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LVwG-2023/38/2441-11•LVwG T LVwG-2023/38/2441-11
LVwG-2023/38/2441-11Tribunale amministrativo regionale25 gen 2024
Abstand zum Nachbargrundstück<br/>Urgelände<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.08.2023, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 06.03.2023, eingelangt bei der Stadtgemeinde Z am 09.03.2023, beantragten Frau CC und Herr DD die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Überdachung der bestehenden Tiefgaragenabfahrt auf Grundstück **1, in EZ ***, Grundbuch *** Z. Hierzu wurde am 16.08.2023 die Baubewilligung gemäß § 34 Abs 6 und 7 TBO 2022 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z (in Folge: belangte Behörde) erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie Eigentümerin des Grundstückes **2, KG *** Z, sei und damit unmittelbar an den Bauplatz auf Grundstück **1, ebenfalls KG Z, angrenze. Die belangte Behörde habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das Ergebnis der Beschwerdeführerin in keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht. Trotzdem sei der Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters am 16.08.2023 ergangen.
Nach ständiger Rechtsprechung habe der Nachbar ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die jene Informationen übermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt. Die vorliegenden Planunterlagen, insbesondere die (erforderlichen) Angaben zum Urgelände bzw zu den bestehenden baulichen Anlagen auf dem die geplante Vordachkonstruktion errichtet werde, seien völlig unzureichend bzw stünden im Widerspruch zu den vorgelegten Planunterlagen im Bauakt aus dem Jahr 2010.
Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, weshalb die Höhenkoten in den Lageplänen abweichen würden und ob damit überhaupt ein Konsens der bereits errichteten baulichen Anlage bestehe, die den beantragten Zubau erlaube. Vor diesem Hintergrund wende die Beschwerdeführerin vorsorglich die Abstandsbestimmungen, den Immissionsschutz, den Brandschutz und das örtliche Raumordnungskonzept ein.
Das Bauansuchen gehe von der „Errichtung einer Überdachung der bestehenden Tiefgaragenabfahrt beim bestehenden Wohnhaus in Form eines zusammengesetzten Pultdaches“ aus. Im hochbautechnischen Gutachten vom 03.08.2023 werde die Überdachung der Tiefgaragenabfahrt in der Folge zum einen als eine bauliche Anlage zum Schutz von Sachen und zum anderen als untergeordneter Bauteil qualifiziert.
Die belangte Behörde ignoriere jedenfalls die Tatsache, dass nicht jeder in § 2 Abs 18 TBO 2022 genannte Begriff automatisch ein untergeordneter Bauteil sei. Nach der ständigen Rechtsprechung sei dabei nämlich auf die konkrete Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk des betreffenden Bauteiles abzustellen. Die Ausführung eines massiven Pultdaches mit einer Fläche von über 90 m2 mit einer Höhe von bis zu 5,42 m widerspreche der Auslegung nach dem Wortlaut, da es sich bei einem Vordach um ein vorspringendes Dach über Eingängen handeln würde.
Des Weiteren habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur Berechnung der mittleren Wandhöhe getroffen, obwohl dies maßgeblich für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände sei. Die Sachverhaltsfeststellungen seien somit unvollständig.
Im vorliegenden Fall bestehe auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin an der Dachfläche eine Photovoltaikanlage, die durch die Errichtung der projektierten Überdachung mit einer Höhe bis zu 5,45 m erheblich beschattet werde und damit die Energieversorgung des bestehenden Wohnhauses de facto unbrauchbar werde. Es würden somit Umstände vorliegen, die eine Auslegung der Nachbarrechte der TBO 2022 dahingehend fordern würden, dass der Lichteinfall gewährt bleibe.
Auch verletze die belangte Behörde Verfahrensvorschriften. Sie habe sich in der Bescheidbegründung darauf beschränkt, auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen hinzuweisen, ohne sich mit aufgezeigten Widersprüchen näher zu befassen. Auch sei jedenfalls das Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG verletzt worden. Hätte die belangte Behörde dieses gewahrt, wäre sie auch zu einem anderen Schluss in der Beurteilung des Bauvorhabens gekommen. Die belangte Behörde habe auch die vorliegenden Planunterlagen nicht ausreichend geprüft.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG den Bescheid vom 16.08.2023 mit dem die Baubewilligung für die Errichtung einer Überdachung der bestehenden Tiefgaragenabfahrt auf Grundstück **1, KG *** Z, erteilt wurde, abändern und den Antrag zurück– bzw abweisen; in eventu den Bescheid vom 16.08.2023 mit dem die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung der bestehenden Tiefgaragenabfahrt auf Grundstück **1, KG *** Z, erteilt wurde, aufheben, so wie die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
Darüber hinaus werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 20.09.2023, Zl ***, unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Hierzu wurden in weiterer Folge ergänzende Planurkunden und zwar ein Lageplan gemäß § 31 TBO vom 25.10.2023 sowie ein ergänzender Plan vom Grundriss des Erdgeschosses/der Draufsicht der Dachfläche/des Längsschnittes L3 vorgelegt. Das vom beauftragten hochbautechnischen Sachverständigen erstellte Gutachten vom 30.11.2023, Zl ***, wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
II.Sachverhalt:
Das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, ist nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als Wohngebiet gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gewidmet. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Mit dem geplanten Bauvorhaben soll die bereits bestehende Tiefgaragenabfahrt eine Überdachung erhalten. Die Dachfläche hat ein Ausmaß von 90,28 m2 und besteht aus massiven Brettsperrholzplatten, die mit Bitumendachbahnen eingedeckt werden. Die Überdachung wird im Osten direkt an der Grundgrenze zum benachbarten Grundstück errichtet. Auf der gesamten Dachfläche wird dachparallel eine Photovoltaikanlage errichtet.
Die zum Bauvorhaben vorliegenden Unterlagen und Pläne entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020. Die Gesamtfläche der geplanten Tiefgaragenzu- und ausfahrtsüberdachung samt Vordachkonstruktion beträgt 91,96 m2. Die eigentliche Vordachkonstruktion nimmt dabei einen Flächenanteil von 17,58 m2 ein.
Die Vordachkonstruktion hat somit einen Prozentanteil von 19,22 %.
In den Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück **2, KG Z, der Beschwerdeführerin ragt nur die Vordachkonstruktion für die projektierte Tiefgaragenzu- und ausfahrtsüberdachung. Die tragenden Elemente – Säulen - befinden sich in einem Abstand von mindestens 4 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin und somit nicht im Mindestabstandsbereich von 4,0 m. Der geringste Abstand der geplanten baulichen Anlage beträgt 2,51 m. Die geplante Vordachkonstruktion, die in den Mindestabstandsbereich hin zur Beschwerdeführerin reicht, ist als untergeordneter Bauteil zu bewerten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zur Zl *** sowie Zl ***. Darüber hinaus wurde ein hochbautechnisches Gutachten vom Sachverständigen EE zur Zl ***, eingeholt. Die Feststellungen über die geplanten Baumaßnahmen resultieren aus den eingereichten Planunterlagen und den Ausführungen des Sachverständigen. Die Feststellungen betreffend die Ausführung des Vordaches resultieren schlüssig und nachvollziehbar aus den Berechnungen des Sachverständigen und konnten auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt werden.
Gleiches gilt mit der Höhenausgestaltung des geplanten Bauvorhabens.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, (TBO 2022) lauten wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **2, KG Z, das unmittelbar an dem Bauplatz auf Grundstück **1, KG *** Z, angrenzt. Sie ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Darüber hinaus ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.6.2009, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.2.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv–öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Da im gegenständlichen Fall keine Anrainerverständigung und auch keine mündliche Verhandlung von Seiten der belangten Behörde durchgeführt wurde, kann die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vorbringen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgebracht, dass die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Planunterlagen für die baurechtliche Genehmigung der Überdachung der Tiefgaragenabfahrt nicht ausreichend sind. Wie von Seiten der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, handelt es sich im Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Es bezieht sich ausschließlich auf das eingereichte Projekt. Somit sind auch anhand der Planunterlagen die beeinträchtigenden Nachbarrechte zu beurteilen. Der Nachbar hat ein Recht auf Vorlage jener Planunterlagen, die ihm solche Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl VwGH 27.1.2011, 2009/06/0125).
Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wurde ein hochbautechnischer Sachverständiger zur Überprüfung der vorliegenden Planunterlagen anhand der Bauunterlagenverordnung 2020 beauftragt und er kam in seinem Gutachten vom 11.10.2023, ***, zum Ergebnis, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen nicht zur Gänze den Vorgaben dieser entsprochen haben. Deshalb wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Bauwerbern der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt, in der Ansichtsdarstellung Nord, welche die maßgebende Außenseite der geplanten Überdachung gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin bildet, Angaben hinsichtlich eines Geländeverlaufes vor Bauführung und Höhenangaben ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis Oberkante der Dachkonstruktion anzugeben, weiters im Lageplan gemäß § 31 TBO die maßgeblichen Geländehöhen vor Bauführung kenntlich zu machen, sowie eine Ausweisung der mittleren Wandhöhe, aus der sich erkennen lässt, wie diese ermittelt wurde, vorzulegen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde von den Bauwerbern entprochen. In weiterer Folge kam der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.11.2023, Zl ***, zum Ergebnis, dass nunmehr eine Vollständigkeit der Planunterlagen gegeben ist und somit die Vorgaben der Bauunterlagenverordnung 2020 erfüllt sind.
Somit kommt letztendlich der Einwendung der Beschwerdeführerin der unvollständigen und widersprüchlichen Planunterlagen keine Berechtigung zu, sodass dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen war.
In weiterer Folge wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Pultdach -entgegen der Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde- nicht als untergeordnet qualifiziert werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung ist Voraussetzung die Qualifikation eines Bauteiles als untergeordnetes jedenfalls, dass die konkrete Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk des betreffenden Bauteils zu überprüfen ist. Die Ausführungen eines massiven Pultdaches mit einer Fläche von über 90 m2 und einer Höhe von 5,42 m könne nicht als untergeordnet definiert werden.
Auch diesbezüglich wurde der hochbautechnische Sachverständige aufgefordert, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Nach seinen Ausführungen im Gutachten vom 30.11.2023, Zahl: ***, beträgt die Fläche der gesamten Tiefgaragenzu- und ausfahrtsüberdachung samt der Vordachkonstruktion 91,46 m2. Das Vordach an sich hat aber nur eine Größenausdehnung von 17,58 m2, also beträgt der Prozentanteil dieses Vordaches lediglich 19,22 % und kann somit entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des § 2 Abs 18 lit c TBO 2022 als untergeordnet subsumiert werden, so dass auch diese Einwendung unbegründet abzuweisen ist.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde auch Feststellungen zur mittleren Wandhöhe treffen müssen, da diese maßgeblich für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände sei.
Auf Seite 8 und 9 des hochbautechnischen Gutachtens vom 30.11.2023, ***, hat der Sachverständige sowohl basierend auf dem Lageplan des Wohnhauses von FF für die Errichtung des Wohnhauses auf Grundstück **1, KG Z, als auch in Bezug auf den Lageplan, der dem gegenständlichen Bauvorhaben zugrunde liegt, eine Berechnung zum Abstand in Bezug auf die Beschwerdeführerin durchgeführt. Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 dürfen oberirdische bauliche Anlagen einschließlich der Zufahrten, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Die Einhaltung der mittleren Wandhöhe gilt somit nur für oberirdische bauliche Anlagen, die in den Mindestabstandsbereich von 4 m ragen. Die eigentlich tragenden Elemente – Säulen – der projektierten Tiefgaragenzu- und ausfahrtsüberdachung befindet sich in einem Abstand von 4,0 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin, sodass der Mindestabstandsbereich von 4 m damit nicht berührt wird. In den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin ragt nur die im Bereich der Tiefgaragenzu- und ausfahrtsüberdachung vorgesehene Vordachkonstruktion. Ungeachtet, von welchem Vermessungsplan (Vermessungsplan bei Errichtung des Wohnhauses/Vermessungsplan zum projektierten Bauvorhaben) ausgegangen wird, werden jedenfalls, wie ausgeführt, die Abstände von 4 m eingehalten. Somit ist lediglich zu prüfen, ob das Vordach, als, wie bereits oben ausgeführt untergeordneter Bauteil, nicht mehr als 1,50 m in den Mindestabstandsbereich ragt und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist. Das projektierte Vordach hat als geringsten Abstand 2,51 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Laut den geltenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 ist eine Maximalauskragung von 1,50 m zulässig, sodass auch diese Abstandsbestimmungen von Seiten des Projektes eingehalten werden. Somit ist auch mit diesem Beschwerdepunkt nichts zu gewinnen.
Durch die Errichtung der projektierten Überdachung sieht sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der von ihr errichteten Photovoltaikanlage beschwert, da durch die Höhe der Überdachung die an ihrem Wohnhaus auf der Dachfläche angebrachte eine Photovoltaikanlage beschattet würde und diese de facto unbrauchbar werde. Es würden in ihrem Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Auslegung der Nachbarrechte der TBO 2022 dahingehend fordern würde, dass der Lichteinfall gewährt werde (vgl VwGH 2009/05/0245).
Grundsätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung an sich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (vgl 24.1.2013, 2011/06/0123). Die Beschwerdeführerin geht aber davon aus, dass ihr Fall mit dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl 2009/05/0245 zugrunde liegt, vergleichbar sei.
In dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ging es um eine Entscheidung nach der Wiener Bauordnung. Im diesem Fall hatte die Berufungswerberin ein Fensterrecht in der Feuermauer des Nachbargebäudes an der Grundstücksgrenze. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem besonderen Fall ausgesprochen, dass in diesem Fall auch der vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleiben muss.
Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich keinesfalls um einen Sachverhalt, der mit dem gegenständlichen vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall wird, abgesehen des Vordaches, das als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren ist, der Mindestabstandsbereich der Beschwerdeführerin durch das Bauprojekt nicht berührt. Somit ist entsprechend der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen, da es sich nicht um ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handelt, wenn der Lichteinfall von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird in weiterer Folge vorgebracht, dass auch das Parteiengehör von Seiten der belangten Behörde verletzt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sämtliche Beschwerdegründe, wie sie ihr gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 zustehen, vorzubringen, sodass der Mangel mittlerweile geheilt ist.
Abschließend moniert die Beschwerdeführerin noch, dass es zwischen dem Lageplan für die Errichtung des Wohnhauses des FF, X, in Bezug auf die Höhenangaben des Geländes laut dem Lageplan, der dem gegenständlichen Projekt zugrunde liegt, Abweichungen gebe, sodass diese widersprüchlichen Angaben zum Urgelände jedenfalls zu einer Abweisung des Baugesuches hätte führen müssen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.08.2009, Zl ***, wurde die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Grundstück **1, KG Z, erlassen. Diesem Bescheid lag der Lageplan des Architekten GG, X, sowie der Absteckplan von FF, X, zugrunde.
Im Rahmen des nunmehrigen Bauvorhabens wurde, beruhend auf einer Vermessung vom 25.01.2023, ein Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022 der JJ-GmbH, zugrunde gelegt. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Absatz gilt für das Urgelände, dass für den Fall, dass das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, bei der Berechnung der Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen ist. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Die erläuternden Bemerkungen bei der Einführung dieser Textstelle mit der Novelle LGBl Nr 74/2001 führen dazu aus: „Die nunmehrige Textierung stellt sicher, dass eine im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Bauführung vorgenommene Geländeveränderung wie bisher insofern nicht zu berücksichtigen ist, als die Abstände ausgehend vom Geländeniveau vor der Veränderung zu berechnen sind, wogegen Veränderungen, die bereits durch eine frühere Bauführung bedingt waren oder die mehr als 10 Jahre zurückliegen, in der Weise relevant sind, dass das seinerzeit veränderte Gelände zum Urgelände wird.“
Ursprünglich war nicht geplant, dass eine Überdachung der Tiefgaragenzu- und abfahrt erfolgen soll. Mit der Bauführung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.08.2009 errichteten Wohnhauses wurde ein neues „Urgelände“ geschaffen. Aufgrund der Tatsache, dass die Geländeveränderung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Bauführung gestanden ist und mehr als 10 Jahre zurückliegt, ist dieses „neue“ Urgelände dem gegenständlichen Projekt zugrunde zu legen ist und nicht mehr die Höhenangaben aus dem Lageplan zur Errichtung des Wohnhauses. Aus diesen Gründen sind die Höhenangaben laut der Vermessung vom 25.01.2023 heranzuziehen, sodass auch mit diesem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht zu gewinnen ist.
Abgesehen davon hat der hochbautechnische Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens nachgewiesen, dass unter Zugrundelegung sowohl des alten Lageplanes, wie auch des neuen Lageplanes in Bezug auf die Höhenbemessungen die gesetzlichen Mindestabstände eingehalten werden.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass diese als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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