LVwG T LVwG-2023/24/0525-8

LVwG-2023/24/0525-8Tribunale amministrativo regionale30 gen 2024

Regest

Unfall<br/>Abbruchbescheinigung<br/>Fachkundige Person<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/0525-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.24.0525.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:25.05.2021

Ort:**** X, Adresse 3

Sie haben es als Gewerbeinhaber des ggstl. Gewerbebetriebes mit der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ erteilt durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 27.07.2005, ZI. *** am Standort **** Z, Adresse 4 zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Tirol festgestellt wurde, dass am 25.05.2021 auf der Baustelle „CC, **** X, Adresse 3“ der Arbeitnehmer DD Abbrucharbeiten durchführte obwohl keine Abbruchanweisung, welche durch eine fachkundige Person zu erstellen ist, vorgelegen ist und in weiterer Folge der Arbeitnehmer verschüttet wurde.

2. Datum/Zeit:25.05.2021

Ort:**** X, Adresse 3

Sie haben es als Gewerbeinhaber des ggstl. Gewerbebetriebes mit der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ erteilt durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 27.07.2005, ZI. *** am Standort **** Z, Adresse 4 zu verantworten, dass bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Tirol festgestellt wurde, dass am 25.05.2021 auf der Baustelle „CC, **** X, Adresse 3“ der Arbeitnehmer DD als fachkundige Person für Abbrucharbeiten genannt war, obwohl dieser keine erforderlichen Kenntnisse insbesondere im Bereich der Statik aufweisen kann.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung 1. nach § 110 Abs 4 BauV und 2. nach § 110 Abs 1 BauV begangen und wurde über ihn jeweils gemäß § 130 Abs 5 iVm §118 BauV eine Geldstrafe in Höhe von Euro 830,00 (EFS je 12 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass das Verfahren erster unter gravierenden Verfahrensmängeln leiden würde. Im vorliegenden Verwaltungsstrafakt werde auf polizeiliche Erhebungen verwiesen, allerdings würden sich im Verwaltungsstrafakt keine diesbezüglichen Unterlagen befinden, auch keine Angaben von Zeugen, keine Abbruchanweisung, die vom Beschwerdeführer der Polizei übergeben worden sei, und ähnliches mehr. Es wird noch keine Ermittlungsergebnisse über den Aufgabenbereich und die Qualifikation des DD vorliegen. Insofern sei das anhängige Verfahren nicht entscheidungsreif. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung des Behördenaktes der Polizei über den Vorfall vom 25. 5. 2021, die Einholung einer fachlichen Beurteilung über die Erforderlichkeit der Erstellung einer schriftlichen Abbruchanweisung für das Abbruchobjekt ***, Adresse 3, und die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 7.6.2021, GZ ***, in den GISA Auszug ***, in den Unfallerhebungsbericht des Arbeitsinspektorates vom 25.5.2021, in die Berichterstattung der PI X vom 25.5.2021, GZ *** samt Lichtbilder und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 25.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, sowie DD und EE (vom Arbeitsinspektorat) als Zeugen einvernommen wurden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer betreibt das Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau, mit Standort **** Z, Adresse 4.

Am 25. 6. 2021 um 9:45 Uhr war DD, Bauleiter AA, in *** Z dabei, den Bauschutt des Abbruchshauses in **** X, Adresse 3, zu entfernen. Im Zuge der Arbeiten befand sich DD im Teil des Erdgeschosses am Stiegenabgang zum Keller, als plötzlich ein Teil der über ihm befindlichen Stiege des Obergeschosses auf DD stürzte. Er wurde bis zur Hüfte von dem schweren Bauschutt verschüttet. Der Vorfall konnte von FF, dem Baggerfahrer der Firma AA, beobachtet werden. FF verständigte sofort die Rettung und befreite DD mithilfe eines Nachbarn, soweit als möglich, aus den Trümmern. DD wurde von der Rettung X und vom Notarztarzt erstversorgt. Nach der Bergung durch die Feuerwehr X wurde DD mit schweren Verletzungen in das LKH Y verbracht.

Der Unfall wurde seitens des Arbeitsinspektorates erhoben (Unfall-Nr: ***). Hierbei wurden auch Arbeitsanweisungen und Unterweisungen vom Arbeitsinspektorat überprüft.

Seiten des Arbeitsinspektorates wurde dargetan, dass eine Abbruchanweisung nicht vorgelegt werden konnte. Da auch im landesverwaltungsgerichtlichen Akt keine Abbruchanweisung vorlag, wurde der Beschwerdeführer hiezu befragt. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er die Abbruchanweisung der Polizei übergeben hat. Diese wurde noch während der mündlichen Verhandlung telefonisch kontaktiert und wurde fernmündlich bestätigt, dass eine Abbruchsanweisung im elektronischen Akt *** vorliegt. Diese wurde dem Landesverwaltungsgericht samt Abschlussbericht vom 28.6.2021 via E-Mail übermittelt und wurde diese noch im Rahmen der Verhandlung zum Akt genommen.

Daraus ist auszugsweise zu entnehmen:

„ABBRUCHSANWEISUNG

Gem § 110 (4) BauV

BAUSTELLE: CC

ORT/STRASSE/NR.: X **** X

AUFSICHTSPERSON iS § 4 (4) BauV: AA

STELLVERTR. AUFS.PERS iS § 4 (4) BauV:DD

FACHKUNDIGE PERSON FÜR DIE

ABBRUCHARBEIT gem § 110 (1) BauV

(STATIKER): AA

[…]“

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem GISA Auszug.

Die Feststellung zur Abbruchanweisung ergeben sich aus der vorliegenden Urkunde.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung lauten wie folgt:

Die Bauarbeiterschutzverordnung sieht in ihrem 16. Abschnitt (§§ 110ff) besondere Bestimmungen für Abbrucharbeiten vor.

§ 110 BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006 lautet:

(1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muss der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muss über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.

(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)

(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.

(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muss insbesondere nachstehende Angaben enthalten:

1. Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,

2. Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,

3. Abbruchniveau,

4. mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer,

5. Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,

6. Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind, und

7. mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerde erweist sich als berechtigt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis zum einen vorgeworfen, dass der Arbeitnehmer DD auf der Baustelle „CC, **** X“ Abbrucharbeiten durchführte, obwohl keine Abbruchanweisung, welche durch eine fachkundige Person zu erstellen ist, vorgelegen ist und in weiterer Folge der Arbeitnehmer verschüttet wurde und zum anderen, dass der Arbeitnehmer DD als fachkundige Person für Abbrucharbeiten genannt war, obwohl dieser keine erforderlichen Kenntnisse insbesondre im Bereich der Statik aufweisen kann.

Der Tatvorwurf erweist sich als unrichtig. Der Beschwerdeführer legte gegenüber der Polizei eine Abbruchanweisung vor (s. Bericht PI X vom 28.6.2021 samt Urkunde). Aus der Abbruchanweisung geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst (und nicht DD) als fachkundige Person für die Abbrucharbeit gemäß § 110 Abs 1 BauV genannt ist.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis, dass die für eine Bestrafung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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