LVwG T LVwG-2024/31/0157-2

LVwG-2024/31/0157-2Tribunale amministrativo regionale31 gen 2024

Regest

Hinterlegung<br/>Ortsabwesenheit<br/>Verspäteter Einspruch<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0157-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0157.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2023, ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.8.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz zur Last gelegt und wurde ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,- auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich ein Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht werden kann.

Die Strafverfügung wurde – wie dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein zu entnehmen ist – nach erfolglosem Zustellversuch ab 4.9.2023 bei der Post Geschäftsstelle **** Z hinterlegt und erfolgte die Übernahme des Schriftstückes durch den Beschwerdeführer am 14.9.2023. Diese Übernahmebestätigung hat der nunmehrige Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben.

In der Folge hat AA per Mail vom 22.9.2023, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am selben Tag, einen Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung erhoben.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2023, ***, wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 4.9.2023 zugestellt worden sei und dementsprechend die zweiwöchige Einspruchsfrist am 18.9.2023 geendet habe. Der Einspruch sei erst am 22.9.2023 eingebracht worden und daher verspätet.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte AA ins Treffen, dass er bis einschließlich 10.9.2023 auf Urlaub gewesen sei und den Brief leider erst am 14.9.2023 abholen habe können. Er ersuche daher – wie im Einspruch vom 22.9.2023 ausgeführt – erneut um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.1.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Zustellung durch Hinterlegung zu beantworten und im Falle einer behaupteten Ortsabwesenheit dies durch entsprechende Beweismittel (etwa Vorlage von Flugticket oder Hotelrechnung) glaubhaft zu machen.

Mit Schreiben vom 25.1.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung vom 1.9.2023 bis 10.9.2023 bei seiner Schwiegermutter in X gewesen und erst am 10.9.2023 um 23:00 Uhr wieder zu Hause angekommen sei. Zugticket und Rechnungen seien leider nicht mehr vorhanden, da er als Privatperson gefahren sei und alles vor Ort in bar bezahlt habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Der Beschwerdeführer hat in der am 25.10.2023 eingebrachten Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.

II.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr. 205/2022, maßgeblich:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Bezirkshauptmannschaft Y den Einspruch des AA zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Seitens des gefertigten Gerichts war also nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung tatsächlich begangen hat oder ob die Strafbemessung schuld- und tatangemessen erfolgt ist.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dies war – wie oben festgestellt – der 4.9.2023. Unter Zugrundelegung dieses Datums als maßgeblicher Zustellungszeitpunkt endete die Frist zur Erhebung des fristgerechten Einspruchs am 18.9.2023, das war ein Montag; an diesem Tag hätte der Beschwerdeführer letztmalig die Chance gehabt, seinen Einspruch zur Post zu bringen, damit dieser als fristgerecht anerkannt werden konnte.

Die Zustellung an diesem Tag gilt jedoch gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Am 23.1.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer aufgrund des Beschwerdevorbringens, zum Zustellzeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein, schriftlich dazu aufgefordert, Fragen zu beantworten und Beweismittel zur Hinterlegung und möglicher Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antwortschreiben vom 25.1.2024 ausgeführt, dass er bis zum 31.8.2023 täglich an seiner Wohnadresse (Adresse 1, **** Z) aufhältig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe er sich vom 1.9.2023 bis einschließlich 10.9.2023 bei seiner Schwiegermutter in X aufgehalten und sei erst am 10.9.2023 um ca. 23:00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Zugtickets und Rechnungen habe er nicht mehr, weil er vor Ort bar gezahlt habe.

Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047; 26.6.1998, 95/19/0764; 7.9.2020, Ra 2020/04/0099).

Hinsichtlich einer behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit trifft die Partei gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl VwGH 27.9.1994, 94/17/0225); durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (VwGH 19.4.2001, 99/06/0049).

Im Gegenstandsfall gilt zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer etwa seine Schwiegermutter unter Nennung eines Namens und einer ladungsfähigen Adresse als Zeugin seines Vorbringens hätte anbieten können. Darüber hinaus erscheint es völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass ein 10-tägiger Auslandsaufenthalt absolviert wird, ohne dass über dessen Existenz durch die Vorlage von Rechnungen, Quittungen, Fahrscheinen oder Geldbehebungen Nachweis geführt werden kann. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer bereits mit dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 28.9.2023 zeitnah vor Augen geführt wurde, eine potentielle diesbezügliche Glaubhaftmachung führen zu müssen.

Es entspricht vielmehr der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann (vgl VwGH 30.6.1994, 91/06/0056 und VwGH 9.7.1998, 95/03/0092).

Zudem liegt auf der Hand, dass eine diesbezügliche Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes vor dem Hintergrund, dass allein dem Beschwerdeführer konkrete Unterlagen über seine Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind, umso mehr geboten war (vgl VwGH 26.1.2001, 2000/02/0164).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Ortsabwesenheit konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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