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LVwG-2022/42/2971-5•LVwG T LVwG-2022/42/2971-5
LVwG-2022/42/2971-5Tribunale amministrativo regionale6 feb 2024
Fahren ohne Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 436,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:18.05.2022, 12:20 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, B*** auf Höhe Fa. BB
Fahrtrichtung stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 29.01.2018 , GZ.: ***.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.180,00
42 Tage(n)
§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 Z1 FSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 218,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.398,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde ein:
„Ich beantrage Einstellung des Verfahrens
Begründung
Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich hier nocheinmal ausführlich sagen dass ich nicht der Lenker des Fahrzeuges am 18.05.2022 gewesen bin sondern meine Mutter CC. Meine Mutter und ich sind stadteinwärts Richtung X auf der Höhe vom DD X im zähen Stadtverkehr gerollt. Es war zur Mittagszeit und es herrschte ein dichter Verkehr wie üblich um diese Mittagszeit in X. Es gab keinerlei Möglichkeiten zum Überholen geschweige denn gefährliche Fahrmanöver zu machen. Auch muss ich dazusagen dass meine Mutter CC aufjedenfall nicht so einen Fahrstil hat. Der Herr ist vor uns gefahren und hat bevor wir auf der Höhe vom DD waren ständig abprupt abgebremst obwohl vor ihm noch genügen Abstand zu vorausgefahrenen Autos lag.
Da ab der Höhe DD der Verkehr sehr zäh wurde hat sich meine Mutter entschieden links Richtung Sportplatz bzw Feuerwehr X abzubiegen und die Umfahrung zu fahren. In diesem Moment hat sich meine Mutter links eingeordnet und wir sind an dem Herrn bzw an noch paar Autos vorbeigefahren. Als der Verkehr rechts dann weiterrollte hat meine Mutter sich doch
entschieden auf der Hauptstraße zu bleiben und wir waren dann vor diesem Herrn. Leider hat dies aber nicht lange gedauert und der Verkehr stand komplett aufgrund des dichten Verkehrs zur Mittagszeit (Schulbus, Mittagsverkehr etc) und vermutlich wegen der Verkehrsampel an der Kreuzung EE-Straße. In dem Moment habe ich vom Beifahrerspiegel bemerkt dass der Herr eine Zigarettenstummel an der noch die Glut war auf unser Auto geschmissen hat. Die Zigarettenstummel lag zwischen Heckscheibe und Kofferraumdeckel als ich mich umgedreht habe bemerkte ich wie der Rauch noch aufging von der Zigarette.
Der Vekehr stand immernoch und daraufhin bin ich von der Beifahrerseite ausgestiegen und bin zu diesem Herrn gegangen der hinter uns war um ihn zur Rede zu stellen. Als ich fragte was das sein soll habe ich nur Beschimpfungen wie scheiss Türkegsindel gehört, es gab kurz eine verbale Auseinandersetzung. Dann hat mich meine Mutter gebeten ich soll sofort ins Auto
einsteigen was ich auch getan habe, und wir fuhren weiter. Wie ich dann mitbekommen habe ist der Herr zur Stadtpolizei X gefahren um eine Anzeige zu erstatten aus welchem Grund auch immer obwohl ich hier derjenige sein müsste der ihn anzeigt aufgrund der Nötigung und weil er seine brennende Zigarettenstummel auf mein Auto warf! Bei der Stadtpolizei gab er das Kennzeichen bekannt und da das Fahrzeug auf mich zugelassen ist kam die Polizei auf mich. Der Polizist die den Herr vernommen hat für die Anzeige hat ihm eine Information weitergegeben die er eigentlich garnicht durfte, nämlich das ich garkeine Lenkberechtigung besitze. Aus diesem Grund möchte dieser Herr das ausnutzen um mir bei der Sache zu schädigen!
Bei den maßgebenden Erwägungen steht dass meine Mutter keine schlüssigen Erklärungen gegeben hat. Meine Mutter hat jede Frage sei es bei der Polizei sei es beim Landesgericht in W und bei der BH Y samt Dolmetscher beantwortet!
Warum sollte ich auch fahren wenn meine Mutter dabei ist. Wieso sollte ich es riskieren obwohl ich jemanden dabei habe die einen Führerschein besitzt.
Ich wurde in der Vergangenheit ein paar mal ohne Führerschein erwischt. Man ist jung man macht Fehler aber ich habe aus meinen Fehlern gelernt und war jetzt auch in letzter Zeit mit meinem Führerschein beschäftigt (Nachschulung, Amtsarzt etc.
Dass ich es nach diesen vergangenen Taten immernoch riskiere obwohl ich jemanden dabei habe mit einem Führerschein das wäre dumm und sowas würde ich niemals machen.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen und alles reingeschrieben was hineingehört.
Mit freundlichen Grüßen
AA
Monatliches Nettoeinkommen
Anzahl unterhaltsberechtigter Personen
0
Vermögen
1 Pkw Marke FF Bj2004 mit 230.000km
Kein Kapital
Kredit bei der Sparkasse V 29.000€ Stand November 2022“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG 2022/42/2971.
Am 06.11.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und der Zeuge GG einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 18.05.2022 um 12:20 Uhr den PKW der Marke FF mit dem Kennzeichen *** (A) in **** X, auf der B*** im Bereich der Adresse 2 stadteinwärts. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Berechtigung zum Lenken des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges, weil ihm die Lenkberechtigung zu diesem Zeitpunkt entzogen war.
Bei der B*** handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
III.Beweiswürdigung:
Vorweg ist festzuhalten, dass ausschließlich strittig ist, wer das streitgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat – konkret, ob der Beschwerdeführer oder dessen Mutter, CC, am Steuer saß.
Am 18.05.2022 erstattete GG auf der PI X eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr zu seinem Nachteil. Konkret habe ihn der Beschwerdeführer - den PKW mit dem Kennzeichen KU-*** lenkend - auf der B*** im Bereich der Adresse 2 in **** X zum Abbremsen genötigt. Anschließend sei der Lenker des vorangeführten PKW mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben, ausgestiegen und habe ihm schließlich durch das offene Fenster eine Ohrfeige verpasst.
Im Zuge der Anzeigeerstattung auf dem Posten der PI X wurde GG ein Foto des Beschwerdeführers aus dem Führerscheinregister gezeigt, worauf GG angab, dass es sich dabei mit absoluter Sicherheit um den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** handle.
Bei seiner Einvernahme vor Gericht gab der Zeuge GG an, dass er zweimal eindeutig wahrgenommen hat, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum angelasteten Tatzeitpunkt auf der B*** stadteinwärts gelenkt hat und zwar das erste Mal auf Höhe des JJ, als dieser hinter ihm fuhr und das zweite Mal ein Stück weiter stadteinwärts, als dieser - nachdem er zuvor das Fahrzeug des Zeugen GG überholt hatte – vor ihm stehen blieb und aus seinem Fahrzeug ausstieg. Der Zeuge hinterließ vor Gericht bei seiner Schilderung des Tatgeschehens einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Er konnte sich auch eindeutig daran erinnern, dass eine Frau neben dem Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz saß.
Die Zeugin CC, die Mutter des Beschwerdeführers, welche damals im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitfuhr, entschlug sich in der Beschwerdeverhandlung am 06.11.2023 der Aussage.
Der Beschwerdeführer wiederum blieb bei seiner Einvernahme vor Gericht am 06.11.2023 bei seiner bisherigen Verantwortung, dass nicht er, sondern seine Mutter zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am Landesgericht W Anklage wegen des Verdachtes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erhoben, weil er bei der hier streitgegenständlichen Autofahrt den Zeugen GG zur Durchführung einer Vollbremsung genötigt hätte. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde liegt das Urteil des Landesgerichtes W vom 24.08.2022, Zl. ***, ein, mit welchem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB freigesprochen wurde. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Landesgericht W der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach nicht er, sondern seine Mutter, CC, Lenkerin des Fahrzeuges zum angelasteten Tatzeitpunkt gewesen sei, Glauben schenkte. So wären die diesbezüglichen Angaben der Zeugin CC vor dem Landesgericht höchst glaubwürdig gewesen.
Nachdem sich die Zeugin CC in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.11.2023 der Aussage entschlug, konnte sie zur Verifizierung des Sachverhaltes nichts beitragen. Dem Gericht verblieb daher die Würdigung der widerstreitenden Aussagen des Zeugen GG und des Beschwerdeführers.
Wie bereits ausgeführt, hinterließ der Zeuge GG vor Gericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Er konnte sich an das Geschehen noch genau erinnern und verwickelte sich auch nach eingehender Befragung durch das Gericht in keinerlei Widersprüche. Es ist für das Gericht auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Zeuge GG eine ihm unbekannte Person einer gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfolgung aussetzten sollte. Dem Zeugen war es möglich, eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer und nicht dessen Mutter das Fahrzeug gelenkt hat.
Bei der Verantwortung des Beschwerdeführers handelt es sich aus Sicht des Gerichtes um reine Schutzbehauptungen zur Vermeidung einer (neuerlichen) einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung (siehe Strafbemessung V.).
IV.Rechtslage:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG (§§ 1 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) (…)
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
(4) (…)“
„Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) (…)
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
[…]“
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(5) (…)“
V.Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob auch tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche, auf ihn zugelassene KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Vom Beschwerdeführer wird dies bestritten und behauptet, seine Mutter, CC, habe das Fahrzeug gelenkt.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargetan - lediglich um Schutzbehauptungen.
Insgesamt steht aufgrund der obigen Erwägungen für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, da nach § 1 Abs 3 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig ist.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Das Beschwerdevorbringen ist im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug in vollem Bewusstsein auf einer öffentlichen Straße gelenkt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung entgegen dem Beschwerdevorbringen somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Indem der Beschwerdeführer zugesteht, dass ihm die fehlende Lenkerberechtigung bewusst war, ergibt sich sogar, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafdrohung (§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG) sieht eine Mindeststrafe von Euro 363,00 und eine Höchststrafe von Euro 2.180,00 vor.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als erheblich anzusehen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258).
Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen aus dem Jahr 2021 (Strafhöhen € 800,00 bzw € 2.000,00) zu werten.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen und musste sich im Klaren darüber sein, dass er mangels Lenkberechtigung ein derartiges Kraftfahrzeug nicht lenken darf. Der Beschwerdeführer ist wegen eines gleichartigen Deliktes bereits zweimal rechtskräftig (jeweils im Jahr 2021) bestraft. Der Beschwerdeführer hat daher zweifelsfrei vorsätzlich gehandelt. In Gesamtschau lässt sich daraus schließen, dass beim Beschwerdeführer keine Einsicht in Bezug auf das Verbot, ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung zu lenken, besteht.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit in Anbetracht der oben angeführten Strafbemessungskriterien selbst bei etwaigen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde festgesetzte Strafe zu hoch gewählt worden wäre. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und erscheint als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.
Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht im Übrigen fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG, der eine Unterschreitung der Mindeststrafe ermöglicht, keineswegs vorlagen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, zumal kein einziger Milderungsgrund hervorgekommen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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