LVwG T AWG 2002 §2 Abs1

AWG 2002 §2 Abs1Tribunale amministrativo regionale19 feb 2024

Regest

Altfahrzeug<br/>Abfallfeststellung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol AWG 2002 §2 Abs1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:AWG.2002.2.Abs1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 12.01.2023, 16:55 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, Auf der Wiese neben dem Gebäude

Betroffenes Fahrzeug: Mercedes-Benz, ***, grün,

FIN: ***

Kennzeichen: (A)

Sie haben, wie am 12.01.2023 festgestellt wurde, in **** Z, Adresse 1 auf der Wiese neben dem Gebäude gefährliche Abfälle, nämlich ein Altfahrzeug der Marke Mercedes, Farbe: grün, mit der Begutachtungsplakette: ***, letzte Lochung 03/17, ehemaliges KZ: ***(AT), abgelagert bzw. gelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr.

102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 850,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens von der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt wird, dass er, nachdem er den Mercedes erworben und in X abgestellt habe, vorsorglich sämtliche Flüssigkeiten (Getriebeöl, Brems- und Kühlflüssigkeit) abgelassen und fachgerecht entsorgt habe. Damit habe er das AWG berücksichtigt, der Altwagen könne sohin nicht als gefährlicher Abfall bezeichnet werden. Seither sei das Fahrzeug auf der zum Großteil betonierten Laderampe für Baumaschinen gestanden. Am 31. August sei er am Ort des Abstellens des Fahrzeuges auf einen Polizeibeamten gestoßen. Dieser habe ihm zum Unterstellen einer Auffangwanne geraten, was er sofort erledigt habe. Das habe sich allerdings bis zum heutigen Tage als unnötig erwiesen, zumal eine Flüssigkeit tatsächlich nicht ausgetreten sei. Inzwischen stehe der Mercedes auf einem Parkplatz vor den Garagen und habe er bereits Arbeiten an diesem Fahrzeug durchgeführt. Er sei begeisterter Oldtimerfan und restauriere in seiner spärlichen Freizeit immer wieder sogenannte Altfahrzeuge. Insgesamt sei es für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb er im vorliegenden Fall bestraft werde.

II.Sachverhalt:

Am 12.01.2023 haben Beamte der PI Y der belangten Behörde angezeigt, dass der Beschwerdeführer gefährlichen Abfall in Form eines alten KFZ abgelagert habe. In der Anzeige stützen sich die Meldungsleger bei der Einstufung des fraglichen Fahrzeuges als Abfall darauf, dass die Begutachtungsplakette im März 2017 abgelaufen sei. Auf Grund der abgelaufenen Begutachtungsplakette könne davon ausgegangen werden, dass sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinde. Bei einer weiteren Erhebung am 10.03.2023 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nach wie vor am selben Ort unverändert abgestellt gewesen ist. Unter der Motorhaube des abgestellten PKW konnte eine flache Metallwanne festgestellt werden. Dass sich in dieser Metallwanne Flüssigkeiten befunden hätten wird im Bericht nicht ausgeführt.

Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen erworben, um dieses wieder in Stand zu setzten. Dass dieses Vorbringen unzutreffend wäre lässt sich dem vorgelegten Akt nicht entnehmen.

Festgehalten wird, dass irgendwelche Feststellungen dazu, dass es sich beim abgestellten Fahrzeug um Abfall gehandelt hätte, von der belangten Behörde nicht getroffen wurden. So wurde weder festgestellt, dass die zu erwartenden Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, noch, dass von diesem Fahrzeug sonst eine Gefährdung der Umwelt, wie beispielsweise auf Grund eines Austretens von Flüssigkeiten, ausginge.

Aus den im Akt einliegenden Lichtbildern lässt sich nicht erkennen, dass es ich im vorliegenden Fall etwa offenkundig um ein derart stark beschädigtes Fahrzeug handeln würde, dass von Abfall auszugehen wäre.

Festgestellt wird weiters, dass eine nachträgliche Begutachtung des Fahrzeuges zur Frage, inwiefern es sich um Abfall handelt oder nicht, nicht mehr möglich erscheint, zumal dieses zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer entfernt wurde und an diesem nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich unterschiedliche Arbeiten durchgeführt wurden.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangen Behörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers.

VI.Rechtslage:

„AWG 2002

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er gefährlichen Abfall unrechtmäßig gelagert habe.

Ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften setzt voraus, dass es ich bei der konkreten Sache tatsächlich um Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG 2002 gehandelt hat.

Bei der Feststellung, dass es sich im vorliegenden Fall um gefährlichen Abfall handelt, stützt sich die belangte Behörde nach dem vorgelegten Akt ausschließlich darauf, dass die Begutachtungsplakette bereits im März 2017 abgelaufen ist. Daraus kann aber noch nicht zwingend abgleitet werden, dass es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall iSd AWG 2002 handelt. So ist die Frage, in wie fern sich ein Fahrzeug im verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr relevant. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt oder nicht, kann aber rein aus der Begutachtungsplakette noch kein weiterer Schluss gezogen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug erst nach dem Ablaufen der Begutachtungsplakette käuflich erworben hat, legt den (allerdings nicht zwingenden) Schluss nahe, dass weder beim Vorbesitzer, noch beim Beschwerdeführer eine Entledigungsabsicht bestanden hat bzw besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt hat, deutet vielmehr darauf hin, dass bei ihm eine Entledigungsabsicht nicht besteht.

Auch liegen keine Sachverhaltselemente vor die den Schluss zulassen, dass eine Behandlung des Fahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse geboten wäre: So kommt wie ausgeführt dem Ablauf der Begutachtungsplakette nach § 57a KFG in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zu. Dass aus dem Fahrzeug etwa Betriebsmittel ausgetreten wären und deshalb von einem öffentlichen Interesse auszugehen wäre, das nicht mehr in Verwendung stehende Fahrzeug (vgl dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032) als Abfall einzustufen, wurde nicht festgestellt.

Von Abfall kann nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Feststellungen vorliegen, wonach entweder eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorgelegen ist, oder aber eine Gefährdung der in § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 erwähnten öffentlichen Interessen.

Aus dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt lässt sich weder der eine, noch der andere Fall ableiten.

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Feststellung wird festgehalten, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich vom Ort, an dem es ursprünglich abgestellt gewesen ist, entfernt wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch weitere Arbeiten an diesem Fahrzeug durchgeführt hat. Insofern ist zwischenzeitlich nicht mehr feststellbar, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunkt tatsächlich befunden hat. Vor diesem Hintergrund war auch kein ergänzendes abfall- bzw kraftfahrzeugtechnisches Gutachten einzuholen.

Da somit nicht erwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Tat begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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