LVwG T LVwG-2023/31/1152-6

LVwG-2023/31/1152-6Tribunale amministrativo regionale1 feb 2024

Regest

Straßenfluchtlinie<br/>Baufluchtlinie<br/>Überbauen der Grundstücksgrenze<br/>erdgeschossiger Windfang<br/>Einheitlichkeit der Widmung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1152-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1152.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 26.1.2023, ***, betreffend die Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 18.5.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.5.2022, zeigte AA den „Zubau eines Windfanges“ auf Gst **1 KG X unter der Adresse Adresse 3 an.

Nach Vorliegen der Stellungnahme des Referates Bauberatung und Gutachten vom 31.5.2022, wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 1.6.2022 ausgeführt, dass der gegenständlich eingereichte Zubau gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 als „eindeutig bewilligungspflichtig“ zu qualifizieren sei. Zudem seien auch mehrere – näher bezeichnete - Unterlagen noch beizubringen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2022, ***, wurde gründend auf § 30 Abs 3 TBO 2022 festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 1.6.2022 zu entnehmen sei, dass das angezeigte Bauvorhaben einen Zubau darstelle und somit eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorliege.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde der AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.11.2022, LVwG-***, Folge gegeben, der gegenständliche Bescheid behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde in dem anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 verkündeten Erkenntnis ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen CC davon auszugehen sei, dass es sich lediglich um eine anzeigepflichtige Baumaßnahme handle.

Die mit 18.5.2022 datierte Bauanzeige sei nicht vollständig, da insbesondere die Baubeschreibung mit den Materialien und der konkreten Ausführung, die Bemaßung der Baupläne, Vermessungspläne, Abstände zu den Grundgrenzen, Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie sowie sonstige Darstellungen, die im Sinne der Bauunterlagenverordnung 2020 beizufügen seien, nicht enthalten sind.

Dementsprechend habe die Frist gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 mangels Vollständigkeit der Bauanzeige noch nicht zu laufen begonnen.

Die belangte Behörde werde daher aufgerufen, einen Verbesserungsauftrag zur Bauanzeige zu erlassen und im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2022 aufgetragen, die Nachreichung der seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol für notwendig befundenen Unterlagen binnen einer Frist von längstens drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzunehmen.

Mit Eingabe vom 28.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde nunmehr die „Errichtung eines Windfanges“ auf Gst **1 KG X unter Beischluss einer ergänzenden Baubeschreibung sowie diverser anderer Unterlagen, darunter eines Grundbuchsauszuges, einer Zustimmungserklärung des Straßenverwalters, eines Vermessungsplans, eines Übersichtsplans und eines Lageplans, angezeigt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Antragstellerin vom 15.12.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2022, wurde ein Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, aus dem sich der Verlauf der im Bebauungsplan *** festgelegten Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie ergibt, nachgereicht.

Mit Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 2.1.2023 wurde zur überarbeiteten Einreichung ausgeführt, dass aufgrund des gültigen Bebauungsplanes (***) die Baufluchtlinie ident mit der Grundgrenze verlaufe und die Straßenfluchtlinie 0,30 m von der Baufluchtlinie entfernt sei. Der Windfang überrage die Baufluchtlinie um 23 cm, was grundsätzlich möglich sei, überrage aber auch gleichzeitig die Grundgrenze, was nicht möglich sei.

Dementsprechend wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 26.1.2023, ***, die Errichtung des angezeigten Windfanges auf Gst **1 KG X gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 aufgrund der Überbauung der Grundstücksgrenze und des dadurch entstehenden Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass dem nachgereichten Lageplan der DD vom 16.11.2022 entnommen werden könne, dass im Norden des Bauplatzes Gst **1 KG X die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie entlang der Grundgrenze zu Gst **2 KG X verlaufe. Weiters ergebe sich aus dem Lageplan zweifelsfrei, dass der gegenständliche Windfang mit dem nördlichsten Eck über die Baufluchtlinie und sohin auch über die Grundstücksgrenze zum Gst **2 KG X rage.

Beim gegenständlichen Windfang handle es sich, wie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt worden sei, um einen untergeordneten Bauteil im Sinne der Tiroler Bauordnung.

Gemäß § 5 Abs 2 TBO 2022 dürfen untergeordnete Bauteile vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden.

Über die Grenzen des Bauplatzes hinweg dürfen gemäß § 5 Abs 7 TBO 2022 ausschließlich die in Abs 3 und 5 leg cit genannten baulichen Anlagen und Bauteile errichtet werden. Hierbei handle es sich um Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen und die im Abs 2 lit a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile. Untergeordnete Bauteile, wie der gegenständliche Windfang, seien hiervon jedenfalls nicht erfasst und sei eine Überbauung der Grundstücksgrenze daher nicht zulässig.

Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.7.2022 sowie die den nachgereichten Unterlagen vom 28.11.2022 beigefügte „Zustimmungserklärung des Straßenverwalters“ nichts zu ändern. Es werde zwar in den genannten Schreiben indiziert, dass die Grundgrenze überschritten werde, da ausgeführt wird, dass das nördlich angrenzende Grundstück ebenfalls im Eigentum von Frau AA stehe, aber beschränke sich die Begründung im Wesentlichen darauf, dass ein Überschreiten der Straßenfluchtlinie zulässig sei, da die Bauwerberin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes auch Straßenverwalterin sei und dem Überbauen der Straßenfluchtlinie zustimme.

Hierbei verkenne die Bauwerberin, dass im gegenständlichen Fall die Straßenfluchtlinie nicht überschritten werde, da diese etwa 30 cm vor der Baufluchtlinie verlaufe und der gegenständliche Windfang die Baufluchtlinie und somit auch die ident verlaufende Grundstücksgrenze um 23 cm überschreite. Die Straßenfluchtlinie werde vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht berührt. Dies könne eindeutig dem von der Bauwerberin selbst vorgelegten Lageplan der DD entnommen werden.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Überschreiten der Grundgrenze durch den gegenständlichen Windfang nicht zulässig und daher ein Widerspruch zu baurechtlichen Vorschriften gegeben sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Umstand, dass der erdgeschoßige Windfang in die (eigene) Verkehrsfläche rage, von der belangten Behörde bewusst ignoriert worden sei und damit ein Überbauen der Grundstücksgrenze fälschlicherweise untersagt worden sei.

Vielmehr sei entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 7 TBO 2022 davon auszugehen, dass sich die in Abs 3 und 5 genannten baulichen Anlagen, darunter auch erdgeschoßige Windfänge, bis zu 1,50 m über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen erstrecken dürfen. Nachdem der gegenständliche Windfang lediglich 23 cm über die Baufluchtlinie, welche in diesem Bereich identisch mit der Grundgrenze verläuft, rage, ist dessen Errichtung über die Grenzen des Bauplatzes zur Verkehrsfläche hinweg jedenfalls zulässig, zumal dadurch auch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt werde und die Zustimmung des Straßenverwalters nachgewiesen worden sei.

Schließlich ist festzuhalten, dass der unmittelbar nördlich angrenzende Teil des Grundstückes Gst **2 KG X entsprechend dem derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Hauptverkehrsfläche, Straße, Wege und Plätze gewidmet ist und sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer befindet und deren Zustimmung aktenkundig erteilt worden sei.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 26.01.2023 zu beheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass in Stattgebung der Beschwerde die Bauanzeige in der vorliegenden Form zur Kenntnis genommen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Y vom 3.4.2023, *** wurde dieses Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nunmehr berichtigt, dass sich ein erdgeschoßiger Windfang gemäß § 5 Abs 2 lit a TBO 2022 (dem Grunde nach) gemäß § 5 Abs 7 TBO 2022 auch über die Bauplatzgrenze zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken dürfe, es sich allerdings bei der unmittelbar nördlich des Bauplatzes Auf Gst **2 KG X gelegenen Fläche, auf der die Bauplatzgrenze überragt werde, nicht um eine Verkehrsfläche handle.

Dagegen richtet sich der gegenständliche fristgerechte Vorlageantrag.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.

Weiters wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 3.8.2023 zu ausgewählten Fragestellungen ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. Gerhard Strigl in Auftrag gegeben.

Das diesbezügliche Gutachten vom 23.8.2023, ***, führt zusammengefasst aus wie folgt:

„Aufgrund der im Befund getroffenen Aussagen, darf somit aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die nunmehr von Frau AA beim Stadtmagistrat Y am 28.11.2022 – ergänzt am 16.12.2022 – eingebrachte Bauanzeige bzw. die dieser Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen sich gegenüber der von Frau AA beim Stadtmagistrat Y am 18.05.2022 - eingelangt beim Stadtmagistrat Y am 20.05.2022 -, eingebrachten Bauanzeige bzw. den dieser Bauanzeige angeschlossenen Unterlagen lediglich dahingehend unterscheiden, dass in den nunmehr eingebrachten Unterlagen entsprechende Planergänzungen – z.B. zusätzliche Bemaßungen, Vorlage einer ergänzenden Baubeschreibung, Vermessungsplan, Nachtragung bzw. Eintragung der sich aus dem Bebauungsplan sich ergebenden Straßen- und Baufluchtlinie, udgl. erfolgte.

Dies deshalb, da mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.11.2022, LVwG-***, der Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 04.07.2022, ZI. *** behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen wurde, da darin begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es sich um eine anzeigepflichtige Maßnahme handelt, die Bauanzeige aber nicht vollständig ist, da wesentliche Unterlagen im Sinne der Bauunterlagenverordnung 2020 nicht enthalten sind. Insbesondere wurde ausgeführt, dass in der Baubeschreibung die Materialien und die konkrete Ausführung nicht angegeben sind, die Bemaßung der Baupläne sowie der Vermessungsplan fehlen, die Abstände zu den Grundgrenzen und die Bau- und Straßenfluchtlinie nicht dargestellt sind sowie sonstige Darstellungen, die im Sinne der Bauunterlagenverordnung 2020 beizufügen sind, nicht enthalten sind.

Durch den nunmehr vorgesehenen und geplanten Windfang kommt es zu einer Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken **1 und **2, beide KG X, von 30 cm und bezogen auf die Außenwand sowie um ca. 50 cm unter Einbeziehung der ebenfalls geplanten Vordachkonstruktion, was nach meiner fachlichen Ansicht und aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2022 als nicht zulässig zu betrachten ist und es somit zu einer unzulässigen Überbauung von Grundstücksgrenzen, konkret den Bauplatzgrenzen der Grundstücke **1 und **2, beide KG X, kommt.

Aufgrund der im Abschnitt 3 des Befundes angeführten unterschiedlichen Widmungskategorien der betroffenen Grundstücke **1 und **2, beide KG X, als Landwirtschaftliches Mischgebiet bzw. Hauptverkehrsfläche, kann nach meiner fachlichen Ansicht derzeit keine mögliche Sanierung bzw. zulässige Überbauung der betreffenden Grundstücksgrenze im Sinn der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, herbeigeführt werden.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.8.2023 in Wahrung des Parteiengehörs und zur allfälligen Stellungnahme bis 13.9.2023 übermittelt.

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung der AA vom 20.9.2023 wurde ins Treffen geführt, dass sich der Amtssachverständige nicht mit dem allfälligen Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 7 TBO 2022, welche die gegenständliche Bauführung als zulässig erscheinen lässt, auseinandergesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, vielmehr wurde in beiden Rechtsmitteln beantragt „allenfalls eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen“.

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden:

Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Eine solche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.

Konkret geht es um die Frage, ob bei Vorliegen eines Bebauungsplanes mit festgelegter Straßenfluchtlinie die Errichtung eines erdgeschoßigen Windfanges, der diese Straßenfluchtlinie nicht erreicht oder überschreitet, möglich ist oder nicht. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Bauplatz Gst **1 KG X, welcher in der Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet liegt, vom Planungsbereich des Bebauungsplanes *** vom 3.9.2021 umfasst ist.

Dieser Bebauungsplan sieht direkt an der Grundstücksgrenze des Bauplatz **1 sowie des Gst **2, beide KG X, eine Baufluchtlinie und ca 30 cm nördlich davon eine Straßenfluchtlinie vor.

Festzuhalten ist, dass durch die Errichtung des gegenständlich angezeigten Windfanges zwar die festgelegte Grundgrenze des Bauplatzes zum Gst **2 KG X – und damit auch die Baufluchtlinie – überschritten wird, nicht jedoch die 30 cm nördlich davon situierte Straßenfluchtlinie, zumal der nordwestlichste Punkt des angezeigten Baukörpers 7 cm südlich der Straßenfluchtlinie liegt.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass das durch die gegenständliche Bebauung überbaute Gst **2 insgesamt vier Widmungen, nämlich in chronologischer Reihenfolge von Süden nach Norden hin zunächst Wohngebiet, dann Sonderfläche, weiters landwirtschaftliches Mischgebiet und schließlich Freiland lautet.

Jener Teil des Gst **2 KG X, der durch den erdgeschoßigen Windfang überbaut wird, verbleibt bis südlich der Straßenfluchtlinie in der Widmungskategorie Freiland, zumal die Qualifikation des Gst **2 KG X als Verkehrsfläche gemäß § 2 Abs 27 TBO 2022 erst dort Platz greifen kann, als eine Straßenfluchtlinie festgelegt wurde, somit 7 cm nördlich des nordwestlichen Gebäudepunktes.

Die aufrechte Geltung des angeführten Bebauungsplanes wurde selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und fußt die Feststellung, wonach durch den gegenständlichen Windfang zwar die festgelegte Baufluchtlinie, nicht aber die festgelegte Straßenfluchtlinie, berührt werde, auf dem seitens der Beschwerdeführerin selbst mit Eingabe vom 15.12.2023 nachgereichten Lageplan der DD vom 16.11.2022.

III.Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), maßgeblich:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(27) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

(…)

§ 4

Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen

(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.

(2) Grenzen Bauplätze, für die verschiedene Bauweisen festgelegt sind, aneinander, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die offene Bauweise. Grenzt jedoch ein Grundstück, für das die geschlossene Bauweise festgelegt ist, an ein Grundstück, für das eine besondere Bauweise festgelegt ist, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die jeweilige Bauweise.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und

a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder

b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.

§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(…)

(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(…)

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

(…)

(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(…)

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst zur besseren Veranschaulichung der Situation ein Auszug des seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.12.2023 vorgelegten Lageplanes gemäß § 31 TBO, der rot hinterlegte Baukörper ist der angezeigte Windfang, die gelb strichlierte Linie die festgelegte Baufluchtlinie, die mit der Grundstücksgrenze zusammenfällt und die nördlich davon gelegene blau strichlierte Linie die Straßenfluchtlinie:

„Bild anonymisiert“

Festzuhalten ist zunächst, dass § 5 Abs 7 TBO nicht schlechthin die Errichtung eines erdgeschoßigen Windfanges über die Bauplatzgrenzen hinweg ermöglicht, zumal aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes (arg: … zu den Verkehrsflächen hinweg …“) davon auszugehen ist, dass sich ein solcher Bauteil über die Straßenfluchtlinie hinweg erstrecken muss und nicht - wie in den beschwerdegegenständlichen Ausführungen dargelegt - zur Straßenfluchtlinie hin erstreckt.

Es bleibt daher an dieser Stelle – ungeachtet des Umstandes, dass Ausnahmebestimmungen generell einschränkend auszulegen sind – zu konstatieren, dass die privilegierende Bestimmung des § 5 Abs 7 TBO 2022 im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung gelangt, zumal die Straßenfluchtlinie vom gegenständlichen Windfang unberührt bleibt.

Festzuhalten bleibt, dass die Tiroler Bauordnung lediglich ausnahmsweise die Überbauung der Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage ermöglicht, etwa durch – hier nicht vorliegende - bauliche Anlagen im Sinn des § 4 Abs 3 lit b und Abs 4 TBO 2022,

Darüber hinaus sieht § 6 Abs 12 TBO 2022 unter gewissen Voraussetzungen ein Überragen der Bauplatzgrenze durch Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser vor.

Nach Ansicht des gefertigten Gerichtes würde die Bestimmung des § 5 Abs 7 TBO 2022 aber selbst bei einer Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den gegenständlichen erdgeschoßigen Windfang nicht zur Anwendung gelangen, zumal § 5 Abs 7 TBO 2022 nur eine Einschränkung des in § 4 Abs 3 lit a TBO 2022 festgelegten Erfordernisses der einheitlichen Widmung des Bauplatzes dahingehend vorsieht, dass eine als Verkehrsfläche kenntlich gemachte Fläche durch ein Bauvorhaben überschritten wird, nicht jedoch, dass verschiedene Widmungen auf dem Bauplatz vorliegen.

Der in der oa Darstellung blaugrün dargestellte ca. 30 cm tiefe Grundstücksstreifen des Gst **2 zwischen Baufluchtlinie (=Grundstücksgrenze zwischen Bauplatz und Gst **2) und Straßenfluchtlinie verbleibt in der Widmungskategorie Freiland und wird durch die gegenständliche Bauführung mit einem Windfang überbaut. Derartige Fälle regelt aber nicht § 5 Abs 7 TBO 2022, sondern einzig und allein § 4 Abs 3 TBO 2022.

Nach dem Dafürhalten des Gefertigten wäre eine „Sanierung“ des gegenständlichen Bauvorhabens entweder unter Anpassung des Verlaufs des erdgeschoßigen Windfangs an den bestehenden Grenzverlaufes zwischen Gste **1 und **2, beide KG X, oder – nach Arrondierung der Widmung - unter Vereinigung des Bauplatzes mit dem oa 30 cm breiten Grundstücksstreifens des Gst **2, welcher zwischen Baufluchtlinie (=Grundgrenze) und Straßenfluchtlinie liegt, möglich.

Folglich ging die belangte Behörde zu Recht von der baurechtlichen Unzulässigkeit des gegenständlichen Gebäudeteils aus.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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