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LVwG-2023/15/1944-9•LVwG T LVwG-2023/15/1944-9
LVwG-2023/15/1944-9Tribunale amministrativo regionale31 gen 2024
Erklärung zum Privatwald
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden 1. von Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, 2. von CC, Adresse 2, Y und 3., der Gemeinde Y, vertreten durch DD, Adresse 3, X mitbeteiligte Parteien EE und FF, vertreten durch RA GG, Adresse 4, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.06.2023, Zl ***, betreffend eine Feststellung der Zulässigkeit einer Sperre nach dem Forstgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Herrn AA wird durch Beschluss eingestellt.
2. Die Beschwerde von CC wird durch Beschluss zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Gemeinde Y wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass die dauernde Sperre im Sinn des § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 einer näher spezifizierten Fläche auf dem Grundstück **1 in der KG Y zulässig ist. Weiters ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Hinweis zu entnehmen, dass wenn die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aufgrund des § 34 Abs 3 Forstgesetz nicht zulässig ist, sich die Sperre auch auf nicht öffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte, erstreckt.
Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden der Gemeinde Y, von CC sowie von AA.
Die Beschwerde von Herrn AA wurde mit Schriftsatz, eingelangt am 29.11.2023, zurückgezogen.
Im Rechtsmittel der Gemeinde Y wird nach Zitierung unterschiedlicher Paragraphen des Forstgesetzes zusammenfassend ausgeführt, dass dauernde Sperren gemäß § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz einen gravierenden Eingriff in den als Grundrecht statuierten Anspruch der Öffentlichkeit und damit jedes einzelne auf Benützung des Waldes bedeuten würden. Eine derartige Sperre könne und dürfe daher nur als zulässig erklärt werden, wenn eine strenge Interessensabwäge ergebe, dass das Interesse des Waldeigentümers an der Sperre des Waldes das öffentliche Interesse an dieser Nutzung übersteige. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, insbesondere sei auch eine Interessenabwägung nicht durchgeführt worden. Auch enthalte der angefochtene Bescheid keine Sachverhaltsfeststellungen. Ein engerer örtlicher Zusammenhang des Wohnhauses der Antragsteller zur zu sperrenden Waldfläche liege nicht vor. Außerdem würden durch die zu sperrende Waldfläche Wege führen, an deren Benützung die Öffentlichkeit ersessene Rechte habe. Auch sei die Umgehung der gesperrten Fläche nur über den W möglich. Auf diesem Weg sei zu Gunsten der Öffentlichkeit kein Wegerecht eingetragen. Die Behauptung, dass die JJ drei Wohnhäuser umfasse, sei unrichtig. So sei im vorliegenden Fall ausschließlich das Haus am W 1 zu berücksichtigen. Beim Objekt W 12 (bei der Erwähnung des Wes 2 im Antrag handle es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen) handle es sich um einen vermieteten, ausgebauten Stadel. Das Haus Adresse 5 stehe im Eigentum von KK.
Weiters wird festgehalten, dass der Inhalt der (zurückgezogenen) Beschwerde von AA ebenso zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde Y erklärt wurde. In dieser Beschwerde von AA wird ergänzend auf das wesentliche zusammengefasst begründend ausgeführt, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe zur Ausweisung eines Privatwaldes derzeit nicht vorliegen würden. Weiters wird der örtliche Zusammenhang mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführer bestritten. Zum Ermöglichen der Umgehung der gesperrten Fläche wird ausgeführt, dass die Umgehung über den V und W nicht als Umgehungsweg gemäß § 34 Forstgesetz 1975 gewertet werden könnten, zumal § 34 Forstgesetz unmissverständlich auf Wald abstelle und sich daher auch die Umgehung der gesperrten Fläche im Waldgebiet befinden müsse. Eine Umgehung im Siedlungsgebiet mit Verkehrsaufkommen sei nicht ausreichend.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 16. Jänner 2024 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Von der Gemeinde Y wurde die schriftliche Ausfertigung beantragt.
II.Sachverhalt:
Mit Schriftsatz von EE und Herrn FF vom 15.12.2022 haben diese bei der belangten Behörde einen Antrag auf behördliche Überprüfung einer Benützungsbeschränkung gemäß § 35 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 gestellt.
Konkret wird beabsichtigt, eine dauernde Sperre von Waldflächen für die Waldeigentümer im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorzunehmen, wobei diese Sperre insgesamt 5 % deren Gesamtwaldfläche und jedenfalls 15 ha nicht übersteigt. So soll eine Teilfläche auf dem Gst Nr **2 in der KG Y im Ausmaß von 2.366 m² gesperrt werden. Die Gesamtwaldfläche des JJ in der EZ **3 KG Y beträgt 60.048 m². Die zu sperrende Fläche beträgt sohin 3,94 % der Gesamtwaldfläche des JJ. Eigentümer der besagten Grundflächen sind die Antragsteller.
Festgestellt wird, dass ein engerer örtlicher Zusammenhang zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der zu sperrenden Fläche besteht.
Die zu sperrende Fläche liegt im Siedlungsgebiet der Gemeinde Y. Ein Umgehen der Fläche ist auf den angrenzenden Wegen möglich. Aus den im Akt einliegenden TIRIS Auszügen ist erkennbar, dass bei einer Umgehung der gegenständlichen Fläche von einem Umweg von ca 400 m auszugehen ist, die unmittelbare Durchquerung der Gp **2 hat eine Länge von ca 100 m. Weiters wird festgehalten, dass die Waldfläche im Westen nicht unmittelbar an eine andere Waldfläche angrenzt.
Festgestellt wird weiters, dass CC nicht zum Kreis der im vorliegenden Verfahren gemäß § 35 Abs 4 ForstG mitspracheberechtigten Parteien zählt. CC wurde mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 darauf hingewiesen. Eine Stellungnahme dazu wurde allerdings nicht abgegeben.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Der engere örtliche Zusammenhang der zu sperrenden Waldfläche mit dem Wohnhaus der Antragsteller an der Adresse W 1 ergibt sich aus der Stellungnahme der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 sowie aus dem TIRIS. So hat die Antragstellerin glaubwürdig ausgeführt, dass das zu sperrende Grundstück ausgehend vom Haus W 1 zu Fuß in etwa in fünf Minuten über den W erreichbar ist. Wie sich auch aus dem TIRIS ergibt, beträgt der Abstand zwischen dem W 1 und der zu sperrenden Fläche in der Luftlinie ca 110 m. Insofern waren die Ausführungen der Antragstellerin nachvollziehbar. Die Größe der zu sperrenden Fläche und die Größe der gesamten Waldfläche der Antragsteller ergibt sich aus dem Antrag sowie dem Grundbuch.
IV.Rechtslage:
Benützungsbeschränkungen
§ 34.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkungen
§ 35. (1) Die Behörde hat Sperren
1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder
3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
(3) Die Sperre ist unzulässig, wenn
a)Gründe gemäß den §§ 33 Abs. 2 oder 34 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen,
b)in den Fällen des § 34 Abs. 4 durch sie der nach den örtlichen Verhältnissen nachweisbare Bedarf für Erholung nicht mehr gedeckt und dies auch durch Gestaltungseinrichtungen (§ 36 Abs. 5) nicht ausgeglichen werden kann,
c)die Behörde festgestellt hat, daß der Waldeigentümer Vorschreibungen gemäß § 34 Abs. 8 nicht entsprochen hat.
(4) Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
a)die Gemeinde, in der die gesperrte Fläche liegt,
b)die nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
c)Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben,
d)der Waldeigentümer.
V.Erwägungen:
Festgehalten wird, dass § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 vorsieht, dass der Waldeigentümer in einem bestimmten Umfang eine dauerhafte Sperre von Waldflächen vornehmen darf. Genehmigungspflichtig wird die dauernde Waldsperre erst dann, wenn die dauernde Sperre ein Ausmaß von 5 ha übersteigt, wie dies in § 34 Abs 4 Forstgesetz 1975 normiert wird. Dass somit eine unter § 34 Abs 3 lit c ForstG zu subsumierende Sperre von vorn herein nicht genehmigungspflichtig ist ergibt sich einerseits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, andererseits aus den Erläuterungen zur Stammfassung des Forstgesetzes 1975 (vgl dazu die Ausführungen auf S 97 der RV 1266 der Beilagen XIII. GP zur damals noch in § 36 ForstG vorgesehenen Regelung der Sperre gemäß dem nunmehrigen § 34 Abs 3 lit c ForstG).
Mit Schriftsatz der Antragsteller vom 15.12.2022 wird ausdrücklich die behördliche Überprüfung und Erlassung eines Bescheides im Zusammenhang mit der von den Antragstellern vorgenommene Festsetzung von Privatwald auf dem Gst Nr **2 in der KG Y begehrt.
Dieser Antrag ist inhaltlich als Feststellungsantrag zu werten, zumal die Waldsperre im aufgezeigten Ausmaß und unter den konkreten Verhältnissen nach § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz nicht bewilligungspflichtig ist. Feststellungsbescheide, die Rechte und Rechtsverhältnisse betreffen, sind zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Hingegen mangelt es dem Verwaltungsverfahren einer dem § 228 ZPO vergleichbaren Vorschrift, sodass eine allgemeine Berechtigung zu bescheidförmigen Feststellungen von Rechtsverhältnissen verneint werden könnte. Dennoch ergibt sich die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann, wenn ein entsprechendes privates oder öffentliche Interesse besteht. Ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person besteht nach der Judikatur dann, wenn diese ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Dieses rechtliche Interesse wird dann als ausreichend angenommen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 RZ 75). Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass ein erhebliches privates Interesse der Antragsteller im konkreten Einzelfall vorliegt und sohin der Antrag auf Feststellung grundsätzlich zulässig ist.
Was die im Verfahren relevierte Umgehungsmöglichkeit der zu sperrenden Waldflächen betrifft wird festgehalten, dass die beantragte Feststellung der Zulässigkeit der Waldsperre nach § 34 Abs 3 lit c ForstG von der Frage der Umgehungsmöglichkeit der zu sperrenden Waldfläche gemäß § 34 Abs 8 ForstG zu trennen ist: So wird die Frage der Umgehungsmöglichkeit in § 34 Abs 3 lit c ForstG betreffend die Zulässigkeitskriterien für eine Waldsperre nicht angeführt. Auch kennt § 174 ForstG Abs 1 lit b in den Z 5 und 6 unterschiedliche Straftatbestände für einerseits unzulässig vorgenommene Waldsperren und andererseits unzulässige Wegsperren im Sinne des § 34 Abs 8 ForstG.
Bei einem Feststellungsantrag ist Sache des Verfahrens ausschließlich die begehrte Feststellung ist. Andere Fragen, mögen sie auch in einem gewissen sachlichen Zusammenhang stehen, sind dementsprechend in diesem Verfahren nicht zu klären.
Soweit daher bestritten wird, dass eine taugliche Umgehungsmöglichkeit im Sinne des § 34 Abs 8 ForstG besteht, wird festgehalten, dass der Feststellungsantrag ausschließlich auf die Zulässigkeit der Sperre gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG gerichtet ist. Die Frage, in wie weit die Umgehung über die angrenzenden Wege (V/W) den Vorgaben des § 34 Abs 8 ForstG genügt oder nicht war daher nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens, auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß dazu keine Feststellungen getroffen. Insofern wird dazu lediglich angemerkt, dass sich schon aus den zitierten Erläuterungen zur Stammfassung des ForstG ergibt, dass bei der Umgehung „kein wesentlicher Zeitverlust“ für Waldbesucher bei ihrer Wanderung entstehen darf. Dass die Umgehung zwingend auf Waldflächen ermöglicht werden muss ergibt sich somit weder aus dem Gesetz, noch den Erläuterungen zur Stammfassung des ForstG. Angesichts der auch im TIRIS nachvollziehbaren örtlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass bei einer Umgehung der zu sperrenden Waldfläche ein wesentlicher Zeitverlust eintreten würde. So wird zur Frage der Umgehungsmöglichkeit bereits im Antrag ausgeführt, dass nach Verlassen der Forststraße und Betreten des Grundstückes **2 über eine asphaltierte Straße auf dem Grundstück **4 der V und damit der Endpunkt wie vorher erreicht werden kann. Aus dem TIRIS ergibt sich, dass der Mehrweg dabei weniger als 300 m beträgt. Ein wesentlicher Zeitverlust ist damit nicht verbunden.
Bei der mündlichen Verhandlung hat sich die Gemeinde Y im Wesentlichen deshalb gegen den angefochtenen Bescheid gewendet, weil nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde Y im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung durchzuführen sei.
Dazu wird festgehalten, dass § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 die Durchführung einer Interessensabwägung nicht vorsieht. Vielmehr normiert diese Bestimmung unmissverständlich, wann eine dauernde Sperre zulässig ist. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass eine dauernde Sperre im Sinne des § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 überhaupt bewilligungspflichtig ist (vgl dazu die Eingangs der Erwägungen wiedergegebenen Überlegungen).
Festgehalten wird, dass das Forstgesetz an unterschiedlichen Stellen, wie beispielsweise in § 17 Abs 2, die Durchführung einer Interessenabwägung vorsieht. Das Gesetz definiert sohin in bestimmten Verfahrensarten, wie etwa bei der Rodung oder auch beispielsweise bei der Erklärung zum Erholungswald, dass ein Vorhaben nur dann umgesetzt werden kann, wenn bestimmte öffentliche Interessen dafürsprechen. Derartiges wird allerdings im Zusammenhang mit § 34 Abs 3 Forstgesetz nicht normiert.
Soweit dazu von der beschwerdeführenden Gemeinde bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass das freie Betretungsrecht des Waldes als zentrales Recht des Forstrechts zu werten sei und Ausnahmen davon jedenfalls nur restriktiv zulässig seien, so wird festgehalten, dass diesen rechtlichen Erwägungen grundsätzlich nicht entgegengetreten wird. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 34 Abs 3 lit c ForstG eine ausdrückliche Ausnahme vom freien Betretungsrecht des Waldes normiert. Zu Recht verweist die Gemeinde Y darauf, dass diese Ausnahme restriktiv auszulegen ist. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Interessensabwägung durchzuführen wäre, zumal eine Sperre im Ausmaß des § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz von vornherein forstrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist.
Somit wird zu den Kriterien des § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 zusammenfassend nochmals festgehalten, dass die zu sperrende Waldfläche in einem engeren örtlichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus W 1 der Antragsteller steht. Die Gesamtwaldfläche der Antragsteller in der KG Y beträgt nach dem Grundbuch (Einlagezahl **3 in der KG **5 Y) 60.048 m². Dementsprechend würde das Höchstmaß der zulässigen dauerhaften Sperre gemäß § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 3.002 m² betragen. Dieses Höchstmaß wird durch die verfahrensgegenständliche Fläche jedenfalls unterschritten. So beträgt die Gesamtfläche des Grundstückes mit der Nr **2 in der KG Y 2.893 m². Laut Grundbuchauszug beträgt die Waldfläche dabei auf dieser Parzelle 2.366 m². Zumal die Gesamtfläche der Grundparzelle **2 in der KG Y aber jedenfalls kleiner ist als 3.002 m², ergibt sich bereits aus dem Grundbuch, dass das Höchstmaß von 5 % der Gesamtwaldfläche der Antragsteller jedenfalls unterschritten wird. Zumal daher einerseits die Fläche gemäß § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 im für zulässig erklärten Rahmen bleibt, andererseits aufgrund der Nähe des Wohnhauses der Antragsteller zu der zu sperrenden Fläche ein engerer örtlicher Zusammenhang vorliegt, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die hier verfahrensgegenständliche dauernde Sperre zulässig ist.
Insofern wird zum vorgebrachten Benützungsrecht betreffend den durch den Wald führenden Weg festgehalten, dass die Frage, inwiefern ein Benützungsrecht für einen bestehenden Weg besteht, nicht maßgeblich für die Zulässigkeit einer dauernden Sperre nach § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975 ist. So ergibt sich aus § 34 Abs 7 lit b Forstgesetz 1975 das im Falle, dass ein bestehendes Benützungsrecht an einem Weg besteht, dieses zu wahren ist. Ob überhaupt ein entsprechendes Benützungsrecht besteht, ist nicht durch die Verwaltungsbehörde zu klären, sondern handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Frage, wozu auch beim zuständigen Zivilgericht bereits ein Verfahren anhängig ist. Sollte sich bei diesem zivilrechtlichen Verfahren herausstellen, dass tatsächlich ein Benützungsrecht besteht, so ist dieses von den Antragstellern insofern zu wahren, als dass die Wegbenützung von der Waldsperre auszunehmen ist. Diese ändert allerdings nichts an der Frage, inwiefern die dauernde Sperre zulässig ist oder nicht. Dass im vorliegenden Falle eine Interessensabwägung, wie von der Gemeinde Y behauptet, gesetzlich nicht vorgesehen ist, wurde bereits ausgeführt.
Insofern wird zur Beschwerde von CC festgehalten, dass § 35 Abs 4 Forstgesetz den Kreis der Mitspracheberechtigten bei der Überprüfung von Benützungsbeschränkungen abschließend regelt. Nachbarn der Privatwaldfläche zählen nicht zum Kreis der Mitspracheberechtigten, weshalb die Beschwerde von CC mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen war.
Betreffend die Beschwerde von AA wird festgehalten, dass diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgezogen wurde. Insofern war das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die Kriterien für die Zulässigkeit einer dauernden Sperre für einen „Privatwald“ bereits hinlänglich klar aus § 34 Abs 3 lit c Forstgesetz 1975. Zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Dass eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht durchzuführen ist ergibt sich klar aus den anzuwendenden Bestimmungen des Forstgesetzes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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