LVwG T LVwG-2023/26/1371-11

LVwG-2023/26/1371-11Tribunale amministrativo regionale7 feb 2024

Regest

Entschädigung für verfallene Waffen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/1371-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.26.1371.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages für verfallene Waffen sowie Munition nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als der dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigungsbetrag um Euro 195,00 auf nunmehr Euro 11.380,00 erhöht wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1)Vorgeschichte:

Anlässlich einer polizeilichen Amtshandlung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Y (Hausdurchsuchungsbefehl) an der Wohnörtlichkeit des Beschwerdeführers äußerte sich diese gegenüber einem einschreitenden Polizeibeamten dahingehend, „dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren werde, sollte jemand in der Nacht in sein Haus kommen, den er nicht kenne. Er wisse zwar, dass er dann auf der letzten Seite der TT (Tiroler Tageszeitung – Anm.: Todesanzeigen) stehen werde, aber einige von denen werden dann auch dort zu finden sein.“

Diese für den Inhaber einer Waffenbesitzkarte bedenkliche Äußerung wurde von Seiten der Polizei der belangten Bezirkshauptmannschaft Y als Waffenbehörde berichtet, worauf diese mit dem auf § 57 AVG gestützten Bescheid vom 05.07.2016 gegen den Rechtsmittelbewerber auf der Rechtsgrundlage des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot aussprach.

Am 13.07.2016 wurde dieser Waffenverbotsbescheid von Polizeibeamten dem Beschwerdeführer zugestellt und in diesem Zusammenhang die im Besitz des Rechtsmittelwerbers befindlichen Waffen sowie eine nicht unerhebliche Menge an Munition sichergestellt.

Die gegen den Waffenverbotsbescheid vom 05.07.2016 erhobene Vorstellung des Rechtsmittelwerbers wurde – nach Setzung eines ersten Ermittlungsschrittes am 19.07.2016 – mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2016 abgewiesen, zugleich wurde mit diesem Bescheid der vom Beschwerdeführer am 21.12.2015 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.04.2017, Zl LVwG-***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 06.07.2017 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Entschädigungsantrag gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 für die sichergestellten Waffen sowie für die sichergestellte Munition gestellt.

Die Behandlung der gegen die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2017, ***, abgelehnt. Die Beschwerde wurde zugleich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde aber keine Revision mehr eingebracht.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023 wurde auf der Rechtsgrundlage des § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 über den Entschädigungsantrag des Rechtsmittelwerbers vom 06.07.2017 dahingehend entschieden, dass ihm für die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von Euro 11.185.00,00 zuerkannt wurde.

Zur Begründung dieses Entschädigungsbescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes am 04.05.2017 die bei ihm sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition verfallen seien. Aufgrund des gestellten Entschädigungsantrages sei eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, entsprechend der durchgeführten Schätzung der sichergestellten Gegenstände sei der Entschädigungsbetrag mit insgesamt Euro 11.185,00 festzusetzen.

Gegen diese Entschädigungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher seine mündliche Anhörung und die Aufhebung aller Bescheide beantragt wurden, die zur Abnahme seiner Waffen und seiner Munition geführt hätten. Er begehre nach neuerlicher Untersuchung der Sache die vollständige Rückführung seines Eigentums an ihn sowie seine vollständige Rehabilitierung.

Bezogen auf den angefochtenen Entschädigungsbetrag führte er aus, dass er diesen nicht anerkennen könne, da wesentliche Stückzahlabweichungen bestünden, es müsse geklärt werden, wie und wo dieser „Waffen- und Munitionsschwund“ zustande gekommen sei.

Das verfahrensgegenständliche Waffenverbot betreffe nur Waffen und Munition, nicht aber das waffenrechtlich nicht relevante Zubehör und die Behältnisse, wie etwa Holster, Munitionskisten, Taschen, Koffer, Munitionsboxen und -behälter, Riemen, Putzzeug, Griffschalen, etc. Dieses Zubehör sei ihm zurückzugeben.

Das Entschädigungsverfahren sei nicht in einer üblichen Zeit durchgeführt worden, weshalb er eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages begehre.

Vollkommen inakzeptabel sei die Abwertung von originalverpackter Munition auf nur mehr 40 % des Marktwertes, dies sei nicht nachvollziehbar begründet und bedeute eine massive Enteignung.

Insoweit ein sichergestellter Revolver als „flugrostig“ in der Entschädigungsaufstellung bezeichnet worden sei, halte er fest, dass sich dieser Revolver bei ihm in einem ausgezeichneten Zustand befunden habe und offenkundig durch die langjährige Lagerung bei der Behörde in ungeeigneten Räumlichkeiten „flugrostig“ geworden sei. Die dadurch eingetretene Abwertung könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ließ zunächst auf Rechtsmittelebene die sich bereits bei der Landespolizeidirektion X befindlichen sichergestellten Gegenstände nochmals in Bezug auf die Anzahl der Reservemagazine überprüfen und zudem die erfolgte Schätzung ergänzen.

In der Folge wurden zwei Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. In der ersten Rechtsmittelverhandlung am 22.08.2023 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers, er wurde zur Sache näher befragt und erhielt er auch die Gelegenheit, seine Standpunkte argumentativ auszuführen.

In der zweiten Beschwerdeverhandlung am 22.09.2023 wurden zwei bei der Sicherstellung der Waffen und der Munition des Rechtsmittelwerbers eingeschrittene Polizeibeamte einer zeugenschaftlichen Befragung unterzogen, dies zum genauen Ablauf der Sicherstellung und der Erstellung des Protokolls darüber sowie schließlich zu einem näher bezeichneten Colt, der nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers ebenso sichergestellt worden sein sollte, aber nicht im Sicherstellungsprotokoll aufscheint.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 22.09.2023 wurde die Rechtsmittelentscheidung mündlich verkündet. Das Protokoll über diese Verhandlung vom 22.09.2023 wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 29.09.2023 zugestellt.

An den Beschwerdeführer konnte in der Folge dieses Protokoll längere Zeit nicht rechtswirksam zugestellt werden.

Nach Zustellung des Protokolls an den Rechtsmittelwerber am 20.11.2023 stellte dieser mit Eingabe vom 30.11.2023 einen Ausfertigungsantrag.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach dem Waffengesetz 1996; für infolge eines rechtskräftigen Waffenverbots verfallene Waffen und verfallene Munition ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen.

Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der verfahrensgegenständlichen Waffen am 13.07.2016 verfügte der Rechtsmittelwerber über eine von der belangten Behörde am 21.07.2005 ausgestellte Waffenbesitzkarte und befanden sich die nachstehend angeführten genehmigungspflichtigen Waffen der Kategorie B im Besitz des Beschwerdeführers:

Kat.

Art

Hersteller-Modell

Kaliber

Nummer

erworben

B

Revolver

SMITH WESSON 17

Kaliber 1: Zoll .22

Long Rifle

26K5520

14.03. 2001

B

Pistole

WALTHER CARL PPK

Kaliber 1: metrisch

7,65 Parabellum

301606

14.03. 2001

B

Pistole

WALTHER P 38

Kaliber 1: metrisch 9

mm Luger

8645

14.03. 2001

B

Langwaffe

Halbautomat

VEORE STLF1

Kaliber 1: Zoll .22

Long Rifle

277585

14.03. 2001

B

Pistole

WALTHER GSP

Kaliber 1: Zoll .22

Long Rifle

81447

30.09. 2005

B

Pistole

GLOCK 19

Kaliber 1: metrisch 9

mm Luger

BTC425

04.02. 2006

B

Selbstladegewehr

STEYR MANNLICHER AUG-Z A2

Kaliber 1: Zoll .223

Rem.

SAZ 0052

23.09. 2015

B

Revolver

DAN WESSON 357

Kaliber 1: Zoll .357

Magnum

83873

13.05. 2016

Kategorie B Waffen vor 1871 (§ 23/2a WaffG):

Kat.

Art

Hersteller-Modell

Kaliber

Nummer

erworben

B

Pistole/Revolver Mod. vor 1871

COLT 1871

Kaliber 1: Zoll .40

(Vorderlader)

138660

13.05. 2016

Zudem standen weitere (nicht genehmigungspflichtige) Waffen im Besitz des Beschwerdeführers, ebenso eine nicht unwesentliche Menge an Munition.

Die am 13.07.2016 beim Beschwerdeführer sichergestellten und in der Folge verfallenen (genehmigungspflichtigen sowie nicht genehmigungspflichtigen) Waffen sowie die sichergestellte und ebenso verfallene Munition weisen folgende objektive Verkehrswerte bzw ortsübliche Marktwerte auf:

1 Repetiergewehr Steyr, Mod. M95, Kal. 8x56R, Nr. 7165W, gült. dt. Beschuss aus

2010, guter Erhaltungszustand, Lauf innen rauh, mit nicht originalem Leder

Trageriemen € 470,-

1 Repetiergewehr Steyr, Mod. M95, Kal. 8x56R, Nr. 8787M, gült. dt. Beschuss aus

2010 guter Erhaltungszustand, Lauf innen leicht rauh € 500,-

1 Repetiergewehr Steyr, Mod. M95, Kal. 8x56R, Nr. 8142L, gült. dt. Beschuss aus

2010 guter Erhaltungszustand, Lauf innen rauh und reinigungsbedürftig€ 450,-

1 Repetiergewehr Steyr, Mod. M95, Kal. 8x56R, Nr. 4190N, gült. dt. Beschuss aus

2010, Lauf innen leicht rauh, Lauf mündungsseitig außen leicht

flugrostig, reinigungsbedürftig € 460,-

1 Einzelladegewehr System Werndl, Kal. 11,2 Werndl, Nr. 868, tiefe Rostnarben

an allen Metallteilen, Schlagfeder gebrochen, Visierfeder gebrochen, Lauf verstopft,

Verschluss ausgeschlagen, Materialwert € 110,-

1 Bockflinte Frankonia, Mod. Mercury Light, Kal 12/76, Nr. 92339, dt. Beschuss aus

2012, Basküle aus Alu, montierte Wechselchokes, weiter Wechselchoke

nicht vorhanden, Läufe innen blank, leichte Gebrauchsspuren,€ 450,-

1 Bockflinte Frankonia, Mod. Mercury Light, Kal. 12/76, Nr. 092315, dt.

Beschuss aus 2012, originalverpackt mit 3 Wechselchokes, Chokeschlüssel und

Pufferpatronen€ 540,-

1 Bockflinte Frankonia, Mod. Mercury Light, Kal. 12/76, Nr. 092323, dt. Beschuss aus

2012, mit montierten Wechselchoke, originalverpackt weitere Wechselchokes nicht

vorhanden und Pufferpatronen, mit Chokeschlüssel,€ 500,-

1 Selbstladebüchse Voere, Kal. .22lr, Nr. 277585, gült. österr. Beschuss aus 1976,

Schaft mit zahlreichen Kratzern und Dellen, mit 1 Reservemagazin und montiertem

ZFR Tasco 3-9x40 ohne Nr., mit beschädigtem Absehen, einfache Montage auf 11mm

Prismenschiene, Lauf blank€ 210,-

1 Einlaufflinte Baikal, Mod. MP-18M-M, Kal. 12/76, Nr.09039793, starke

Gebrauchsspuren, Lauf reinigungsbedürftig, mit Lederriemen€ 190,-

1 Selbstladebüchse Steyr, Mod. AUG-SA Al, Kal. .223Rem, Nr. SAZ0052,

Lauflänge 50cm, öst. Beschuss aus 2005, guter Erhaltungszustand, Optik Montage

fehlt, Schlageinrichtung abgeändert, 1 Schlagfeder fehlt, sowie Feder des

Unterbrechers umgebaut, mit Originalriemen und Essl Tasche,

mit 2 (42 Schuss) Reservemagazinen€ 1750,-

1 Luftdruckgewehr Weihrauch, Mod. HW 35K, Kal. 4,5mm, Nr. 1684383,

Stainless Steel System und Knicklauf, Schaft mit einigen Kratzern und Dellen,

keine Visierung vorhanden, Lauf blank, mit Mündungsgewinde ohne Hülse€ 250,-

1 Revolver Dan Wesson, Kal. .357 Mag, Nr. 83873, Lauflänge 4 Zoll, dt. Beschuss aus

1976, verstellbare Kimme, Holzgriff mit einigen Kratzern, Trommelkran flugrostig,

stark gebrauchter Zustand€ 320,-

1 Revolver Smith and Wesson, Mod. 17-4, Kal. .22lr, Nr. 26K5520, öst. Beschuss,

6 Zoll Lauflänge, Square Butt Holzgriff, verstellbare Kimme,

guter, gebrauchter Zustand € 330,-

1 Perkussions-Revolver, unbek. ital. Hersteller, Nachbau Colt, Kal. .38, Nr. 138660,

ital. Beschuss 1998, Oberfläche stark fleckig, offenbar Versuch, einen künstlichen

Alterungsprozess darzustellen, mit Lederholster€ 170,-

1 Pistole, Walther Mod. P38, Mauser Fertigung aus 1943, Kal. 9mm Luger, Nr. 8645,

ohne gültigen staatlichen Beschuss, guter, dem Alter entsprechender

Erhaltungszustand, mit originalem Lederholster€ 650,-

1 Pistole Walther, Mod. PPK, Kal. 7,65, Nr. 301606, dt. Beschuss aus dem Jahr 1976,

Ulmer Fertigung, guter Erhaltungszustand, mit weißem Lederholster (vorher € 340,-)€ 230,-

1 Pistole Glock, Mod. 19 gen. 2, Kal. 9mm Luger, Nr. BTC425, gült. öst. Beschuss aus

dem Jahr 1996, Beschriftungen und Greifrillen unfachmännisch mit goldener Farbe

hervorgehoben, gebrauchter Zustand, mit Fobus Holster (vorher € 520,-)€ 360,-

7 Stk. PPK Magazine ohne Plastikschuh€ 140,-

6 Stk. PPK Magazine mit Plastikschuh€ 120,-

4 Stk. Glock Magazine, 9mm Luger, 15 Schuss, Gen. 3€ 80,-

4 Stk. Glock Magazine, 9mm Luger, 17 Schuss, Gen. 3€ 80,-

1 Stk. Glock Magazin, 9mm Luger, 17 Schuss, Gen 4€ 20,-

1 Stk. P38 Magazin, rostnarbig€ 25,-

1 Pistole Walther, Mod. GSP, Kal. .22lr, Nr. B1447, gült. dt. Beschuss,

unfachmännisch abgeänderter Holzgriff, leichte Gebrauchsspuren, mit Zubehör und

Koffer€ 280,-

1 Luftdruckpistole Feinwerkbau, Mod. 2, Kal. 4,5mm, Nr. 01573, mit

Pressluftkartusche, Holzgriff und Koffer € 240,-

1 CO2 Pistole Hämmerli, Mod. Master, Kal. 4,5mm, Nr. 36420, mit Zubehör,

Originalverpackung, 5-schüssiges Magazin € 150,-

1 russ. Dragoner Säbel mit Nagant Bajonett, Nachbau, vollständig verrostet€ 40,-

196 Patronen, Kal. 6,8SPC, 3240 Patronen Kal. .223Rem, 1108 Patrone,

Kal. 7,62x39, 1984 Patronen Kal. 8x56R, 1200 Patronen Kal. .380Auto,

765 Patronen Kal. 9mm Luger, 199 Patronen Kal. .38Spc, 202 Patronen

Kal. 7,65 Browning, 10423 Patronen Kal. .22lr,

683 Schrotpatronen Kal. 12€ 2.265,-

Der Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers erklärte sich gegenüber der belangten Waffenbehörde damit einverstanden, dass mit der behördlichen Entscheidung über den Entschädigungsantrag vom 06.07.2017 bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung (VfGH und VwGH) über das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot zugewartet wird, wobei erst eine telefonische Anfrage der belangten Behörde beim Verwaltungsgerichtshof in Wien am 11.10.2022 ergab, dass in Bezug auf das den Rechtsmittelwerber betreffende Waffenverbot kein Revisionsverfahren in Gang gesetzt worden war.

Der sich am Revolver Dan Wesson mit der Nummer 83873 angesetzte Flugrost konnte von einem Beamten der Landespolizeidirektion X wieder entfernt werden und stellt sohin keine Wertminderung dieser Waffe dar.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenstücken sowie aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben der beiden am 13.07.2016 bei der Sicherstellung der Waffen des Rechtsmittelwerbers sowie der Sicherstellung von dessen Munition eingeschrittenen Polizeibeamten ergibt.

Die Feststellung dazu, welche (genehmigungspflichtigen) Waffen zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffen sowie der Munition am 13.07.2016 im Besitz des Rechtsmittelwerbers gestanden sind, beruht auf entsprechenden Auszügen aus dem Waffenregister, die am 29.06.2016 sowie am 21.07.2016 erstellt wurden und sich im Akt der belangten Waffenbehörde befinden, wobei diese beiden Auszüge aus dem Waffenregister einen übereinstimmenden Waffenbestand zeigen.

Die festgestellten objektiven Verkehrswerte bzw die festgestellten ortsüblichen Marktwerte der beim Rechtsmittelwerber sichergestellten und in der Folge verfallenen Waffen (mitsamt der zugehörigen Munition) basieren auf den fachkundigen Schätzungen eines Beamten der Landespolizeidirektion X, der im waffentechnischen Dienst tätig ist. Die Schätzungen des Verkehrswertes erfolgten dabei im Detail durch Vergleichspreise, welche von verschiedenen Auktionshäusern für gleiche oder vergleichbare Waffen erzielt wurden, ebenso durch Vergleiche von Neupreisen und am Gebrauchtmarkt erzielten Preisen.

Vom Beamten der Landespolizeidirektion X wurde darauf hingewiesen, dass in seiner Dienststelle österreichweit für alle Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen jährlich zwischen 800 und 1.100 Waffenschätzungen vorgenommen werden, woraus sich für das entscheidende Verwaltungsgericht ergibt, dass die verfahrensgegenständliche Schätzung des objektiven Verkehrswertes der zu entschädigenden Waffen auf einem umfangreichen Erfahrungsschatz beruhend durchgeführt wurde, weshalb keine Bedenken gegen die Schätzwerte bestehen. Die zu entschädigenden Waffen wurden auch im Einzelnen genau beschrieben, dies unter Anführung werterhöhender (etwa „guter Erhaltungszustand“) als auch wertmindernder Umstände (etwa „starke Gebrauchsspuren“).

Insoweit der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren höhere ortsübliche Marktwerte für die zu entschädigenden Waffen geltend gemacht hat, dies weitgehend ohne nähere Begründung, so vermochte das entscheidende Verwaltungsgericht diesen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers deshalb nicht zu folgen, da dem die verfahrensgegenständliche Verkehrswertschätzung vornehmenden Beamten der Landespolizeidirektion X ein höherer Erfahrungsschatz bei der Wertschätzung zuzugestehen ist als dem Beschwerdeführer, erstellt doch dieser Beamte jährlich laufend und vielfach fachkundige Stellungnahmen über den ortsüblichen Marktwert von Waffen, was beim Rechtsmittelwerber nicht angenommen werden kann.

Die Feststellung dazu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich damit einverstanden erklärte, mit der Entschädigungsentscheidung bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidungen über das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Waffenverbot zuzuwarten, gründet auf entsprechenden Aktenvermerken der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum beseitigten und daher nicht wertmindernden Flugrost eines näher bezeichneten Revolvers stützen sich auf die glaubhaften Ausführungen des Beamten der Landespolizeidirektion X an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut:

„§ 12

Waffenverbot

(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a)…

(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) …“

V.Erwägungen:

In Bezug auf die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass die Entschädigung nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen ist, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä, maßgeblich ist, wohingegen der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 25.06.2008, 2005/03/0099).

Fallbezogen wurde im vorliegenden Schätzgutachten auf den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände abgestellt und für die zu entschädigenden Waffen sowohl wertmindernde (etwa „starke Gebrauchsspuren“) als auch werterhöhende (etwa „guter Erhaltungszustand“) Umstände im Einzelnen angeführt. Das entscheidende Verwaltungsgericht findet die Schätzwerte plausibel.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Schätzwerte als zu niedrig beanstandet, dies aber nicht nachvollziehbar und näher begründet, weshalb er mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die einzelnen Entschädigungsbeträge seien zu niedrig, keinen Beschwerdeerfolg erzielen konnte.

Der Beschwerde war aber insoweit Folge zu geben, als im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht Tirol veranlassten Ergänzung der Schätzbewertung bei der Landespolizeidirektion X noch einmal in sämtlichen Behältnissen genau Nachschau gehalten wurde und dabei weitere vier Magazine - teilweise in kleinen Plastiksäckchen versteckt - aufgefunden werden konnten, womit nunmehr insgesamt 23 Reservemagazine für Faustfeuerwaffen zu entschädigen sind, was einen um Euro 195,00 höheren Gesamtschätzwert erbrachte. In dieser Hinsicht und in diesem Umfang war dem Rechtsmittel Folge zu geben und der festgesetzte Entschädigungsbetrag entsprechend zu erhöhen.

Im Übrigen war aber die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten war ein weitergehender Rechtsmittelerfolg nicht zu erreichen, wozu im Einzelnen noch wie folgt auszuführen ist:

a)

Der Beschwerdeführer beklagt in seinem Rechtsmittel einen „Waffenschwund“, in der Bewertung der zu entschädigenden Gegenstände würden weniger Waffen aufscheinen als bei ihm sichergestellt worden seien, weshalb er den Entschädigungsbetrag nicht anerkennen könne.

Eine näher spezifizierte Waffe, welche nunmehr fehlen solle, führt der Rechtsmittelwerber dabei nicht an. Gleichermaßen gab der Beschwerdeführer die Anzahl der jetzt vermeintlich fehlenden Waffen nicht an.

Lediglich in Bezug auf einen mit der angegebenen Waffennummer individualisierten Colt hielt der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung am 22.08.2023 fest, dass der bei ihm sichergestellte Colt gegen einen anderen ausgetauscht worden sein solle. Ebenso konkret und substantiiert führte er in der angeführten Verhandlung zur Selbstladebüchse Steyr, Modell AUG-SA A1, aus, dass für diese Waffe drei Magazine vorhanden gewesen seien, in der Entschädigungsaufstellung aber nur zwei Reservemagazine angeführt worden seien.

Weiteres substantiiertes Vorbringen bezüglich des vom Rechtsmittelwerber beklagten „Waffenschwundes“ ist nicht gegeben, sondern wurde bloß der allgemein gehaltene Vorwurf erhoben, dass weniger Gegenstände entschädigt werden sollen, als sichergestellt worden seien.

Eine gerichtliche Überprüfung der in der Entschädigungsliste angeführten Gegenstände mit der polizeilichen Liste der beim Rechtsmittelwerber am 13.07.2016 sichergestellten Gegenstände abzüglich der an den Rechtsmittelwerber in der Zwischenzeit bereits wieder ausgefolgten Gegenstände hat ergeben, dass eine Übereinstimmung zwischen sichergestellten und geschätzten Waffen besteht, bloß bei den Reservemagazinen für die Faustfeuerwaffen konnte dies vom Gericht nicht hinreichend genau nachvollzogen werden.

Aufgrund dessen wurde vom Verwaltungsgericht der die Bewertung der Waffen vornehmende Beamte der Landespolizeidirektion X um Mitteilung ersucht, wie viele Reservemagazine (für die sichergestellten Faustfeuerwaffen) der Schätzung zugrunde gelegt worden sind, was in der Folge zu einer nochmaligen genauen Nachschau in sämtlichen Behältnissen geführt hat, wobei darin weitere vier Reservemagazine – teilweise in kleinen Plastiksäckchen versteckt – aufgefunden werden konnten. Dementsprechend wurde die fachkundige Schätzung um die vier weiters aufgefundenen Reservemagazine ergänzt, wobei die Reservemagazine einer separaten Bewertung zugeführt wurden.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erfasst die nunmehr für das Gericht ergänzte fachkundige Bewertung sämtliche beim Rechtsmittelwerber sichergestellten Waffen samt Zubehör und umfasst sämtliche Reservemagazine, ebenso die gesamte sichergestellte Munition. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der nochmaligen gründlichen Durchsuchung sämtlicher Behältnisse noch weitere Waffen bzw Waffenbestandteile bzw Waffenzubehörgegenstände aufgefunden werden können.

Der Beschwerdeführer selbst hat bei der Verhandlung am 22.08.2023 eingeräumt, sich in Beweisnotstand zu befinden, was den Umfang der sichergestellten Gegenstände anbelangt. Er hielt auch fest, sich selbst im Einzelnen nicht mehr daran erinnern zu können, was er alles in den sichergestellten Koffern und Behältnissen verwahrt hatte.

Hinsichtlich der Reservemagazine gestand er als richtig zu, keine tragfähige Beweisführung vornehmen zu können, dass mehr Reservemagazine sichergestellt worden sind, als nunmehr entschädigt werden sollen.

Gleichermaßen räumte er ein, keinen tragfähigen Beweis dafür zu haben, dass mehr Munition sichergestellt worden ist, als nunmehr entschädigt werden soll.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gegebene Beweissituation geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche sichergestellten Waffen samt Zubehör und die gesamte sichergestellte Munition nunmehr in der Entschädigungsbewertung berücksichtigt worden sind, zumal auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass eine der sichergestellten Waffen, irgendwelche Waffenmagazine oder irgendwelche Teile der sichergestellten Munition in der Entschädigungsliste nicht aufscheinen.

Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang bei der Verhandlung am 22.08.2023 vermeinte, bezüglich der Selbstladebüchse Steyr, Modell AUG-SA A1, anhand der Lichtbildbeilage vom 19.07.2016 über die Dokumentation der sichergestellten Waffen und Munition (Lichtbild Nr 5) eine Beweisführung dahingehend vornehmen zu können, dass tatsächlich drei Magazine vorhanden gewesen sind, wogegen in der Entschädigungsaufstellung bezüglich dieser Selbstladebüchse aber nur zwei Reservemagazine angeführt sind, übersieht der Rechtsmittelwerber folgenden entscheidungsrelevanten Umstand:

Der fachkundige Schätzbeamte der Landespolizeidirektion X hat in seiner Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.06.2023 klar dargelegt, dass ein Magazin pro Waffe – so es vorhanden ist – als notwendiger Bestandteil der Waffe geschätzt wird und nur alle weiteren vorhandenen Magazine als Reservemagazine gelten.

Wenn nun tatsächlich bezüglich der Selbstladebüchse Steyr, Modell AUG-SA A1, in der Entschädigungsaufstellung bloß zwei Reservemagazine angeführt worden sind, so umfasst diese Schätzposition dennoch insgesamt drei Magazine, da ein weiteres – also drittes - Magazin als notwendiger Bestandteil der Selbstladebüchse in der Schätzung mitberücksichtigt wurde.

Da nun auf dem Bild Nr 5 der Lichtbildbeilage vom 19.07.2016 über die Dokumentation der sichergestellten Waffen und Munition – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – drei Magazine ersichtlich sind, wobei aber keines dieser Magazine an der Büchse angesteckt gewesen ist, und dem Schätzvorgang – wie ausgeführt – insgesamt drei Magazine unterzogen wurden, ist die vom Rechtsmittelwerber befürchtete Außerachtlassung eines der Magazine bei der Schätzung in Wirklichkeit nicht gegeben.

Was weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeverhandlung am 22.08.2023 zum Colt mit der Nummer 138660 anbelangt, dass der bei ihm sichergestellte Colt eine andere Waffennummer gehabt hätte, nämlich die vierstellige Nummer 4719, weshalb er von einem Austausch seiner älteren Waffe mit Sammlerwert gegen einen anderen Colt ausgehe, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts Folgendes klarzustellen:

Nach den getroffenen Feststellungen befand sich im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Waffen des Beschwerdeführers am 13.07.2016 in dessen Besitz ein genehmigungspflichtiger Revolver der Waffenkategorie B, und zwar ein Colt mit der Nummer 138660. Dieser Colt mit der Nummer 138660 ist auch im polizeilichen Sicherstellungsprotokoll gelistet.

Der bei der Beschwerdeverhandlung am 22.09.2023 einvernommene Zeuge BB hat glaubhaft angegeben, dass im Zusammenhang mit der polizeilichen Waffensicherstellung ein Auszug aus dem Zentralen Waffenregister erstellt worden ist, aus dem sich entnehmen hat lassen, welche genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Besitz des Beschwerdeführers waren. Nach der Erinnerung dieses Zeugen konnten bei der Sicherstellungsaktion durch die Polizei alle auf den Beschwerdeführer im Waffenregister eingetragenen Waffen bei diesem vorgefunden und schließlich sichergestellt werden.

Feststellungsgemäß war im Zentralen Waffenregister kein Colt mit der Nummer 4719 für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Sicherstellungsaktion am 13.07.2016 eingetragen.

Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 22.08.2023 vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangen hat können, dass in seinem Besitz nicht ein Colt mit der Nummer 138660 gestanden hat, sondern vielmehr ein Colt mit der Nummer 4719, weshalb er von einem Austausch seines Colts gegen einen anderen ausgehe, ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Eine tragfähige Begründung für seine Annahme, sein Colt sei gegen einen anderen ausgetauscht worden, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben.

Nach dem Ausweis der Akten befand sich vielmehr zum Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellungsaktion am 13.07.2016 ein Colt mit der Nummer 138660 im Besitz des Beschwerdeführers, genau dieser Colt wurde von den Polizeibeamten sichergestellt, im polizeilichen Sicherstellungsprotokoll erfasst und ist dieser Colt nunmehr Gegenstand der erfolgten Schätzung.

Wenn der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 22.08.2023 vermeinte, dass sein Colt eine andere Waffennummer gehabt hätte, nämlich mit einer vierstelligen Nummer, und zwar der Nummer 4719, so ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Nummer seines Colts irrt, zumal ein Colt mit der Nummer 4719 laut dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Waffenregister zum Zeitpunkt der polizeilichen Waffensicherstellung nicht im Besitz des Beschwerdeführers gestanden hat.

Hätte der Beschwerdeführer einen Colt mit der Nummer 4719 zum Zeitpunkt der Sicherstellungsaktion der Polizei am 13.07.2016 besessen, ohne dass diese Waffe für ihn im Zentralen Waffenregister eingetragen gewesen wäre, so hätte er diesen Colt nicht rechtmäßig besessen, was eine Anzeige gegen den Rechtsmittelwerber zur Folge gehabt hätte, worauf der Zeuge BB bei der Verhandlung am 22.09.2023 zutreffend hingewiesen hat. Der Zeuge führte aber ergänzend aus, dass ihm eine derartige Anzeige gegen den Rechtsmittelwerber nicht erinnerlich ist, weil eben auch kein Colt mit der Nummer 4719 beim Beschwerdeführer aufgefunden hat werden können.

Für das vorliegende Entschädigungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Colts mit der Nummer 4719 gewesen ist, als die polizeiliche Waffensicherstellung durchgeführt wurde. Vielmehr stand ein Colt mit der Nummer 138660 in seinem Besitz. Sämtliche sichergestellten Waffen wurden im Sicherstellungsprotokoll der Polizei erfasst und sind nunmehr Gegenstand der Bewertung des Schätzbeamten.

Mit seinem auf einen Colt mit der Nummer 4719 bezogenen Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelerfolg nicht zu erzielen.

b)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass Waffenzubehör und die Behältnisse, wie Holster, Munitionskisten, Taschen, Koffer, Munitionsboxen und –behälter, Riemen, Putzzeug, Griffschalen, etc, waffenrechtlich nicht relevant seien und Zubehör sowie Behältnisse daher nicht verfallen sein könnten, sodass sie nicht der Schätzung zu unterziehen seien.

Bezüglich des Waffenzubehörs und bezüglich der Munitionskisten bzw Munitionsbehälter vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht die Meinung, dass diese Gegenstände als Zubehör das Schicksal der verfallenen Waffen und der verfallenen Munition teilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat – wenn auch in anderem Zusammenhang – bereits die Auffassung vertreten, dass Zubehör das rechtliche Schicksal der eigentlichen Anlage bzw der Hauptsache teilt (vgl etwa VwGH 29.06.1995, 95/07/0030, und 15.09.1994, 93/09/0352).

Wenn diese höchstgerichtliche Judikatur auch in anderen Zusammenhängen ergangen ist, ist diese dennoch nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts auf die vorliegend interessierende Frage des rechtlichen Schicksals des Waffenzubehörs und der Munitionsbehälter zu übertragen, ergäben doch die Regelungen des § 12 Abs 2 sowie Abs 3 Waffengesetz 1996 über die Sicherstellung und den Verfall von Waffen und Munition keinen wirklichen Sinn, würden diese Bestimmungen nicht auch das Zubehör erfassen.

Diesfalls wäre es bei Sicherstellung von Waffen und Munition dann notwendig, die einzelnen Patronen aus ihren Behältnissen (Kisten, Boxen und Schachteln) zu entnehmen, Riemen und Griffschalen von Waffen zu entfernen, Schusswaffen aus Holstern und Gewehrtaschen zu entnehmen und all diese Gegenstände am Ort der Sicherstellung zurückzulassen. Die gesetzlich notwendige Sicherstellung von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 2 Waffengesetz 1996 würde dadurch wesentlich erschwert.

Würde der Verfall gemäß § 12 Abs 3 Waffengesetz 1996 nicht auch das Zubehör umfassen, verblieben die in Rede stehenden Gegenstände bei der betroffenen Person, welche für die Zubehörsgegenstände – mangels im Besitz befindlicher Waffen und im Besitz stehender Munition - keine Verwendung mehr hätte.

Sinnerfassend verstanden beziehen sich die Regelungen des § 12 Abs 2 sowie Abs 3 Waffengesetz 1996 auch auf das Zubehör sichergestellter Waffen und sichergestellter Munition.

Dementsprechend wurde das Zubehör zu Recht in den Schätzwerten mitberücksichtigt.

c)

Der Beschwerdeführer verlangt eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages, ohne näher auszuführen, in welcher Höhe er eine Verzinsung anstrebt und ab welchem Zeitpunkt.

Er begründet dies damit, dass entsprechend seinen Erkundigungen Entschädigungsverfahren üblicherweise nach einem Jahr abgeschlossen seien.

Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Verzinsung des Entschädigungsbetrages zufolge nicht gerechtfertigt langer Verfahrensdauer steht gegenständlich nicht zu, zumal der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter sich zunächst damit einverstanden erklärte, dass über den Entschädigungsantrag erst nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (über das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot) abgesprochen werden soll, wobei augenscheinlich aufgrund eines Versehens vom Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter übersehen wurde, dass gegen die (das Waffenverbot gegen den Rechtsmittelwerber bestätigende) Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.04.2017 gar keine Revision eingebracht worden war.

Der Beschwerdeführer hat zudem ihm mögliche Maßnahmen gegen die (behauptete) Untätigkeit der Behörde (zum Beispiel Säumnisbeschwerde) unterlassen.

In Anbetracht der Erklärungen des Rechtsmittelwerbers im Entschädigungsverfahren und mit Blick auf das Unterlassen ihm möglicher Abwehrmaßnahmen gegen eine Untätigkeit der Behörde steht die nunmehr angestrebte Verzinsung des Entschädigungsbetrages nicht zu.

d)

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz die Abwertung von originalverpackter Munition auf nur mehr 40 % des Marktwertes als vollkommen inakzeptabel beanstandet, ist Folgendes auszuführen:

Der fachkundige Schätzbeamte hat zum Wertansatz für die verfallene Munition nachvollziehbar ausgeführt, dass verfallene Munition nicht mehr in Verkehr gebracht werden kann, sondern vom Entschärfungsdienst des Bundesheeres der Vernichtung zugeführt werden muss, zumal ein Verkauf der Munition deshalb nicht in Frage kommt, weil angesichts nicht bekannter Lagerumstände – allenfalls unsachgemäß gelagerte oder unfachmännisch wiedergeladene Munition - die Verantwortung für mögliche Unfälle keinesfalls übernommen werden kann.

Unter Berücksichtigung des Wertverlustes durch Alterung und aufgrund ungewisser Lagerumstände ergibt sich nach den plausiblen Darlegungen des Schätzbeamten ein Wertansatz für die verfallene Munition des Rechtsmittelwerbers von 40 % des Neupreises, wobei der Schätzbeamte darauf hinwies, dass die Munitionspreise in den letzten Jahren eine Steigerung von ca 50 % erfahren haben und er der Schätzung den derzeitigen Neupreis zugrunde gelegt hat, woraus sich ein Vorteil für den Beschwerdeführer ergibt.

Der Wertansatz für die verfallene Munition ist jetzt aufgrund der vom Verwaltungsgericht auf Rechtsmittelebene veranlassten Ergänzung der Schätzbewertung begründet, womit die Einwendung des Rechtsmittelwerbers der mangelnden Begründung des Wertansatzes für die Munition nunmehr ins Leere geht.

e)

Der Rechtmittelwerber moniert in seiner Beschwerde, dass der in der Schätzbewertung als „flugrostig“ bezeichnete Revolver bei ihm in einem ausgezeichneten Zustand gewesen sei und der nunmehr gegebene Flugrost nur durch die langjährige Lagerung durch die Behörde in dafür ungeeigneten Räumen sich am Revolver angesetzt haben könne, welche Wertminderung nicht ihm zum Nachteil gereichen könne.

Zu diesem Rechtsmittelvorbringen ist festzuhalten, dass der strittige Flugrost an einer Handfeuerwaffe von Beamten der Landespolizeidirektion X wieder leicht entfernt hat werden können und demnach keine Wertminderung eingetreten ist. Nach den Darlegungen des Schätzbeamten wurde der angeführte Flugrost beim Schätzwert für diese Waffe nicht wertmindernd in Anschlag gebracht.

Demzufolge ist mit dem auf Flugrost an einem Revolver bezogenen Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts mehr zu gewinnen.

f)

Was schließlich den Beschwerdeantrag auf Aufhebung aller Bescheide anbelangt, da das Waffenverbot gegen ihn ungerechtfertigt ausgesprochen worden sei, weshalb eine neuerliche Untersuchung und Klärung der Sache erforderlich erscheine, ist vom entscheidenden Gericht auf den rechtskräftigen Abschluss des Waffenverbotsverfahrens hinzuweisen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens kann nur die in Beschwerde gezogene Entscheidung der belangten Behörde sein, mithin die im Spruch des bekämpften Bescheides vom 18.04.2023 festgesetzte Entschädigung für die infolge der Rechtskraft des Waffenverbotes verfallenen Waffen des Beschwerdeführers sowie für die verfallene Munition. Eine Neuaufrollung des vorangegangenen Waffenverbotsverfahrens kommt im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens nicht in Betracht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass die angemessene Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 Waffengesetz 1996 nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen ist, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik, uä, maßgeblich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt.

In der vorliegenden Beschwerdesache ist demnach für das entscheidende Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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