LVwG T LVwG-2022/36/2629-17

LVwG-2022/36/2629-17Tribunale amministrativo regionale12 feb 2024

Regest

Einheitliche Bauplatzwidmung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/2629-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.36.2629.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Bauansuchen vom 04.01.2022 gemäß § 34 Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden am 22.04.2022 bei der Baubehörde eingebrachten Einreichpläne des CC datiert mit „Jänner 2022“ (ohne Zahl) die Baubewilligung unter der Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

1. Die Bauteile müssen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklassen gemäß OIBRichtlinie 2, Tab. 1b erfüllen.

2. Im Vorraum ist ein Handlauf im Stufenbereich zu montieren.

3. Für die erste Löschhilfe sind tragbare Feuerlöscher in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Z zu montieren und entsprechend zu kennzeichnen.

4. Die L-förmige Wand des Vorraums zu Top 3 muss der Feuerwiderstandsklasse El 90 entsprechen. Eine Bestätigung darüber ist dem Ansuchen um Benützungsbewilligung beizulegen.

5. Die Absturzsicherungen sind gemäß OIB-Richtlinie 4 Pkt. 4 auszuführen.

6. Die Wohnungseingangstüren müssen der Feuerwiderstandsklasse El2 30 entsprechen.

7. In den neuen Wohnungen sind gem. OIB Richtlinie 2, Pkt. 3.11 in allen Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu installieren.

8. Die Türverglasungen sind bis in eine Höhe von 1,50 m und die Fixverglasungen bis in eine Höhe von 0,85 m über der Standfläche in ESG auszuführen. (OIB-Richtlinie 4, Pkt. 5.1)

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 04.01.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 01.02.2022, beantragte die AA GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks der Einheiten Top 2 und Top 3 im Erdgeschoss des Gebäudes auf Gst **1 KG **** Y (Adresse 2, **** Z). Dabei wurde um Änderung des Verwendungszwecks der Einheiten Top 2 von Gastlokal in Wohnung und Top 3 von Geschäft ebenfalls in Wohnung angesucht und entstehen damit zwei neue Wohnungen. Weiters sind von diesem Bauansuchen im Bereich der Einheiten Top 2 und 3 neben Baumaßnahmen im Inneren auch Änderungen bezüglich Außentüren und Fenster umfasst.

Mit Schreiben vom 18.02.2022 teilte die DD AG dazu mit, dass die Niederschlagswässer entsprechend dem Bestand in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden und die Abwasserentsorgung weiterhin über die bestehende Hausentwässerungsanlage erfolgt.

Nach erfolgten Verbesserungsaufträgen der Baubehörde wurde mit den Eingaben vom 01.03.2022, 02.03.2022 07.03.2022, 19.04.2022 von der Bauwerberin das Bauvorhaben geändert bzw die Einreichunterlagen verbessert und ergänzt und dann mit Eingabe vom 22.04.2022 geänderte Einreichpläne des CC datiert mit „Jänner 2022“ (ohne Zahl) eingebracht.

Dazu wurde von der Baubehörde die stadtplanerische Stellungnahme vom 28.04.2022, Int-Nr: ***, eingeholt, in der der Sachverständige nach detailliertem Befund zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangt ist:

Zur Sicherung einer geordneten räumlich-funktionalen Entwicklung wurde im Örtlichen Raumordnungskonzept als vorwiegende Nutzung dieses gegenständlichen Bereiches „Wohnen“ mit den jeweiligen Entwicklungszielen festgelegt. Im Wohngebiet soll die Hauptnutzung Wohnen auch zukünftig gesichert bleiben. In den Wohnschwerpunkten ist auf eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Nahversorgungseinrichtungen und entsprechenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur zu achten. Der gegenständliche Bereich ist im ÖROKO auch als Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern festgelegt. Diese Gebiete enthalten besonders hochwertige und erhaltenswerte städtebauliche Straßen und oft auch Gebäude. Daher sind bauliche Veränderungen, insbesondere der Abbruch und Neubau von Gebäuden, besonders sorgfältig zu prüfen. Das Örtliche Raumordnungskonzept enthält keine für das vorliegende Bauansuchen relevanten bzw zu beachtenden Festlegungen, die nicht bereits in die Planungsinstrumente „Flächenwidmungsplan“ und „Bebauungsplan“ aufgenommen wurden bzw. daraus hervorgehen.

Das Grundstück ist derzeit rechtskräftig teilweise als „Gemischtes Wohngebiet“ sowie teilweise als „Gemeindestraße - Bestehende Straße (daher Widmung Freiland)" ausgewiesen bzw kenntlichgemacht, somit weist das Grundstück keine einheitliche Widmung auf. Die geplanten Baumaßnahmen befinden sich in dem Bereich des Grundstückes, der als Gemischtes Wohngebiet gewidmet ist.

Die geplanten Baumaßnahmen (Verwendungszweckänderung (Top 2, Top 3 im EG) entsprechen der voraussichtlich künftigen einheitlichen Flächenwidmung „Gemischtes Wohngebiet".

Die Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes *** (Auflage des 1. Planentwurf vom 06.04.2022 - 18.05.2022) ist abzuwarten.

Die Straßenfluchtlinie, die teilweise innerhalb des gegenständlichen Grundstückes, teilweise entlang der Hausfassade sowie teilweise entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche EE-Straße / FF-Straße verläuft, wird durch das geplante Bauvorhaben nicht berührt bzw nicht überschritten.

Die Baufluchtlinie, die auch teilweise innerhalb des gegenständlichen Grundstückes, teilweise entlang der Hausfassade sowie teilweise entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Verkehrsfläche EE-Straße / FF-Straße verläuft, wird ebenfalls durch das geplante Bauvorhaben nicht berührt bzw nicht überschritten.

Die hof(nordost-)seitige Baugrenzlinie, die innerhalb des gegenständlichen Grundstückes verläuft, wird durch das geplante Bauvorhaben nicht berührt bzw nicht überschritten.

Die übrigen Bebauungsplanbestimmungen werden durch den (in der „bestehenden Gebäudehülle“) geplanten Umbaumaßnahmen und Verwendungszweckänderung im EG nicht berührt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bebauungsplanbestimmungen eingehalten werden.

Es werden keine zulässigen Nebengebäude gemäß § 5 Absatz 2 TBO zwischen Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie errichtet.

Es sind keine straßenseitigen Aufbauten und Einschnitte innerhalb von Dachflächen geplant.

Es sind keine erdgeschoßigen Flachdächer ab einer Gesamtfläche von 50 m2 und auch keine flache, flachgeneigte Kies-, Folien- und Bitumendächer oder ähnliches geplant.

Es sind keine straßenseitigen oder sonstigen Einfriedungen geplant.

Es sind keine neuen Bodenversiegelungen von Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen geplant.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch die Verordnung über örtliche Bauvorschriften nicht berührt bzw eingehalten wird.

Da kein Neubau oder umfangreicher Zubau geplant ist und auch nicht mehr als sechs Stellplätze errichtet werden, ist die Verordnung über KFZ-Abstellmöglichkeiten nicht anzuwenden.

Auf die Nutzungsbeschränkungen bzw Kenntlichmachungen gemäß Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan betreffend Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern gemäß § 27 Abs 1 und 2 lit e und n sowie § 31 Abs 1 lit l TROG 2016 und Flugplatz Sicherheitszone wird hingewiesen. Die Festlegung einer in der Sicherheitszone des Flughafens Z ragende Bauhöhe (oberster Punkt von Gebäuden) ersetzt nicht die allenfalls gesondert erforderliche luftfahrtbehördliche Ausnahmegenehmigung.

Durch die geplante Baumaßnahme wird keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorgerufen.

Für den Bauplatz ist keine Schutzzone gemäß Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003 verordnet.

Weiters wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme des hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständigen vom 02.05.2022, Zl *** eingeholt, in der Folgendes ausgeführt wird:

Baubeschreibung

Laut Eingabe vom 01.02.2022 sowie Nachreichung vom 09.03.2022 und 22.05.2022 ist geplant im westlichen Erdgeschoß des Anwesens Adresse 2 (Gst. **1 KG Y) Umbauarbeiten durchzuführen und den Verwendungszweck von Geschäft (Top 3) und Gastlokal (Top 2) auf Wohnen zu ändern. Durch diese Maßnahmen entstehen zwei neue Wohnungen.

Allgemeines:

Die Arbeiten umfassen das Errichten von nicht tragenden Zwischenwänden sowie das Herstellen eines Tür- und eines Fensterdurchbruchs im tragenden Mauerwerk. Dadurch entstehen zwei Bäder, eine Diele und ein Vorraum. Des Weiteren wird an der südlichen und westlichen Außenwand raumseitig eine Vorsatzschale angebracht.

Kinderspielplatz / Nebenräume:

Nicht erforderlich.

Technische Ausbildung:

Die Zwischenwände werden in Trockenbauweise errichtet und es werden Kunststofffenster mit 3-Scheibenisolierverglasung eingebaut. Da die Räumlichkeit bereits konditioniert war, ist kein Energieausweis notwendig. Eine Alternativenprüfung ist nicht notwendig.

Situierung, Abstände und Wandhöhen:

Es erfolgt keine Änderung an der Gebäudeaußenhaut.

Höhenlage:

Die Höhenlage ist wie folgt fixiert:

± 0,00 = FBOK Vorraum

Brandschutz:

Das Gebäude ist entsprechend den OIB-Richtlinien als Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK 5) zu bewerten.

Stellplätze und Fahrradabstellflächen:

Stellplätze

Für das Bauvorhaben ist gemäß der Stellplatzrichtlinie Z im zentralen

Hauptsiedlungsgebiet kein zusätzlicher Stellplatz erforderlich.

Abstellmöglichkeiten für Fahrräder

Für das Bauvorhaben sind gemäß der Fahrradstellplatzverordnung Z 2014 keine Fahrradabstellflächen erforderlich.

Baumasse:

Es entsteht keine Neubaumasse gemäß TVAG.

AUFLAGEN:

1. Die Bauteile müssen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklassen gemäß OIBRichtlinie 2, Tab. 1b erfüllen.

2. Im Vorraum ist ein Handlauf im Stufenbereich zu montieren.

3. Für die erste Löschhilfe sind tragbare Feuerlöscher in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Z zu montieren und entsprechend zu kennzeichnen.

4. Die L-förmige Wand des Vorraums zu Top 3 muss der Feuerwiderstandsklasse El 90 entsprechen. Eine Bestätigung darüber ist dem Ansuchen um Benützungsbewilligung beizulegen.

5. Die Absturzsicherungen sind gemäß OIB-Richtlinie 4 Pkt. 4 auszuführen.

6. Die Wohnungseingangstüren müssen der Feuerwiderstandsklasse El2 30 entsprechen.

7. In den neuen Wohnungen sind gem. OIB Richtlinie 2, Pkt. 3.11 in allen Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, Rauchwarnmelder zu installieren.

8. Die Türverglasungen sind bis in eine Höhe von 1,50 m und die Fixverglasungen bis in eine Höhe von 0,85 m über der Standfläche in ESG auszuführen. (OIB-Richtlinie 4, Pkt. 5.1)

Hinweise:

Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen (§ 19 Tiroler Bauordnung).

-Landesrechtliche Vorschriften: Tiroler Bauproduktegesetz 2016

-Unionsrechtliche Vorschriften: EU-Bauproduktenverordnung

-Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 40 Tiroler Bauproduktegesetz 2016 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen.

Es sind sämtliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der gemäß § 18 Tiroler Bauordnung erlassenen Technischen Bauvorschriften sowie sonstigen einschlägigen Bauvorschriften (insbesondere ÖNORMEN) genau zu beachten.

Im Zuge der Bauausführung können die Verwendung von Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehsteig, Wege) oder Ausnahmen von Verkehrsvorschriften (z.B. Fahrverbote, Kurzparkzonen) erforderlich sein. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte wegen einer Bewilligung an die Verkehrsbehörde. Formulare und Information dazu finden Sie auf unserer Homepage unter "Formulare" - "Straßenverkehr".

Gemäß GWR-Gesetz müssen bewilligte Baumaßnahmen im Adress-, Gebäude-, und Wohnungsregister erfasst werden. Die erforderlichen Daten werden den Unterlagen des Bauverfahrens entnommen oder müssen vom Bauwerber zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 22.08.2022, Zl ***, wurde dem beantragten Vorhaben die Baubewilligung mit der Begründung versagt, dass der Bauplatz keine einheitliche Widmung aufweist.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 08.09.2022 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde stehe der Umstand, dass das Gst **1 KG Y (noch) nicht über eine einheitliche Widmung verfüge, der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen.

Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Stadtgemeinde Z auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch keine Anpassung des Flächenwidmungsplans zumindest im Bereich des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes vorgenommen habe. Bereits die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 10 TBO 2018 habe vorgesehen, dass das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz iVm § 34 Abs 4 lit c TBO nicht bestehe, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz TROG 2011 (sodann § 116 Abs 1 TROG 2016 und nunmehr § 122 Abs 1 TROG 2022) eingebracht wurde. Eine gleichlautende Übergangsbestimmung finde sich auch in § 71 Abs 11 TBO 2022, sodass das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht bestehe. Indem die belangte Behörde diesen Umstand unberücksichtigt gelassen habe, erweise sich die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig (vgl LVwG Tirol LVwG-***).

Es wurde daher ua auch beantragt in Stattgebung der Beschwerde das Bauansuchen zu bewilligen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 14.04.2023 eingeholt und 14.06.2023 ein Ortsaugenschein im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde und des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.

Aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen hat sich ergeben, dass dem Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit Bescheid der Stadt Z vom 28.12.1989, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde.

Da im behördlichen Verfahren die Nachbarn des gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bislang dem Verfahren noch nicht beigezogen wurden, wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.11.2023 Gelegenheit gegeben Akteneinsicht zu nehmen und zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben.

Von der Möglichkeit der Akteneinsicht wurde Gebrauch gemacht, eine schriftliche Stellungnahme ist nicht eingelangt.

Mit 06.01.2024 ist der Gesamtflächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z in Kraft getreten und weist das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr eine einheitliche Bauplatzwidmung als Gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 auf.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol.

Daraus hat sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung keine einheitliche Bauplatzwidmung aufgewiesen hat.

Sonstige Einwände gegen das beantrage Vorhaben hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Das örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z ist gemäß § 68 TROG 2016 am 31.03.2020 in Kraft getreten.

Im konkreten gegenständlichen Fall wäre in Bezug auf das Erfordernis nach § 2 Abs 12 TBO 2022 (einheitliche Bauplatzwidmung) die Übergangsbestimmung des § 71 Abs TBO 2022 zur Anwendung gelangt.

Der von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund war daher gegenständlich nicht gegeben.

Im Übrigen ist mit 06.01.2024 nunmehr der Gesamtflächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z in Kraft getreten und weist der verfahrensgegenständliche Bauplatz nunmehr eine einheitliche Bauplatzwidmung auf, weshalb § 71 Abs 11 TBO 2022 im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden war.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(…)

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(…)

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

(…)

(…)

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.

(…)

(…)

(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 122 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.

(…)“

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023 lauten:

„Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck

§ 122

(1) Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei § 123 Abs. 2 sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen mit der Begründung abgewiesen hat, dass der Bauplatz im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung keine einheitliche Widmung aufgewiesen hat, ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, wurde die ursprüngliche Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ dahingehend geändert und erweitert, dass das jeweilige Grundstück seither auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss.

In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 15/1998) wird dazu ua auch Folgendes ausgeführt:

„Der Begriff Bauplatz wird in mehrfacher Hinsicht geändert. Es wird nunmehr vorgesehen, daß es sich dabei um ein Grundstück handeln muß, für das eine einheitliche Widmung festgelegt ist. (…)“

2. Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 74/2001, ist das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dann für Sonderflächen nach § 47 TROG 1997 entfallen, und wurde zudem weiters das Fehlen der einheitlichen Bauplatzwidmung ausdrücklich als Versagungsgrund einer Baubewilligung normiert.

In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wird zur Legaldefinition des Begriffes „Bauplatz“ ua auch Folgendes ausgeführt:

„(…) Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben. (…)“

Mit dieser Änderung (LGBl Nr 74/2001) wurde daher die einheitliche Widmung nicht nur als Definitionsmerkmal des Begriffes „Bauplatzes“ weiterhin aufrecht gehalten, sondern zudem erstmals eine gesetzliche Anforderung festgelegt, deren Nichtentsprechung im damaligen § 26 Abs 4 lit b TBO 1998 ausdrücklich als Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wurde.

Gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 ist ein Bauansuchen daher grundsätzlich abzuweisen, wenn der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinne des § 2 Abs 12 TBO 2022 keine einheitliche Widmung aufweist.

3. Nach der geltenden Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Legaldefinition des § 2 Abs 12 TBO 2022 (vormals inhaltsgleich TBO 2018) ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass ein Grundstück – bis auf die in dieser Bestimmung angeführten, gegenständlich jedoch nicht gegebenen, Ausnahmen – zwingend auch eine einheitliche Widmung aufweisen muss, damit dieses als Bauplatz auch iSd § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 qualifiziert werden kann.

4. Allerdings wurde mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit der Novelle LGBl Nr 74/2001 damals auch eine Übergangsbestimmung geschaffen, die auch derzeit nach wie vor – bis auf Zitatanpassungen – in § 71 Abs 11 TBO 2022 unverändert in Geltung steht.

Nach dieser Übergangsbestimmung besteht das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs 4 lit c TBO nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2015 oder in der Stadt Z nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eingebracht wurde.

5. Gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 war die Stadt Z verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind.

Der § 122 Abs 1 TROG 2022 richtet sich sohin an den Verordnungsgeber und verpflichtet diesen, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist.

Diese Verpflichtung zielt im Sinne der Planungshirarchie allgemein auf die einzelnen Planungsebenen bzw Planungsinstrumente für das gesamte Gemeindegebiet ab (Örtliches Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan; auch in Form von Teilplänen).

6. Wenn sich daher durch Festlegungen in einem neuen Örtlichen Raumordnungskonzept, das das ganze Gemeindegebiet umfasst, Widersprüche des Flächenwidmungsplanes zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ergeben, ist der Flächenwidmungsplanes gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 neu zu erlassen oder zu ändern.

7. Dem gegenüber stellt die Anwendung der Begünstigung der Übergangsbestimmung in § 71 Abs 11 TBO 2022 nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur auf das Vorliegen folgender zwei Zeitpunkte ab.

Zum einen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens bzw der Bauanzeige sowie zum anderen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes, für die Stadt Z nach § 122 Abs 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

Da es sich – wie vorstehend bereits ausgeführt - bei der Vorgabe des § 122 Abs 1 TROG 2022 nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung um eine allgemeine gesamthafte Verpflichtung der Gemeinde als Verordnungsgeber hinsichtlich der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung handelt, ist bei der Prüfung der Anwendung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nur auf die beiden Zeitpunkte der Einbringung des Bauansuchens bzw der Bauanzeige sowie des Inkrafttretens des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes abzustellen.

Ob es durch die Erlassung eines neuen Örtlichen Raumordnungskonzeptes auch zu einem Anpassungsbedarf hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes für ein konkretes Baugrundstück kommt, ist bei der Anwendung des § 71 Abs 11 TBO 2022 daher aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmungen nicht zu prüfen.

8. Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang sohin, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom 04.01.2022 am 01.02.2022 bei der Baubehörde eingelangt ist.

Das ÖROKO 2.0 der Stadtgemeinde Z ist am 31.03.2020 in Kraft getreten.

Der gemäß § 122 Abs 1 TROG 2022 zu erlassende Flächenwidmungsplan war im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch im Verfahrensstadium der Verordnungserlassung und war noch nicht in Kraft.

9. Zusammengefasst hat sich daher im gegenständlichen Fall ergeben, dass § 71 Abs 11 TBO 2022 (in Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens inhaltsgleich in § 71 Abs 10 TBO 2018) zur Anwendung gelangte.

Der von der belangten Behörde angenommene Versagungsgrund war daher im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung aus vorstehenden Erwägungen nicht gegeben.

10. Im Übrigen ist zwischenzeitlich mit 06.01.2024 der Gesamtflächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z in Kraft getreten und weist das verfahrensgegenständliche Grundstück nunmehr eine einheitliche Bauplatzwidmung als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2022 auf.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens gelangt daher die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 11 TBO 2022 nunmehr nicht mehr zur Anwendung.

11. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist Voraussetzung jedes Zu- bzw Umbaus sowie einer Verwendungszweckänderung, dass der Bestand der baulichen Anlage, von dem dabei ausgegangen wird, ein rechtmäßiger ist (vgl VwGH 23.05.2005, 2004/06/0198; uva).

Da sich in der von der belangten Behörde eingeholten hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme vom 02.05.2022, Zl ***, sowie im bekämpften Bescheid dazu keine Ausführungen finden, war das Ermittlungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht diesbezüglich zu ergänzen.

Aus der ergänzend eingeholten schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 14.04.2023 sowie dessen Ausführungen im Rahmen des Ortsaugenscheins am 14.06.2023 hat sich ergeben, dass dem Neubau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit Bescheid der Stadt Z vom 28.12.1989, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde und für den der gegenständlichen Änderung zu Grunde liegenden Bereich des Bestandsgebäudes ein Baukonsens gegeben ist.

12. Parteien im Baubewilligungsverfahren sind gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

13. Nachbarn sind nach § 33 Abs 1 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

Beide dieser Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um eine Parteistellung zu begründen.

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind nach § 33 Abs 3 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Die übrigen Nachbarn sind nach § 33 Abs 4 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 33 Abs 3 lit. a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

14. Gemäß § 33 Abs 7 TBO 2022 ist der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs 1 und die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.

15. Von der belangten Behörde wurden die weiteren Parteien des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 diesem bislang noch nicht beigezogen.

Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör zählt zu den Revisionsgründen (vgl VwGH 27.06.2027, Ra 2017/10/0020; ua).

16. Es wurde daher im gegenständlichen Fall mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.11.2023 den Parteien des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens Gelegenheit gegeben Akteneinsicht zu nehmen und zu den vorliegenden Ermittlungsergebnissen allenfalls Stellung zu nehmen.

Von der Möglichkeit der Akteneinsicht wurde Gebrauch gemacht, eine schriftliche Stellungnahme ist von keiner der Parteien des Verfahrens eingebracht worden.

17. Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, einer Bewilligung.

18. Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht gemäß § 34 Abs 6 TBO 2022 die Baubewilligung zu erteilen.

Die Baubewilligung ist nach § 34 Abs 7 TBO 2022 mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist.

Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs 2 TBO 2022.

19. Das von der belangten Behörde durchgeführte und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Ermittlungsverfahren hat im konkreten gegenständlichen Fall ergeben, dass keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vorliegen.

Eine Verletzung von Rechten wurde auch von den (weiteren) Parteien des Baubewilligungsverfahrens nicht geltend gemacht.

Es war daher dem gegenständlich beantragten Vorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung der vom hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 02.05.2022 angeführten Auflagen zu erteilen.

20. Hinsichtlich der Kosten und Gebühren ist abschließend auf Folgendes hinzuweisen:

Entsteht die Abgabenpflicht erst aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 AVG 1991 vorzuschreiben.

In diesen Kostenbescheid wäre auch der Hinweis auf die Vergebührung gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957 in der Fassung BGBl I Nr 188/2023 aufzunehmen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführt höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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