid nicht ergangen ist, können nicht in ihren Rechten verletzt sein.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes, ebenso wie die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung zu verweisen, die ihre Grenze stets in der Sache, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, findet (vgl ua VwGH 01.12.2022, Ra 2022/06/0256). Dies trifft gerade auch im Verfahren betreffend trennbarer Ansprüchen zu. Wie eingangs ausgeführt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu. Da mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht über die Ansprüche der CC und BB abgesprochen wurde, war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Ebenso konnte im konkreten Fall die Prüfung der – zumindest zweifelhaften – Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde bzw allenfalls bereits zum Einbringen des Antrages unterbleiben.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch seine Berechnung anfechten wollte, ist ihm entgegen zu halten, dass er kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, das die Berechnung der belangten Behörde in Zweifel ziehen würde. Die in Ansatz gebrachten Pensionsleistungen sowie Kosten für Miete und die Mietzinsbeihilfe sind belegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren wiederholt selbst betont, dass er nicht alleine lebt, weshalb die Behörde zu Recht den Richtsatz für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG), zur Anwendung brachte. Die Wohnkosten hat die belangte Behörde im Bescheid lediglich auf zwei Personen aufgeteilt und die vom Beschwerdeführer angeführte dritte Person nicht angerechnet und ist dabei bereits zu einer Richtsatzüberschreitung gekommen. Weitere Ermittlungen konnten daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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