LVwG T LVwG-2023/31/2561-4; LVwG-2023/31/2562-4

LVwG-2023/31/2561-4; LVwG-2023/31/2562-4Tribunale amministrativo regionale14 feb 2024

Regest

Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Unterhaltspflicht<br/>bedarfsmindernde Leistungen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2561-4; LVwG-2023/31/2562-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.2561.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, Z, gegen

den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 25.5.2023, ***, sowie

den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 21.6.2023, ***,

betreffend jeweils eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung)

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und in Ergänzung zu den bereits zuerkannten Leistungen folgende Hilfen gewährt:

Für den Zeitraum 1.6.2023 bis 30.6.2023 wird unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ eine einmalige monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 291,13 gewährt.

Im Zeitraum 1.7.2023 bis 31.8.2023 wird unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ eine monatliche Unterstützung in der Höhe von jeweils Euro 286,85 gewährt.

Im Zeitraum 1.9.2023 bis 31.10.2023 wird unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ eine monatliche Unterstützung in der Höhe von jeweils Euro 467,49 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem erstbekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 25.5.2023, ***, wurde AA aufgrund des Mindestsicherungsantrages vom 8.5.2023 gemäß § 6 TMSG im Zeitraum vom 1.6.2023 bis 31.10.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 174,21 gewährt.

Bei der Bedarfsfeststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides wurden dabei die Eigenmittel der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft den zur Anwendung gelangenden Richtsätzen gemäß § 5 TMSG sowie den Wohnkosten gegenübergestellt und dabei ein aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragender Saldo von Euro 174,21 errechnet.

Bei den Eigenmitteln der Bedarfsgemeinschaft wurden zwei aliquotierte Pensionseinkommen der in der Bedarfsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin lebenden volljährigen Söhne BB (Euro 1.228,54) und CC (Euro 769,63) vollständig als Mittel, die der gesamten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehen, qualifiziert.

Mit dem zweitbekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2023, ***, wurde der Mindestsicherungsanspruch der AA aufgrund einer neuen Mietvorschreibung - per 1.7.2023 nunmehr Euro 487,59 statt bisher Euro 481,16 - neu berechnet und dementsprechend im Zeitraum 1.7.2023 bis 31.8.2023 ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 180,64, der als monatliche Unterstützung für Miete gemäß § 6 TMSG zuerkannt wurde, gewährt.

In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertretung vor, dass es nicht zulässig sei, die beiden Pensionen der Söhne CC und BB als Haushaltseinkommen für die gesamte Familie anzurechnen. Die Feststellung der Unterhaltspflicht obliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Mindestsicherungsbehörde könne derartige Unterhaltsansprüche nicht selbständig beurteilen und müsse die Belastbarkeitsgrenze und die Subsidiarität prüfen.

Abschließend wurde in diesen Rechtsmitteln der Antrag gestellt, dass ein allfälliger Unterhaltsanspruch nicht in die Berechnung der Mindestsicherungsleistungen einzufließen habe und sei dementsprechend der Mindestsicherungsanspruch neu zu bemessen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Am 29.11.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die beiden Verfahren *** (betreffend den Zeitraum 1.6.2023 bis 31.10.2023) und *** (betreffend den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.8.2023) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Dabei wurde die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage nach Einvernahme des in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Sohnes BB mit einer Vertreterin der belangten Behörde und der Vertretung der Beschwerdeführerin erörtert. Die Beschwerdeführerin selbst ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wohnte im gegenständlichen Zeitraum 1.6.2023 bis 31.10.2023 in einer Mietwohnung unter der Adresse Adresse 1 in Z.

Der Haushalt besteht aus der Beschwerdeführerin AA, geboren am XX.XX.XXXX, sowie deren beiden Söhnen BB, geboren am XX.XX.XXXX, und CC, geboren am XX.XX.XXXX. Die Beschwerdeführerin ist die Erwachsenenvertreterin des Sohnes CC.

Die Beschwerdeführerin selbst ist einkommenslos. Die Miete inklusiv Betriebskosten betrug im Zeitraum vom 1.6.2023 bis 30.6.2023 Euro 481,16 und im Zeitraum 1.7.2023 bis 31.10.2023 Euro 487,59, und wurde im gesamten gegenständlichen Zeitraum eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 126,- bezogen.

Unstrittig ist weiters, dass der ältere Sohn BB im Leistungszeitraum eine aliquotierte Invaliditätspension in der Höhe von Euro 1.228,54 und der jüngere Sohn CC (nach Abzug des Pflegegeldes der Stufe 2) eine aliquotierte Waisenpension in der Höhe von Euro 769,63 bezieht.

Nach den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden stellte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 6.11.2023 und im Jänner 2024 zwei Folgeanträge auf Gewährung von Mindestsicherung, über die bislang nicht entschieden wurde.

Mit Vorbescheid der belangten Behörde vom 25.1.2023, I-S-259/15/1-233, dem gefertigten Gericht am 14.2.2024 übermittelt, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.2.2023 bis 31.5.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 394,16 sowie eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 123,61 zugesprochen.

Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft wurde ein Pensionsanteil des BB in Höhe von 22% (Euro 245,71) bedarfsmindernd in Ansatz gebracht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Eine telefonische Nachfrage bei BB vom 15.2.2024 ergab, dass er bereit sei, diesen Betrag seiner Mutter als Unterhaltsleistung auch weiterhin regelmäßig zur Verfügung zu stellen, zumal ein allfälliges klagsweises Unterhaltsverfahren laut Auskunft beim Amtstag des Bezirksgerichtes Z vom 5.12.2023 sehr aufwändig und kompliziert sei.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung der Angelegenheit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023, sowie dem übermittelten Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 12.12.2023.

Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen und ließ sich durch ihren BB sowie durch DD (Verein zur Förderung des DOWAS) vertreten.

BB hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass seine Mutter etwas nach der Geburt ihrer beiden Kinder krank geworden sei und dann auch nicht mehr gearbeitet habe. Sie habe bislang zweimal probiert, eine Pension zu beantragen und sei dies zweimal abgelehnt worden. Nun sei ein drittes Mal um eine Alterspension angesucht worden und sei nunmehr auch dieses Verfahren negativ abgeschlossen worden. Der Vater sei 2010 gestorben. Aufgrund des Umstandes, dass der Vater danach noch einmal verheiratet gewesen sei, gebe es keinen Anspruch seiner Mutter (mehr) auf eine Witwenpension.

BB gab im Rahmen der Verhandlung an, dass er seine Mutter finanziell unterstützt habe und ihr zuvor immer ca Euro 400,- gezahlt habe. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass die gesamte Miete bis 31.5.2023 immer auf das Konto der Vermieterin überwiesen wurde, sodass die jeweiligen Kopfanteile der Miete, die sich jeweils für BB und CC auf jeweils Euro 131,39 beliefen, durch die Beschwerdeführerin beglichen wurden.

Zudem gilt zu vergegenwärtigen, dass der für BB gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG zur Anwendung gelangende Mindestsatz von Euro 592,67 plus die Kopfquote der Miete, welche im Zeitraum Juni 2023 Euro 118,38 und im Zeitraum Juli bis Oktober 2023 Euro 120,53 betrug, weit über dieser Unterstützungsleistung liegt.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

[…]

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde hat zunächst im erstbekämpften Bescheid vom 25.5.2023 über den Mindestsicherungsanspruch der AA für die Monate Juni bis Oktober 2023 abgesprochen und Mindestsicherung zuerkannt.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin eine neue Mietberechnung vom 6.6.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.6.2023, vor, worauf mit dem zweitbekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2023 nach Einstellung der Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse über den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.8.2023 abgesprochen wurde.

Aus Sicht des gefertigten Gerichtes wäre lediglich die Neufestsetzung der Mindestsicherung iSd § 30 Abs 3 TMSG für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.10.2023 infolge einer geringfügigen Änderung der Mietvorschreibung um Euro 6,43 geboten gewesen. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 6.11.2023 einen (noch unerledigten) Folgeantrag stellte, sind daher im Gegenstandsfall die Monate Juni 2023 bis Oktober 2023 verfahrensgegenständlich.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung. Zentral ist in diesem Zusammenhang die Frage der vollständigen Einbeziehung sämtlicher Erwerbseinkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Mittel der Beschwerdeführerin.

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesen Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit iSd Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt, vgl etwa VwGH vom 29.9.2022, Ra 2021/10/0170:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt. (vgl etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075 oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055).“

Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne dieser Judikatur für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch gesondert zu prüfen.

Unstrittig ist, dass im Gegenstandsfall lediglich der Beschwerdeführerin selbst ein Mindestsicherungsanspruch zukommt, zumal sie als einziges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über kein Einkommen verfügt, um daraus ihre beantragten Bedürfnisse Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes angemessen decken zu können.

Die belangte Behörde hat in der Folge bei der Berechnung zunächst den jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ihrem Einkommen gegenübergestellt und den übersteigenden „Überling“ sowohl beim älteren Sohn BB (Euro 715,04) und dem jüngeren Sohn CC (Euro 58,58) in vollem Umfang als bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Leistungen in die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin einbezogen. Auf diese Weise wurde ein Mindestsicherungsanspruch der AA von Euro 180,64 errechnet.

Zur Berechnung ist auszuführen, dass § 5 Abs 2 lit e Z 1 und 2 eine Staffelung der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dem Alter nach gebietet und daher für den älteren Sohn BB die Zugrundelegung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG in der Höhe von Euro 592,67 geboten gewesen wäre.

Selbst die Zugrundelegung des verminderten Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG für den jüngeren Sohn BB im Ausmaß von Euro 395,12 wäre dann und nur dann geboten gewesen, wenn dieser seiner Mutter gegenüber unterhaltsberechtigt ist, was evidenter Maßen nicht der Fall ist. Es war daher auch für den jüngeren Sohn CC der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG zur Anwendung zu bringen.

Zur Anrechnung des den jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatz samt Kopfquote übersteigenden Einkommensanteiles bei den Söhnen BB und CC ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist.

Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit. bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit 1 TMSG).

Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.

Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.6.2016, Ro 2014/10/0037:

„Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“

Dies hat er in der Entscheidung vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt:

„In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“

Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.

Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinn von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zl. 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).

Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff). Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (beneficium competentiae).

Im konkreten Fall gilt zu berücksichtigen, dass eine Unterhaltsverpflichtung des CC gegenüber seiner Mutter vor dem Hintergrund, dass letztere seine Erwachsenenvertreterin ist und sein Einkommen aus einer Waisenpension den zur Anwendung gelangenden Richtsatz samt Kopfquote nur geringfügig um Euro 58,58 übersteigt, in Folge des beneficium competentiae nicht in Betracht zu ziehen ist.

Anders verhält es sich bezüglich des älteren Sohnes BB, der unter Zugrundelegung des zur Anwendung gelangenden Richtsatzes von Euro 592,67 sowie seiner Kopfquote von Euro 118,38 im Juni 2023 bzw Euro 120,53 von Juli bis Oktober 2023 immerhin einen Überling von gut Euro 500,- aufweist. Eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes BB gegenüber seiner Mutter erscheint daher weder von vornherein aussichtslos noch unzumutbar.

Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 zu Protokoll gegeben hat, dass keine Vorbescheide vorhanden sind, in denen der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgetragen wurde, ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihren beiden Söhnen CC und BB gerichtlich geltend zu machen.

Eine telefonische Nachfrage bei BB vom 15.2.2024 ergab jedoch, dass er bereit sei, auch weiterhin einen Betrag von 22% seines aliquotierten Einkommens aus einer Invaliditätspension, konkret Euro 245,71 monatlich, seiner Mutter als Unterhaltsleistung nach § 234 ABGB regelmäßig zur Verfügung zu stellen, zumal ein allfälliges klagsweises Unterhaltsverfahren laut Auskunft beim Amtstag des Bezirksgerichtes Z vom 5.12.2023 sehr aufwändig und kompliziert sei.

Eine solche Unterhaltsvereinbarung lässt daher eine weitere gerichtliche Geltendmachung obsolet werden und war daher einzelfallbezogen von einer bedarfsmindernden Leistung des BB in ebendieser Höhe auszugehen.

Folglich beträgt der Anspruch der Beschwerdeführerin

im Monat Juni 2023: Richtsatz 592,67 plus Kopfquote Miete Euro 118,38 minus Unterhalt BB Euro 245,71 minus Leistung aus Bescheid vom 25.5.2023 in Höhe von Euro 174,21 ergibt Euro 291,13.

in den Monaten Juli 2023 und August 2023: Richtsatz 592,67 plus Kopfquote Miete Euro 120,53 minus Unterhalt BB Euro 245,71 minus Leistung aus Bescheid vom 21.6.2023 in Höhe von jeweils Euro 180,64 ergibt jeweils Euro 286,85.

in den Monaten September 2023 und Oktober 2023: Richtsatz 592,67 plus Kopfquote Miete Euro 120,53 minus Unterhalt BB Euro 245,71 (kein bescheidmäßiger Zuspruch von Leistungen) ergibt jeweils Euro 467,49.

Diese Leistungen waren vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12.12.2023 angab, die (ausständigen) Mietzahlungen direkt an die Vermieterin geleistet zu haben, unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ zu gewähren.

Wenn die belangte Behörde schließlich vermeinen sollte, dass durch die faktische Tragung des Aufwands für Unterkunft der Beschwerdeführerin durch BB im gegenständlichen Zeitraum das Vorliegen einer Notlage bei der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, gilt darauf hinzuweisen, dass eine der prioritären Intentionen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes die Ermöglichung des Führens eines menschwürdigen Lebens ist (vgl § 1 Abs 1 TMSG). Dieser Zweckbestimmung und der Stoßrichtung des § 1 Abs 4 TMSG, wonach Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, würde es massiv zuwiderlaufen, wenn mit derartigen Hilfen trotz fristgerechter Antragstellung etwa bis zum Vorliegen der Obdachlosigkeit der Hilfsbedürftigen zugewartet werden würde.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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