LVwG T LVwG-2023/21/0545-1

LVwG-2023/21/0545-1Tribunale amministrativo regionale19 feb 2024

Regest

Rauchen in unbekanntem Park ohne genaue Tatortangabe

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/21/0545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.21.0545.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Z vom 31.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Jugendgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters von Z vom 31.01.2023, Zl ***, samt Kostenspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 31.01.2023 Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z der Beschwerdeführerin vorgeworfen, wie folgt:

„Datum/Zeit:22.08.2022, 15:00 Uhr

Ort:**** Z, Unbekannt, Park in Z; genaue Örtlichkeit unbekannt

Sie haben als Jugendliche/r zum angeführten Tatzeitpunkt und am angeführten Tatort Tabak, nämlich 1 Zigarette, in der Öffentlichkeit konsumiert, obwohl Kinder und Jugendliche Tabak (Kautabak, Schnupftabak Rauchtabak und Lutschtabak) nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 18a Abs. 2 Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 50,00

§ 21 Abs. 2 lit. g Tiroler

Jugendgesetz 1993 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 60,00“

Gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Z vom 31 01.2023 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„BESCHWERDE

Der Spruchpunkt enthält keinen Tatort, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wo sich der Vorfall zugetragen haben soll. Nachdem lediglich die Uhrzeit feststeht, der Ort jedoch nicht, kann dies überall (in Z) gewesen sein. Damit ist es für die Beschuldigte auch nicht möglich, die entsprechenden Beweismittel zu beschaffen, um nachzuweisen, dass sie an jenem Ort nicht zugegen war. Weiters ist mangels Tatorts nicht rekonstruierbar, welche Personen sich dort noch aufgehalten haben können, mangels konkreten Tatorts ist es ihr auch nicht möglich, konkrete Zeugen zum Beweis des Gegenteils anzuführen.

Es genügt (selbst in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren) nicht, irgendeinen unbekannten Ort anzuführen, nämlich Unbekannt, Park in Z - genaue Örtlichkeit unbekannt.

Wenn die Behörde erster Instanz schon nicht weiß, wo die Tat stattgefunden hat, kann sie umso weniger feststellen, wann sie stattgefunden hat und auch nicht, dass sie öffentlich stattgefunden hat.

Auch die Ausführungen des Meldungslegers, dem die Behörde erster Instanz „Glauben schenkt", da nicht zu erwarten ist, dass dieser falsch aussagt, ist geradezu sinnlos, bzw. unergiebig, da das meldungslegende Organ offenbar selbst nicht weiß, wo es vermeint, dass Frau AA eine Zigarette geraucht haben soll.

Wenn nunmehr nicht feststeht, wo es war, kann auch nicht feststehen, dass es sich um einen

öffentlichen Ort handelt. Im Übrigen hat Frau AA nicht an einem öffentlichen Ort Tabak konsumiert, wie vorgeworfen.

Beweis: PV

ZV, wobei sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbehält, Zeugen zu benennen, sobald ihr bekannt ist, zu welchem Faktum bzw., zu welchem Tatort überhaupt Zeugen zu benennen wären.

Einvernahme des Meldungslegers

In einem wird ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Bürgermeisters von Z Zl *** sowie in Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol Zl 2023/21/0545.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Dem Straferkenntnis vom 22.08.2022 ist kein konkretisierter Tatort in Z zu entnehmen, ebenso wenig der Anzeige der Polizeiinspektion Y.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Klärung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin innerhalb der im Verwaltungsstrafgesetz vorgesehenen einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Tatvorwurf unterbreitet wurde oder nicht. Hierzu bedurft es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass zweitens die Identität der Tat zB nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er – im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dem durch § 44a VStG vorgegebenen Konkretisierungsgebot wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entsprochen.

Ein wesentliches Tatbestandselement, welches jedenfalls in den Schuldspruch aufzunehmen ist, stellt jener Ort dar, an dem die Tat begangen wurde, dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus, möglichst genau zu umschreiben ist.

Im konkreten Fall wird für die Übertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz lediglich ein Park in Z angeführt, wobei ausgeführt wird, dass die genaue Örtlichkeit unbekannt ist.

Somit stellt sich die Umschreibung des Tatortes als unzureichend dar.

Im Hinblick darauf, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungspflicht kein tauglicher Schuldvorwurf erhoben wurde, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Sanierung des Schuldvorwurfes verwehrt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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