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LVwG-2024/40/0040-1•LVwG T LVwG-2024/40/0040-1
LVwG-2024/40/0040-1Tribunale amministrativo regionale30 gen 2024
Nachsicht vom Gewerbeausschluss<br/>gerichtliche Verurteilung<br/>kein Nachsichtsverfahren bei aufrechter Gewerbeberechtigung Personenbeförderung<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2023 auf Nachsicht von den Gewerbeausschlussgründen als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 18.10.2023 suchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit sechs PKW – Taxi an. Dieser Antrag wurde mit Eingabe vom 27.10.2023 konkretisiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 6 (sechs) Pkw“ verweigert. Begründend wurde dazu im Wesentlich zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Nachsichtswerber eine Verurteilung des Amtsgerichtes Y wegen versuchten Einschleusens von Ausländern am 25.10.2022 vorliege. Es sei eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2023 könne für den Nachsichtswerber im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da die letzte rechtskräftige Verurteilung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe geführt habe, jedoch laut Strafregisterbescheinigung nach derzeitigem Stand die Tilgung voraussichtlich erst mit 06.03.2029 eintrete. Die Verurteilung könne jederzeit wiederholt werden bzw handle es sich bei dem Vergehen um ein schwerwiegendes Vergehen gegen die österreichischen Rechtsvorschriften. Nach so kurzer Zeit könne noch nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtswerbers geschlossen werden, die die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließe bzw nicht mehr zu befürchten sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Im Hinblick auf den Verweis des Beschwerdeführers und das nach wie vor anhängige Gewerbeausschließungsverfahren zu GZ: *** sei auch im Nachsichtsverfahren die Verantwortung des Beschwerdeführers in die Entscheidung miteinzubeziehen, die im Rahmen dieser Beschwerde wiedergegeben werde. Da das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen und die Tatumstände ein wichtiges Beurteilungsmerkmal darstellten und die Behörde zusätzlich auch eine Prognose über die begründete Wahrscheinlichkeit zu treffen habe, ob der Gewerbeinhaber bei der weiteren Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde, seien die Umstände und Hintergründe des Vergehens im Ermittlungsverfahren zu erheben und zu prüfen gewesen, was im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen worden sei. Ferner würden im bekämpften Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Persönlichkeitsstruktur, zu seinem bisherigen Lebenswandel und zu seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit fehlen. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen sei, seien die näheren Umstände zu erheben, die auch Aufschluss über die von der Behörde eigenständig zu erstellende Zukunftsprognose gäben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zu GISA-Zahl *** Inhaber des Gewerbes „EE“ im Standort **** X und zu GISA-Zahl *** Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant“ im Standort **** W.
Mit Urteil des Amtsgerichtes Y vom 07.06.2023, Zl Cs 630 Js 10997/23, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 2 Ausländern dazu Hilfe geleistet zu haben, zu versuchen, eine Handlung nach § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG zu begehen und sich dafür einen Vermögensvorteil versprechen lassen zu haben. Am 25.10.2022 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor 14.30 Uhr, versuchten die türkischen Staatsangehörigen CC und DD von Österreich kommend über den Grenzübergang V in das Bundesgebiet Deutschland einzureisen. Die hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel hatten sie, wie sie wussten, nicht. Überdies hatten sie keinen gültigen Pass oder Ausweisersatz, was sie wussten. In Kenntnis dieser Umstände hat der Beschwerdeführer den türkischen Staatsangehörigen bei deren Versuch der unerlaubten Einreise Hilfe geleistet, indem er sie mit dem PKw Mercedes Benz Vito, amtliches Kennzeichen ***, in das Bundesgebiet verbringen wollte. Er hat dafür ein Entgelt in Höhe von Euro 300,00 bereits erhalten. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Entsprechend der Strafregisterbescheinigung der Republik Österreich wird die Tilgung voraussichtlich mit 06.03.2029 eintreten.
Am 18.10.2023 bzw verbessert am 27.10.2023 suchte der Beschwerdeführer um Nachsicht vom Gewerbeausschluss zur Ausübung des Gewerbes „EE.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt insofern auch unstrittig.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen, zumal aufgrund der Aktenlage bereits feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen gewesen wäre.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 13.
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
§ 26.
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
§ 87.
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt oder
6. die folgenden Anforderungen wiederholt nicht erfüllt sind:
a)die gemäß § 136a Abs. 6 vorgesehene ständige berufliche Schulung und Weiterbildung für Gewerbliche Vermögensberater und deren Personal oder
b)die gemäß § 137b Abs. 1 bestimmte erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen für das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind sowie direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte oder
c)die gemäß § 137b Abs. 3 bestimmten Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr für den Einzelunternehmer sowie das Leitungsorgan eines Unternehmens hinsichtlich derjenigen Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, sowie für direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Beschäftigte.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.“
V.Erwägungen:
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht zweifelhaft, dass die der Verurteilung in Deutschland zugrunde liegende Tat gerichtlich strafbar ist und sohin von einer „strafbaren Handlung“ im Sinne des § 13 Abs 1 lit b GewO 1994 auszugehen ist.
Weiters ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Nachsicht als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe, für welches nunmehr um Nachsicht vom Gewerbeausschluss angesucht wurde, verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei bestehender Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum (vgl VwGH 23.05.2007, Zl 2005/04/0196, 06.10.2009, Zl 2009/04/0262 ua).
Nach der Systematik der GewO 1994 ist nämlich die Erwartung, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten, für den Fall, dass der Betroffene bereits Inhaber einer Gewerbeberechtigung ist, in der Form zu berücksichtigen, dass von der Entziehung dieser Gewerbeberechtigung abzusehen ist (vgl dazu VwGH 02.02.2000, Zl 2000/04/0002).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist ein Entziehungsverfahren vor der belangten Behörde bereits anhängig. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war daher im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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