LVwG T LVwG-2023/28/2532-7

LVwG-2023/28/2532-7Tribunale amministrativo regionale30 gen 2024

Regest

Baustelle<br/>Keine Absturzsicherung<br/>Verletzung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/2532-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.28.2532.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 166,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 06.09.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauuntemehmen CC mit Sitz in X, Adresse 2, und damit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft folgenden Sachverhalt zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor DD hat bei einer Unfallerhebung am 23.05.2023 festgestellt, dass am 04.05.2023 auf der Baustelle der Bauuntemehmen CC, "EE", Adresse 3, X beim Konsolengerüst im Bereich der sich im Bau befindenden Garage keine Absturzsicherungen montiert waren, obwohl eine Absturzhöhe von ca. 2,6 m vorhanden war. Dadurch wurde § 58 Abs 3 BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 BauV die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 BauV versehen sein müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 58 Abs 3, 7 Abs 2 Z 2 und 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 idgF iVm §§ 118 Abs 3,130 Abs 5 Z1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 830,00

1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

§§ 118 Abs 3,130 Abs 5 Z1 ASchG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 913,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:

„[…]

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird als Beschwerdegrund inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

Die Bezirkshauptmannschaft Y führte lediglich aus, dass es bei der im Spruch festgestellten Übertretung lediglich auf die Tatsache ankomme, dass auf der Baustelle trotz dahingehender Verpflichtung keine Absturzsicherungen montiert waren. Dass im vorliegenden Falle durch die begangene Verwaltungsübertretung kein bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer, sondern ein selbstständiger Unternehmer verunfallte, sei unerheblich, da durch das Nichtanbringen einer Absturzsicherung auch Arbeitnehmer verunfallen hätten können.

Dies ist 1. unrichtig und 2. unvollständig.

Wie der Beschuldigte schon in seiner Stellungnahme erklärt hat, ist der festgestellte Sachverhalt jedenfalls ergänzungsbedürftig.

Wie sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion zu GZ:

*** ergibt, ereignete sich am 04.05.2023 auf der Baustelle des Bauunternehmens CC beim EE an der Adresse 3 ein Arbeitsunfall bei dem Herr FF um ca. 07:05 Uhr bei Ausschalungsarbeiten vom Konsolengerüst abstürzte.

Vorerst sei festgehalten, dass Herr FF selbstständiger Unternehmer ist und in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu den beiden Beschuldigten steht. Herr FF war für diverse Arbeiten (er ist Eisenbieger) an der Baustelle beauftragt worden.

Wieso er am Unfalltag Ausschalungsarbeiten auf dem Konsolengerüst durchführte ist den Beschuldigten nicht nachvollziehbar.

Auftrag hierzu hatte er keinen.

Es war vielmehr so, dass am Vortag zuerst geschalt worden war, sodann wurde betoniert und nach Abschluss dieser Arbeiten wäre auszuschalen gewesen.

Diese Arbeiten konnte am Vortag nicht mehr zur Gänze erfolgen, es wurden jedoch die Geländersteher bereits demontiert.

Ebenfalls die Absturzsicherung.

Die ist auch im Bild Nr. 6 im Akt ersichtlich.

In weiterer Folge wäre die Rüstkonsole zur Gänze abzubauen gewesen um sodann die Schalung mit dem Kran entfernen zu können.

Wieso Herr FF versuchte diese Schalung händisch zu entfernen, noch dazu wo eben bereits die Geländersteher und die Absturzsicherung entfernt worden waren, ist für die Beschuldigten nicht nachvollziehbar.

Der zuständige Bauleiter war um 07:05 Uhr gerade dabei die vor Ort befindlichen Arbeiter einzuteilen. Es waren keine Arbeiten mehr auf dem nur mehr in Teilen montieren Gerüst vorzunehmen und wurden auch keine beauftragt.

Wie auch aus den Lichtbildern ersichtlich ist, waren entsprechende Absturzsicherungen auf der Baustelle vorhanden und waren diese zuvor bei den Arbeiten selbstverständlich montiert gewesen.

Nach Beendigung der Arbeiten wurden diese bereits teilweise entfernt und hätte sodann am Morgen ein gänzlicher Abbau erfolgen sollen.

Auf dem Gerüst waren keine Arbeiten mehr vorgesehen.

Wieso nunmehr der damit überhaupt nicht beauftragte FF begann Ausschalungsarbeiten vorzunehmen, ist den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Dies noch dazu um eine Uhrzeit an dem die Arbeit bei den Beschuldigten noch überhaupt nicht begonnen hatte bzw. die Arbeiter erst eingeteilt wurden.

Da an diesem Tage weder Arbeiten geplant, noch beauftragt wurden, trifft die Beschuldigten jedenfalls kein Verschulden an diesem Arbeitsunfall und kann ihnen auch keine Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgeworfen werden.

Während der zu tätigenden Arbeiten war ein Gerüst saht Geländer (Absturzsicherung) montiert.

Nach Abschluss der Arbeiten muss diese Absturzsicherung naturgemäß abgebaut werden.

Den Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, dass ein selbstständiger Unternehmer der sich auf der Baustelle befindet, ohne hierzu einen Auftrag zu haben, das Gerüst besteigt und dort völlig unsachgemäß mit Arbeiten beginnt, die so nie erfolgen sollten.

Die Arbeiter des Bauunternehmens CC hatten die Arbeiten im Bereich der sich im Bau befinden Garage bereits beendet. Es handelte sich demzufolge um keinen Arbeitsplatz gemäß § 7 Bauarbeiterschutzverordnung mehr, da dort keine Arbeiten mehr zu tätigen waren.

Den Arbeitnehmern der Beschuldigten ist völlig klar, dass sie das Gerüst nach der Demontage der Absturzsicherung nicht mehr betreten dürfen und die Demontage mittels Kran erfolgt.

Letztlich ist es den Beschuldigten auch nicht erklärlich, wie Herr FF überhaupt das Gerüst besteigen konnte, da die Aufstiegshilfen an der Unfallstelle bereits entfernt worden waren. Wie der Verunfallte zur Absturzstelle gelangen konnte ist nicht nachvollziehbar.

Es war demzufolge völlig klar, dass an der Unfallstelle keine Arbeiten mehr zu tätigen waren und der Abbau mittels Kran erfolgen wird.

Diese ergänzenden Feststellungen - insbesonders, dass die Arbeiten bereits beendet waren - werden ausdrücklich gewünscht.

Ebenfalls, dass zum Zeitpunkt der Arbeiten der Arbeiter der Beschuldigten sehr wohl Absturzsicherungen vorhanden waren.

Beweis:BV AA

Akt zu ***, LPD-Innsbruck

Aus diesem Sachverhalt würde resultieren, dass dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte demzufolge zu Unrecht.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Dem Straferkenntnis ist ebenfalls nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände konkret Absturzgefahr bestanden haben soll.

Dem Bescheid ist weiters nicht zu entnehmen, bzw. übergeht die Bezirkshauptmannschaft Y mit Stillschweigen das Argument des Beschuldigten, dass die Arbeiten mit Gerüst bzw. Absturzsicherung bereits beendet waren.

Die Arbeiter des Bauunternehmens CC hatten die Arbeiten im Bereich der sich im Bau befinden Garage bereits beendet. Es handelte sich demzufolge um keinen Arbeitsplatz gemäß § 7 Bauarbeiterschutzverordnung mehr, da dort keine Arbeiten mehr zu tätigen waren.

Der Beschuldigte konnte nicht wissen, nicht vorhersehen und schon gar nicht verhindern, dass ein betriebsfremder Unternehmer, noch dazu außerhalb der Arbeitszeiten, das sich im Abbau befindliche Gerüst benützt und sodann verunfallt.

Zu irgendeinem Zeitpunkt muss jedes Gerüst abgebaut werden.

Beim Abbau eines Gerüstes ist zwangsläufig die Absturzsicherung zu irgend einem Zeitpunkt zu entfernen.

Die Arbeitnehmer des Beschuldigten bzw. des Bauunternehmens CC sind dahingehend geschult und ist diesen bewusst, dass sie ein Gerüst ohne Absturzsicherung nicht besteigen dürfen. Dies tun sie auch nicht, da ihnen die Gefahren bewusst sind und ihnen dies auch verboten wurde.

Weiters erfolgt der Abbau mit Kran um die Gefahr eines Absturzes zu verhindern.

Letztlich verbleibt die Frage ob dem Beschuldigten sodann ein Vorwurf im Sinne eines Verschuldens bzw. einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV gemacht werden kann.

Dies ist jedenfalls zu verneinen.

Der bloße Umstand eines Unfalls kann nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung des Beschuldigten führen. Dies stellt eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.

Der bloße Umstand, dass eine Absturzhöhe von 2,6 Metern vorhanden war führt nicht zwingend dazu, dass eine Absturzsicherung nötig ist. Auf dem Gerüst waren keine Arbeiten mehr vorgesehen. Dies wird den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen.

Ein konkreter Vorwurf wird nicht erhoben, sondern allgemein, dass Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 oder 4 BauV bestanden habe und dadurch § 58 Abs. 3 BauV übertreten wurde.

Konkretisiert wird der Vorwurf nicht.

Die Beschuldigten hatten ihre Arbeiten dort beendet. Arbeitnehmer der Beschuldigten befanden sich keine im Unfallbereich. Arbeiten waren dort keine mehr zu leisten.

Absturzsicherungen auf einer fertigen Garage sind auch keine anzubringen, auch wenn eine Absturzhöhe von mehr als 2 Meter vorhanden ist.

Wie soll der/die Beschuldigten verhindern, dass Betriebsfremde das im Abbau befindliche Gerüst erklimmen und dann verunfallen.

Nach Fertigstellung der Garage würde dieser Vorwurf auch nicht erhoben werden.

Beweis:ergänzende Einvernahme des Beschuldigten

Stellungnahme des Beschuldigten

Aus diesem Sachverhalt resultiert, dass dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Die Bestrafung des Beschuldigten erfolgte demzufolge zu Unrecht.

IV. Beschwerdeanträge:

Aus obigen Gründen stellt der Beschuldigte die nachfolgenden

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen die Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu

das angefochtene Straferkenntnis aufheben und zu neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;

in eventu

es aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung der Beschuldigten bewenden lassen,

in eventu

die über die Beschuldigten verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.“

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorat Tirol vom 14.06.2023, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor DD bei der Unfallerhebung am 23.05.2023 unter Einbeziehung des Polizeiberichtes festgestellt hat, dass sich auf der Baustelle EE, Adresse 3, X am 04.05.2023 ein Unfall ereignet hat. Es war beim Konsolengerüst keine Absturzsicherung montiert, obwohl eine Absturzhöhe von 2,6 m vorhanden war. Das Bauunternehmen CC war für die gegenständliche Baustelle zuständige und wurde beantragt, dass gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren eingeleitet wird. Laut Polizeibericht führte der selbständige Unternehmer, Herr FF um 07:05 Uhr Ausschalarbeiten auf dem Konsolengerüst durch. In der Folge geriet er über den Randbereich des Bodenbelages des Konsolengerüstet und stürzte, wegen fehlender Absturzsicherung ca 2,6 m in die Tiefe auf den Boden.

II.Sachverhalt:

Bei der gegenständlichen Baustelle handelt es sich um einen Neubau des Privatwohnhauses des Beschwerdeführers selbst. Dieses befindet sich in X, Adresse 3. Die Firma des Beschwerdeführers führte den Bau als Bauunternehmen durch. Der Beschwerdeführer ist und war zum vorfallsgegenständlichen Tag handelsrechtlicher Geschäftsführer des Bauunternehmens. Für die Eisenbiegearbeiten wurde Herr FF als Subunternehmer mündlich beauftragt.

Gegenständlich war es so, dass die Verschalungsarbeiten fertiggestellt waren, der Beton eingegossen war, sodass diese Wand bereits fertig gestellt worden ist. Es wurde dort ein Konsolengerüst als Absturzsicherung angebracht. Am Vortag des Unfalles wurde begonnen die Absturzsicherung abzubauen, wobei lediglich der hintere Teil der Absturzsicherung entfernt wurde und die Bodenplatten noch dort verblieben. Ersichtlich ist weiters, dass auf einer Seite eine gelbe Schaltafel als Bodenplatte verwendet wurde, was nicht einer ausreichenden Absturzsicherung für das sogenannte Konsolengerüst entspricht.

Wie bereits ausgeführt wurde lediglich der hintere Teil der Absturzsicherung entfernt, sodass keine Absturzsicherung mehr vorhanden war. Die Absturzsicherung wurde nicht vollständig abgebaut, da die Arbeiter am Vortag um 17:00 Uhr nach Hause gehen wollten.

Am vorfallsgegenständlichen Tag stieg der Zeuge/Verunfallte FF auf die dort verbliebenen Bretter, welche keine Absturzsicherung mehr darstellten und wollte Schalungsteile demontieren. Der Zeuge FF kam dabei zu Sturz und fiel 2,6 m in die Tiefe. Der Zeuge FF wurde dabei verletzt. Er brach sich einen Wirbel und zwei Rippen.

Nicht festgestellt werden kann, warum der Zeuge FF dort hinaufstieg und Schalungsteile abtragen wollte.

Der Beschwerdeführer hätte als Bauherr und Bauunternehmer und Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma Bauunternehmen CC dafür Sorge tragen müssen, dass die Absturzsicherung zur Gänze noch aufgebaut geblieben wäre oder diese Absturzsicherung unter einem abgebaut worden wäre. So wie sich die gegenständliche Absturzsicherung darstellt handelt es sich um keine Absturzsicherung. Ein wirksames Kontrollsystem vermochte der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz nachzuweisen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer auf der gegenständlichen Baustelle einen jungen und damit gemeint einen unerfahrenen Bauleiter eingesetzt, weshalb der Beschwerdeführer umso mehr verpflichtet gewesen wäre, selbst die Arbeiten zu beaufsichtigen, zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass die Absturzsicherung vorhanden gewesen wäre.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2024.

Die Feststellung, dass keine Absturzsicherung montiert war, obwohl eine Absturzhöhe von 2,6m vorhanden war, ergibt sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und auch aus der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen FF bei der Verhandlung vor Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2024.

Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, dass die Absturzsicherung mangelhaft war, da der hintere Teil dieser bereits am Vortag abgebaut wurde. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass die Arbeiter nach Hause gehen wollten und daher nicht die gesamte Absturzsicherung demontiert wurde.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen FF ergeben sich aus der Aussage des einvernommenen Zeugen FF bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2024.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 58 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung müssen bei Absturzgefahr nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. …

Gemäß § 7 Abs 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung liegt Absturzgefahr vor:

an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

Gemäß § 8 Bauarbeiterschutzverordnung sind geeignete Absturzsicherungen:

1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder

2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00m und bei Stiegenläufen könne die Fußwehren entfallen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass gegenständlich eine Absturzhöhe von mehr als 2,00 m vorlag und damit auch eine Absturzgefahr einherging. Daher musste auch ein Absturzgerüst aufgestellt werden. Dieses gegenständliche Absturzgerüst bzw die Absturzsicherung war nicht mehr vorhanden, da die hintere Seite der Absturzsicherung am Vortag abgebaut wurde. Der Beschwerdeführer hätte, wie bereits ausgeführt, dass eine ausreichende Absturzsicherung zur Gänze stehen geblieben wäre.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers - wie bereits ausgeführt - reichen für sich alleine zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Befragt zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.01.2024 bekannt, dass er monatlich einen Geschäftsführergehalt netto in der Höhe von Euro 3.000,00 bezieht, Schulden in der Höhe von Euro 200.000,00 hat und an Vermögen eine Wohnung und ein Geschäftslokal besitzt, welche in seinem Alleineigentum stehen. Beim Geschäftslokal besteht ein Fruchtgenussrecht für den Vater des Beschwerdeführers. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 8.324,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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